Wahlrecht
DasWahlrecht – dieWahlberechtigung, die Berechtigung, an einer politischen Wahl teilnehmen zu dürfen – ist ein demStaatsbürger gewährtes Recht, das zu den politischenGrundrechten gehört. Es ist eine der tragenden Säulen der repräsentativenDemokratie und soll sicherstellen, dass die (repräsentativ eingeschränkte)Volkssouveränität gewahrt bleibt. Die wahlberechtigten Bürger werden gemeinhin alsWähler,Wählerschaft,Elektorat oderumgangssprachlichWahlvolk bezeichnet. Davon zu unterscheiden ist dasStimmrecht.
Da in derSchweizAbstimmungen wesentlich häufiger sind als Wahlen (mehrmals im Jahr vs. einmal in mehreren Jahren), steht der Begriff desStimmrechts, das Recht anVolksabstimmungen teilnehmen zu dürfen, im Vordergrund und ist wesentlich geläufiger. Damit ist umgangssprachlich nicht nur das dem Stimm- und Wahlberechtigten gewährte Stimmrecht gemeint, sondern auch das Wahlrecht. Das Recht wird amtlich üblicherweise alsStimm- und Wahlrecht bezeichnet und beinhaltet auch dasInitiativrecht. Diestimmberechtigten Bürger – womit die Wahlberechtigten genauso gemeint sind – werden amtlich auch als „das Volk“, häufig auch „dasStimmvolk“, manchmal auch „der Souverän“, bezeichnet und nur selten als „das Wahlvolk“.[1]
Geschichte des Wahlrechts
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Die Geschichte des europäischen Wahlrechts lässt sich bis in dieAntike zurückverfolgen (siehe z. B. dieattische Demokratie oderrömische Republik). ImMittelalter finden sich die Vorläufer des modernen Wahlrechts vor allem in der Wahl der Repräsentanten zu denStändeversammlungen. Das Wahlrecht nimmt aber alsBestellungstechnik nur geringe Bedeutung ein. Eine kontinuierliche Anwendung der Wahl als Bestellungstechnik derRepräsentanten findet sich nur inEngland. Im 15. Jahrhundert wird das aktive Wahlrecht in England rechtlich konkretisiert und zugleichan das Vermögen gebunden. Im 19. Jahrhundert breitete sich das parlamentarische Prinzip immer weiter aus. In derFranzösischen Revolution ab 1789 und in derDeutschen Revolution 1848 war die Wahlberechtigung aller männlichen Staatsbürger vorgesehen. In Nordamerika finden sich Spuren eines allgemeinen Wahlrechts bereits im 17. Jahrhundert, ohne aber nachhaltige Bedeutung zu erlangen. Mit deramerikanischen Unabhängigkeit und der darauf folgendenföderalen Verfassung wird das allgemeine Männerwahlrecht zu den zentralen Bundesorganen in einigen Bundesstaaten verankert. Die Regelung des Wahlrechts blieb aber lange Zeit den Einzelstaaten vorbehalten, die das Wahlrecht mitunter an Einkommen oder Rasse banden. Die tatsächliche Umsetzung des allgemeinen Wahlrechts erfolgte erst imVoting Rights Act von 1965.
Einen anderen Ursprung als die beratenden Versammlungen in Monarchien hat die Demokratie in der Schweiz. Hier fanden seit dem Mittelalter Versammlungen aller Männer eines Gemeinwesens statt, in denen die Behörden gewählt und über Sachgeschäfte abgestimmt wurde. SolcheLandsgemeinden sind seit den ersten Anfängen derEidgenossenschaft bezeugt, inUri seit 1231, inSchwyz seit 1294 und inUnterwalden seit 1309. Zugang zur Landsgemeinde hatte jeder wehrfähige Mann ungeachtet seines Standes.
Vor dem 20. Jahrhundert war das Wahlrecht in Monarchien häufig an Bedingungen wie Stand, Besitz, Bildung oder Steuerleistung (Zensuswahlrecht) geknüpft, welche die Wahlberechtigten auf einen kleinen Teil der Gesamtbevölkerung reduzierten. Gerade auch dasallgemeine Wahlrecht musste in den meisten Staaten gegen die Obrigkeit erkämpft werden, welche ihre Privilegien verteidigen wollte. Zu den Vorreitern in der Einführung eines allgemeinen Männerwahlrechts zählen unter anderem die USA (seit 1830), Frankreich (1848) und das Deutsche Reich (1871).
Ein umfassendes Wahlrecht setzte sich in Europa vor allem ab 1918 durch. Oft gleichzeitig, in einigen Ländern aber auch erst deutlich später (zum Beispiel Schweiz), kam dasWahlrecht für Frauen hinzu. Das Wahlalter wurde zumeist mit der gesetzlichen Volljährigkeit eines Staatsbürgers gekoppelt, die mit ursprünglich 24 Jahren, dann lange Zeit 21 Jahren und heute vielfach mit 18 vollendeten Lebensjahren definiert ist. In Österreich wurde das Wahlalter zuletzt auf 16 Jahre gesenkt, das Volljährigkeitsalter blieb bei 18 Jahren.
War die Ausübung des Wahlrechts lange Zeit an das persönliche Erscheinen vor der zuständigen Wahlkommission gebunden, so sind heute in vielen Ländern für Reisende bzw. im Ausland lebende Staatsbürger auch diverse Formen vonWahlkarten (zur Stimmabgabe vor einer Wahlkommission außerhalb des Wohnortes des Wählers) und der Briefwahl (Einsendung des ausgefüllten Stimmzettels per Post) in Gebrauch.
Im Zuge der Umsetzung desÜbereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen derVereinten Nationen gerät die im 21. Jahrhundert teils bereits aufgegebene, teils noch angewandte Praxis vieler Staaten in die Kritik, Menschen vomWahlrecht auszuschließen, die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten unter gesetzlicherBetreuung stehen (in Deutschland nach§ 1896BGB).
Deutschland
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Die Wahlen zurFrankfurter Nationalversammlung 1848 sind die ersten, die in Deutschland nach dem allgemeinen Wahlrecht für Männer durchgeführt wurden (sieheBundeswahlgesetz (Frankfurter Nationalversammlung)). Deutschland gehört damit neben der Schweiz und Frankreich zu den ersten Staaten in Europa, die das allgemeine Wahlrecht – wenn auch nur kurzfristig – einführten.
Otto von Bismarck führte 1867 imNorddeutschen Bund das allgemeine Wahlrecht (für Männer) ein, um die Liberalen zu schwächen. Richtigerweise ging er davon aus, dass die breite Bevölkerung auf dem Lande eher konservativ wählen würde. Langfristig jedoch stärkte dieses Massenwahlrecht die oppositionelleSozialdemokratie. Im 1871 neugegründetenDeutschen Reich gab es von Anfang an ein Männerwahlrecht.
InPreußen, dem wichtigsten Einzelstaat, wurde nach dem Steueraufkommen des Einzelnen unterschiedlich gewichtet (sieheDreiklassenwahlrecht). Auch andere deutsche Staaten hatten diskriminierende Regeln.
Es ist zu berücksichtigen, dass 1871 34 % der deutschen Gesamtbevölkerung jünger als 15 Jahre alt waren (1933 24 %, Bundesrepublik 1980 18 %; Bundesrepublik 2017 13,5 %).[2][3] Ein Wahlalter von mindestens 25 Jahren schloss also einen großen Prozentsatz derBevölkerung aus. So kam es, dass 1871 de facto nur knapp 20 % der Gesamtbevölkerung wählen durften.
Nach Ende desErsten Weltkrieges wurde dieWeimarer Republik am 9. November 1918 ausgerufen. Am 19. Januar 1919 fanddie Wahl zur verfassunggebendenNationalversammlung statt. Dabei gab es erstmals einFrauenwahlrecht in Deutschland. Zugleich wurde das aktive Wahlalter auf 20 Jahre gesenkt und in allen Einzelstaaten das allgemeine und gleiche Wahlrecht eingeführt. Außerdem wurde Deutschland damals eine parlamentarische Demokratie, da der Reichstag (indirekt) über die Zusammensetzungder Regierung mitbestimmen konnte.
Nach der Errichtung dernationalsozialistischen Einparteien-Diktatur hatten Wahlen keine politische Bedeutung mehr.[4]

Juden verloren durch dasReichsbürgergesetz vom 15. September 1935 das Wahlrecht; bei der Scheinwahl vom29. März 1936 (auch leere Stimmzettel wurden als Stimmen für die NSDAP gewertet; als Ergebnis wurden 98,8 % für Hitler bzw. die NSDAP verkündet) durften sie nicht teilnehmen.
