Beispiel für ein Foto unter der Lizenz CC BY-SA 2.0 de. Bei der Weiternutzung sind anzugeben: der Name des Urhebers und die Lizenz samt einemURI/URL, also „Robin Müller,CC BY-SA 2.0 de“.
Creative Commons (abgekürztCC;englisch fürschöpferisches Gemeingut,Kreativallmende) ist einegemeinnützige Organisation, die 2001 in den USA gegründet wurde. Sie veröffentlicht verschiedene Standard-Lizenzverträge, mit denen ein Autor der Öffentlichkeit auf einfache Weise Nutzungsrechte an seinen Werken einräumen kann. Diese Lizenzen sind nicht auf einen einzelnen Werkstyp zugeschnitten, sondern für beliebige Werke anwendbar, die unter dasUrheberrecht fallen, zum Beispiel Texte, Bilder, Musikstücke, Videoclips usw. Auf diese Weise entstehenFreie Inhalte.
Entgegen einem häufigen Missverständnis ist Creative Commons nicht der Name einer einzigen Lizenz, sondern einerOrganisation. Die verschiedenen Lizenzen von Creative Commons unterscheiden sich erheblich. Einige CC-Lizenzen schränken die Nutzung relativ stark ein, andere wiederum sorgen dafür, dass auf das Urheberrecht so weit wie möglich verzichtet wird. Veröffentlicht jemand beispielsweise ein Werk unter der Lizenz CC BY-SA, dann erlaubt er die Nutzung durch andere Menschen unter der Bedingung, dass der Urheber sowie die betreffende Lizenz angegeben werden. Darüber hinaus darf der Nutzer das Werk unter der Bedingung verändern, dass er das bearbeitete Werk unter derselben Lizenz veröffentlicht. Das ist die Lizenz, dieWikipedia verwendet.[2]
Freie Inhalte, ob unter einer CC-Lizenz oder unter einer anderen, sind wichtig für Menschen, die kein Geld für Texte, Bilder, Musik usw. ausgeben können oder wollen. Außerdem dürfen Inhalte unter bestimmten CC-Lizenzen verändert und weiterverarbeitet werden. Das ist wichtig für Menschen, die zum Beispiel künstlerisch mit den Inhalten umgehen wollen.
Schild an einem Lokal im spanischen Granada, in dem nur CC-lizenzierte Musik zu hören ist, 2006Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen: Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung nicht-kommerziell – NC (2013)
DieWerke eines Schöpfers (wie Texte, Musikstücke, Bilder, Videos usw.) sind normalerweise urheberrechtlich geschützt. Der Schöpfer kann aber entscheiden, dass er Werke anderen Menschen zur Verfügung stellt, ohne dass sie ausdrücklich um Erlaubnis fragen müssen. Dazu veröffentlicht er die Werke mit einem entsprechenden Hinweis, dass er zum Beispiel das Recht zum Kopieren, Verändern und Wiederveröffentlichen allen anderen zugesteht.
Für juristische Laien ist es allerdings schwierig, einen entsprechenden Rechtstext zu formulieren. Schließlich soll deutlich sein, was erlaubt ist und was nicht, und es soll auch keinMissbrauch mit den zur Verfügung gestellten Werken möglich sein (etwa, dass jemand behauptet, er selbst sei Schöpfer dieser Werke). Um diesem Problem zu begegnen, wurde die OrganisationCreative Commons gegründet, um solche Rechtstexte (Lizenzen) zu erarbeiten.
Die CC BY-SA-Lizenz in der Version 1.0 bis zu Version 4.0
Gegründet wurde die Creative-Commons-Initiative 2001 in den USA, wobei der maßgebliche Kopf hinter der InitiativeLawrence Lessig war, damals Rechtsprofessor an derStanford Law School (heuteHarvard), zusammen mitHal Abelson,Eric Eldred[3] und mit Unterstützung desCenter for the Public Domain. Der erste Artikel über Creative Commons in einem Medium von breiterem öffentlichem Interesse erschien im Februar 2002 vonHal Plotkin.[4] Der erste Satz Lizenzen wurde im Dezember 2002 veröffentlicht.[5] Das Gründungsteam, das die Lizenzen und die Creative-Commons-Infrastruktur, wie wir sie heute kennen, entwickelte, bestand u. a. ausMolly Shaffer Van Houweling, Glenn Otis Brown, Neeru Paharia und Ben Adida.[6]Matthew Haughey undAaron Swartz[7] spielten ebenfalls wichtige Rollen in der Frühphase des Projekts. Die Creative-Commons-Initiative wird von einem Gremium von Direktoren geführt, mit einem technischen Beraterstab.
