Wilderer ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Zum deutschen Barockkomponisten sieheJohann Hugo von Wilderer, zum Stummfilm von Johannes Meyer sieheDer Wilderer.
Wilderei bezeichnet das unberechtigte oder gesetzlich strafbareJagen und Fangen vonWildtieren.[1][2] Wilderer werden oder wurden historisch auch alsJagd- bzw.Wildfrevler,Wilddieb,Wildschütz/Raubschütz oderSchwarzgeher bezeichnet.[3][4] Sowohl imStrafrecht als auch bei der Darstellung in den Medien geht es bei Wilderei meistens um großeWirbeltiere.
Georg Jennerwein, der „Girgl von Schliers“, ein bayerischer Wilderer und Volksheld des 19. Jh.
Jagdwilderei ist in Deutschland nach§ 292 desStGB eine „Straftat gegen das Vermögen und gegen Gemeinschaftswerte“. Die Kodifizierung als eigenständiges Delikt neben demDiebstahl ist notwendig, da nach derzivilrechtlichen Eigentumsordnung wilde Tiere als herrenlos gelten und zunächst, solange sie leben, nicht eigentumsfähig sind.
Jagdwilderei liegt vor, wenn jemand vorsätzlich unter Verletzung fremden Jagdrechts oderJagdausübungsrechts demWild nachstellt, es fängt oder erlegt, oder sich oder einem Dritten zueignet, oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört. Zu den Dingen, die dem Jagdrecht unterliegen, gehören auch alle Teile eines Wildes, wie z. B. Geweihe/Gehörne/Hörner, Knochen, Federn. Wer also als Besucher in einem Jagdbezirk ohne (nachträgliche) Erlaubnis z. B. eine abgeworfene Geweihstange aufnimmt und mit nach Hause nimmt, begeht Wilderei im Sinne des Gesetzes.
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder 2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, 2. zur Nachtzeit, in derSchonzeit, unter Anwendung von Schlingen,Tellereisen oder in anderer nicht waidmännischer Weise oder 3. von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
Auf einer Straße wird ein Stück Wild durch Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug schwer verletzt. Eine Person, die wenig später an der Unfallstelle erscheint, erkennt die Notwendigkeit, das Tier zur Beendigung seiner Leiden zu töten. Welche Mittel sie dazu einsetzt (Schusswaffe, Messer, Injektion, händisch etc.), ist dabei unerheblich.
Diese Person nimmt hier einNotstandsrecht wahr (Notstand[5] ist der Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist). Die Beendigung von Leiden ist ein Gebot desTierschutzes und ist ein höher geschätztes Gut, welches die Verletzung fremden Jagdrechtes gestattet.
Zwingende Voraussetzungen sind aber:
Die Verletzung des Tieres ist so schwer, dass das Töten ein „vernünftiger Grund“[6] ist.
Die Tötung darf nur durch Personen erfolgen, welche die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Dies sind z. B. Jagdscheininhaber, Tierärzte oder Schlachter.
Die Tötung hat schnell und möglichst schmerzfrei zu erfolgen.
Es darf kein Wille zur Aneignung des Wildes erkennbar sein.
Um den letzten Punkt zu bestätigen, sollte die tötende Person ihre Personalien der Polizei und demJagdausübungsberechtigten zur Verfügung stellen bzw. anschließend auf das Eintreffen derselben warten. Das Wild darf nicht aufgenommen und vom Ort des Unfalls entfernt werden. Die etwaige Sicherung desStraßenverkehrs hat dabei allerdings Vorrang; in diesem Fall muss das Wild aber in der unmittelbaren Nähe verbleiben.
Hinrichtung des Wilderers und RäuberhauptmannsMatthias Klostermayr, des „Bayerischen Hiasl“, Dillingen 1771Marterl von 1897 amRiederstein für den Wilderer Leonhard PöttingerDas Ende des Wildschützen, 1894Eiserne Wildererkappe mit Geweih (Exponat im Wilderer Museum Molln)
Ursprünglich hatte jedermann das Recht, zu jagen. Dieses wurde auch noch bis weit insMittelalter nicht angegriffen, und so durfte jeder Freie, vornehmlich dieBauern, jagen, um entweder seinen Viehbestand oder seinen Grund vorWildschaden zu verteidigen oder um sich Nahrung zu verschaffen. Doch mit der immer weiter steigenden Abhängigkeit der Bauern von ihrenLandesherren sowie der steigendenBesitzergreifung vonfreien Ländereien seitens desAdels wurde dieses Recht mehr und mehr ausgehöhlt.