Die Grundsätze für die Wahl in derBundesrepublik Deutschland (seit 1949) sind imGrundgesetz aufgelistet, Details der Wahl bestimmt dasBundeswahlgesetz.
Im Jahr 1945 wurde die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht von 20 auf 21 angehoben. Dieses wurde 1970 durch eine Änderung von Artikel 38 Absatz II des Grundgesetzes auf 18 Jahre gesenkt. Mit dieser Änderung wurde das passive Wahlalter auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit herabgesetzt; das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes von 1972 übernahm diese Änderungen.[5] 1974 wurde dasVolljährigkeitsalter, und damit die Altersgrenze für das passive Wahlrecht, ebenfalls auf 18 Jahre herabgesetzt; dies trat am 1. Januar 1975 in Kraft.[6]
1995 wurde das aktive Wahlalter für Kommunalwahlen inNiedersachsen auf 16 gesenkt. Es folgten Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.[7]Bremen senkte 2009 das aktive Wahlalter für Wahlen zumLandesparlament auf 16 Jahre.[8] 2011 folgte Brandenburg, 2013 Hamburg und Schleswig-Holstein[9], 2022 Baden-Württemberg[10] und Mecklenburg-Vorpommern[11] und 2023 Berlin[12].
Baden-Württemberg hat 2023 das passive Wahlalter für Kommunalwahlen auf 16 Jahre gesenkt. Damit dürfen erstmals bei denbaden-württembergischen Kommunalwahlen 2024 auch Minderjährige antreten.[13]
Österreich
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]1848 wurde dasZensuswahlrecht in Österreich eingeführt. Zu einerReichsratswahlreform kam es 1873 in der österreichischen Reichshälfte derMonarchie (Kurienwahlrecht): Die Mitglieder desAbgeordnetenhauses wurden aufgrund des Zensuswahlrechts in vier Kurien (adlige Großgrundbesitzer, Stadtgemeinde, Handel und Gewerbe, Landgemeinden) gewählt. Wahlberechtigt waren nur etwa 6 % der männlichen Bevölkerung ab 24 Jahren; die erforderliche jährliche Mindeststeuerleistung war örtlich verschieden geregelt und betrug etwa in Wien 10 Gulden. In der Großgrundbesitzerkurie waren auch „eigenberechtigte“ Frauen, d. h. Frauen, die sich selbst vertraten, wahlberechtigt. DieTaaffe’sche Wahlrechtsreform aus dem Jahr 1882 setzte die Steuerleistung zur Wahlteilnahme auf fünf Gulden herab. Mit derBadenischen Wahlreform aus dem Jahr 1896 wurde eine Wählerklasse geschaffen. (Die 5. Kurie war die Klasse männlicher Wähler ab 24 Jahre.) Die Mitglieder der ersten 4 Kurien durften auch in der 5. Kurie wählen, die Anzahl der Mandate pro Wählerstimme war zwischen den Kurien ungleich verteilt. Die Abschaffung des Kurienwahlrechts und die Einführung eines allgemeinen Männerwahlrechts (aktives Wahlrecht: 24 Jahre; passives Wahlrecht: 30 Jahre) wurde 1907 durch dieBeck’sche Wahlrechtsreform umgesetzt.
Nach dem UntergangÖsterreich-Ungarns und dem Gesetz vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform inDeutschösterreich erlangten im Jahr 1919Frauen das Wahlrecht. Für dieWahl der konstituierenden Nationalversammlung Deutschösterreichs vom 16. Februar 1919 wurde ein eigenes Wahlgesetz geschaffen. Einen Übergang zumVerhältniswahlrecht (Proporzwahlrecht), das v. a. von derSozialdemokratischen Arbeiterpartei (SDAP) gefordert wurde. 1923 wurde das aktive Wahlalter auf 20 Jahre gesenkt, das passive Wahlalter auf 24 Jahre. Bei der Reform derBundesverfassung im Jahr 1929 kommt es auch zu einer Reform des Wahlgesetzes (Volkswahl desBundespräsidenten). Das Wahlalter wird für das aktive Wahlrecht um ein Jahr auf 21 erhöht. Gewählt werden kann man erst ab einem Alter von 29 Jahren. Von 1933 bis 1938 handelte es sich bei Österreich um einenStändestaat; das Parlament wurde aufgelöst und nicht wieder eingesetzt. Nach dem „Anschluss Österreichs“ im Jahr 1938 war Österreich bis 1945 ein Teil desDeutschen Reiches.
Mit der Neugründung (Wiedererrichtung) der Republik Österreich 1945 galt auch wieder das Wahlrecht von 1929. Bei der ersten freien Nationalratswahl nach dem Ende desZweiten Weltkriegs am 25. November 1945 waren allerdings ehemalige Nationalsozialisten von der Wahl ausgeschlossen (siehe auchNationalratswahl in Österreich 1945). Das Wahlalter wird im Jahr 1968 auf 19 beim aktiven und auf 25 Jahre beim passiven heruntergesetzt.[14] In den Jahren 1970 und 1992 wurde dieNationalratswahlordnung (NRWO) reformiert.Das Mindestalter (damals 18 Jahre aktiv, 19 Jahre passiv) muss seit 2003 erst am Wahltag erreicht worden sein (BGBl. I Nr. 90/2003). Vorher musste es bereits am 1. Januar des Jahres, in dem der Stichtag lag, erreicht worden sein. 2007 wurde das aktive Wahlalter von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt, das passive Wahlalter von 19 auf 18 Jahre (BGBl. I Nr. 27/2007 und 28/2007).[15] Eine Vereinfachung vonBriefwahlen und dem Wählen im Ausland wurde außerdem realisiert. Vor 2007 war nur Auslandsösterreichern Briefwahl möglich. DieWahlperioden wurden von vier auf fünf Jahre verlängert.
Schweiz
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]In der Schweiz gibt es demokratische Traditionen, die vor dieFranzösische Revolution hinabreichen. Im Unterschied zum nachrevolutionären Verständnis von Demokratie als einem Naturrecht aller Menschen betrachteten die Alten Eidgenossen die Demokratie als ein Privileg, das an die männlichen Nachkommen der alteingesessenenOrtsbürger weitervererbt wurde; weite Bevölkerungskreise (Hintersassen, Untertanen) blieben aber ausgeschlossen. Die Geschichtswissenschaft unterscheidet deshalb zwischen moderner und vormoderner Demokratie (Suter 2004). Die vormoderne Demokratie in Schweizer Gemeinden und Kantonen war eine Versammlungsdemokratie. An denLandsgemeinden durften alle wehrfähigen Ortsbürger teilnehmen, Beschränkungen nach Stand oder Vermögen gab es keine. Dort wurde gewählt und abgestimmt und ursprünglich auch gerichtet. Die ersten Landsgemeinden sind im 13. Jahrhundert bezeugt. Acht Kantone hatten eine Landsgemeinde, bis heute existiert sie in den KantonenGlarus undAppenzell Innerrhoden. DieAlte Eidgenossenschaft war ein Staatenbund und kein Staat.
In der ersten Verfassung derHelvetischen Republik vom 12. April 1798, welche die Grundsätze der Französischen Revolution aufnahm, wurde dasallgemeine Wahlrecht für Männer eingeführt. Die Helvetische Republik war ein Einheitsstaat mit repräsentativer Demokratie nach französischen Vorstellungen. Die Untertanen und Hintersassen wurden zu Schweizer Bürgern erklärt. Wahlberechtigt waren alle männlichen Bürger ab vollendetem 20. Lebensjahr, die seit mindestens fünf Jahren in derselben Gemeinde niedergelassen waren. Bereits die zweite Helvetische Verfassung vom 29. Mai 1801 schrieb den Kantonen aber vor, den Vermögenszensus oder die Ausübung eines selbstständigen Berufs und eine Steuerleistung als Voraussetzung für das Wahlrecht einzuführen.[16]
In der folgendenMediations- undRestaurationszeit wurden der Föderalismus und die alten Machtverhältnisse in den Kantonen wiederhergestellt. Bei der Gründung des Bundesstaates im Jahre 1848 wurde in der Schweiz durch dieBundesverfassung wieder das allgemeine Wahlrecht für Männer eingeführt, allerdings nur unter dem Vorbehalt, dass die Kantone keine Ausschlussgründe (z. B. eine strafrechtliche Verurteilung, ein Konkurs, der Bezug von Armenunterstützung, ein Wirtshausverbot, die Nichtbezahlung von Steuern usw.) vorsahen. Die Ausschlussgründe wurden erst mit dem Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 einheitlich geregelt;[17] ausgeschlossen waren damit nur noch «wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche» entmündigte Personen. Im Übrigen hatte bis gegen Ende des 19. Jahrhunderts ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung kein Wahlrecht, weil die Kantone die Niederlassung und damit die Eintragung in die Stimmregister von Zugezogenen, d. h. von nicht an ihremHeimatort Wohnenden behinderten. Davon waren vor allem untere soziale Schichten betroffen.[18] Die Bundesverfassung von 1848 gewährte allen «Schweizerbürgern christlicher Konfession» dieNiederlassungsfreiheit und damit das Wahlrecht; die Gleichberechtigung nichtchristlicher Schweizer, insbesondere derJuden wurde durch eine 1866 in derVolksabstimmung angenommene Verfassungsänderung erreicht.
