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1. Die Lebenspartnerschaft - Teil 1![]()
![]() 1. Vorbemerkung zum Sprachgebrauch 2. Verlobung 3. Begründung der Lebenspartnerschaft -- 3.1. Wer kann eine Lebenspartnerschaft eingehen? -- 3.2. Zuständigkeit und Anmeldung -- 3.3. Welche Papiere brauchen wir? -- 3.4. Gebühren -- 3.5. Zeremonie, Trauzeugen 4. Lebenspartnerschaftsnamen und Begleitname ![]()
![]() 1. Vorbemerkung zum SprachgebrauchDas neue Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche Menschen wird vom Gesetz „Lebenspartnerschaft" genannt, und die Menschen, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, heißen laut Gesetz "Lebenspartner". Die üblichenKurzbezeichnungen für den Familienstandsind im "Datensatz für das Meldewesen" festgelegt, der für die Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen vorgeschrieben ist. Der Datensatz wird von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände unter Federführung des Bundesministeriums des Innern herausgegeben und ist mit Wirkung vom 01.08.2001 wie folgt geändert worden (siehe Blatt 1401 des Datensatzes):
Eine gesetzliche Grundlage für diese Kurzbezeichnungen gibt es nicht. Üblicherweise pflegen aber auch alle anderen öffentlichen und privaten Organisationen und Firmen die im "Datensatz für das Meldewesen" vorgeschriebenen Kurzbezeichnungen zu verwenden, damit ihre Systeme kompatibel sind. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Familienstand "ledig" etwas anderes als der Familienstand "Lebenspartnerschaft". Lebenspartner dürfen deshalb in Personaldateien nicht als "ledig" gespeichert werden. Ist dies doch geschehen, können Lebenspartner verlangen, dass die über sie gespeicherten unrichtigen Daten berichtigt werden (siehe undereRechtsprechungsliste, in der noch weitere Urteile aufgeführt sind). Da der Ausdruck Lebenspartner bisher auch für nichteheliche Partner und Partnerinnen üblich war, hat das Gesetz für nichtehelich verbundene bzw. nicht eingetragene Personen den Begriff „Lebensgefährte" eingeführt. Für die Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Lebensgefährten verwenden die Juristen die Bezeichnung „eheähnlich", um sie von den gleichgeschlechtlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaften abzugrenzen. Zugleich diente diese „Begriffsjurisprudenz" bislang dazu, den nichtehelichen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften Rechte abzusprechen, die eheähnlichen Lebensgemeinschaften zugesprochen wurden. Wie werden wir selbst unsere Partnerschaften bezeichnen? Uns sind Lesben und Schwule sympathisch, die selbstbewusst davon sprechen, dass sie „heiraten" bzw. „verheiratet" sind, und die ihren Mann und ihre Frau als das vorstellen, was sie sind, nämlich „mein Mann" bzw. „meine Frau". Siehe dazu auch unten:8.2. Wo müssen wir die Begründung der Lebenspartnerschaft angeben?. ![]()
![]() 2. VerlobungDieter und Rolf einigen sich, dass sie eine Lebenspartnerschaft begründen und zusammenziehen wollen, sobald Dieter sein Staatsexamen geschafft hat. Im Rahmen einer kleinen Verlobungsfeier überrascht Rolf Dieter mit einer teueren Armbanduhr. Rolf mietet eine größere Wohnung an und kauft für Dieter einen „Hochzeitsanzug". Dieser verliebt sich auf seiner Examensparty in einen anderen Mann und lässt die „Verlobung" platzen. Bekanntermaßen ist dasVerlöbnis ein Eheversprechen. Seit dem 01.01.2005 können sich nunmehr auch Schwule und Lesben “rechtswirksam” verloben. Das LPartG alter Fassung sah diese Möglichkeit nicht vor. Eine Verlobung von Lesben und Schwulen hatte bislang keinerlei rechtliche Bedeutung. Die neue Fassung nimmt nun Bezug auf die entsprechenden Regelungen im Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Folgerichtig handelt es sich bei der Verlobung von Schwulen und Lesben um ein “Lebenspartnerschaftsversprechen”. Das Verlöbnis ist ein Vertrag, dessen Schließung an keine Form gebunden ist. Insbesondere ist es nicht notwendig, dass das Verlöbnis durch eine Zeitungsanzeige öffentlich bekannt gemacht wird. Das Verlöbnis begründet eine Verpflichtung zur Eingehung der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft. Die Einhaltung dieser Verpflichtung kann jedoch nicht durch eine Klage durchgesetzt werden. Auch das Versprechen einer Strafe – also der Zahlung eines Geldbetrages – für den