Als der Adel damit begann, dieJagd als eine sportliche Herausforderung und als vergnüglichen Zeitvertreib zu verstehen, wurde denBürgern schließlich das Recht derHohen Jagd entzogen und unter Strafe gestellt. Ernteschäden durchWildverbiss und Ernteausfälle, verursacht durch Flurschäden adliger Jagdgesellschaften, die über die Felder stürmten – ohne Anspruch auf Entschädigung für die Betroffenen –, nahmen zu.
Gleichzeitig übernahmenForstbeamte oder durch den Landesherren legitimierte Personen den Schutz, die Pflege sowie die Überwachung desJagdreviers. Alle damit illegal gewordenenJäger wurden fortan alsWilderer oderWilddieb bezeichnet und als Verbrecher angesehen und verfolgt, weil sie das Eigentum des Landesherren antasteten.
Es darf trotz aller verklärender Wildererromantik nicht verkannt werden, dass Wilderer oft auch Verbrecher waren, denen ein Menschenleben wenig bedeutete. Davon zeugen die vielen aktenkundigen Fälle von ermordetenFörstern undJagdaufsehern. Andererseits hatte mancher „Wilddieb“ keine andere Möglichkeit, sich und seine Familie vor dem Hungertod zu bewahren.
Mit derRevolution von 1848 wurde auch dasJagdprivileg des Adels abgeschafft, was zunächst jedoch nicht zu einem Rückgang der Wilderei führte, da das Jagdrecht an Grundbesitz bzw. den Erwerb einer Jagdkarte als Berechtigungsausweis gebunden war. Das Wildern ist jedoch auch heute in den meisten Ländern eineStraftat, da die Grundlage des Jagdrechtes weiterhin auf dem Gedanken desPrivateigentums ruht. Die Wilderei, in diesem Zusammenhang „Jagdwilderei“, ist in Deutschland nach § 292 desStGB eineStraftat gegen das Vermögen und gegen Gemeinschaftswerte. Wegen Wilderei wird derjenige bestraft, der denJagdausübungsberechtigten aus seiner Stellung verdrängt und als NichtberechtigterWild fängt, erlegt und sich aneignet. ImBundesjagdgesetz befasst sich § 23 Jagdschutz mit Wilderei.
Die Wilderer wurden von der armen Landbevölkerung häufig zuHelden verklärt. Zum einen, weil sie den Landesherren oft ein Schnippchen schlagen konnten, zum anderen, weil das erbeutete Wild eine Möglichkeit darstellte, die Familie zu ernähren oder es gewinnbringend zu verkaufen. So hatte der Spessarter ErzwildererJohann Adam Hasenstab einen florierenden Wildbrethandel bis Frankfurt.
Besonders die Wilderer aus feudalen Jagdgebieten (z. B.Spessart) wurden schon recht früh durch die ansässige Bevölkerung heroisiert. Dies nahm zur französischen Besatzungszeit unterNapoleon noch zu. In denAlpen entstand im 19. Jahrhundert eine buchstäbliche Wildererromantik, da wie das Jagen auch das Wildern in den gefährlichen Bergregionen nicht nur extrem gute Ortskenntnisse, sondern auch besondere Kühnheit und Naturverständnis voraussetzte. Die Gebirgsjäger und -wilderer zeichneten sich daher bereits im frühen 19. Jahrhundert, in demBergsteigen noch völlig fremd war, durch hohe bergsteigerische Fähigkeiten aus, und vielfach lassen sich auch heute noch manche Gebirgswanderwege auf ursprünglich durch Jäger angelegte Pfade zurückführen. Speziell im bayerisch-österreichischen Grenzraum waren Wilderer auch meistSchmuggler. Bei diesen sogenanntenWildererpfaden handelte es sich oftmals um ausgetretene Wechsel des Wildes durch das Unterholz (Wildpfade,Wildwechsel).
Im Zuge derRomantik Anfang des 19. Jahrhunderts wurden die Gebirgs-Wildschützen schließlich in Verbindung mit den Alpen-Motiven auch inKunst undLiteratur immer häufiger als „natürliche Helden“ dargestellt und verehrt.
