Verwendungshinweis: Nach RSWK § 305,8b (2. Aufl.) bzw. 306a,5 (3. Aufl.) sind einzelne Wettbewerbe unter ihrem Individualnamen bzw. unter der veranstaltenden Körperschaft mit einer Gattungsbezeichnung als zweitem Teil angesetzt. Diese Schlagwörter werden sowohl für vorliegende Ergebnisse als auch für die Literatur darüber verwendet. Erforderlichenfalls wird eine zweite Schlagwortfolge für den Gegenstand gebildet. Sportliche Wettbewerbe vgl. RSWK § 607.(German)