Fall, dass die Eingehung der Ehe/Lebenspartnerschaft unterbleibt, ist unwirksam. Sollte ein solches Versprechen gegeben worden sein, können hieraus keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden. An dieser Stelle soll kurz auf den veralteten Rechtsbegriff des “Kranzgeldes” eingegangen werden, der erstaunlicherweise auch vielen jungen Menschen noch immer ein Begriff ist und oft für einen pauschalen Schadensersatzanspruch für den Fall der Lösung des Verlöbnisses gehalten wird. Einen solchen gesetzlichen Anspruch gibt es jedoch nicht und hat es nie gegeben. Das “Kranzgeld” war in § 1300 BGB geregelt und sah einen Schadensersatzanspruch für die unbescholtene Verlobte vor, die ihrem Verlobten mit Blick auf die baldige Heirat vorehelichen Geschlechtsverkehr gestattet hatte. Nach der Lösung des Verlöbnisses sollte die Frau eine finanzielle Wiedergutmachung für seelische Schmerzen und die Einbuße sozialer Wertschätzung erhalten. Das Kranzgeld ist inzwischen abgeschafft und ist nicht zu verwechseln mit der noch immer gültigen Regelung des § 1298 BGB, die denAusgleich von tatsächlichen materiellen Schäden vorsieht, die dadurch entstanden sind, dass im Hinblick auf die zu schließende Ehe/Lebenspartnerschaft Aufwendungen gewissermaßen umsonst getätigt wurden. Bei einer Lösung des Verlöbnisses steht dieser Anspruch nicht nur dem Verlobten zu, der an dem Verlöbnis festhalten wollte, sondern auch dessen Eltern, ja sogar dritten Personen wie Verwandten und Freunden, die entsprechende Aufwendungen tätigten. Die Aufwendungen müssen nach den konkreten Umständen als angemessen erscheinen. Für unangemessen hohe Aufwendungen kann kein Ersatz verlangt werden. Dieter muss Rolf daher die Kosten für den Hochzeitsanzug ersetzen (und erhält dafür freilich auch den Anzug). Auch die durch die Anmietung einer größeren Wohnung verursachten Mehrkosten kann Rolf ersetzt verlangen. Wichtig ist, dass die Aufwendungen unterblieben wären, wenn die Lösung des Verlöbnisses vorausgesehen worden wäre. Wollte Rolf unabhängig von seiner Verlobung mit Dieter ohnehin eine neue Wohnung dieser Größe beziehen, so könnte er keinen Ersatz verlangen. Gleiches gilt natürlich, wenn Rolf nachträglich den Entschluss fasst, die neue Wohnung auf alle Fälle zu behalten. Ein Ersatzanspruch besteht nicht, wenn der von dem Verlöbnis Zurücktretende durch einen “wichtigen Grund” zu diesem Schritt veranlasst wurde (z.B. Verlust der gegenseitigen Zuneigung oder aber eine plötzliche schwere Erkrankung des Zurücktretenden). Schließlich können die Verlobten gemäß § 1301 BGB im Falle der Lösung des Verlöbnisses auch das zurückverlangen, was sie einander geschenkt haben. Rolf kann daher von Dieter die teuere Armbanduhr zurückfordern, die er ihm anlässlich der Verlobung geschenkt hatte. Der Anspruch gilt übrigens für alle Geschenke, nicht nur für die anlässlich der Verlobung getätigten. Von zentraler Bedeutung ist, dassVerlobte als “Angehörige” im Sinne des Gesetzes gelten. Ihnen steht daher ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Das gilt für alle Verfahrensarten, ausgenommen die Steuerverfahren vor den Finanzämtern und den Finanzgerichten. Der dafür maßgebliche § 15 AO sollte durch den bisher gescheiterten LPartGErgGE entsprechend geändert werden. In der Praxis werden auchverschiedengeschlechtlich zusammenlebende Lebensgefährten als Verlobte behandelt und ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden, selbst wenn sie tatsächlich nicht vorhaben, demnächst zu heiraten. Das wird in Zukunft beigleichgeschlechtlichen zusammenlebenden Lebensgefährten genauso gehandhabt werden. ![]()
![]() 3. Begründung der Lebenspartnerschaft-- 3.1. Wer kann eine Lebenspartnerschaft eingehen?Wenn § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG verlangt, dass die beiden Lebenspartner das gleiche Geschlecht haben müssen, knüpft die Norm damit nur an das Geschlecht, nicht aber an die sexuelle Identität an. Es genügt also, dass es sich um zwei Männer oder zwei Frauen handelt. Ob sie lesbisch bzw. schwul oder heterosexuell sind, ist irrelevant. Das LPartG eröffnet damit auch Heterosexuellen gleichen Geschlechtes die Möglichkeit, eine Lebenspartnerschaft zu begründen. Die Zulässigkeit einer Ehe hängt übrigens ebenfalls nur vom Geschlecht der Verlobten, nicht aber von ihrer sexuellen Identität ab. Ob und was sexuell in einer Lebenspartnerschaft oder einer Ehe geschieht, geht den Staat nichts an! Unerheblich ist, welche Staatsangehörigkeit die Partner haben.In Deutschland können auch zwei Ausländer eine Lebenspartnerschaft eingehen. ![]()