Vor allem im bayrischen/österreichischen Sprachraum wird zwischen Wilderer und Wildschütz differenziert. Der „waidgerechte“ Kugelwilderer wird dort als Wildschütz bezeichnet und nicht als Wilderer. Waidgerecht im Kontext zur Wilderei bedeutet, dass der Wilderer die Schonzeiten beachtet z. B. schießt er kein führendes Muttertier.[7] Währendwaidgerecht mit derBüchse jagende Wilderer, denen oft eine unstillbare Jagdleidenschaft angedichtet wurde, im öffentlichen Ansehen entschuldigt und selbst noch in den 1950er-Jahren inHeimatfilmen verklärt wurden, darf nicht verkannt werden, dass diese Art der Wilderei die Ausnahme war. Die Regel warenSchlingensteller undAasjäger, die sich nicht um das Leiden des Wildes kümmerten. Weder suchten sie nach, wenn das beschossene Wild nicht sofort zusammenbrach (Nachsuche), noch beachteten sieSchonzeiten, noch scherte sie das Leiden des geschlingten Wildes, das oft tagelang in der Schlinge litt.
Die Strafen für Wilderei nahmen schnell schwere Ausmaße an und konnten bei Wiederholungstätern auch bis zurGaleere oderTodesstrafe reichen. Der Adel wollte durch die drakonischen Maßnahmen die Wilderei von Anfang an im Keim ersticken. Die Wilderei erhielt damit die Qualität eines politischen Verbrechens.
Nicht selten wurden die Wilderer durch die Forstbeamten des Landesherren gejagt und noch vor dem eigentlichen Ergreifen getötet.
Anfangs wurden die Wilderer noch mit dem Aufsetzen eines Hirschgeweihs entehrt, das sie für mehrere Tage tragen mussten. Schließlich kamen als Strafmaß aucham Pranger stehen oder schwere Arbeitsdienste hinzu. Eine weitere Form der Demütigung war die sogenannte Wildererkappe, eine eiserne Kopfbedeckung, die unter schweren Schmerzen am Kopf des Verurteilten festgenietet wurde und die dieser dann für einen längeren Zeitraum zu tragen hatte. Wurden die Wilderer durch denStranghingerichtet, so wurde auch als Zeichen ihrer Straftat sowie zur Abschreckung oftmals einGeweih oder Fell über demGalgen angebracht.Wilderermuseen gibt es inGehlberg undSchmiedefeld am Rennsteig.
Die Wildererschlacht von Molln
Erinnerungsteller für die vier getöteten Wilderer (Wilderer Museum Molln)
Die Zeit desErsten Weltkriegs war aufgrund der totalen Lebensmittel- und Rohstoffblockade durch große Not gekennzeichnet. Auch nach dem Krieg besserte sich das Elend kaum,Arbeitslosigkeit undHunger erwarteten die Heimkehrer. Die oberösterreichische Landesregierung forderte die Jagdinhaber daraufhin sogar auf, überzähliges Wild abzuschießen. Dies wurde jedoch nicht verwirklicht. Der Graf vonSchloss Lamberg, dem die Jagdrechte in Molln gehörten, war mit dem Abschuss im Rückstand. Es waren Gerüchte im Umlauf, einer seiner Förster habe gesagt damit nicht zu beginnen, solange noch Vieh bei den Bauern wäre. Gleichzeitig stieß die Fütterung des Wildes im Winter mit Heu und der mangelnde Ausgleich von Wildschaden auf den Feldern auf Erbitterung.
Der Wilddiebstahl nahm nun stark zu, was zu verschärften Auseinandersetzungen zwischen Jägern und Förstern einerseits und Wilderern andererseits führte. Ein vorläufiger Höhepunkt war der Mord am auch in der Bevölkerung beliebten gräflich Lamberg'schen Förster Johann Daxner. Schließlich gipfelte der Streit in der so genannten „Wildererschlacht von Molln“ am Abend des 14. März 1919. Anlass war eine Befreiungsaktion am Bahnhof vonGrünburg, bei der einige verhaftete Wilderer, unblutig aber gewaltsam, aus den Händen derGendarmerie befreit wurden. Am Abend desselben Tages kamen im Mollner Gasthof Dolleschal bei dem Versuch der Gendarmerie, Wilderer festzunehmen, drei unbewaffnete Wilderer und ein Gendarm ums Leben. Ein weiterer Wilderer wurde in seinem Haus beim Versuch der Festnahme mit dem Bajonett erstochen.[8][9][10]