2008 waren bereits ungefähr 130 Millionen Arbeiten unter verschiedenen Creative-Commons-Lizenzen veröffentlicht.[5] Alleine der FotohosterFlickr hatte im Oktober 2011 über 200 Millionen Creative-Commons-lizenzierte Fotos.[8]
Am 21. Oktober 2014 gaben Creative Commons und artlibre bekannt, dass die Lizenz CC BY-SA 4.0 mit der älteren, bereits 2000 eingeführtenLizenz Freie Kunst voll kompatibel ist. Werke, die unter diesen Lizenzen stehen, können fortan beliebig kombiniert und beliebig unter einer der beiden Lizenzen oder auch doppelt lizenziert weiterverbreitet werden.[9][10]
Im Rahmen der Initiative wurden mehrereOpen-Content-Lizenzen entwickelt, die sich zunächst vor allem auf das Copyright derVereinigten Staaten bezogen. Inzwischen werden jedoch auch auf andere Rechtssysteme zugeschnittene Lizenzen entwickelt. Der Stand der Anpassung an dasdeutsche Recht ist unter Creative Commons International: Germany dokumentiert;Legal Project Lead für den deutschen Rechtsraum ist seit Februar 2007 John H. Weitzmann, unterstützt durch dieEuropäische EDV-Akademie des Rechts und dasInstitut für Rechtsinformatik derUniversität des Saarlandes.Public Project Lead und damit verantwortlich für Öffentlichkeitsarbeit und Communitybuilding in Deutschland istMarkus Beckedahl, unterstützt durch die Berliner Agenturnewthinking communications. Im deutschsprachigen Raum gibt es zudem die LänderprojekteCreative Commons Austria (Österreich) sowieCreative Commons Switzerland (Schweiz).
Bei der Suche nach einer passenden Lizenz für Weiterverwertung konnte man sich ursprünglich dreiEntscheidungsfragen stellen lassen:
Soll die Nennung desUrhebers vorgeschrieben werden?
Theoretisch gibt es elf Kombinationen.Sieben der Möglichkeiten werden angeboten (und sind nicht für veraltet erklärt). Antwortet man mit „nein“ auf die erste Frage, auf die zweite und dritte mit „ja“ und auf die vierte mit „nein“, so gibt man sein Werk in diePublic Domain. Antwortet man dagegen auf die vierte Frage mit „ja“, erhält man etwas Ähnliches zurGPL.
Ab derVersion 2.0 wird die Option „Public Domain“ nicht mehr angeboten, steht jedoch mit der Version CC0 in anderer Form nach wie vor zur Verfügung.
Die CC-Lizenzen, angeordnet nach ihrer Offenheit: von der Gemeinfreiheit (Public domain, PD) bis zur CC BY-NC-ND; die unten stehende Lizenz „Alle Rechte vorbehalten“ (All Rights Reserved) ist keine CC-Lizenz. Dunkelgrün sind die „Approved for Free Cultural Works“-Lizenzen, die beiden grünen Bereiche markieren die Lizenzen, die kompatibel mit der „Remix-Kultur“ sind.
Durch die Kombination der oben genannten Rechtemodule kann die Wirkung der Freigabe eines Werkes nach den Wünschen des Urhebers abgestuft erfolgen. Je nachdem, was freigegeben werden soll, werden die entsprechenden Rechtemodule gewählt und ist am Ende die konkrete Lizenz ausgestaltet. Beispielsweise könnte ein Urheber etwas dagegen haben, dass ein fremder Verlag sein Buch auf Basis der CC-Lizenz verkauft, ohne dass er am Erlös beteiligt wird. Dann kann er sich durch Wahl des RechtemodulsNC die kommerzielle Nutzung seines Werks vorbehalten. Da sich die RechtemoduleND für „Keine Bearbeitung“ undSA für „Weitergabe [von Bearbeitungen] nur unter gleichen Bedingungen“ logisch ausschließen sowie zudem das RechtemodulBY für „Namensnennung“ bei allen diesen Lizenzen verpflichtend ist, ergeben sich aus den oben genannten vier Rechtemodulen genau sechs in sich abgeschlossen formulierte konkrete Lizenzen, die sogenannten „Kernlizenzen“ (englisch „core licenses“). Aus den möglichen und empfohlenen Lizenzen (CC SA ist ausgelaufen[11]) entsprechen mit den ModulenCC BY undCC BY-SA zwei (drei mit der „Un-Lizenz“CC0[12]) der Definition für freie Lizenzen[13] und sind auf der Lizenzwahlseite von Creative Commons entsprechend gekennzeichnet.[14]
Icons Kürzel
vollständige Bezeichnung
Lizenzbedingungen
„Approved for Free Cultural Works“?
international
portiert für D
portiert für A
portiert für CH
CC0
kein Copyright wenn möglich (Public domain) („no Copyright“)
Alle sechs Kernlizenzen räumen der Allgemeinheit unter bestimmten Bedingungen Nutzungsrechte für grundsätzlich alle bekannten sowie (in der deutschen Portierung erst ab Version 3.0) alle bislang unbekannten Nutzungsarten ein. Enthalten sind also das Recht zur Vervielfältigung, weltweiten Weiterverbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung und Aufführung sowie weitere Nutzungsrechte. Das Recht zur Veröffentlichung von bearbeiteten Fassungen des Werkes (englisch „derivatives“) wird in den Kernlizenzen mit dem NamensteilSA („share alike“) auf die Weitergabe unter gleichen Bedingungen begrenzt und bei denen mit dem NamensteilND („no derivatives“) gar nicht gewährt. Die Kernlizenzen mit dem NamensteilNC („non-commercial“) schließen jede kommerzielle Nutzung aus. Die in allen Kernlizenzen vorhandene GrundbedingungBY (für „attribution“) fordert bei jeder Nutzung die Namensnennung des Urhebers des genutzten Werkes ein.
