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Zitat

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DasZitat (vonlateinischcitatum „Angeführtes, Aufgerufenes“, zu lateinischcitare „in Bewegung setzen, vorladen“, vgl. „jemanden vor Gerichtzitieren[1][2]) ist eine wörtlich oder inhaltlich übernommene Stelle aus einemText oder ein Hinweis auf eine bestimmte Textstelle. Auch Inhalte aus anderenMedien können übernommen werden: Es gibtBild-,Musik-,Film- undArchitekturzitate. RichtigesZitieren ist einer der Grundpfeilerwissenschaftlichen Arbeitens und dient der Nachvollziehbarkeit von Gedankengängen und der Kontrolle. Ein Zitat wird durch eineQuellenangabe oder einenLiteraturnachweis belegt, indem seinAutor und die genaue Textstelle genannt werden. Ein solcherVerweis wird in der Bibliothekswissenschaft alsZitation bezeichnet. Zitate, deren ursprünglicher Kontext verloren und nicht mehr rekonstruierbar ist, werden zuFragmenten.

Bekannte wörtliche Zitate werden häufig alsgeflügeltes Wort verwendet. Beispielsweise sind viele Textstellen aus derBibel (alsBibelzitat, zum Beispiel alsPsalmzitat) so stark im allgemeinenSprachgebrauch verankert, dass sie kaum mehr als Zitat empfunden werden. Auch beim politischen Meinungsstreit spricht man von Zitaten, wenn man sich auf Äußerungen anderer bezieht. ImJournalismus wird ein direkt verwendetes Zitat in wörtlicher Rede auch alsOriginalton (O-Ton) bezeichnet.

Zitate und Urheberrecht

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Die Verwendung von Zitaten ist durch dasUrheberrecht geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, ohne dass eine Erlaubnis des Urhebers eingeholt oder diesem eine Vergütung gezahlt werden muss (§ 51 UrhG in Deutschland, siehe unten). Die allgemeine Begründung dafür ist, dass Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen (siehe auchInformationsfreiheit). Zitate stellen einen Unterfall derurheberrechtlichen Schranken dar.

Zitate sind mitLiteraturangabe zu versehen (Gebot derQuellenangabe in§ 63 deutsches UrhG im Sinne einer genauen Angabe der Fundstelle). Das Zitatrecht dürfen nur Werke beanspruchen, die selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, also eine eigene „Schöpfungshöhe“ aufweisen. Demnach dürfen sichZitatensammlungen, die ausschließlich Fremdleistungen wiedergeben, nicht auf das Zitatrecht berufen. Die (wirtschaftlichen) Interessen des Urhebers bzw. Rechteinhabers des zitierten Werkes dürfen durch ein Zitat nicht über Gebühr eingeschränkt werden.

Zitate unterliegen demÄnderungsverbot, doch sind Kürzungen zulässig, wenn sie den Sinn nicht entstellen.

Unterschieden werden:

Großzitate
sind nur in wissenschaftlichen Arbeiten zulässig. Voraussetzung für ein Großzitat ist die bereits erfolgte Veröffentlichung.
Kleinzitate
dürfen weiterreichend verwendet werden. Der Zitierzweck muss erkennbar sein. Das Zitat muss also in irgendeiner Beziehung zu der eigenen Leistung stehen, beispielsweise als Erörterungsgrundlage. Der Umfang des Zitats muss dem Zweck angemessen sein.
Bildzitate
sind rechtlich am schwierigsten zu handhaben.Bildzitate sind einerseits als Großzitate (im wissenschaftlichen Bereich) gerechtfertigt, andererseits aber nach herrschender Lehre auch als „Große Kleinzitate“ möglich.
Filmzitate
werden als Sonderform von Bildzitaten angesehen. Allerdings ist es beispielsweise in der Filmbranche nicht unüblich,Parodien auf ganze Filme zu produzieren, die als eigenständigeKunstwerke angesehen und akzeptiert werden, auch wenn das parodierte Original (bei dieser Kunstform notwendigerweise) eindeutig erkennbar ist.

Deutschland

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Nach deutschemUrheberrecht gilt für Zitate§ 51UrhG (Stand: 1. März 2018):

„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

  1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“

§ 51 UrhG

Hieraus leitet sich das sogenannte „Zitatprivileg“ ab,[3] das sich dergrundgesetzlich garantierten Weltanschauungs-, Kunst-, Meinungs-, Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit bedient (Art. 4 undArt. 5 GG).