Die Ausweitung auf der Bundesebene auf die gesamten erwachsenen Einwohner mit Schweizer Bürgerrecht erfolgte mit der Annahme der Vorlage für das eidgenössischeStimm- und Wahlrecht für Frauen am 7. Februar 1971, nachdem es 1959 abgelehnt worden war. 621.109 (65,7 %) Ja- gegen 323.882 (34,3 %) Nein-Stimmen gingen bei einer Stimmbeteiligung von 57,7 % ein. Die Schweiz ist neben Liechtenstein das einzige Land, in dem die Männer den Frauen das Wahlrecht in einer Volksabstimmung erteilt haben. Auf kantonaler Ebene war die Waadt der erste Kanton, der das Frauenstimmrecht einführte (1959), der Landsgemeindekanton Appenzell Innerrhoden führte es als letzter auf Geheiß des Bundesgerichts ein (1990).
Großbritannien
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]UnterEdward I. wurden 1295 erstmals Ritter und Bürger in offenen Wahlen ins Parlament gewählt.Aber auch im Mutterland des modernen Parlamentarismus war lange Zeit nur dieser kleine Teil der Gesamtheit an Männern wahlberechtigt. So wie die Ursprünge des bundesdeutschen Parlamentssystems vom englischen Modell abstammen, so sind auch die Ursprünge des deutschen Wahlrechts teilweise in England zu finden (sieheMehrheitswahl). Jedoch wurde in Deutschland recht früh das allgemeine (Männer-)Wahlrecht eingeführt, während in England noch sehr viel länger (bis zum Ersten Weltkrieg) große Teile der Bevölkerung ihrer finanziellen Situation wegen ausgeschlossen wurden. Bis 1918 durften etwa 52 % der Männer wählen.
Griechenland
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Seit dem Ende des Mittelalters hatten die griechischen Völker innerhalb desOsmanischen Reiches mit seiner absolutistischen Struktur gelebt. Durch dieGriechische Revolution ab 1821 hat sich ein kleiner Teil der Griechen befreit und in der Ersten Nationalversammlung vonEpidauros (A' Eθνοσυνέλευση Επιδαύρου) eine provisorische Verfassung (σύνταγμα) verabschiedet. Inmitten der Kriegswirren gegen die türkischen Besatzer wurde 1827 auf der dritten Nationalversammlung die Verfassung weitgehend demokratisch überarbeitet undIoannis Graf Kapodistrias zum ersten Gouverneur des jungen Staates ernannt. In Anlehnung an die Ideale der beiden Revolutionen die zur Gründung der USA und der Französischen Republik führten, und mit Blick auf das antike politische Erbe, regelte die für das damalige Europa ungewöhnlich demokratische und liberale Griechische Verfassung die staatliche Gewaltenteilung (in gesetzgebende, rechtsprechende und ausführende), und insbesondere das Wahlrecht der (männlichen) Bürger. Darüber hinaus wurde definiert, wer – auch unter Ausländern – die Bürgerrechte erlangen konnte.
Zwei Jahre später wurde auf Grundlage dieser Verfassung[19] in Hellas die erste demokratische Wahl der Neuzeit zur Nationalversammlung abgehalten, und damit entgegen den Vorstellungen derSignatarmächte England, Frankreich und Russland[20] dieErste Hellenische Republik ausgerufen undIoannis Kapodistrias in seinem Amt als Gouverneur bestätigt. Es wurde dieJudikative aufgebaut, und für dielegislative Gewalt wurde (wieder) der Begriff βουλή eingeführt.Erst durch die Intervention der Signatarmächte 1832 und die Installierung eines (deutschen) Monarchen, wurde die Verfassung außer Kraft gesetzt und der Absolutismus restauriert. Auf Druck des Volkes wurde schließlich 1844 wieder eine Verfassung eingeführt (Konstitutionelle Monarchie). Dagegen wurde das allgemeine Wahlrecht für Männer erst 20 Jahre später wieder eingeführt.[21]
Niederlande
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]In den Niederlanden war ungefähr seit 1866 das parlamentarische Prinzip durchgesetzt. Wählen durfte, wer bestimmte „Anzeichen von Wohlstand und Befähigung“ vorweisen konnte. Nach dem Wahlgesetz von 1896 war dies ungefähr die Hälfte der erwachsenen Männer, und durch eine Gesetzesänderung von 1901 und wachsenden Wohlstand waren es bei den Wahlen von 1913 68 %. Man wählte nach Wahlkreisen.[22]
1917 wurde dieVerfassung geändert und das allgemeine Männerwahlrecht (algemeen kiesrecht voor mannen) eingeführt, gleichzeitig mit dem Verhältniswahlrecht.[23]Am 3. Juli 1918 wurde erstmals nach dem neuen Wahlrecht gewählt. Das Frauenwahlrecht folgte durch einfache Gesetzesänderung 1919.[24]
Aktives und passives Wahlrecht
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Man unterscheidet zwischen demaktiven undpassiven Wahlrecht: Menschen mit aktivem Wahlrecht dürfen wählen, Personen mit passivem Wahlrecht dürfen kandidieren und gewählt werden („Wählbarkeit“). Bei öffentlichen Wahlen in heutigen Demokratien besitzt gewöhnlich derselbe Personenkreis beide Rechte gleichzeitig; es kommt jedoch auch vor, dass die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht tiefer liegt als diejenige für das passive Wahlrecht.
Aktives Wahlrecht
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Dasaktive Wahlrecht ist das Recht eines Wahlberechtigten, bei einer Wahl zu wählen.
Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht sind normalerweise:
- Staatsbürgerschaft des jeweiligen Landes. Bei Kommunalwahlen können EU-Ausländer in jedem EU-Staat wählen.
- Wohnsitz in der betreffenden Verwaltungseinheit. Bei Wahlen auf nationaler Ebene können in vielen Ländern auch im Ausland lebende Bürger wählen, manchmal ist das auch bei regionalen Wahlen der Fall, z. B. inSüdtirol.
- Mindestalter, meist 18 Jahre. InÖsterreich undMalta[25] beträgt das Mindestalter 16 Jahre, inGriechenland 17 Jahre.[26] Überall sonst in Europa und in den meisten nichteuropäischen Ländern beträgt es 18 Jahre bei nationalen Parlamentswahlen, mit Ausnahmen wie z. B.Indonesien (17 Jahre) undBrasilien (16 Jahre).[27]
- Das Fehlen von Ausschlussgründen. Übliche Ausschlussgründe sind bestimmte strafrechtliche Verurteilung oder eine FormBetreuung oderVormundschaft, unter der eine Person steht.
In den meisten Ländern gibt der Wähler seine Stimme normalerweise in dem Wahllokal des Wahlbezirkes ab, in dem er imWählerverzeichnis geführt wird. In der Schweiz wählen über 90 % der Wähler per Brief. Manche Länder kennen keine Wählerverzeichnisse (z. B. Niederlande und Lettland). Neben der Briefwahl kennen einige Staaten andere Formen der Stimmabgabe, die nicht am Wahltag im Wahllokal ihres Wahlbezirks wählen können oder wollen, wie vorzeitige Stimmabgabe (in Skandinavien verbreitet), Stimmabgabe durch einen Stellvertreter (z. B. in Frankreich) oder Wahl in einem anderen Wahllokal (in Deutschland und Österreich mit Wahlschein bzw. Wahlkarte möglich, bei Bundes- und Landtagswahlen in Deutschland aber nur im selben Wahlkreis).
In modernen Demokratien ist zudem der Grundsatz desallgemeinen Wahlrechts unentbehrlich. Er schreibt fest, dass prinzipiell jeder Staatsbürger wahlberechtigt ist, der klar fixierte Mindestvoraussetzungen (wie z. B. das Wahlalter) erfüllt.Kinder sind in keinem Staat wahlberechtigt.