Die Lizenzbedingungen der gewählten Creative-Commons-Lizenz werden in drei Darstellungsweisen bereitgestellt:
Kurzfassung für Laien („Commons Deed“), welche die maßgeblichen Grundgedanken der fürJuristen gedachten „Langfassung“ allgemeinverständlich und vereinfacht darstellt (international gleich). Eine Laienversion gibt es deswegen, damit ein normaler Benutzer ohne viel Mühe die von der Lizenz erzeugten rechtlichen Regeln erfassen kann. Dadurch soll es für die meisten Fälle überflüssig werden, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Vollständig und rechtlich maßgeblich ist jedoch allein die „Langfassung“.
Langfassung der Lizenz als juristischer Volltext. Diese „juristenlesbare“ Fassung ist die rechtlich allein maßgebende und je nach Version und Portierungsstand auf die nationalen Rechtsordnungen (Vereinigte Staaten, Deutschland, Frankreich etc.) „portiert“, d. h. textlich an das jeweilige nationale Recht angepasst. Alle auf die jeweiligen nationalenRechtssysteme angepassten „Ports“ sollen im Ergebnis möglichst gleiche rechtliche Wirkungen haben und sind von den gleichen Grundgedanken getragen. Diese Grundgedanken sind in der Kurzfassung zusammengefasst. Folglich ist die Kurzfassung inhaltlich immer identisch, egal welche landesbezogene Portierung gewählt wurde.
Maschinenlesbare Fassung imRDF-Format, sodass die Lizenz vonSuchmaschinen erkannt wird (ebenfalls international identisch).
Da das Urheberrecht in vielen Ländern sehr unterschiedlich gehandhabt wird, existieren für viele CC-Lizenzen auf das lokale Rechtssystem zugeschnittene Fassungen, sogenannte „portierte Lizenzen“ oder kurz „Ports“. Sie sind jeweils an einbestimmtes Rechtssystem angepasst. Die Wahl zwischen einem länderspezifischen „Port“ der Lizenz und der jeweiligen „Unported“-Lizenz bleibt jedoch dem Urheber oder Rechteinhaber des Werks überlassen. Alle „Ports“ zielen darauf ab, im Ergebnis vor dem Hintergrund des nationalen Rechts dieselben Wirkungen zu erzielen wie in der „Unported“-Lizenz vorgesehen. Dieses Vorgehen ist notwendig, da es kein weltweit einheitliches Urheberrecht gibt.
Übersicht der Länder mit spezifischen CC-Lizenzen (Stand 2014):
existierend
in Umsetzung
beabsichtigt
Seit dem 4. Juni 2004 existieren Lizenzversionen fürBrasilien, am 11. Juni und 18. Juni folgten Umsetzungen fürDeutschland und dieNiederlande. Die deutschen Creative-Commons-Lizenzen in der Version 3.0 sind am 24. Juli 2008 erschienen.[15]Österreichische Lizenzen sind ebenfalls seit 2004 und in der Version 3.0 seit August 2008 verfügbar. Seit dem 26. Mai 2006 ist eineSchweizer Version der CC-Lizenzen in der Version 2.5 verfügbar, seit April 2012 auch in der Version 3.0.[16] Seit Februar 2012 steht fürIrland ebenfalls eine Version 3.0 zur Verfügung.[17] Eine deutsche Übersetzung (keine Portierung) der „internationalen“ Version 4.0 der Creative-Commons-Lizenzen wurde im Januar 2017 bereitgestellt.[18]
Die Creative-Commons-Lizenzen stellen im deutschen RechtAllgemeine Geschäftsbedingungen dar,[19] für die es bestimmte gesetzliche Vorgaben gibt. Beispielsweise dürfen diese keine überraschenden Vertragsklauseln enthalten.[20] Zweifel bezüglich der Auslegung der Lizenzen gehen stets gemäß§ 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Lizenzgebers.[21] Bei älteren, „unportierten“ Versionen, die nicht in deutscher Sprache vorlagen, war unklar, ob die Lizenznehmer den Inhalt der CC-Lizenz beim Vertragsschluss in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen konnten.[22]
Bei der Nutzung von Abbildungen unter der Lizenz CC-BY ist unbedingt auf die Namensnennung bei der Abbildung zu achten. Zahlreiche Abbildungen, die bei Wikipedia veröffentlicht sind, laufen unter dieser Lizenz. Erfolgt die Namensnennung nicht, kann das eine Abmahnung im Auftrag des Lizenzgebers mit hohen Kosten zur Folge haben.