Schweiz

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Art. 25Zitate desUrheberrechtsgesetzes (URG) lautet:

«¹ Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.
² Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.»

Art. 25 URG

Wenn es der Zitatzweck rechtfertigt, darf ein Zitat auch ein ganzes Werk (z. B. ein Gedicht) umfassen.[4] Dabei muss bei Sprachwerken ein inhaltlicher Bezug des zitierenden Textes auf das zitierte Werk bestehen.

«Dieser inhaltliche Bezug bestimmt auch über den zulässigen Umfang des Zitats. Soweit er fehlt, lässt sich die Übernahme des zitierten Werkes in den zitierenden Text nicht durch das Zitatrecht rechtfertigen. Zweck und Umfang des Zitats sind derart aufeinander bezogen, dass das Zitat im Vergleich zum zitierenden Text keine selbständige Bedeutung oder sogar die Hauptbedeutung beanspruchen darf ([…]).»

Schweizerisches Bundesgericht[5]

Von Bedeutung für die Auslegung dieser Vorschrift war ein Rechtsstreit zwischen dem HistorikerGeorg Kreis und der ZeitungSchweizerzeit. DieSchweizerzeit druckte am 26. Juli 2002 einen zuvor imTages-Anzeiger erschienenen Beitrag des Zürcher PolitikersChristoph Mörgeli und die einige Tage nach dem Beitrag von Mörgeli gleichfalls imTages-Anzeiger veröffentlichte Entgegnung von Kreis zusammen mit einem «abschließenden Kommentar» des PublizistenEduard Stäuble ab.[4][5] Für den Abdruck des Artikels von Georg Kreis hatte dieser keine Erlaubnis erteilt. DasObergericht des Kantons Zürich wies die Klage von Kreis am 9. September 2004 mit der Begründung ab, die Wiedergabe seines Artikels sei durch das Zitatrecht gemäß Art. 25 URG gerechtfertigt. DasBundesgericht hingegen hieß mit Beschluss vom 22. Juni 2005 die Berufung von Georg Kreis gut und stellte fest, dass seine Urheberrechte mit der Publikation in derSchweizerzeit verletzt wurden. Neben einem Kasten der Redaktion rechtfertige auch der Text von Stäuble, in dem Bezug auf den Artikel von Kreis genommen wird, kein Zitat des vollständigen Artikels.

«Im Unterschied zum Text der Redaktion im ‹Kasten› findet im Text von Eduard Stäuble zwar eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Artikels des Klägers statt. Die Bezugnahme beschränkt sich aber auf einzelne Teile des Artikels.»

Schweizerisches Bundesgericht[5]

Das Bundesgericht hielt außerdem fest, «dass auch unter dem Aspekt der Meinungs- und Medienfreiheit keine Notwendigkeit bestand, den Artikel des Klägers wörtlich und in vollem Umfang abzudrucken.»[5] Es lehnte die Auffassung des Zürcher Obergerichts ab, welches eine Berechtigung zum vollständigen Abdruck aus der Medienfreiheit und der Meinungs- und Informationsfreiheit im Sinne der Art. 16 und Art. 17 derBundesverfassung ableitete:

«Schliesslich ist die Auffassung des Obergerichts auch grundsätzlich abzulehnen, denn damit wird im Ergebnis eine Einschränkung der urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse vorgenommen, wie sie im URG nicht vorgesehen ist. Sie würde bedeuten, dass die am öffentlichen politischen Meinungskampf Beteiligten die Nutzung ihrer in diesem Rahmen verwendeten, urheberrechtlich geschützten Sprachwerke durch Dritte ohne weiteres dulden müssten. Eine solche Regelung, wie sie im deutschen und österreichischen Urheberrecht unter einschränkenden Voraussetzungen in Form einergesetzlichen Lizenz vorgesehen ist, fehlt im schweizerischen Recht und kann nicht einfach durch ein Gericht unter Berufung auf die verfassungsmässigen Grundrechte der Meinungs- und Medienfreiheit eingeführt werden ([…]).»

Schweizerisches Bundesgericht[5]

Österreich

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§ 42fUrhG regelt das Zitatrecht. Bildzitate werden vom Wortlaut nicht erfasst, wurden aber von der Rechtsprechung als zulässig angesehen.