Nach Art. 29 der „UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ muss das Wahlrecht auch die gleichberechtigte Wahlmöglichkeit von Menschen mit Behinderungen sicherstellen.
Passives Wahlrecht
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Daspassive Wahlrecht (auchWählbarkeit genannt) ist das Recht, bei einer Wahl gewählt zu werden.
Üblicherweise ist das passive Wahlrecht strenger geregelt als das aktive Wahlrecht, das heißt, nicht jeder, der wählen darf, darf sich auch wählen lassen: So gilt etwa ein Wahlalter von 18 nicht unbedingt als Kriterium der Wählbarkeit.
Einschränkungen bestehen beispielsweise auch bei Ungeeignetheit für ein Amt oder bei Wiederkandidaturen (Maximaldauer eines Amtes).Rechtskräftig verurteilten Straftätern kann das passive Wahlrecht aberkannt werden (sogenannteAusschließungsgründe). Entsprechende Tatbestände können zum BeispielHochverrat oderLandesverrat sein.
Einschränkungen
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Historisch und aktuell sind viele unterschiedliche Einschränkungen des Wahlrechts zu nennen, Regeln, die dafür sorgen, dass Einwohner eines Landes nicht wählen oder nicht gewählt werden dürfen. Die Beschränkung des Wahlrechts auf Männer, welche heutzutage häufig der Geschichte angehört, ebenso wie die, nur Staatsbürger wählen zu lassen, sind grundlegend. Ebenso lassen viele Staaten das Auslandswahlrecht nicht zu. Das heißt, dass die im Ausland wohnhaften Staatsangehörigen nicht zu den Wahlen zugelassen werden.[28]
Ein Leitgedanke in Wahlrechtsdiskussionen ist die Vorstellung, dass der Wähler „selbstständig“ sein soll. Üblich ist es, ein Mindestalter einzufordern. In den diesbezüglichen Diskussionen hat man sich oft von der jeweiligen Volljährigkeit leiten lassen, auch wenn die Entwicklung nicht immer parallel gelaufen ist. Als nicht selbstständig gelten ferner Menschen mit bestimmten (geistigen) Behinderungen, zum Beispiel, wenn sie unter Vormundschaft stehen. Historisch wurde auch aktiven Soldaten und ursprünglich sogar Staatsbeamten das Wählen bzw. Gewähltwerden untersagt.
Klassisch-liberale und konservative Denker verstanden unter einem selbstständigen Wähler nicht zuletzt solche, die durch Besitz oder Bildung eine gewisse Unabhängigkeit hatten. Das Wahlrecht war dann gekoppelt an Grundbesitz, einem bestimmten Steueraufkommen, Vermögen oder Bildungsnachweisen. Im 19. Jahrhundert konnten teilweise Universitäten Abgeordnete ernennen.
Manche Staaten gewähren ihren im Ausland lebenden Bürgern das volle aktive Wahlrecht, andere schränken es ein (siehe hierzu:Wahlrecht im Herkunftsland).
Manche Systeme beziehen sich auf das Verhalten eines Menschen, wenn sie ihn vom Wahlrecht ausschließen. Der Ausschluss kann die Folge eines strafwürdigen Verhaltens sein, oder eines im engeren Sinne politisch verwerflichen Verhaltens. Verurteilte Straftäter sind dann für die Dauer der Strafe oder sogar darüber hinaus nicht wählbar bzw. dürfen nicht wählen.
Regelungen nach Ländern
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen gemäßArt. 22 Abs. 1 AEUV undArt. 40 GRCh ein Wahlrecht bei Kommunalwahlen nicht nur in dem Staat, dessen Angehörige sie sind, sondern in jedem beliebigen EU-Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Dieses Kommunalwahlrecht für EU-Bürger wurde durch den Vertrag von Maastricht mit der Unionsbürgerschaft eingeführt.[29]
Deutschland
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]In der BundesrepublikDeutschland gelten für die Wahlen zumDeutschen Bundestag gemäßArt. 38Grundgesetz (GG) die demokratischenWahlgrundsätze einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl.
Öffentliche Wahlen
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]In Deutschland gibt es folgende öffentlichepolitische Wahlen:
- die Wahl zumBundestag (Wahlperiode vier Jahre)
- die Wahl zumEuropäischen Parlament (Wahlperiode fünf Jahre)
- die Wahl zumLandesparlament (meist Landtag) des jeweiligenLandes (Wahlperiode in Bremen vier Jahre, sonst fünf Jahre)
- die Wahl zumStadtrat bzw.Gemeinderat, in kreisangehörigen Gemeinden auch zumKreistag, bei kreisfreien Städten meist auch zurBezirksvertretung/zum Bezirksparlament (letzteres auch in den Stadtstaaten), (Wahlperiode meist fünf Jahre, in Bayern sechs Jahre)
- in den meisten Ländern gibt es auch die Wahl desBürgermeisters/Oberbürgermeisters (sowie bei kreisangehörigen Gemeinden desLandrates), (Wahlperiode je nach Land zwischen fünf und acht Jahren)
- inBayern gibt es dieBezirkswahlen
DerBundespräsident wird in Deutschland nicht vom Wahlvolk, sondern von derBundesversammlung gewählt (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG).
Weitere Wahlen
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Weiterhin finden Wahlen zu den Vertreterversammlungen derSozialversicherungen (Sozialwahlen) statt.
- In Betrieben und Verwaltungen besteht ein Wahlrecht der Beschäftigten zur Wahl desBetriebsrates bzw.Personalrates (ggf. auch zurJugend- und Auszubildendenvertretung oderSchwerbehindertenvertretung).
- Kirchenmitglieder sind i. d. R. berechtigt, die kirchlichen Gremien zu wählen (Kirchengemeindeleitung, Presbyterium).
- Unternehmen einer Region wählen die Vollversammlung der regionalenIndustrie- und Handelskammer undHandwerkskammer.
Diese Wahlen sind keine „politischen“ Wahlen. Es gelten zwar die obigen Wahlrechtsgrundsätze, ansonsten können aber andere Voraussetzungen gegeben sein. Insbesondere ist es bei Wahlen, mit denen nicht Vertreter der Bevölkerung inGebietskörperschaften gewählt werden, oft zulässig, die Wählerschaft in Statusgruppen einzuteilen. In diesen Fällen spricht man von einemfunktionalen Repräsentativsystem (Beispiel: Getrennte Wahl von Schüler-, Eltern- und Lehrervertretern zuSchulkonferenzen) im Gegensatz zu dem bei „politischen“ Wahlen allein zulässigenegalitären Repräsentativsystem.Bei Kammern gelten besondere Wahlordnungen, denen mitZuwahl undZensuswahlrecht (wegen Einteilung von Wahlgruppen mit extrem unterschiedlichen Gewichten und Erfolgschancen der Stimmen) wichtige demokratische Prinzipien fehlen (sieheWahlgleichheit).
Auslandsdeutsche
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Das Grundgesetz sieht keine konkreten Regelungen für im Ausland lebende Deutsche vor.
Seit 3. Mai 2013 ist eine Regelung in Kraft (BGBl. I S. 962), nach der Auslandsdeutsche wahlberechtigt sind, wenn sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und seit dem Wegzug nicht mehr als 25 Jahre vergangen sind. Andere Auslandsdeutsche dürfen nur dann wählen, wenn sie „aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind“.
Bis 1985 hatten Auslandsdeutsche nur dann das aktive Wahlrecht, wenn sie als öffentliche Bedienstete oder Soldaten im Auftrag ihres Dienstherren im Ausland lebten oder zum Hausstand einer solchen Person gehörten. 1985 erhielten zusätzlich die Auslandsdeutschen das Wahlrecht, die seit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen ihre Wohnung oder sonstigen gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten und entweder seit weniger als 10 Jahren im Ausland lebten oder in einem Mitgliedsstaat desEuroparates lebten.[30] 1998 wurde die Frist von 10 auf 25 Jahre verlängert und 2008 gestrichen.[31] Somit waren seit 2008 alle Auslandsdeutschen aktiv wahlberechtigt, wenn sie seit 23. Mai 1949 mindestens drei Monate lang in Deutschland gelebt haben. Die Regelung wurde im Juli 2012 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.[32] Da keine Übergangsregelung getroffen wurde, bestand keine Rechtsgrundlage für ein Wahlrecht von Auslandsdeutschen, weswegen diese von Juli 2012 bis Mai 2013 nicht wahlberechtigt waren.[33]
In anderen EU-Staaten ansässige Deutsche dürfen in Deutschland anEuropawahlen teilnehmen, sofern sie nicht dort ihr Wahlrecht ausüben.