Erklärvideo des ZDF zu seinen Creative-Commons-Clips von Terra X
Seit Juni 2020 werden wöchentlich unter der MarkeTerra X Kurzclips von verschiedenen Sendungen desZDF unter den freien Creative-Commons-Lizenzen CC BY 4.0 und CC BY-SA 4.0 in derZDFmediathek veröffentlicht.[23] Durch die freie Lizenz können diese Videos für beliebige Zwecke geteilt und bearbeitet werden. Einzige Voraussetzungen sind Namensnennung und Beibehaltung der Bedingungen.[24]
Bei einem älteren Projekt betrieb das ZDF unter dem Titel „ZDFcheck“ eine Plattform im Internet, mit der im Vorfeld zurBundestagswahl 2013 die Aussagen der politischen Bewerber überprüft wurden. Internetnutzer konnten sich mit Kommentaren beteiligen, die redaktionelle Auswahl oblag der ZDF-Redaktion. Laut dem VereinWikimedia Deutschland, der den ZDFcheck unterstützte, war das Projekt „ein erster Meilenstein in der Zusammenarbeit mit einem öffentlich-rechtlichen Sender“.[25] Die Ergebnisse, insgesamt 20 Grafiken, von denen zwei tatsächlich in Artikeln verwendet werden konnten, erschienen unter der CC-Lizenz Namensnennung 3.0 und solltencrossmedial im ZDF und aufheute.de verwendet werden.[26] Das Projekt existierte noch eine Zeitlang mit anderen Themen.
Erklärvideo der Tagesschau zu ihren Creative-Commons-Clips
Nachdem das ZDF im Sommer 2020 begann, Clips unter Creative Commons zu veröffentlichen, kündigte auch dieARD an, Clips in derARD Audiothek unter Creative-Commons-Lizenz zu veröffentlichen, die allerdings weder kommerziell genutzt noch verändert werden dürfen.[27] Unter denselben Bedingungen veröffentlicht dieTagesschau seit Oktober 2020 Erklärclips.[28] Im Januar 2023 gab derNDR bekannt, auch kommerzielle Nutzungen und Bearbeitungen der Creative-Commons-Clips der Tagesschau zuzulassen, sodass diese unter anderem in Wikipedia-Artikel eingearbeitet werden können.[29]
Bereits zuvor haben einzelne Anstalten der ARD begonnen, Content unter Creative Commons zu stellen. So bietet der NDR in einem Pilotprojekt einzelne Beiträge der Sendungen vonExtra 3 undZAPP zum Herunterladen unter Creative-Commons-Non-Commercial-No-Derivatives-Lizenz an.[30] Seit Dezember 2011 werden zudem ausgewählte Beiträge der Sendungquer imBayerischen Rundfunk (BR) unter der CC-Lizenz „Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung 3.0 Deutschland“ veröffentlicht.[31]
Ein Projekt unter Verwendung einer CC-Lizenz plante dieBBC mit einemFilmarchiv –Creative Archive –, das online zugänglich gemacht wurde.[32] Dabei halfLawrence Lessig beim Entwickeln desLizenzgerüsts. Die Pilotphase war 2006 abgeschlossen. Die Filme dürfen allerdings nur innerhalb desVereinigten Königreichs weiterverteilt werden.[33] Nach Ende der Pilotphase stoppte die BBC die Veröffentlichung von Filmen unter der Creative-Archive-Lizenz.[34][35]
Im Zuge derOpen-Access-Initiative, der freien Publikation von wissenschaftlichen Arbeiten im Internet, begann 2004 derSpringer-Verlag seinen Autoren die Möglichkeit anzubieten, ihre Werke gegen eine Pauschale von 3000 Dollar (2200 Euro ohneMehrwertsteuer) im Volltext freizuschalten und unter eine CC-Lizenz zu stellen.[36] Springer begründete damit die sogenanntenHybriden Open-Access-Zeitschriften, und sehr bald folgten die meisten anderen großen Wissenschaftsverlage diesem Beispiel.