„(1) Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

  1. einzelne Werke nach ihrem Erscheinen in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der in § 2 Z 3 bezeichneten Art oder ein Werk der bildenden Künste darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden;
  2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag bloß zur Erläuterung des Inhaltes öffentlich vorgeführt und die dazu notwendigen Vervielfältigungsstücke hergestellt werden;
  3. einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden;
  4. einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden;
  5. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden.“
§ 42f Abs. 1 UrhG

Liechtenstein

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Die Rezeptionsvorlage für das liechtensteinische Urheberrechtsgesetz[6] bildete das schweizerische Urheberrechtsgesetz.

Art. 27Zitate des liechtensteinischen Urheberrechtsgesetzes[7] lautet:

«1) Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.
2) Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.»

Art. 27 URG

Zu dieser Bestimmung liegt noch keine bedeutendeRechtsprechung durchliechtensteinischeGerichte vor.

Falsche Zitate

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In der öffentlichen Auseinandersetzung werden oft Äußerungen von Politikern oder anderen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens angeführt, um sie zurückzuweisen oder die eigene Auffassung zu untermauern. Gegen wahre Zitate kann sich ihr Urheber nicht wehren. Niemand braucht es sich aber gefallen zu lassen, dass ihm falsche Zitate untergeschoben werden oder dass Zitate etwa durch Auslassungen verfälscht werden. SolcheManipulationen verstoßen gegen dasPersönlichkeitsrecht. Wie dasLandgericht Berlin in einer juristischen Auseinandersetzung zwischen dem BundesumweltministerJürgen Trittin und derBild-Zeitung unterstrich, sind an die Wiedergabe wörtlicher Zitate strenge Anforderungen zu stellen.[8]

Wissenschaft

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Bedeutung, Regeln und Praktiken in der Forschung

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Zitate haben in der Wissenschaft ihre größte Bedeutung. Wissenschaftler sind stets darauf angewiesen, Arbeiten anderer Personen zu verwenden, damit etwa unnötige Wiederholungen eines Experiments verhindert werden und damit man den Ursprung und die Entwicklung von Argumentationen nachvollziehen kann.

Wissenschaftler arbeiten sozusagenauf den Schultern eines Riesen (d. h. auf der Erfahrung ihrer vielen Vorgänger): Zum Beispiel wird im einleitenden Text einerDissertation mit Zitaten belegt, welche Aspekte des Themas schon bekannt sind und welche Wissenslücken noch bestehen. Das Gleiche gilt auch für Artikel in wissenschaftlichen Fachartikeln und anderen wissenschaftlichen Texten. Häufig gibt es einen Abschnitt oder Kapitel, derForschungsstand heißt.

In der Wissenschaft wird davon ausgegangen, dass ein Forscher die Literatur zu seinem Thema kennt und sich mit den bisherigen Erkenntnissen auseinandergesetzt hat (Autopsieprinzip). Wenn man etwas von einem anderen Autor übernimmt, muss man die Quelle und gegebenenfalls die Art der Übernahme deutlich machen, sonst setzt man sich dem Vorwurf desPlagiats aus (siehe auchBetrug und Fälschung in der Wissenschaft). Das Zitieren und die Quellenangabe haben folgenden Sinn:

  • Wissenschaftliche Arbeit ist Arbeit in einer wissenschaftlichen Gemeinschaft; es soll bereits getätigte Arbeit nicht unnötigerweise wiederholt werden.
  • Wissenschaftliche Arbeit muss nachprüfbar sein, daher muss genau angegeben werden, worauf man sich beruft.
  • Wissenschaftliche Arbeit muss anerkannt werden. Die Übernahme von Erkenntnissen ohne Erwähnung des benutzten Autors ist geistiger Diebstahl; sie ist unmoralisch und kann soziale und rechtliche Folgen haben.

Den richtigen Umgang mit Zitaten lernt man im Studium. Diesen zu beherrschen ist besonders wichtig für Hausarbeiten und Abschlussarbeiten wie dieBachelorarbeit oder dieMasterarbeit. Um diese Techniken zu erlernen, bieten Universitäten häufig Tutorien oder Kurse an.