Bürger anderer EU-Staaten
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]BeiEuropa- undKommunalwahlen sind auch Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten, die in Deutschland wohnen, wahlberechtigt. Allerdings dürfen EU-Bürger bei Europawahlen nur eine Stimme abgeben, selbst wenn sie zwei Wahlbenachrichtigungen (von Deutschland und von ihrem Heimatstaat) erhalten. Sie dürfen gemäߧ 6 Abs. 4Europawahlgesetz dann das Wahlrecht nur bei einer von beiden Möglichkeiten ausüben. Ein Verstoß ist nach§ 107aStGB strafbar.[34]
Entsprechendes gilt aufgrund von Artikel 9 derDirektwahlakte in anderen Mitgliedsstaaten.[34][35]
Sonstige Ausländer
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Ausländer, welche nicht über die Unionsbürgerschaft verfügen, haben in Deutschland kein Wahlrecht – weder auf Bundes-, Landes- noch auf kommunaler Ebene. Ein solches generelles Ausländerwahlrecht ist nach dem Bundesverfassungsgericht[36][37] und der ihm folgenden überwiegenden Meinung im Schrifttum[38] schon von Verfassungs wegen ausgeschlossen.
Wahlalter
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]In Deutschland genießen grundsätzlich alle Bürger ab 18 Jahren das aktive Wahlrecht auf Bundesebene (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GG). Maßgeblich ist das Alter am Wahltag.[39] Auf Landesebene liegt das Alter für die Wählbarkeit ebenfalls bei 18 Jahren. Zuletzt hatHessen 2018 das Wählbarkeitsalter von 21 auf 18 Jahre gesenkt.[40][41] Derzeit wird von derWahlrechtskommission des Deutschen Bundestages die Absenkung des Mindestalters für das aktive Wahlrecht auf 16 Jahren geprüft.[42]
Das Wahlalter bei Europawahlen wurde 2023 auf 16 Jahre gesenkt.[43]
Für folgende Ämter sind in der Bundesrepublik Deutschland jedoch besondereMindest- bzw. Höchstalter vorgesehen:
- Bundespräsident: Mindestens 40 Jahre[44]
- Richter amBundesverfassungsgericht: Zwischen 40 und 68 Jahre[45]
- Landrat: Unterschiedliche Regelungen in den Ländern. InSchleswig-Holstein beispielsweise mindestens 27 Jahre amWahltag. In Bayern höchstens 65 Jahre bei Beginn der Amtszeit.
- Bürgermeister: Unterschiedliche Regelungen in den Ländern. InBaden-Württemberg beispielsweise am Wahltag zwischen 25 und 68 Jahre[46]
- ZumBundeskanzler kann man ab 18 Jahren gewählt werden.
- Zumbayerischen Ministerpräsidenten kann man ab 40 Jahren gewählt werden.[47]
Auf Landesebene dürfen jedoch teilweise auch bereits 16-Jährige wählen. Bei der Europawahl und Kommunalwahlen zudem auchEU-Ausländer. Es gelten folgende Grenzen:
Gebiet | Wahl | Aktiv | Jahr der ersten Wahl ab 16 | Passiv | Anmerkungen |
---|---|---|---|---|---|
Deutschland | Bundestagswahl | 18 | - | 18 | Bis 1970 lag inWestdeutschland das aktive Wahlalter bei 21 und das passive Wahlalter bei 25 Jahren.[48] Bei derBundestagswahl 1972 konnten erstmals 18-Jährige wählen. Bei dieser Wahl lag das passive Wahlalter bei 21 Jahren, da bis 1974 erst mit diesem Alter dieVolljährigkeit erreicht wurde. |
Europawahl | 16 | 2024[49] | 18 | Erste bundesweite Wahl mit Wahlalter 16. | |
LandBaden-Württemberg | Landtagswahl | 16 | 2026 | 18 | |
Kommunalwahlen | 16[50] | 2014 | 16[13] | Das passive Wahlalter von 16 Jahren wird erstmals bei den Kommunalwahlen 2024 angewandt.[13] | |
FreistaatBayern | Landtagswahl Bezirkstagswahl Kommunalwahl | 18 | - | 18 | |
LandBerlin | Abgeordnetenhauswahl | 16[51] | 2026 | 18 | |
Bezirksverordnetenversammlungswahl | 16 | 2005[52] | 18 | ||
LandBrandenburg | Landtagswahl Kommunalwahl | 16[53] | 2014 | 18 | |
Freie Hansestadt Bremen | Bürgerschaftswahl Kommunalwahl | 16[54] | 2011 | 18 | Erste Wahl zu einem Landesparlament mit abgesenktem Wahlalter. |
Freie und HansestadtHamburg | Bürgerschaftswahl | 16[55] | 2015 | 18 | |
Bezirksversammlungswahl | 16 | 2015 | 18 | ||
LandHessen | Landtagswahl | 18 | - | 18[40][41] | Seit 2018, zuvor Wählbarkeitsalter bei 21 Jahren |
Kommunalwahl | 18 | - | 18 | ||
LandMecklenburg-Vorpommern | Landtagswahl | 16[56] | 2026 | 18 | |
Kommunalwahl | 16 | 1999[57] | 18 | ||
LandNiedersachsen | Landtagswahl | 18 | - | 18 | |
Kommunalwahl | 16 | 1996[58] | 18 | ||
LandNordrhein-Westfalen | Landtagswahl | 18 | - | 18 | |
Kommunalwahl | 16 | 1999 | 18 | ||
LandRheinland-Pfalz | Landtagswahl Kommunalwahl | 18 | - | 18 | |
Saarland | Landtagswahl Kommunalwahl | 18 | - | 18 | |
FreistaatSachsen | Landtagswahl Kommunalwahl | 18 | - | 18 | |
LandSachsen-Anhalt | Landtagswahl | 18 | - | 18 | |
Kommunalwahl | 16 | 1999 | 18 | ||
LandSchleswig-Holstein | Landtagswahl | 16[59] | 2017 | 18 | Die Absenkung des aktiven Wahlalters auf 16 wurde im April 2013 beschlossen. |
Kommunalwahl | 16 | 1998 | 18 | ||
FreistaatThüringen | Landtagswahl | 18 | - | 18 | |
Kommunalwahl | 16[60] | 2019 | 18 |
SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke sprechen sich überwiegend für eine Senkung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre aus.
Einschränkungen und Wahlrechtsausschluss
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Wahlberechtigt ist jederDeutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie im Besitz derbürgerlichen Ehrenrechte ist, welche nur bei schweren Straftaten als Teil eines Gerichtsurteils entzogen werden können. Der Ausschluss durch Richterspruch kann auf Lebenszeit nur durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen derVerwirkung von Grundrechten nachArt. 18 Satz 2 GG i. V. m.§ 39 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) angeordnet werden. Dies ist in der bundesdeutschen Geschichte bisher noch nie erfolgt.
Analphabeten und Personen, die den Stimmzettel wegen einer körperlichen Behinderung nicht selbst ausfüllen, falten und in die Wahlurne werfen können, dürfen sich hierfür der Hilfe einer anderen Person bedienen (§ 33 Abs. 2 Bundeswahlgesetz und § 57 Bundeswahlordnung, dort Hilfsperson genannt). In diesem Fall bleibt das Wahlverhalten zwangsläufig nicht geheim. Die Hilfsperson kann auch die bei der Briefwahl erforderlicheVersicherung an Eides statt abgeben. Hilfspersonen unterliegen der Schweigepflicht.[61] Sehbehinderte können auch eine Stimmzettelschablone zur Ausfüllung des Stimmzettels einsetzen.
Kein aktives (und passives) Wahlrecht haben in Deutschland Personen, die
- infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen;
- wer durch ein inländischesGericht wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, verliertautomatisch das passive Wahlrecht für fünf Jahre (§ 45 StGB)
- bei bestimmten anderen „politischen“ Straftaten (zum Beispiel Hoch- oderLandesverrat, Wahlfälschung und Wählernötigung)kann außerdem das aktive und passive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre entzogen werden.
- in allen Angelegenheiten unter gesetzlicherBetreuung stehen (§ 1896BGB), soweit für die Betreuung zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten einBetreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 BGB bezeichneten Angelegenheiten (Postkontrolle sowie Sterilisation) nicht erfasst.[62]
- sich in strafrechtlicher freiheitsentziehenderUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 in Verbindung mit§ 20Strafgesetzbuch) befinden.