Im Februar 2013 entschied der BR, die SendungSpace Night künftig nur noch mit Musik unter CC-Lizenz zu unterlegen. Dieser Schritt erfolgte, nachdem der Sender die Absetzung der Sendung wegen zu hoher GEMA-Gebühren angekündigt hatte und sich eine Initiative von Fans für den Erhalt durch Einsatz von Musik unter CC-Lizenzen gebildet hatte.[37] Es ist die erste Sendung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen, die grundsätzlich Musik unter CC-Lizenzen benutzt.[38]
Fritz, die Jugendwelle imRundfunk Berlin-Brandenburg, sendet in seinem Programm gelegentlich kurze Einspieler zwischen zwei Songs, oft mit satirischem Charakter. Diese Jingles werden unter der CC-Lizenz Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, keine Bearbeitung veröffentlicht und sind auf der Website des Hörfunksenders verfügbar.[39]
DerBundesverband Freier Radios e. V. betreibt eine Austauschplattform für Radiobeiträge.[40] Auf dem Portal liegen weit über 50.000 Radiobeiträge, die unmittelbar angehört, heruntergeladen sowie von anderen Radiostationen gesendet werden können. Die meisten Beiträge werden unter der Creative-Commons-Lizenz CC BY-NC-SA 2.0 de[41] angeboten.
DieFreien Radios in Österreich veröffentlichen und tauschen ihre Beiträge über die PlattformCultural Broadcasting Archive aus. Viele Sendungen der Stationen werden oft als Ganzes online gestellt (wobei der Nicht-CC-Teil, zumeist die Musik, beim Anhören ausgeblendet wird), darüber hinaus werden auch viele einzelne Beiträge und Interviews online gestellt. Die meisten Sendungen sind dabei CC BY-NC, die Uploader können jedoch selbst entscheiden, ob die Beiträge kommerziell verbreitet oder bearbeitet werden dürfen.[42]
Im Bereich der insbesondere wissenschaftlichen Fachliteratur (als Form des Open Access) ist es wie im Bereich der Musik inzwischen üblich, unter einer CC-Lizenz zu veröffentlichen. Im Gegensatz dazu finden diese Lizenzen im Bereich der Literatur, insbesondere in der Belletristik, im deutschsprachigen Raum bisher nur wenig Verwendung. Als wegweisend können hier die Romane und Storys des kanadischen AutorsCory Doctorow gelten, die auch ins Deutsche übertragen und unter einer CC-Lizenz publiziert wurden. Einen ähnlichen Ansatz verfolgt der SchriftstellerFrancis Nenik, der seine Prosa-Werke, so u. a. die Romane „XO“[43] und „Münzgesteuerte Geschichte“,[44] ebenfalls unter einer CC-Lizenz veröffentlicht hat.[45]
Auf data.gv.at hat das Bundeskanzleramt inÖsterreich eine Plattform geschaffen, auf der österreichische Behörden seit 2012 Daten unter CC BY 3.0 bereitstellen können.[46]Auch die EU empfiehlt die Verwendung einer CC-Lizenz. Das deutsche Innenministerium wollte 2012 hingegen eine eigene Deutsche Lizenz schaffen, Kritikpunkte wurden in der CC 4.0 von 2013 bereits bereinigt. Ein Gutachten der Kanzlei TaylorWessing vom April 2024 kommt zum Schluss, dass es keine praktischen Hindernisse für Verwaltungen gibt, diese Lizenz zu verwenden.[47]
CC+ ist ein Protokoll, das die Erteilung von zusätzlichen Rechten, die über die Creative-Commons-Lizenz hinausgehen, maschinell abhandeln kann. Das Projekt soll den Einsatz von Creative-Commons-Lizenzen im kommerziellen Bereich erleichtern. Eine Möglichkeit wäre die kommerzielle Nutzung eines nur für nichtkommerziellen Nutzen freigegebenen Werks oder eine Implementierung desStreet Performer Protocols. CC+ benutzt ccRel, ein etabliertes Verfahren zur Kennzeichnung von CC-lizenziertem Inhalt.
CC0 (gesprochencc zero) vereinigt in sich zwei rechtliche Werkzeuge, eine Verzichtserklärung und eine bedingungslose Lizenz. Die bedingungslose Lizenz fungiert als Rückfallposition (englisch „fallback license“) für den Fall, dass die vorrangige Verzichtserklärung nach dem jeweils geltenden Recht nicht voll wirksam ist. Mit der Verzichtserklärung wird der Verzicht auf sämtliche Schutzrechte erklärt. Dadurch soll das jeweilige Werk durch den Urheber bzw. Rechteinhaber aktiv in dieGemeinfreiheit überführt werden (englisch „voluntary public domain“).[48] Wenn diese Überführung rechtlich nicht möglich ist – wie beispielsweise in Deutschland oder Österreich – stellt die in CC0 enthaltene „Fallback License“ gewissermaßen eine Creative-Commons-Lizenzohne die sonst üblichen Lizenzbedingungen (BY, SA, ND, NC, siehe oben) dar. CC0 soll nach der Vorstellung von Creative Commons auch und besonders für Datenbanken geeignet sein.[49] Nachdem sich das Projekt seit dem 16. Januar 2008 in der Beta-Phase befand, wurde die Version 1.0 im März 2009 vorgestellt.[50] CC0 ersetzt die nun obsolete „Public Domain Dedication and Certification“ (PDDC). Ein bekanntes Datenbankwerk, das unter CC0 gestellt wurde, ist dieGemeinsame Normdatei.[51]
In neueren Lizenzen ist eine Namensnennung (Kürzel BY) zwingend notwendig. In älteren Lizenzen (Version 1.0) war das noch nicht so. Weiter wurden die Lizenzen eingestellt, die nicht-kommerzielle Kopien verbieten. Dazu gehören dieSampling- und dieDevNations-Lizenz.