Gesetzeszitate

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Hauptartikel:Zitieren von Rechtsnormen

Gesetzeszitate dienen in derRechtswissenschaft und derRechtsprechung alsRechtsquelle zur Klärung einer bestimmtenRechtsfrage oder als Hinweis auf eine vorhandeneRechtsvorschrift. Das ist einer der Gründe für vorhandeneRechtsnormen, nämlich im Alltag zitiert zu werden. Auch in der Rechtswissenschaft, Rechtsprechung und juristischenFachliteratur sindAussagen zu begründen. Dies erfolgt durchArgumente mit Nachweisen, wobei die Gesetzeszitate zu den Standardargumenten gehören.[9] Dabei werden Rechtsnormen regelmäßig nicht ausgeschrieben, sondern unter Angabe der Einteilungseinheit (Artikel [Art.] oderParagraph [§]) und gegebenenfalls weiterer Untergliederung (Absatz, Halbsatz, Nummer usw.) und Gesetzesangabe zitiert. So ist nach§ 433 Abs. 1BGB beimKaufvertrag der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer dieSache zu übergeben und dasEigentum an der Sache zu verschaffen. Der Käufer wiederum ist gemäß § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbartenKaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Wissenschaftliche Zitierrichtlinien

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In der theoretischenwissenschaftlichen Arbeit werden Thesen auf Basis vorhandener Literatur entwickelt oder überprüft. Dabei soll durch das Zitat die Referenz auf die zugrundeliegende Literatur dargestellt werden.

Bei kurzen Zitaten (ein Wort, ein Satzteil) ist darauf zu achten, dass die zitierte Textstelle in sich sinnvoll ist oder durch den Satzzusammenhang entsprechend ergänzt wird.Generell muss geprüft werden, ob ein Werk überhauptzitierfähig ist.

Regelwerke, die angeben, wie man mit Quellen in Texten umgeht und die entsprechenden Belege für diese Quellen anführt (Zitationsmanuale), können nach wissenschaftlicher Disziplin und Sprache der Veröffentlichung variieren.[10] Im Fach Psychologie stellt beispielsweise dasPublication Manual of the American Psychological Association (APA) Richtlinien zur Gestaltung englischsprachiger Texte zur Verfügung, für die Erstellung deutscher Texte gelten die Richtlinien derDeutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs).[11] Für medizinische Texte gibt es Regularien derAmerican Medical Association (AMA).[12] Vor allem im englischen Sprachraum wird auchThe Chicago Manual of Style (CMOS) verwendet, das vor über 118 Jahren entwickelt wurde. International verbreitet ist dieHarvard-Methode, die jedoch ebenfalls nach örtlichen Konventionen unterschiedlich umgesetzt wird.[13]

Innerhalb eines Textes ist eine einheitliche Zitierweise durchzuhalten.

Hauptartikel:Zitierstil

Wörtliches oder direktes Zitat

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Einwörtliches oderdirektes Zitat muss formal und inhaltlich völlig mit dem Original, auch Hervorhebungen (Unterstreichungen, gesperrt Gedrucktes etc.) und eigenwillige Zeichensetzung, übereinstimmen. Es wird durchAnführungszeichen gekennzeichnet, ein Zitat innerhalb eines wörtlichen Zitats wird durch halbe Anführungszeichen (‚Text‘) markiert.[14]

Wörtliche Zitate sollten eingesetzt werden, wenn nicht nur der Inhalt der Aussage, sondern auch deren Formulierung von Bedeutung ist. Ist das nicht der Fall, ist eine sinngemäße Wiedergabe in Form eines indirekten Zitats vorzuziehen.

Eigene Hervorhebungen oder eingeschobene Erläuterungen – ineckigen Klammern – müssen durch einen Hinweis (wieHervorhebung des Verfassers oderErläuterung der Redaktion) herausgestellt werden. Beispiel: „Es darfnicht die Impression [gemeint ist wohl: der Eindruck, A.K.] entstehen, die Additiones [Hinzufügungen, A.K.] stünden so bereits in der Vorlage“ (Hervorhebung A.K.), wobei A.K. für dieInitialen des Autors steht. Auch grammatikalische (etwa im Kasus) oder typografische (etwa Wechsel zwischen Groß- und Kleinschreibung) Änderungen werden durch eckige Klammern markiert.