Gegen die Praxis, Menschen mit Behinderung vom Wahlrecht auszuschließen, spricht sich eine Resolution desEuroparats vom 22. Februar 2017 aus.[63] Im Juni 2016 haben die LänderNordrhein-Westfalen undSchleswig-Holstein den Wahlrechtsausschluss wegen „Betreuung in allen Angelegenheiten“ aus ihren Landes- und Kommunalwahlgesetzen herausgenommen, im Juli 2018 zog auch das Land Brandenburg nach.[64] InThüringen soll das Verbot 2019 gekippt werden,[veraltet] inBerlin 2021.[veraltet][65] Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluss vom 21. Februar 2019 den Ausschluss vom Wahlrecht für Menschen mit Betreuung in allen Angelegenheiten sowie wegen Schuldunfähigkeit untergebrachter Straftäter für verfassungswidrig.[66]
Im Kommunalwahlrecht der LänderRheinland-Pfalz,Sachsen und demSaarland gilt weiterhin ein gesetzlicher Wahlrechtsausschluss fürWohnungslose undObdachlose. DieBundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe kritisiert diese Regelung als unzulässige Diskriminierung gegen Wohnungslose.[67]
Österreich
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Wahlrecht
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]In Österreich gibt es auf Grund des allgemeinen, gleichen, freien, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts fürStaatsbürger die Möglichkeit, an folgenden Wahlen teilzunehmen, wenn sie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben (Art. 26 Abs. 1 B-VG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007):[15]
- zumLandtag, dem Parlament des Wohnsitz-Bundeslandes,
- zumNationalrat, dem gesamtstaatlichen Parlament,
- zumBundespräsidenten (§ 4 BPräsWG),
- zumGemeinderat nach analogen Bestimmungen zumArt. 26 Abs. 1 B-VG (Art. 95 Abs. 2 B-VG); hierbei obliegt die genaue Regelung den Landesgesetzen (siehe dazuArt. 117 Abs. 2 B-VG), wobei die Ausführungen nicht enger gezogen werden dürfen als bei derLandtagswahl (sog. „wahlrechtliches Homogenitätsgebot“); hier sind auch in der Gemeinde wohnende Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten wahlberechtigt;
- in Wien weiters an der Wahl der Bezirksvertretungen der 23 Bezirke; hier sind auch in Wien wohnende Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten wahlberechtigt, nicht aber bei der Wiener Gemeinderatswahl, weil diese hier gleichzeitig Landtagswahl ist;
- zumEuropäischen Parlament für Personen, die am Stichtag die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und gewisse Voraussetzungen erfüllen (§ 10 EuWO in Verbindung mit § 2 EuWEG)
- zumBürgermeister analog dem jeweiligen Gemeindewahlrecht in den Bundesländern, in denen der Bürgermeister direkt und nicht durch den Gemeinderat gewählt wird. Das sind derzeit Vorarlberg, Burgenland, Tirol, Oberösterreich und Salzburg.
Ein prinzipielles passives Wahlrecht besteht mit der Grundvoraussetzung des Besitzes des aktiven Wahlrechts:
- zumGemeinderat ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Bürger anderer EU-Staaten, die sich mehr als 5 Jahre in Österreich aufhalten, haben (ausgenommen Wien) das passive Wahlrecht auf kommunaler Ebene; in Wien auf Bezirksebene
- zur Bezirksvertretung (nur in Wien)
- zumLandtag ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,
- zumBundesrat – vomLandtag entsendet, daher ebenso ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (Art. 35 Abs. 1 B-VG)
- zumNationalrat ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (Art. 26 Abs. 4 B-VG und § 41NRWO)
- zumBundespräsidenten, sofern man das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und spätestens mit dem Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat (Art. 60 Abs. 3 B-VG)
- zumEuropäischen Parlament ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (Art. 23a Abs. 4 B-VG)[15]
Ausschluss vom Wahlrecht
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Nur eine gerichtliche Verurteilung darf zum Ausschluss vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit führen (Art. 26 Abs. 5 B-VG). § 22 derNationalratswahlordnung (NRWO) konkretisierte insoweit den Verlustbürgerlicher Ehrenrechte: „Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluss endet nach sechs Monaten.“
2007 wurde die Bestimmung des§ 22 NRWO vomVerfassungsgerichtshof geprüft und für verfassungskonform befunden.[68] Nach Ansicht des VfGH ist § 22 NRWO auch mit der Rechtsprechung desEGMR zuArt 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK (Fall Hirst)[69] vereinbar: Anders als die im Fall Hirst vom EGMR geprüfte Bestimmung des britischen Rechts sehe § 22 NRWO keinen generellen Entzug des Wahlrechts für alle verurteilten Häftlinge – unabhängig von der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe und unabhängig von der Art oder Schwere der von ihnen begangenen Straftaten oder ihrer persönlichen Umstände – vor. Verurteilungen zu Geldstrafen, Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von weniger als einem Jahr sowie Verurteilungen zu bedingten Haftstrafen zögen gerade nicht den Ausschluss des Wahlrechts nach sich. Darüber hinaus räume§ 44 Abs. 2 StGB dem Richter die Möglichkeit ein, auch den Ausschluss vom Wahlrechtbedingt nachzusehen; insofern werde in der österreichischen Rechtsordnung also auch die Berücksichtigung der persönlichen Umstände gesetzlich ermöglicht.[68]
Der EGMR hingegen sah 2010 mit der Bestimmung in § 22 NRWO denArt. 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK im FallFrodl verletzt.[70] Infolge der Entscheidung des EGMR wurde § 22 NRWO im Jahr 2011 dahingehend abgeändert, dass der Kreis der zum Ausschluss vom Wahlrecht führenden Strafen eingeschränkt wurde. So können nur mehr Verurteilungen aufgrund bestimmter Straftatbestände (bspw. Angriffe gegen den Staat und seine obersten Organe, Strafbare Handlungen bei Wahlen, Strafbare Handlungen gemäß demVerbotsgesetz) bereits bei einer Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zum Ausschluss vom Wahlrecht führen, Verurteilungen aufgrund sonstiger Straftatbestände können erst bei einer Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren zum Ausschluss vom Wahlrecht führen. Darüber hinaus muss das Gericht beim Ausspruch des Ausschlusses vom Wahlrecht stets die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.[71][72] Eine qualifizierte Verurteilung führt daher nicht mehr automatisch zu einem Ausschluss vom Wahlrecht. Der Ausschluss vom Wahlrecht endet nunmehr erst, sobald die Strafe vollstreckt ist.§ 22 Abs. 1 NRWO lautet nun:
„Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer
1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches – StGB strafbaren Handlung;
2. strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;
3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947 [Personen, die in derZeit des Nationalsozialismus bestimmte Tätigkeiten ausgeübt haben (§ 17 i. V. m. § 18 lit. k Verbotsgesetz)];
4. in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.“
Geisteskranke und geistig Behinderte (Menschen mitSachwalter) sind seit der Aufhebung des § 24 NRWO 1971 durch den VfGH[73] nicht mehr ausgeschlossen.
Wahlpflicht
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]In Österreich gibt es keineWahlpflicht bei Nationalrats-, Bundespräsidenten- und Europawahlen.[74] Von 1949 bis zum 30. April 1992 bestand aufgrund der Fassung vonArt. 26 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) für dieNationalratswahl aufgrund von Landesgesetzen in den Bundesländern Steiermark, Tirol und Vorarlberg Wahlpflicht. Ab der Nationalratswahl 1986 galt die Wahlpflicht auch in Kärnten.
1992 wurde durch eine Novelle des B-VG[75] die Möglichkeit des Landesgesetzgebers, eine Wahlpflicht anzuordnen, aufgehoben. Somit hat es erstmals bei der Nationalratswahl 1994 keine Wahlpflicht mehr gegeben.[74]
BeiBundespräsidentenwahlen bestand eine generelle Wahlpflicht bis zum Jahr 1982 in allen Bundesländern. Diese Wahlpflicht wurde durch zwei Änderungen am B-VG[76] sowie im Bundespräsidentenwahl-Gesetz[77] mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 aufgehoben. Allerdings erlaubte derArt. 60 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 BundespräsidentenwahlG 1971 den Bundesländern, Wahlpflicht durch Landesgesetz anzuordnen. Somit galt die Wahlpflicht in Kärnten und der Steiermark 1986 und 1992, in Vorarlberg noch bis 1998 und in Tirol bis 2004. Die erste Bundespräsidentenwahl ohne Wahlpflicht im gesamten Bundesgebiet fand also 2010 statt.[74]
Wahlalter
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Das Wahlalter war in Österreich bis 2007 zumeist an dieVolljährigkeit gebunden. Wie das Alter für diese wurde auch das Wahlalter im Lauf der Jahrzehnte mehrmals gesenkt. Nunmehr besitzen das aktive Wahlrecht zum Nationalrat alle österreichischen Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (die Volljährigkeit blieb bei 18 Jahren). Dies wird im am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen WahlrechtsänderungsG 2007[78] bestimmt. Österreich hat dieses Wahlalter (auch für die Wahlen zum EU-Parlament) als erstes Land derEuropäischen Union eingeführt. (Ferner wurde durch dieses Gesetz die Legislaturperiode des Nationalrates von vier auf fünf Jahre verlängert und die Briefwahl vereinfacht.)