Diese Lizenzen sind weiterhin gültig; ihre Verwendung bei neuen Werken wird von Creative Commons nicht mehr empfohlen.[52]
keine Nachfrage, erlaubt keine globale nicht-kommerzielle Vervielfältigung
Sampling
Namensnennung erforderlich, verbietet Vervielfältigen des Werkes. Wiederverwendung von Teilen des Werkes (bei Film oder Musik) oder als Teil eines neuen Werkes (bei Bildern) erlaubt
Die „Developing Nations License“ erlaubt ausschließlichEntwicklungsländern Veränderungen und Verarbeitungen (Derivate) jeder Art. Entwicklungsländer sind in diesem Zusammenhang solche, die von derWeltbank nicht als „high-income economy“ eingestuft werden. Benutzer ausIndustriestaaten sind von diesen Rechten ausgeschlossen, ihnen steht nur das Leserecht zu. Diese Lizenz wurde mittlerweile wieder eingestellt, da sie erhebliche Kompatibilitätsprobleme mit sich brachte. Allgemein fördern alle offenen Lizenzen den Wissensaustausch mit Entwicklungsländern, so dass der Bedarf für eine spezielle Lizenz gering war.
Die Music-Sharing-Lizenz ist keine eigenständige Lizenz, sondern lediglich eine andere, auf der CC-Webpräsenz inzwischen nicht mehr verwendete, Bezeichnung für dieby-nc-nd-Lizenz. Sie gestattet dem Nutzer, die vom Urheber derart lizenzierte Musikherunterzuladen, zutauschen und überWebcasting zu verbreiten, jedoch nicht den Verkauf, die Bearbeitung oder kommerzielle Nutzung. Die Bezeichnung „Music Sharing License“ ist dabei irreführend. Obgleich durch sie der Eindruck erweckt wird, diese Lizenz sei die einzig mögliche bzw. empfohlene CC-Lizenz für musikalische Inhalte, sind selbstverständlich auch andere, weniger restriktive CC-Lizenzen anwendbar. So finden beispielsweise auf der Internet-MusikplattformJamendo alle sechs aktuellen Lizenzen Anwendung. Zum anderen kann diese Lizenz natürlich auch für andere Arten von Inhalten verwendet werden.
Neben den Kernlizenzen und CC0 stellte Creative Commons eine Art rechtsgeschäftliche „Simulation“ des altenamerikanischen Urheberrechts zur Verfügung, nämlich die Erklärung, der Urheber stelle sein Werk unter das sogenannte „Founders’ Copyright“ von 1790. Es sah seinerzeit eine Wirkungsdauer des „Copyright“ von nur 14 Jahren vor, die um nochmals 14 Jahre verlängert werden konnte. Anschließend galt das Werk als gemeinfrei. Durch eine genau dies besagende öffentliche Erklärung, die Creative Commons entworfen hat, kann diese Rechtswirkung zumindest vor dem Hintergrund des US-amerikanischen Rechts noch heute nachgebildet werden. Das Creative Commons „Founders’ Copyright“-Projekt wurde 2013 eingestellt.[53]
Zum Vergleich: Nach der heute weltweit fast überall geltenden Grundregelung der „Revidierten Berner Übereinkunft“ hat das Urheberrecht eine Laufzeit von mindestens 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers, in den meisten Industriestaaten hat man sich jedoch für eineRegelschutzfrist von 70 Jahren entschieden. Des Weiteren gibt es in den Vereinigten Staaten für Firmen die Möglichkeit, ein Copyright über 95 Jahre zu besitzen.
Es gibt einige Kritikpunkte, aber auch Vorurteile gegenüber Lizenzen von Creative Commons:
Verständlichkeit: Die Kurzfassungen der Lizenzen reichen nicht unbedingt aus, um genau zu verstehen, was erlaubt ist. Der Nutzer muss dann die Langfassung lesen, die möglicherweise fachlich zu schwierig ist. Michael Seemann schrieb am 6. Dezember 2012 inZeit Online: „Wirklich verstanden werden die Lizenzen nur in Nerdkreisen, die sich darauf spezialisiert haben.“[54]
Verträglichkeit: Das Prinzip vonCopyleft (bei Creative Commons spricht man vonshare alike) besagt, dass man neue, abgewandelte Werke unter derselben Lizenz wie das ursprüngliche Werk veröffentlichen muss. Kombiniert man Werke, die unter verschiedenen Lizenzen stehen, werden möglicherweise Lizenzinkompabilitäten produziert.[55] Dieses „Bastard-Problem“ gilt sowohl für den Fall, dass alle Werke unter CC-Lizenzen stehen, als auch für den, dass man Lizenzen zum Beispiel aus demGNU-Projekt nimmt.