Fehler oder Falschschreibungen im Original sollten durch einsic gekennzeichnet werden, um einerseits das Original nicht zu verändern, andererseits aber auch den Zitierenden nicht in Verdacht zu bringen, selbst den Fehler eingebaut zu haben.[15]

Auslassungen (Ellipsen) einzelner oder mehrerer Wörter sind durchAuslassungspunkte und runde oder eckige Klammern (z. B.(…) oder[…]) kenntlich zu machen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Auslassungen den Sinn nicht entstellen.[16] Auslassungen von nur einem Wort werden mit zwei Punkten(..) gekennzeichnet.[17]

Wird ein längeres wörtliches Zitat in eine eigene Arbeit eingebaut, so erfolgt die Kennzeichnung zusätzlich durchEinrücken (Blockzitat).

Sinngemäßes oder indirektes Zitat

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Einindirektes odersinngemäßes Zitat gibt Gedankengänge, Ideen oder Ausführungen anderer Autorenparaphrasiert wieder, also nicht im Wortlaut.[18] Werden die Überlegungen Dritter für die eigene Argumentation übernommen, kann die Paraphrasierung im Indikativ erfolgen. Möchte man sich von der zitierten Aussage distanzieren, wird derKonjunktiv verwendet. Eine sinngemäße Wiedergabe ist wie ein wörtliches Zitat durch genaue Quellenangabe kenntlich zu machen. DieseLiteraturangabe wird manchmal eingeleitet mitvgl.;vgl. hierzu: … odersinngemäß nach …. Die sinngemäße Wiedergabe fremder Äußerungen wird auch alsEntlehnung bezeichnet.

Sekundärzitat und Blindzitat

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Sekundärzitate sind unter eng umrissenen Umständen zulässig,Blindzitate jedoch nie.

Quellenangabe

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Hauptartikel:Zitierstil

Alle Zitate müssen durch eine genaueQuellenangabe ergänzt werden, diese kann auf verschiedene Arten erfolgen. Der Gebrauch verschiedener Zitationssysteme wird von Fach zu Fach unterschiedlich geregelt. Folgende Systeme sind vor allem in den Geisteswissenschaften geläufig:

  • The Chicago Manual of Style: Sowohl Fußnoten/Endnoten als auch „Autor-Datum“-Angaben werden durch „Chicago Style“ geregelt. Somit ist die oft in deutschen Quellen zu lesende Information falsch, dass „Chicago Style“ eine einzige Zitationsform impliziere. Für weitere Einzelheiten und genaue Lösungen in komplizierten Zitationsfällen siehe:http://www.chicagomanualofstyle.org/home.html.
  • Modern Language Association (MLA): Sowohl Fußnoten/Endnoten als auch „Autor-Datum“-Angaben werden ebenfalls durch „MLA Style“ geregelt. Sie unterscheiden sich jedoch in einigen Einzelheiten von „Chicago Style“.
  • Harvard-Zitation: Auch als „parenthetische Zitierweise“ oderAutor-Jahr-Zitierweise bezeichnet. Hier wird die zitierte Quelle mit Verfasserangabe, Erscheinungsjahr und gegebenenfalls Seite direkt – in Klammern gesetzt – im Text genannt (Theisen 2024, S. 230). Die Autor-Jahr-Zitierweise stammt nicht von der Harvard University und wird von ihr auch nicht geregelt. Es gibt keine Publikationen wie beiChicago oder MLA, die Problemfälle und Veränderungen in der Zitationspraxis offiziell regelt. Somit bietet der sogenannte „Harvard Style“ einige Richtlinien zu Zitationsformen, wird aber nicht von wissenschaftlichen Verlagen in angelsächsischen Ländern als Vorlage für Stilfragen verwendet.

Die Quellenangabe kann in Form eines Vollbelegs in derFußnote oder als Kurzbeleg am Schluss der gesamten Arbeit aufgeführt werden. Beim Kurzbeleg sind dabei verschiedene Formen üblich. Der platzsparendste, aber am wenigsten aussagekräftige Zitierstil ist die fortlaufende Nummerierung aller zitierten Quellen.

Insbesondere in der Informatik üblich ist eine Kombination der ersten drei Buchstaben des Autorennamens und der letzten beiden Ziffern des Erscheinungsjahres (z. B. „The24“ für „Theisen 2024“). Wohl am weitesten verbreitet ist der vollständige Verfassername mit Erscheinungsjahr, wobei mehrere Quellen desselben Autors innerhalb eines Jahres durch fortlaufende Buchstaben kenntlich gemacht werden (z. B. „Theisen 2024c“).