Schweiz
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
In derdirekten Demokratie der Schweiz gehen dasStimm- und dasInitiativrecht mit dem Wahlrecht Hand in Hand. Schweizer Stimmbürger haben mehrpolitische Macht als Bürger in rein repräsentativen Demokratien.
Bei den nationalen Abstimmungen und Wahlen ist jede Person mitSchweizer Bürgerrecht, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, aktiv und passiv stimm- und wahlberechtigt, sofern sie nicht wegen Krankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist. DasFrauenstimmrecht wurde 1971 eingeführt. Im Jahr 1991 wurde das Alter von 20 auf 18 gesenkt.[79]
Für kantonale Abstimmungen und Wahlen gilt in den meistenKantonen eine entsprechende Regelung. In fast allen Kantonen gilt das Stimmrecht ab 18 Jahren. ImKanton Glarus hat im Jahr 2007 dieLandsgemeinde das aktive Wahlrecht ab 16 Jahren eingeführt. Das passive Wahlrecht bleibt weiterhin bei 18 Jahren. Auch in manchen Gemeinden gibt es ein abweichendes Mindestalter für das Stimm- und Wahlrecht. Weil die Wahlen in denStänderat, eine der beiden Kammern des nationalen Parlaments (Bundesversammlung), durch das kantonale Recht geregelt werden, gilt für die beiden Vertreter des Kanton Glarus im Ständerat eine Einschränkung des passiven Wahlrechts: Sie können nicht wieder gewählt werden, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben (Art. 78 Verfassung des Kantons Glarus).
Ausländer, die seit einer gewissen Zeit in der Schweiz niedergelassen sind, besitzen das Wahlrecht auf kantonaler Ebene in den KantonenFreiburg,Waadt,Neuenburg undJura, auf kommunaler Ebene in allenpolitischen Gemeinden der KantoneFreiburg,Genf,Waadt, Neuenburg und Jura. In den KantonenBasel-Stadt,Appenzell Ausserrhoden undGraubünden stellt es der kantonale Gesetzgeber den Gemeinden frei, niedergelassenen Ausländern das Stimm- und Wahlrecht zu erteilen. Sowohl dasAusländerstimmrecht wie das Stimmrecht für Minderjährige werden von einigen politischen Parteien als problematisch betrachtet, da damit keine Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Pflichten verbunden sei.
Vereinigte Staaten von Amerika
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Grundsätzliche Regelungen zum Wahlrecht in den Vereinigten Staaten wurden nach demSezessionskrieg mit dem14.,15.,19.,23.,24. und26.Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten (Amendment) getroffen. So wird nach dem 26. Amendment allen US-amerikanischen Bürgern das Wahlrecht gewährt, die 18 Jahre oder älter sind.
Das 14. Amendment, das 1866, ein Jahr nach dem Ende desSezessionskriegs in Kraft trat, richtete sich in Abschnitt 3 gegen die Wiederbetätigung von Politikern der besiegtenSüdstaaten. Es entzog jedem das passive Wahlrecht, der einmal einen Eid auf die US-Verfassung geschworen, sich dann aber an einer Rebellion gegen die Vereinigten Staaten beteiligt hatte.
Durch das im Jahr 1870 ratifizierte15. Amendment darf keinem US-Bürger das Wahlrecht aufgrund von Rasse, Hautfarbe oder früheren Sklavendaseins verweigert oder eingeschränkt werden. Doch erst mit dem 1965 erlassenemVoting Rights Act wurden diskriminierende Beschränkungen (besonders gegenüberAfroamerikanern) verboten.
Mit dem im Jahr 1920 ratifizierten19. Amendment darf keinem US-Bürger das Wahlrecht aufgrund des Geschlechts verweigert oder eingeschränkt werden. Zuvor war es Frauen mit US-amerikanischer Staatsbürgerschaft in den meisten US-Bundesstaaten nicht erlaubt zu wählen. (SieheFrauenwahlrecht in den Vereinigten Staaten mit Puerto Rico sowieGeschichte des Frauenwahlrechts in den USA)
Dennoch gibt es in den USA auch im 21. Jahrhundert noch Wahlrechtsbeschränkungen: In 48 Staaten der USA führt eine Haft- und oft auch schon eine Bewährungsstrafe (Stand 2019) zum Verlust des Wahlrechtes. In zwölf fast durchgängigrepublikanisch geprägten Staaten verlieren verurteilte Straftäter ihr Wahlrecht auf Lebenszeit. Die USA haben die größte Gefängnispopulation weltweit. Ein Großteil von ihnen sindSchwarze beziehungsweiseAfroamerikaner.[80] Schwarze Wähler stimmen bis zu achtzig Prozent für dieDemokratische Partei.[81] Nachdem nach einer Volksbefragung in Florida frühere Strafgefangene – mit Ausnahme von Mördern und Sexualstraftätern – ihr Wahlrecht im Jahr 2018 zurückerhielten, entschieden die dort regierenden Republikaner, dass die früheren Strafgefangenen nur ihr Wahlrecht ausüben dürfen, wenn sie ihre Schulden, die im Zusammenhang mit der verbüßten Strafe stehen, abbezahlt haben. Knapp 1,5 Millionen Menschen, etwa fünf Prozent der Bevölkerung von Florida, hatten eigentlich ihr Wahlrecht nach dem Volksentscheid zurückerhalten, doch hielt die Schulden-Regelung der Republikaner auch nach eingereichten Klagen vor dem Florida Supreme Court stand.[82][83]
Europäische Union
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]GemäßArt. 20AEUV besitzt jederUnionsbürger in seinem Wohnsitzland, wenn es nicht das Land seiner Staatsbürgerschaft ist, das passive und aktive Wahlrecht beiKommunalwahlen undEuropawahlen. Damit können sich EU-Bürger aus anderen Staaten sowohl in Deutschland wie in Österreich in ein Kommunalparlament oder Kommunalamt wählen lassen.
Siehe auch
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Stimmrecht
- Frauenstimmrecht,Frauenwahlrecht
- Jugendwahlrecht
- Ausländerstimm- und -wahlrecht
- Kinderwahlrecht
- Familienwahlrecht
- Wahl undWahlsystem
Literatur
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Margaret Lavinia Anderson:Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009,ISBN 978-3-515-09031-5.
- Hedwig Richter:Moderne Wahlen. Eine Geschichte der Demokratie in Preußen und den USA im 19. Jahrhundert. Hamburg: Hamburger Edition, 2017.
- Wilhelm Brauneder (Hrsg.):Wahlen und Wahlrecht. Tagung derVereinigung für Verfassungsgeschichte in Hofgeismar 1997. (=Der Staat; Beiheft; Heft. 14). Duncker und Humblot, Berlin 2001,ISBN 3-428-10479-X.
- Roman Kaiser, Fabian Michl (Hrsg.):Landeswahlrecht. Wahlrecht und Wahlsystem der deutschen Länder, Nomos, Baden-Baden 2020,ISBN 978-3-8487-6455-6.
- Georg Lutz, Dirk Strohmann:Wahl- und Abstimmungsrecht in den Kantonen. Droits politiques dans les cantons. Haupt, Bern 1998,ISBN 3-258-05844-X.
- Dieter Nohlen:Wahlrecht und Parteiensystem. (= UTB, Bd. 1527). 3. Auflage. Leske und Budrich, Opladen 2000,ISBN 3-8252-1527-X.
- Wolfgang Schreiber:Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag. Kommentar. 7. Auflage. Heymanns, Köln unter anderem 2002,ISBN 3-452-25141-1.
- Gustav Strakosch-Graßmann:Das allgemeine Wahlrecht in Österreich seit 1848. Deuticke, Leipzig und Wien 1906 (Digitalisat, PDF).
- Andreas Suter:Vormoderne und moderne Demokratie in der Schweiz.Zeitschrift für historische Forschung, Bd. 31, 2004, Nr. 2, S. 231–254.
- Michael Wild:Die Gleichheit der Wahl. Dogmengeschichtliche und systematische Darstellung. Duncker und Humblot, Berlin 2003,ISBN 3-428-10421-8.