Wilderer, die mit der Kugel jagten, galten als ideale Scharfschützen:Sie mussten wie Jäger die Tarnung, das Anpirschen und den präzisen Schuss beherrschen, aber darüber hinaus noch auf „feindliche“ Jäger und Förster achten. So kam es, dass zwei der bekanntesten Deutschen Scharfschützen des1. Weltkrieges Wilderer waren.Georg Mühlberger undGeorg Herrnreiter. Beide meldeten sich freiwillig als Scharfschützen. Bei Mühlberger wusste der Vorgesetzte sogar über seine Vorstrafen Bescheid und dass auf ihn auf Kopfgeld ausgesetzt war. Aber anstatt ihn der Justiz zu übergeben setzte derHauptmann ihn pragmatisch als Scharfschütze ein.Beiden wurde trotz ihrer kriminellen Vergangenheit als Wilderer die Bayerische Tapferkeitsmedaille, die höchste Tapferkeitsauszeichnung Bayerns für Nicht-Offiziere, verliehen.[11]
Da das deutsche Konzept desBlitzkrieges keine langen Stellungskämpfe vorsah, sondern einen schnellen Bewegungskrieg mit eigenständigen Panzerverbänden, die von der Luftwaffe unterstützt wurden, vernachlässigte dieWehrmacht die Scharfschützenausbildung. Erst als sie an der Ostfront in die Defensive geriet forcierte sie wieder die Scharfschützenausbildung, da Scharfschützen optimal in Schützengräben oder im urbanen Gelände bzw. in Verteidigung und Rückzugsgefechten eingesetzt werden konnten. Im Gegensatz zur Wehrmacht und aufbauend auf Erfahrungen des Ersten Weltkrieges, erkannte man in derWaffen-SS von Anfang an den militärischen Wert von Scharfschützen. Bereits Anfang 1940 plante man die Aufstellung von geschlossenen Scharfschützen-Kompanien. DerReichsführer SS schrieb hierzu am 29. März 1940 an ReichsjustizministerFranz Gürtner, dass sämtliche Wildschützen (Wilderer), besonders bayrischer undostmärkischer Herkunft der Waffen-SS angegliedert werden und in Scharfschützenkompanien Verwendung finden sollten. Durch entsprechende militärische Leistungen sollten sie so ihre Strafe im Fronteinsatz abbüßen. Zur beabsichtigten Aufstellung kam es aber nicht; man geht von einer Intervention des ReichsjägermeisterHermann Göring aus, der die Wilderer zutiefst verabscheute und diese lieber imKonzentrationslager, als an der Front sah.[12] Zwar wurde im Mai 1940 das „Wilddiebkommando Oranienburg“ aufgestellt, welche in dasSS-Sonderkommando Dirlewanger überging, aber da neben ca. 250 Wilderern im Laufe des Krieges die Einheit mit gewöhnlichen Kriminellen und Berufsverbrechern auf ca. 2150 Soldaten aufgestockt wurde, hatte diese Einheit somit nicht den Status einer Scharfschützeneinheit und wurde als solche auch nie eingesetzt.
Grabstein des 1982 erschossenen österreichischen WilderersPius Walder
In Österreich wird Wilderei nach folgenden Gesetzen als Straftatbestand behandelt:
§ 137StGB – Eingriff in fremdes Jagd- und Fischrecht
§ 138 StGB – Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht
§ 140 StGB – Gewaltanwendung eines Wilderers
§ 141 StGB – Entwendung
Die Aufklärungsrate der angezeigten Wildereifälle[13] liegt in Österreich etwa bei 35 Prozent.[14]
InMolln existiert das Wilderer Museum (wissenschaftliche Leitung:Roland Girtler). Das Museum übernahm 2022 die Bestände des aufgelöstenWilderermuseums St. Pankraz.[15][16]
In der Schweiz wird Wilderei unter Art. 17 (Vergehen: Haft- oder Geldstrafe) und Art. 18 (Übertretung: Geldbuße) im Schweizer Jagdgesetz behandelt.[17]
Straßensperre des California Department of Fish and Wildlife (CDFW) zur Kontrolle von Jägern
Heute gefährdet gewerbsmäßige Wilderei weltweit den Bestand vielerTierarten. Insbesondere inEntwicklungsländern leiden vieleNationalparks unter Wilderei. Manche Wilderer zielen dabei auf rituell oder kulturell bedeutsame Körperteile ab, z. B.Tigerfelle,Nashorn-Hörner,Elefanten-Stoßzähne ausElfenbein. Andere Wilderer (meist Ortsansässige) jagen aus finanziellen Gründen.
Durch Wilderei mehr oder weniger stark bedrohte Tierarten sind unter anderem:
Menschenaffen, dabei vor allemGorillas undOrang-Utans. Die Wilderei findet unter anderem in der Demokratischen Republik Kongo, Uganda, Ruanda und den indonesischen Inseln Borneo und Sumatra statt.
die sogenanntenBig Five in Afrika, darunter wegen der Hörner und Stoßzähne insbesondereNashörner undElefanten.
verschiedeneKatzenarten, namentlich derTiger, von dessen acht noch im 20. Jahrhundert bekannten Unterarten mittlerweile drei vollkommen ausgerottet wurden. Die Wilderei findet unter anderem in Indonesien und Indien statt.