Weniger üblich, aber aussagekräftiger ist die Quellenangabe unter Hinzufügung eines Schlagwortes, das den mit der Materie vertrauten Leser zumeist bereits die zitierte Quelle erkennen lässt, z. B. in der Form „Theisen (Wissenschaftliches Arbeiten, 2024, S. 230)“.

Wirdaus zweiter Hand zitiert, also aus einem Werk, das der Verfasser selbst nicht eingesehen hat, so wird in der Fußnote zuerst die Originalquelle genannt, gefolgt von „zitiert bei“/„zit. bei“/„zitiert nach“/„zit. nach“ und dem Werk, das der Verfasser eingesehen hat.[19]

Obwohl mehrereZitierstile bzw. Zitiertechniken zur Verfügung stehen, werden in einem Dokument üblicherweise nicht mehrere verwendet; ein ausgewählter Zitierstil wird im gesamten Dokument konsequent beibehalten.[20]

Zitieren aus Büchern (Monografien)

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Beim Zitieren aus Büchern wird angegeben:

  • Vorname undFamilienname des Verfassers
    • ist keinVerfasser angegeben, dann „o. V.“ = „ohne Verfasserangabe“
    • bis zu drei Verfasser werden jeweils komplett ausgeschrieben, bei mehr als drei Verfassern sind nach dem Erstautor die Abkürzungen „u. a.“ oder „et al.“ üblich (z. B. „Theisen et al. 2004“)
  • Titel des Buches
  • (eventuell) Übersetzer
  • Auflage
  • Verlagsort; bei mehr als drei Verlagsorten wird, wie bei den Verfassern, zumeist abgekürzt.
  • Verlagsname
  • Verlagsjahr;
    • ist kein Verlagsjahr angegeben, dann „o. J.“ = „ohne Jahresangabe“
  • Seitenangabe; erstreckt sich die zitierte Stelle über die folgende Seite, so ist dieses mit dem Zusatz „f.“ zu kennzeichnen. Erstreckt sie sich über mehrere folgende Seiten, so ist der Zusatz „ff.“ notwendig. Um eine exaktere Quellenangabe zu erreichen, wird jedoch zunehmend von f. und ff. Abstand genommen und stattdessen die genaue Angabe des Seitenbereichs gefordert, über den sich die zitierte Stelle erstreckt, getrennt von einemBis-Strich, also beispielsweise S. 39–42.

Daraus kann sich z. B. folgendes Schema ergeben:

The Chicago Manual of Style (bei Fußnoten/Endnoten + Literaturliste):

Verfassername, Vorname. Titel. Nebentitel. Ort: Verlag, Jahr.

The Chicago Manual of Style (bei Autor-Datum im Text + eine Literaturliste):

Verfassername, Vorname. Jahr. Titel. Nebentitel. Ort: Verlag.

MLA (bei Eingeschobene Verweise im Text + eine Literaturliste)

Verfassername, Vorname. Jahr. Titel. Nebentitel. Ort: Verlag, Jahr. Gedruckt.

Zitieren aus Zeitschriftenaufsätzen oder Zeitungsartikeln

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Beim Zitieren aus Zeitschriftenaufsätzen

  • Vorname und Familienname des Verfassers. In Zeitungsartikeln werden diese teilweise nicht genannt, dann die Autoren-Signatur oder den Herausgeber angeben.
  • Titel des Aufsatzes
  • Zeitschriftentitelerschienen in
  • Nummer des Jahrgangs (= Band)
  • Heftnummer
  • Jahreszahl
  • Seitenangabe

Daraus kann sich z. B. folgendes Schema ergeben:Chicago: Fußnoten / Endnoten + Literaturliste

Literaturliste: Nachname, Vorname. „Titel: Nebentitel.“Zeitschriftentitel Band, no. Heft (Jahr): y–z.
Bsp.: Olson, Hope A. „Codes, Costs, and Critiques: The Organization of Intermation inLibrary Quarterly, 1931–2004.“Library Quarterly 76, no. 1 (2006): 19–35.
Fußnote: Vorname Nachname, „Titel: Nebentitel,“Zeitschriftentitel Band, no. Heft (Jahr): y–z.
Bsp.: 1. Hope A. Olson, „Codes, Costs, and Critiques: The Organization of Intermation inLibrary Quarterly, 1931–2004,“Library Quarterly 76, no. 1 (2006): 19–35.