- Karl Ucakar:Demokratie und Wahlrecht in Österreich. Zur Entwicklung von politischer Partizipation und staatlicher Legitimationspolitik. Verlag für Gesellschaftskritik, Wien 1985,ISBN 978-3-900351-47-2.
Weblinks
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Literatur von und über Wahlrecht im Katalog derDeutschen Nationalbibliothek
- Text des Bundeswahlgesetzes (Deutschland)
- Tomas Poledna: Stimm- und Wahlrecht. In:Historisches Lexikon der Schweiz.
- Schweizer Wahlrechtsbestimmungen aufadmin.ch
- Österreichisches Bundesministerium für Inneres: Wahlen
- Frauenwahlrecht in Deutschland – 19. Januar 1919 – Erstmaliges aktives und passives Wahlrecht für Frauen in Deutschland
- Verständliche Übersicht über das Wahlsystem der Schweiz
- Brandenburgische Landeszentrale für Politische Bildung, Wer darf an Wahlen teilnehmen?
Einzelnachweise
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- ↑Websuche aufadmin.ch nach:
- Volk: 29'000 Resultate
- Stimmvolk: 16'900 Resultate
- der Souverän: 414 Resultate
- Wahlvolk: 75 Resultate
- ↑Peter Marschalck:Bevölkerungsgeschichte Deutschlands im 19. und 20. Jahrhundert, Frankfurt am Main 1984, S. 173.
- ↑https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/Bevoelkerungsstand/Tabellen/AltersgruppenFamilienstandZensus.html
- ↑Im Juli 1933 wurde dann dasGesetz gegen die Neubildung von Parteien verkündet (Inkrafttreten in Österreich nach demAnschluss Österreichs im März 1938). Somit gab es zur Reichstagswahl November 1933 nur noch die Einheitsliste der NSDAP.
- ↑Kristin Lenz: Bundestag ermöglicht 18- bis 20-Jährigen zu wählen. Deutscher Bundestag, abgerufen am 15. Dezember 2018.
- ↑Bundesgesetzblatt Teil 1, Nummer 87. In: www.bgbl.de. Bundesanzeiger Verlag GmbH, 8. August 1974, abgerufen am 15. Dezember 2018.
- ↑Kommunalwahlrechte in Deutschland:http://www.wahlrecht.de/kommunal/index.htm
- ↑§ 1 Wahlgesetz. Transparenzportal Bremen, abgerufen am 15. April 2016.
- ↑Matthias Cantow: Übersicht über die Wahlsysteme bei Landtagswahlen. In: Landtagswahlrecht. www.wahlrecht.de, 11. August 2021, abgerufen am 11. August 2021.
- ↑Landtag von BW beschließt Wahlrechtsreform: Künftig zwei Stimmen und Wahlrecht ab 16 Jahren. Südwestrundfunk, abgerufen am 1. Juli 2022.
- ↑Mecklenburg-Vorpommern senkt Mindestalter für Landtagswahlen auf 16 Jahre - WELT. Abgerufen am 14. Januar 2025.
- ↑Wahlalter für Berliner Landesparlament wird auf 16 Jahre gesenkt. 15. Dezember 2023, abgerufen am 4. Februar 2024.
- ↑abcRenate Allgöwer: Reif für die Gremien? Mit 16 Jahren in den Gemeinderat? In: Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg. Juli 2023, abgerufen am 11. Februar 2024.
- ↑Wahlrechtsentwicklung in Österreich 1848 bis heute, abgerufen am 29. Januar 2018.
- ↑abcWahlrechtsreform 2007 passiert den Bundesrat, Parlamentskorrespondenz Nr. 510, 21. Juni 2007.
- ↑Thomas Poledna:Stimm- und Wahlrecht. In:Historisches Lexikon der Schweiz. 2. Februar 2021 (hls-dhs-dss.ch).
- ↑Bundesgesetz über die politischen Rechte. In: Amtliche Sammlung des Bundesrechts. Bundeskanzlei, 13. Juni 1978, S. 688, abgerufen am 30. Oktober 2022.
- ↑Erich Gruner:Die Wahlen in den Schweizerischen Nationalrat 1848–1919. Francke Verlag, Bern 1978,ISBN 3-7720-1442-9,S. 97, 118 ff., 126 ff.
- ↑Erste demokratische Verfassung Griechenlands vom 1. Mai 1827.
- ↑England, Frankreich und Russland haben denLondoner Vertrag 1827 als Garantiemächte für die Unabhängigkeit Griechenlands unterzeichnet.
- ↑Martin Kirsch:Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert der monarchische Konstitutionalismus als europäischer Verfassungstyp – Frankreich im Vergleich. Vandenhoeck & Ruprecht, 1999,ISBN 978-3-525-35465-0,S. 335 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- ↑J. J. Woltjer:Recent verleden, Amsterdam 1992, S. 34.
- ↑Siehe auchniederländische Wikipedia
- ↑J. J. Woltjer:Recent verleden, Amsterdam 1992, S. 79/81.
- ↑https://www.maltatoday.com.mt/news/national/85054/vote_16_unanimously_approved Maltese parliament extends voting suffrage to 16-year-olds
- ↑Archivierte Kopie (Memento desOriginals vom 23. Mai 2019 imInternet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäßAnleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.youthforum.org Greece lowers voting age to 17
- ↑https://www.worldatlas.com/articles/legal-voting-age-by-country.html Legal Voting Age by Country
- ↑Zu den Argumenten, die in Liechtenstein für und gegen das Auslandswahlrecht vorgebracht werden, siehe: Marxer, Wilfried/Sele, Sebastian (2012):Auslandswahlrecht – Pro und Contra sowie Einstellungen liechtensteinischer Staatsangehöriger im Ausland. Arbeitspapiere Liechtenstein-Institut Nr. 38, Bendern 2012.
- ↑Ernst, in: von Münch, Ingo / Kunig, Philip (Begr.), Grundgesetz-Kommentar, Band 1: Präambel bis Art. 69, 7. Auflage München 2021, Art. 28 Rn. 54.
- ↑Gesetz vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 521)
- ↑Gesetz vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 706 und Gesetz vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394))
- ↑Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2012 (Az.: 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11 – Beschluss vom 4. Juli 2012)
- ↑Der Bundeswahlleiter: Mitteilung des Bundeswahlleiters. (PDF) In: www.bundeswahlleiter.de. Statistisches Bundesamt, 4. September 2012, archiviert vom Original am 27. Februar 2016; abgerufen am 13. Mai 2013.
- ↑abDeutscher Bundestag, 19. Wahlperiode (Hrsg.):Drucksache 19/8139 – Doppelte Stimmabgabe bei der Europawahl am 26. Mai 2019.S. 2 (bundestag.de [PDF]).
- ↑Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments. 32018D0994, 16. Juli 2018 (europa.eu [abgerufen am 21. September 2019]).
- ↑BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990, Az. 2 BvF 2, 6/89; BVerfGE 83, 37 – Ausländerwahlrecht I.
- ↑BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990, 2 BvF 3/89; BVerfGE 83, 60 – Ausländerwahlrecht II.
- ↑Etwa Schwarz, in: Huber, Peter M. / Voßkuhle, Andreas (Hrsg.), Grundgesetz, Band 2: Artikel 20-82, 8. Auflage München 2024, Art. 28 Rn. 135.
- ↑Passives Wahlrecht. Deutscher Bundestag (bundestag.de), abgerufen am 27. August 2017.
- ↑abDer Landeswahlleiter für Hessen: Ergebnisse der 15 Volksabstimmungen in Hessen am 28. Oktober 2018. In: www.statistik-hessen.de. Hessisches Statistisches Landesamt, 1. November 2018, abgerufen am 11. November 2018.
- ↑abLandtagsmandat ab 18 Jahren – Änderung des Artikels 75. In: Hessischer Landtag. Abgerufen am 4. März 2019.
- ↑Volker Müller: Pro und Contra Wahlalter ab 16 bei Bundestags- und Europawahlen. In: bundestag.de. Deutscher Bundestag, 28. April 2022, abgerufen am 23. Mai 2022.
- ↑Bundesgesetzblatt Teil I - Sechstes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes - Bundesgesetzblatt. Abgerufen am 13. Januar 2023.
- ↑Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GG
- ↑§§ 3 Abs. 1 und4 Abs. 3 BVerfGG
- ↑§ 46 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
- ↑Art. 44. Abs. 1 derVerfassung des Freistaates Bayern. In: www.gesetze-bayern.de. Bayerische Staatskanzlei, 15. Dezember 1998, abgerufen am 25. Januar 2019.
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