Zwing und Bann
Zwing (oder Twing) und Bann war eineumschreibende Formel für die Macht einerObrigkeit, demZwing- oder Twingherr, rechtsverbindliche Vorschriften und Anordnungen im Bereich derniederen Gerichtsbarkeit (Niedergericht) erlassen zu können. Das Twingrecht wurde bis insSpätmittelalter mündlichtradiert. Ein Gerichtsbezirk (Twing oderZwing) umfasste meist ein oder mehrere Dörfer.
Der Begriff taucht häufig im Zusammenhang mitGrundherrschaft auf und bezeichnet hier das Recht einesGrundherren, Gebote und Verbote zu erlassen. Die Gegenstände, auf die sich die Ausübung von „Zwing und Bann“ beziehen, können gegenüber der Hoch- oderBlutgerichtsbarkeit abgegrenzt werden, die Straftaten mit dem Tode bestrafen konnte. So wurde zum Beispiel der „Trostungsbruch (Brechen des beschworenen Friedens) mit Worten“ vom Twingherr, der „Trostungsbruch mit bewaffneter Hand“ vom Hochrichter verfolgt. In die Twingherren-Regelungskompetenz fielen auch Delikte wieleichtere Körperverletzung,Ehrverletzung oderFrevel.
Siehe auch
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Lexikographie
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Anne-Marie Dubler: Twing und Bann. In:Historisches Lexikon der Schweiz.
- Schweizerisches Idiotikon, Bd. IV Sp. 1270 ff., ArtikelBann (Digitalisat) und Bd. XIV Sp. 1814 ff., ArtikelTwing (Digitalisat).