3. Buch - Handelsbücher (§§238 -342r) |
1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§238 -263) |
2. Unterabschnitt - Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß (§§242 -256a) |
2. Titel - Ansatzvorschriften (§§246 -251) |
(1)1Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.2Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
(2)1Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden.2Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art.67 EGHGB.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25.05.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 |
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