Zugvögel, die auf ihrem Weg in die Winterquartiere oder ihre Brutgebiete im Mittelmeerraum geschossen oder gefangen werden, z. B. Abschuss gefährdeter Greifvögel wieWeihen oderBaumfalken aufMalta, der Fang vonOrtolanen inFrankreich oder von seltenenGrasmücken aufZypern.
In einigen Ländern wird Wilderei sehr hart bestraft. In Kenia wurde in Erwägung gezogen, die Todesstrafe gegen Wilderer zu verhängen, obwohl es dort seit 1987 einen Hinrichtungsstopp für zum Tode verurteilte Verbrecher gibt.[18]
Viele Vorschriften, die den Schutz gefährdeterTierarten und die Erhaltung derArtenvielfalt gewährleisten sollen, haben Lücken. Wilderer können dies ausnutzen und umgehen. Einige Beamte, die inStrafverfolgungsbehörden und Regierungen arbeiten, sind anfällig für Korruption und profitieren direkt von den Erträgen aus Wilderei. Unter dem Schutz solcher Beamten dringen Wilderer in dieWildnis ein und töten Tiere, ohne verfolgt zu werden.
Profitabilität und hoher finanzieller Wert der Tierprodukte und Tierarten
Verantwortliche Beamte zögern aufgrund der enormen finanziellen Einnahmen, die sie mithilfe der Wilderei oder durch den Verkauf vonTierprodukten oder lebendenWildtieren erzielen, bei der Umsetzung von Richtlinien für den Wildtierschutz oder umgehen die Richtlinien absichtlich.
Religiöser oder medizinischer Aberglaube
Einige Tiere werden alsTieropfer fürreligiöseZeremonien getötet. Körperteile der Tiere werden als religiöse Gegenstände verwendet. Andere Tiere werden illegal gejagt, weil man glaubt, dass einige ihrer Körperteile für zur Behandlung oder Heilung von Krankheiten verwendet werden können. Einigen Körperteilen wird eineaphrodisierende und männliche Potenz zugeschrieben. Für beides gibt es keine wissenschaftliche Grundlage. Eine positive Wirkung konnte nie nachgewiesen werden.
Nachfrage einer reichen Elite nach exotischem Fleisch
Tödliche Konflikte vonWildtieren mit einer wachsenden menschlichen Bevölkerung
In Gegenden mit starkemBevölkerungswachstum und sich ausbreitenden Siedlungsgebieten, vor allem in Afrika, kommt es immer häufiger zu tödlichen Konflikten zwischenWildtieren undEinwohnern derSiedlungen, Wo Siedlungen in die Breite wachsen, werden Menschen dazu gebracht, in Gebiete einzudringen, die für Wildtiere vorgesehen sind. Die Zerstörung derLebensräume der Wildtiere führt zu Hungersnöten in den Tierpopulationen und zwingt die Tiere dazu, inlandwirtschaftlich genutzte Flächen einzudringen oderNutztiere anzugreifen, was schließlich zu deren Tötung führt.[19]
Johannes Wagebach (1854–1893),Weidenau genannt „Deutscher Hannes“, Siegerland und Wittgenstein, verurteilter Mörder und Wilddieb, hingerichtet in Arnsberg.[23]
Adolf Scheuber (geb. 1870),Nidwalden. Verurteilter Mörder und Wilderer. Flucht vermutlich nach Uruguay.
Peter Bürger, Hans-Dieter Hibbeln (Hrsg.):Es gab nicht nur den Klostermann. Quellen und Berichte zur Wilderei in Westfalen. Norderstedt 2022,ISBN 978-3-7557-9778-4.
Otto Busdorf:Wilddieberei und Förstermorde. 3 Bände. Kameradschaft, Berlin 1928–1931; Ungekürzte Original-Fassung: Neumann-Neudamm, Melsungen 2003,ISBN 3-7888-0823-3.
Roland Girtler:Wilderer. Soziale Rebellen in den Bergen. 2., ergänzte und überarbeitete Auflage. Böhlau, Wien u. a. 1998,ISBN 3-205-98823-X.
↑Bürgerliches Gesetzbuch § 228 Notstand: Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.
↑Tierschutzgesetz § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
↑Alfred Schwarzmaier:Der Sattler Sepp von Deichselberg. Vom Leben und Sterben des berüchtigsten Wilderers unserer niederbayerischen Heimat, Verlag Attenkofer Straubing, 2015,ISBN 978-3-942742-60-3