![]() -- 3.2. Zuständigkeit und AnmeldungAb dem 01.01.2009 gilt für Begründung der Lebenspartnerschaft Folgendes
Die Lebenspartnerschaftkann nur in Deutschland eingegangen werden. Eine Begründung der Lebenspartnerschaft bei einer deutschen Auslandsvertretung ist nicht möglich. Das gilt übrigens jetzt auch für die Eheschließung. Zu Ziffer 1: In den Ländern, in denen für die Lebenspartnerschaft das neue Personenstandsgesetz und die neue Personenstandsverordnung gelten, müssen die Partner die von ihnen beabsichtigte Begründung einer Lebensparnerschaftbei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Partner seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Partner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, können sie die Verpartnerung bei jedem beliebigen Standesamt anmelden (ausgenommen die Standesämter in Baden-Württemberg, Thüringen und vorerst auch in Bayern und Brandenburg, § 12 Abs. 1 PStG). Die Anmeldung soll von beiden Partner persönlich erfolgen. Ist einer der Verlobten hieran verhindert, kann er den anderen schriftlich bevollmächtigen. Sind beide Partner aus wichtigen Gründen am Erscheinen iim Standesamt verhindert, können sie die Begründung der Lebenspartnersschaft auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anmelden (§§ 28 Abs. 1, 30 PStV). Die Partner müssen in diesen Fällen bei der Begründung der Lebenspartnerschaft die bei der Anmeldung abgegebenen Erklärungen persönlich bestätigen (§§ 29 Abs. 1, 30 PStV). Die Begründung der Lebenspartnerschaft braucht aber nicht bei dem Standesamt stattzufinden, bei dem die Verpartnerung angemeldet worden ist. Die Partnerkönnen dafür auch ein anderes Standesamt in den Ländern auswählen, in denen das neue Personenstandsgesetz gilt. Sie erhalten dann nach der Prüfung der Lebenspartnerschaftsvoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt eine Bescheinigung, dass die Verpartnerung vorgenommen werden kann. Diese Mitteilung ist für das andere Standesamt, das die Verpartnerung vornehmen soll, sechs Monate lang verbindlich (§ 13 Abs. 4 PStG). Zu Ziffer 2: In Baden-Württtemberg und Thüringen können "Landesfremde" keine Lebenspartnerschaft eingehen. Mindestens einer der Partner muss dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn landesfremde Partner trotzdem in einem dieser Bundesländer die Lebenspartnerschaft eingehen wollen, muss sich einer von ihnen dort "vorübergehend" bei Verwandten, Freunden oder Bekannten mit Hauptwohnsitz anmelden. InBaden-Württemberg undThüringen sind der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt ausschließlich zuständig, in der einer der Partner seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Eingehung der Lebenspartnerschaft in einem anderen Landkreis oder einer anderen kreisfreien Stadt von Baden-Württemberg oder Thüringen ist nicht möglich. Zu Ziffer 3: InBayern gibt es bezüglich der Notare keine bestimmte örtliche Zuständigkeit. Die bayerischen Notare können jedes Paar "verpartnern", gleichgültig wo die Partner wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Rechszustand bis zum 31.12.2ßß8 ![]()
![]() -- 3.3. Welche Papiere brauchen wir?Bei der Anmeldung für eine Eingetragene Lebenspartnerschaft muss man - genauso wie bei der Anmeldung für eine Eheschließung - die Identität, die Namensführung, den Familienstand und den Wohnsitz für die Zuständigkeit nachweisen. Die Partner müssen demgemäß vorlegen:
Die Bescheinigungen dürfen in der Regel nicht älter als sechs Monate sein, die Bescheinigung der Meldebehörde nicht älter als 14 Tage. BeiAusländern, die in Deutschland heiraten wollen, richten sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem Recht des Staates, dem sie angehören (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Ausländer, die in Deutschland heiraten wollen, müssen deshalb einEhefähigkeitszeugnis der inneren Behörde ihres Heimatstaates beibringen, dass nach ihrem Heimatrecht die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind. Kann ein solches Zeugnis nicht beigebracht werden (etwa weil der Heimatstaat solche