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Wertersatz

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Wertersatz ist einRechtsbegriff, der imZivilrecht dieEntschädigung desWertes einer dem Geschädigten nicht mehr verfügbarenSache oderDienstleistung oder imStrafrecht die dem Tätervon Amts wegeneingezogenen Sachen betrifft.

Allgemeines

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Das Kompositum Wertersatz sagt aus, dass jemand den Wert eines Gegenstands zu ersetzen hat, weil er den Gegenstand selbst nicht (mehr) herausgeben kann, da er ihn verbraucht oder anderweitig darüber verfügt hat. Der Wertersatz ist durch Geldzahlung möglich. Die Pflicht zum Wertersatz ergibt sich aus dem Gesetz in mehrerenRechtsgebieten, vor allem im Zivil- und Strafrecht.

Zivilrecht

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Wertersatz kommt im Zivilrecht bei der RückabwicklunggegenseitigerVerträge im Rahmen vonLeistungsstörungen vor. Hat sich eineVertragspartei vertraglich denRücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzlichesRücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenenLeistungen zurückzugewähren und die gezogenenNutzungen gemäß§ 346 Abs. 2BGBherauszugeben. Der Rückgewährschuldner hat nach § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten, wenn er die Leistung selbst nicht (mehr) zurückgewähren kann. Das ist der Fall, wenn der Schuldner die erhaltenen Leistungen gegen Entgeltveräußert oder dieseverbraucht hat (§ 818 Abs. 2 BGB). Die Pflicht zum Wertersatz nach § 346 Abs. 2 BGB tritt an die Stelle der Rückgewährpflicht nach § 346 Abs. 1 BGB („statt“). Die Pflicht zum Wertersatz entfällt gemäß § 346 Abs. 3 BGB, wenn sich der zum Rücktritt berechtigendeMangel erst während derVerarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergangzu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre oder wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenigeSorgfalt beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.[1]

Auch beimWiderruf einesVerbrauchervertrags ist gemäß§ 357a Abs. 1 BGB Wertersatz vomVerbraucher für Waren zu leisten, wenn derWertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war und der Unternehmer den Verbraucher nachArt. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. DerBundesgerichtshof (BGH) stellte im November 2010 im so genannten „Wasserbetten-Fall“ fest, dass der Aufbau eines Wasserbetts und die Befüllung der Matratze als Prüfung der Sache anzusehen war, die nicht wertersatzpflichtig ist.[2] Da es sich bei einem Bett regelmäßig um eine langfristige, für das eigene Wohlbefinden nicht unerhebliche Anschaffung handele, dürfe auch eine dreitägige Nutzung noch als angemessene Prüfung zu werten sein.

Bei nicht mehr trennbaren Bauleistungen (etwa die in ein Gebäude eingebauten Fenster alswesentliche Bestandteile) würde die Leistung beimRückbau zerstört oder unbrauchbar, so dass die Rückgewähr nach „der Natur des Erlangten“ ausgeschlossen ist.[3] In diesen Fällen hat derAuftraggeber grundsätzlich Wertersatz zu leisten.[4]

Will der Rückgewährgläubiger Wertersatz beanspruchen, so muss er dem Rückgewährschuldner eine Frist setzen und dann nach §§ 346 Abs. 4 BGB,§ 280 Abs. 1 und 3 BGB und§ 281 Abs. 1 BGB vorgehen.

Strafrecht

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Ist imStrafverfahren dieEinziehung eines Gegenstandes nicht möglich, weil derTäter oderTeilnehmer ihn vorherverwertet, veräußert oder verbraucht oder sonst wie vereitelt hat, so kann das Gericht dieEinziehung des entsprechenden Geldbetrages als Wertersatz anordnen.[5] Die Einziehung des Wertersatzes ist eine Maßnahme strafähnlichen Charakters, auf die alsNebenstrafe zu erkennen ist, falls die primär gebotene Einziehung nicht (mehr) möglich ist.

Rechtsgrundlage für die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers ist§ 73a Abs. 1StGB. Ist jedoch die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich, so ordnet das Gericht gemäß§ 73c StGB die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Mit dem Wertersatz soll eine lückenlosepräventive Gewinnabschöpfung sichergestellt werden.

Sonstige Rechtsgebiete

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ImSteuerstrafrecht können Waren, bei denenVerbrauchsteuern hinterzogen wurden, gemäß§ 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1AO eingezogen werden;[6] dabei gilt § 74a StGB. § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ordnet als Nebenfolge einerSteuerhinterziehung, die sich auf die Hinterziehung von Verbrauchsteuern bezieht, die Möglichkeit der Einziehung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse an.

ImBußgeldverfahren besteht die Parallelvorschrift des§ 22 Abs. 1OWiG, wonach Gegenstände eingezogen werden dürfen, die zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, dass sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind. Der Wertersatz ergibt sich aus§ 25 Abs. 1 OWiG.

Literatur

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Einzelnachweise

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  1. Harm Peter Westermann/Peter Bydlinski,BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil, 2007, S. 189
  2. BGH, Urteil vom 3. November 2010, Az.: VIII ZR 337/09 =BGHZ 187, 268
  3. Wolfgang Voit,Die Änderungen des allgemeinen Teils des Schuldrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und ihre Auswirkungen auf das Werkvertragsrecht, in: BauR 2002, 154
  4. Thomas Ax/Daniel Heiduk,Mängelansprüche nach VOB und BGB, 2004, S. 96
  5. Carl Creifelds,Creifelds Rechtswörterbuch, 2000, S. 1564
  6. BGH, Beschluss vom 23. August 2016, Az.: 1 StR 204/16 =NStZ 2017, 361
Normdaten (Sachbegriff):GND:4301704-6 (GND Explorer,lobid,OGND,AKS)
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