Chicago: Autor-Datum im Text + eine Literaturliste

Nachname, Vorname. Jahr. „Titel: Nebentitel.“Zeitschriftentitel Band (Heft): y–z.
Bsp.: Mnookin, Robert, and Lewis Kornhauser. 1979. „Bargaining in the Shadow of the Law: The Case of Divorce.“Yale Law Journal 88 (5): 950–97.

MLA: Eingeschobene Verweise im Text + eine Literaturliste

Nachname, Vorname. „Titel: Nebentitel.“Zeitschriftentitel Band Heft (Jahr): y–z. Gedruckt.

Zitieren aus Sammelwerken (Herausgeberschriften)

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  • Vorname und Familienname des Verfassers
  • Titel des Aufsatzes
  • Titel des Sammelwerkes = „in“
  • Name des Herausgebers = „Hrsg. …“
  • Auflage
  • Verlag
  • Verlagsort
  • Verlagsjahr
  • Seitenangabe

Daraus kann sich z. B. folgendes Schema ergeben:

Verfassername, Vorname:Titel. Nebentitel. Hrsg. von Vorname Name. Auflage. Verlag, Ort Jahr (=Reihentitel).

Titelangaben bei Aufsätzen in Herausgeberschriften folgen dem gleichen Schema, jedoch werden die Seitenzahlen zusätzlich angegeben:

Verfassername, Vorname:Titel. Nebentitel. Hrsg. von Vorname Name. Auflage. Verlag, Ort Jahr (=Reihentitel). S. x–y.

Wird eine Quelle mehrfach zitiert, so genügt vom zweiten Mal an die Nennung des Verfassers mit dem Hinweis „am angeführten Ort (a. a. O.) + Seitenangabe“ oder, wenn sich wiederholt auf die gleiche Seite bezogen wird, auch „ebenda“ (ibidem); Bsp: Hegemann, Heinen, Scholz:Wirtschafts- und Soziallehre. Teil 1. 4. Auflage. Köln-Porz 1976. S. 160; im Folgenden zitiert als: Hegemann, Heinen, Scholz, a. a. O., S. … oder (ebenda).

Zitieren aus Lexikonartikeln

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Sofern der Autor bekannt ist, kann sich folgendes Schema ergeben:

Verfassername, Vorname:Lemma. In: Lexikon-Name. Hrsg. von Vorname Name. Ort: Verlag Jahr. S. x–y.

Ist kein Autor vorhanden, kann folgendermaßen verfahren werden:

[Art.] Lemma. In: Lexikon-Name. Hrsg. von Vorname Name. Ort: Verlag Jahr. S. x–y.

Tabellen und Diagramme

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Jede Tabelle ist mit einer Überschrift zu versehen. Am Kopf jeder Tabelle steht ausgeschrieben das Wort „Tabelle“ mit der jeweiligen Nummer. Alle Zahlenangaben sind durch Fußnoten nachzuweisen.Alle Zahlen in Tabellen und Diagrammen sind mit Quellenangaben zu versehen.

Bedeutung

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Für Autoren zitierter Werke spielen Zitate eine wesentliche Rolle zur Bildung vonReputation. Zur Recherche und Analyse von Zitationen gibt es spezielleZitationsdatenbanken. DieZitationsanalyse untersucht im Rahmen derSzientometrie, der quantitativen Erforschung wissenschaftlicher Prozesse, sogenannte Zitationsgraphen, das sind Netzwerke von Publikationen, die durch Zitationen miteinander verbunden sind. Als indirekte Beziehungen aufgrund von Zitationen treten dabeiKozitation undBibliografische Kopplung auf. Die Zitationsanalyse hat eine Reihe von Regelmäßigkeiten in Zitationsgraphen festgestellt. Ihre etwa seit Ende der 1950er Jahre stattfindende Anwendung zur Beurteilung von wissenschaftlicher Leistung ist umstritten.

Auch der Umstand, dass Publikationen nicht oder nicht richtig zitiert werden, kann untersucht werden. Das Phänomen des Nicht-Zitierens wird in der Szientometrie alsUncitedness bezeichnet.

