Movatterモバイル変換


[0]ホーム

URL:


dejure.org
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ProdHaftG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ProdHaftG (https://dejure.org/gesetze/ProdHaftG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ProdHaftG
__paste_bez__ __paste_norm__ Produkthaftungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ProdHaftG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Produkthaftungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren.Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 10
Haftungshöchstbetrag

(1) Sind Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler verursacht worden, so haftet der Ersatzpflichtige nur bis zu einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro.

(2) Übersteigen die den mehreren Geschädigten zu leistenden Entschädigungen den in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002(BGBl. I S. 2674), in Kraft getreten am 01.08.2002Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2002Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften19.07.2002BGBl. I S. 2674
Das Rechtsfenster
die Bild-im-Bild-Funktion auf dejure.org

mehr erfahren

Rechtsprechung zu § 10 ProdHaftG

Entscheidung zu § 10 ProdHaftG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 10 ProdHaftG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 10 ProdHaftG:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art.229 § 8(Weitere Überleitungsvorschriften) (zu § 10 I)
Was ist das?

Kopieren Sie denZitiervorschlag von hier:

 

Was ist dejure.org?Gesetze und RechtsprechungAGB & DatenschutzerklärungKontakt/ImpressumDatenschutzeinstellungen
Funktionen/SonderseitenWird-zitiert-vonMerkfunktion"Lesefreundlicher"

VernetzungsfunktionStellenmarktZitierfunktion

Erweiterung Multi-SucheRechtsfensterCOVID-19-Übersichten
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht

[8]ページ先頭

©2009-2025 Movatter.jp