Zeugnisse nicht ausstellt), so kann der Präsident des Oberlandesgerichts von dem Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses Befreiung erteilen (§ 1309 Abs. 2 BGB). Der Standesbeamte hat die Entscheidung des OLG-Präsidenten vorzubereiten. Welche Nachweise jeweils für die Eheschließung erbracht werden müssen, pflegen die Standesbeamten der"Kölner Liste online" zu entnehmen. Bei der Lebenspartnerschaft ist man bewusst von der Regelung des Art. 13 EGBGB abgewichen, weil sonst die meisten Ausländer in Deutschland keine Lebenspartnerschaft hätten eingehen können. Deshalb bestimmt Art. 17b Abs. 1 Satz 1 EGBGB: "Die Begründung (.....) einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates", das heißt, in Deutschland richten sich für jeden Verlobten die Voraussetzungen der Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht. Nach deutschem Recht müssen gleichgeschlechtliche Verlobte "ledig" sein, siehe § 1 Abs. 2 Nr. 1 LPartG. Das Personstandsgesetz bestimmt, dass die Verlobten die Voraussetzungen für die Eingehung der Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachweisen müssen (§§12 Abs. 2, 17 PStG). Dazu gehört bei Ausländern auch eine Bescheinigung ihrer Heimatbehörden, dass sie "ledig" sind. Mit dieser "Ledigkeitsbescheinigung" wird der Sache nach dasselbe bescheinigt wie mit dem "Ehefähigkeitszeugnis" für verschiedengeschlechtliche Verlobte. Deshalb richten sich die Standesbeamten bei der Prüfung der Frage, welche Bescheinigungen Ausländer beibringen müssen, die eine Lebenspartnerschaft eingehen wollen, ebenfalls nach der"Kölner Liste online". DasAuswärtige Amt hat den Standesämtern und den sonst zuständigen Behören empfohlen, bei etwa 20 Staaten die vorgelegten Dokumente vor einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft besonders zu überprüfen. Zu diesem Zweck werden die Dokumente über das Auswärtige Amt an die jeweilige deutsche Botschaft geschickt, die sie von einem vereidigten Anwalt überprüfen lässt. Diese Prüfung ist kostenpflichtig. Da im Vorfeld nicht genau gesagt werden kann, was die Prüfung kostet, muss das Paar 255,00 € hinterlegen. Wird es billiger, gibt es den Restbetrag zurück. Wie lange die Prüfung dauert, kann man vorher nicht genau sagen. Genauere Einzelheiten findet Ihr auf derWebseite des Auswärtigen Amtes mit Merkblättern für die betreffenden Staaten und in der"Kölner Liste online" mit Merkblättern für alle Staaten. Ausländer, die in Deutschland eine Lebenspartnerschaft eingehen wollen, sollten deshalb dort nachschauen, welche Nachweise die deutschen Standesämter verlangen und welche Form die Nachweise haben müssen. Manche Staaten stellen ein Ehefähigkeitszeugnis bzw. eine Ledigkeitsbescheiniugng nur aus, wenn die Person genannt wird, die geheiratet werden soll. Andere verlangen (zusätzlich) eine notariell beglaubigte Bestätigung des Verlöbnisses. Für solche und ähnliche Fälle bestimmt § 9 Abs. 2 PStG:
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![]() -- 3.4. Gebühren„Gutwillige" Bundesländer erheben nur dieselben Gebühren wie bei Eheschließungen. Dies sind mittlerweile fast alle Bundesländer. Diese Gebühren sind nicht „kostendeckend". Die anderen Länder lehnen es ab, Lebenspartnerschaften genauso wie Ehen zu behandeln und berechnen angeblich kostendeckende, wesentlich höhere Gebühren. Dies gilt fürBaden-Württemberg undThüringen. InBrandenburg undSachsen sind die Gebühren den Kommunen überlassen. InBayern gelten derzeit aufgrund der Notarregelung gesonderte Gebührenregelungen. ![]()
![]() -- 3.5. Zeremonie, TrauzeugenIn den Ländern, die nicht von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht haben (also alle außer Baden-Württemberg und Thüringen sowie vorläufig auch noch Bayern und Brandenburg) gelten nur noch das Lebenspartnerschaftsgesetz, das Personenstandsgesetz und die Personenstandsverordnung. Danach soll die Zeremonie in einer der Bedeutung der Lebenspartnerschaft entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden (§§ 14 Abs. 2, 17 PStG). Die Partner müssen „gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären", „miteinander eine Lebenspartnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen". (§ 1 Abs. 1 LPartG). Weiter heißt es im § 1 Abs. 2 LPartG: "Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen."Auch in dem Muster der "Niederschrift über die Begründung einer Lebenspartnerschaft" (Anlage 11 zu § 30 PStV) ist die Mitwirkung von Trauzeugen vorgesehen. Aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz, dem Personenstandsgesetz und der Personenstandsverordnung ergeben sich keine weiteren Vorgaben, wie die Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen soll. Es steht deshalb den Standesbeamten frei, wie sie die Zeremonie gestalten. Man sollte daher mit dem Standesbeamten besprechen, wie man sich die Zeremonie wünscht. Es wird nur wenige Standesbeamte geben, die zwei Menschen einen bedeutenden Tag und eine schöne Feierstunde verderben möchten. Letztlich liegt es an den Paaren selbst, wie sie den Tag und das Zeremoniell gestalten. Wenn sich die Partner nach dem "Ja-Wort" küssen, wenn sie Ringe austauschen, einer (oder beide) einen Blumenstrauß in das Publikum werfen - oder was auch immer -, niemand wird es ihnen in dieser Stunde untersagen können. Die Landesausführungsgesetze vonBaden-Württemberg und Thüringen, die weitergelten, enthalten ebenfalls keine Vorgaben für die Gestaltung der Zeremonie. ![]()
![]() 4. Lebenspartnerschaftsnamen und BegleitnameEhegatten „sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen)" (§ 1355 BGB), Lebenspartner „können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen". Tun die Lebenspartner das nicht, führen sie ihren bisherigen Namen weiter (§ 3 LPartG). Lebenspartner können denGeburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführtenEhe- oder Lebenspartnerschaftsnamen eines der Partner zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt der Wahl des Lebenspartnerschaftsnamens einzutragen ist (§ 3 Abs. 4 LPartG). Das kann ein anderer Namen als der ursprüngliche Geburtsname sein, wenn sich z. B. der Geburtsname durch Adoption geändert hat. Die Erklärungen über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens sollen bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen. Sie werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten oder der sonst zuständigen Behörde erfolgen. Die Partner können den Lebenspartnerschaftsnamen aber auch später festlegen. Eine Frist existiert dafür nicht. Die späteren Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Hat man sich einmal für einen Lebenspartnerschaftsnamen entschlossen, ist eine nachträgliche Korrektur der Wahl nicht möglich. Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen alsBegleitnamen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Wahl des Begleitnamens erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten oder der sonst zuständigen Behörde bei der Begründung der Lebenspartnerschaft oder nachträglich durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung. Eine Frist besteht dafür nicht. Anders als die Wahl des Lebenspartnerschaftsnamens ist dieWahl des Begleitnamens widerruflich. Nach dem Widerruf ist die Wahl eines neuen Begleitnamens unzulässig. Man kann daher die Position des Begleitnamens nicht nachträglich durch Widerruf ändern. Corinna hieß ursprünglich Schmidt. Sie war zuvor mit Olaf Meiningen verheiratet und heißt deshalb – genauso wie ihre beiden Kinder - Meiningen. Sie will mit Angela Schön eine Lebenspartnerschaft eingehen. ZumLebenspartnerschaftsnamen können die beiden ihreGeburtsnamen oder denEhenamen von Corinna bestimmen. Dasselbe würde gelten, wenn "Meiningen" derLebenspartnerschaftsname von Corinna wäre. Corinna und Angela haben somit folgende Wahlmöglichkeiten:
Corinna Meiningen geb. Schmidt und Angela Schön habe Ihre Lebenspartnerschaft vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsrechts begründet. Sie hätten sich gern "Meiningen" genannt. Da damals aber nur die Geburtsnamen zum Lebenspartnerschaftsnamen gewählt werden konnten, haben sie keinen Lebenspartnerschaftsnamen gewählt. Da der Lebenspartnerschaftsname auch später festgelegt werden kann, können Corinna und Angela jetzt den Namen "Meiningen" wählen. Da Corinna und Angela den Namen "Meiningen" damals nicht wählen konnten, haben sie sich für den Namen "Schön" entschieden. Wenn Corinna und Angela den Namen "Meiningen" noch immer schöner finden, können sie diesenbis zum 12.02.2006 durch Erklärung gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachträglich wählen.
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