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Vollstreckungsgericht

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DasVollstreckungsgericht nimmt die denGerichten zugewiesene Anordnung vonVollstreckungshandlungen und die Mitwirkung bei solchen wahr.

Zuständigkeit

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Sachliche Zuständigkeit

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Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts gehören in der Regel zur Zuständigkeit derAmtsgerichte (§ 764 Abs. 1Zivilprozessordnung (ZPO)). Bei der Vollziehung desArrests ist das Arrestgericht (Amtsgericht oderLandgericht) Vollstreckungsgericht (§ 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Örtliche Zuständigkeit

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Sofern nicht dasGesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht anzusehen, in dessenBezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Die Verwaltung von Vermögensverzeichnissen erfolgt durch einZentrales Vollstreckungsgericht (§ 802kZPO).

Für dieZwangsversteigerung und dieZwangsverwaltung einesGrundstücks ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Diese Verfahren können durchRechtsverordnung auch einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zugewiesen werden.

Für die Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen ist nach§ 171bZVG dasAmtsgericht Braunschweig zuständig, da dasLuftfahrt-Bundesamt inBraunschweig seinen Sitz hat.[1]

Funktionelle Zuständigkeit

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Die Geschäfte des Vollstreckungsgerichts sind demRechtspfleger übertragen (§ 3,§ 20RPflG). DemRichter vorbehalten bleiben jedoch die Entscheidung überErinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung sowie die Anordnung einerHaft oder die Durchsuchung einerWohnung.

Entscheidung

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Das Vollstreckungsgerichtentscheidet durchBeschluss.Die Entscheidung ist mit demRechtsmittel derBeschwerde anfechtbar.

Einzelnachweise

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  1. Rayner Jankowski:Zwangsversteigerung 24 – Immobilien – Schiffe – Luftfahrzeuge Handbuch für Bieter. 3. Auflage. Rhombos, Berlin 2007,ISBN 978-3-938807-61-3,S. 157. 
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