Es wird vermutet, dass ein wesentlicher Teil der zitierten Literatur vom Autor nicht gelesen wurde. Linda C. Smith stellte in einer Studie zur Zitierung des bekanntesten Werkes vonVannevar Bush fest, dass die Autoren das Werk aus dem Zusammenhang gerissen zitierten, um beliebige Aussagen zu belegen, die teilweise sogar im Widerspruch zu dem zitierten Artikel standen.[21]

Zitieren im Internet

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Bei Diskussionen im Internet, zum Beispiel perE-Mail (z. B. inMailinglisten) oder inDiskussionsforen, bei denen man sich auf andere Diskussionsteilnehmer bezieht, ist es oft notwendig, das Gesagte zu zitieren. Dort spricht man auch oft vomquoting (englisch für „Zitieren“). Viele Diskussionsteilnehmer stört es, wenn das Zitat dabei nicht klar als solches markiert ist oder wenn mehr als notwendig zitiert wird.

Siehe auch:TOFU undFullquote

Zitatensammlungen

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Hauptartikel:Zitatensammlung
  • Dudenredaktion (Hrsg.):Zitate und Aussprüche. 4., überarbeitete und erweiterte Auflage. Dudenverlag, Berlin 2017,ISBN 978-3-411-04124-4 (= DerDuden in zwölf Bänden – Band 12; Herkunft, Bedeutung und Gebrauch von 7.500 Zitaten von der Antike bis heute).
  • Digitale Bibliothek (Produkt), Bd. 27:In medias res. Lexikon lateinischer Zitate und Wendungen 4. Ausgabe, 2006,ISBN 978-3-89853-227-3.
  • Muriel Kasper:Reclams Lateinisches Zitaten Lexikon, Philipp Reclam jun., Stuttgart 1996,ISBN 3-15-029477-0.
  • K. Peltzer, R. von Normann:Das treffende Zitat. Gedankengut aus drei Jahrtausenden und fünf Kontinenten. 10. Auflage, Ott, Thun (Schweiz) 1991.

Siehe auch

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Literatur

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  • Marcel Bisges:Rechtliche Anforderungen an Zitate in wissenschaftlichen Arbeiten. In:JURA. 2013,S. 705–710,doi:10.1515/jura-2013-0088. 
  • Marcel Bisges:Grenzen des Zitatrechts im Internet. GRUR, 2009,S. 730–733. 
  • Stephan Keiler undChristoph Bezemek:leg cit^3. Leitfaden für juristisches Zitieren. 2014,ISBN 978-3-7046-6258-3 (3. Auflage, Zitierregeln mit Schwerpunkt Europa, EU, international und digital, mit plug-in für Zotero). 
  • Harald Jele:Wissenschaftliches Arbeiten: Zitieren. 3. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2012,ISBN 978-3-17-022328-8. 
  • Anton Schäfer:Abkürzungen, Begriffe, Zitiervorschläge (Akronyme). Verlag Österreich, Wien 2008,ISBN 978-3-7046-5112-9. 
  • Jens Runkehl, Torsten Siever:Das Zitat im Internet. Ein Electronic Style Guide zum Publizieren, Bibliografieren, Zitieren. 3. Auflage. Revonnah, Hannover 2001,ISBN 3-927715-83-2. 
  • Deutsches Institut für Normung e. V. (Hrsg.):DIN 1505. Titelangaben von Schrifttum. Beuth, Berlin 1984. 
  • Uwe Böhme und Silke Tesch:Zitieren: warum und wie? Nachr. Chem., Vol. 62 (2014) 852-857,[22].

Weblinks

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Wiktionary: Zitat – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Zitat – Zitate

Einzelnachweise

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  1. Wolfgang Pfeifer:Etymologische Wörterbuch des Deutschen.
  2. Neue Zürcher Zeitung. Artikel «Zitat» vom 5. August 2011 von Klaus Bartels.
  3. Paul W. Hertin:Urheberrecht. München 2004, S. 72.
  4. abStefan Haupt (Hrsg.):Urheberrecht für Medienschaffende in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Orell Füssli, Zürich 2007,ISBN 978-3-280-07130-4,S. 291–292. 
  5. abcdeBGE 131 III 480
  6. URG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentums Liechtenstein. Abgerufen am 18. Oktober 2025. 
  7. URG, LGBl 160/1999
  8. Schwups III — BILDblog. 26. September 2005, abgerufen am 18. Oktober 2025 (deutsch). 
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