DieFree Software Foundation erkennt CC BY 2.0 und CC BY-SA 2.0 alsfreie Lizenz (für andere Werke als Software oder dessen Dokumentation) an.[56] Jedoch wurde das Projekt vonRichard Stallman heftig kritisiert, da Lizenzen veröffentlicht wurden, die keine globale nicht-kommerzielle Vervielfältigung zuließen (CC-Sampling, CC-DevNations).[57] Creative Commons stellte daraufhin besagte Lizenzen ein.[58]
Das ModulNicht kommerziell sorgt gelegentlich für Probleme, da nicht klar definiert ist, was genau mitkommerziell gemeint ist. Dadurch können ungeahnte Nutzungsarten ausgeschlossen werden, beispielsweise die Verwendung von Inhalten in kostenpflichtigen Lehrveranstaltungen, Zeitungen, Blogs oder der Wikipedia. Dies birgt insgesamt Rechtsunsicherheiten.[59][60] Die Definition des Moduls wurde auch mit Version 4.0 nicht präzisiert.[61][62]
Auch das ModulNamensnennung kann zu Problemen führen, da eine korrekte Erfüllung der Anforderung kompliziert werden kann.[63][64] Ein Beispiel ist die Weiterverwendung von Wikipedia-Artikeln, bei denen sich aufgrund der möglichen großen Anzahl von Autoren die Anforderung der Namensnennung schwierig gestalten kann.
Niederlande: Rechtbank Amsterdam, 9. März 2006[65] Adam Curry, ein Pionier desPodcasting, veröffentlichte in der WebcommunityFlickr Fotos seiner Familie unter der Lizenz „Non-commercial Share Alike (by-nc-sa)“ (nur nichtkommerzielle Zwecke). Das niederländische Boulevardmagazin Weekend verwendete die Fotos für einen Bericht über Currys fünfzehnjährige Tochter. Am 9. März 2006 erkannte ein Gericht in Amsterdam eine Urheberrechtsverletzung und verurteilte das Magazin bei weiteren Verstößen zur Zahlung von 1000 Euro je Bild an Curry.[66] Obwohl die Strafe relativ gering ausfiel, wurde hier die Gültigkeit von Creative Commons bestätigt.
Spanien: Juzgado de Primera Instancia nº 6 de Badajoz, 17. Februar 2006[67] Ein weiteres Urteil wurde in Spanien gefällt. Dort hatte die spanische VerwertungsgesellschaftSociedad General de Autores y Editores gegen einen Barbesitzer geklagt. Da dieser aber nur Musik spielte, die unter CC-Lizenz stand, bekam er Recht.[68] Die Rechte der Verwertungsgesellschaften erstrecken sich dahernicht auf nicht-proprietäre Inhalte.
USA: United States District Court for the Northern District of Texas, 16. Januar 2009[69] Keine Entscheidung in der Sache mangelspersonal jurisdiction über die Beklagte. Im August 2008 bestätigte allerdings derUnited States Court of Appeals for the Federal Circuit (CAFC) Verstöße gegen die Bedingungen freier Lizenzen als Urheberrechtsverletzung (Jacobsen v. Katzer,JMRI Project license).[70]
Belgien: Tribunal de Première Instance de Nivelles, 26. Oktober 2010[71] Schadensersatz für die BandLichôdmapwa wegen Verstoßes gegen „BY“ und „NC“; der Organisator des Theaterfestivals von Spa hatte das Stück „Aabatchouk“ als Hintergrundmusik in einem Radiowerbespot verwendet. Allerdings blieb der zugesprochene Betrag hinter den Klageanträgen zurück, da die Band ihr Werk zur nicht-kommerziellen Verwertung freigegeben, jedoch Schadensersatz über den üblichen Tarifen für kommerzielle Nutzungen verlangt hatte.
Israel: Bezirksgericht Jerusalem, 6. Januar 2011.[72] Schadensersatz für zwei Hobbyfotografen wegen Verwendung von Flickr-Fotos durch einen Reisebuchverlag unter Verstoß gegen „NC“.
Deutschland:
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Januar 2022[73] Dem Lizenzgeber steht kein Anspruch auf Lizenzkostenersatz und kein Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten zu, wenn sein Bild, ohne seinen Namen zu nennen, veröffentlicht wird. Der Lizenzgeber, ein bekannter „eifriger Abmahner“,[74] hatte zwei Fotos aus der Stadt Gelnhausen aufWikimedia Commons veröffentlicht, die danach von einer Gewerbetreibenden auf ihrer eigenen Internetseite veröffentlicht wurden, ohne seinen Namen zu nennen.
OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2014;[75]LG Köln, Urteil vom 5. März 2014[76] Das Oberlandesgericht Köln sah in der Nutzung eines Ausschnitts eines unter CC BY-NC 2.0 stehenden Bildes auf der Internetseite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mehrere Verstöße gegen die CC-Bestimmungen: Es verstoße gegen „BY“, weil bei dem Beschnitt der in das Originalfoto eingeblendete Name des Urhebers in der unteren Ecke abgeschnitten wurde. Auch seien die Bestimmungen zur zulässigen Bearbeitung nicht eingehalten worden, weil nicht darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der verwendeten Fassung um einen Ausschnitt handelte. Das OLG verurteilte zur Unterlassung. Wegen Unklarheit, was mit „nichtkommerziell“ gemeint ist, wurde aber kein Schadensersatz zugesprochen. Denn der Wert der nichtkommerziellen Nutzung eines unter der CC BY-NC 2.0 stehenden Bildes betrage null Euro. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Namensnennung führt nach deutschem Recht lediglich zu einem 100-%-Aufschlag auf den Schadensersatz – dazu führt das OLG aus: „Aber 100 % von 0 sind immer noch 0; ferner ist zu berücksichtigen, dass die Bekl. den Kl. als Urheber benannt hat, wenn auch nicht in der nach den Lizenzbedingungen geschuldeten Form.“
Landgericht Berlin, Einstweilige Verfügung vom 8. Oktober 2010.[77] Die Urheberrechtsverletzerin, eine Partei, hatte in ihrem Blog ein Foto der Fotografin verwendet, ohne ihren Namen und die Quelle nach der zugrundeliegenden Creative-Commons-LizenzAttribution – ShareAlike 3.0 Unported zu kennzeichnen. Die Fotografin setzte mit einer einstweiligen Verfügung durch, dass durch die Partei die Lizenzbedingungen der CC-Lizenz eingehalten werden müssen.
Im Mai 2019 änderteSpringer Nature seine Vorgaben für Zeitschriftenautoren dahingehend, dass Beiträge, die alsPreprint verbreitet werden, auch unter einer Creative-Commons-Lizenz auf einer entsprechenden Plattform veröffentlicht werden dürfen.[78]
Simone Aliprandi:Creative Commons: a user guide. Copyleft-Italia / Ledizioni, 2011 (der Text ist unter der Lizenz Creative Commons Attribution/Share Alike verfügbar)
Burkhard Beyer: Creative Commons-Lizenzen – Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung in Archiven, in: Marcus Stumpf und Katharina Tiemann (Hg.): Aktuelle Herausforderungen kommunaler Archivarbeit. Elektronische Langzeitarchivierung, Bestandserhaltung, Rechtsfragen: Beiträge des 28. Fortbildungsseminars der Bundeskonferenz der Kommunalarchive (BKK) in Halle (Saale) vom 27.–29. November 2019, Münster 2020, S. 119–132 (Texte und Untersuchungen zur Archivpflege, 37).Download (PDF; 1,9 MB)
Markus Eidenberger, Andreas Ortner:Kreativität in Fesseln: Wie Urheberrecht Kreativität behindert und doch mit seinen eigenen Waffen geschlagen werden kann. In: Leonhard Dobusch, Christian Forsterleitner (Hrsg.):Freie Netze. Freies Wissen. Echomedia, Wien 2007,ISBN 3-901761-64-0 unter Creative Commons Lizenz;freienetze.at (PDF; 1,5 MB) (enthält u. a. Interview mitLawrence Lessig).
Sebastian Horlacher:Die Creative Commons-Lizenzen 4.0. Eine (urheber-)rechtliche Betrachtung anhand von Open Educational Resources in der Hochschullehre. In:Schriften zum geistigen Eigentum und zum Wettbewerbsrecht.Nr.121. Nomos, Baden-Baden 2021,ISBN 978-3-8487-7984-0,doi:10.5771/9783748921141 (Dissertation, Technische Universität Dresden, 2020).
Franziska Boehm, Ellen Euler, Paul Klimpel, Fabian Rack, John Weitzmann (Hrsg.):Creative Commons Public License (CCPL) : Kommentar und Handbuch für die Rechtspraxis. Carl Grossmann Verlag, Berlin 2024,ISBN 978-3-941159-73-0 (elektronische Ausgabe 2025,ISBN 978-3-941159-74-7,doi:10.24921/2025.94115974).
↑Lawrence Lessig: Remembering Aaron Swartz. creativecommons.org, 12. Januar 2013, archiviert vom Original am 4. Dezember 2015; abgerufen am 7. Mai 2013 (englisch).
↑Michael Seemann:10 Jahre Creative Commons. Der Ökoladen der Nerd-Elite. In:Die Zeit. 6. Dezember 2012 (zeit.de).
↑Till Kreutzer, Deutsche UNESCO-Kommission e. V., Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen, Wikimedia Deutschland:Open Content ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen. Deutsche UNESCO-Kommission, Bonn 2015,ISBN 978-3-940785-78-7,S.61–63 (wikimedia.org [PDF; abgerufen am 11. Mai 2022]).