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Volksdeutsche

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Volksdeutsche war seit etwa 1900, vor allem aber in derZeit des Nationalsozialismus eine Bezeichnung für außerhalb desDeutschen Reichs in den Grenzen von 1937 undÖsterreichs lebende Personen deutscherVolkszugehörigkeit und nichtdeutscherStaatsangehörigkeit, vor allem inOst- undSüdosteuropa. Davor war es üblich, sie als „Auslandsdeutsche“ zu bezeichnen.[1]

Nach 1945 wurden dasReichsbürgergesetz von 1935 und die zugehörigen Verordnungen, die dennationalsozialistischen Begriff der Volkszugehörigkeit auf „deutsches und artverwandtes Blut“ zurückführten, außer Kraft gesetzt. DerVolksbund für das Deutschtum im Ausland, der für dieSS die politischen Organisationen der „Volksdeutschen“ geführt hatte, wurde 1945 mit demKontrollratsgesetz Nr. 2 verboten. ImArtikel 116 desGrundgesetzes wurde der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit neu bestimmt und die Frage derdeutschen Staatsangehörigkeit geregelt.

Völkische Bewegung

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Nach demErsten Weltkrieg war in derVölkischen Bewegung die Ideologie derVolksgemeinschaft dominierend. Sie zielte auf die Zerschlagung derWeimarer Republik und auf die Auflösung der Nachkriegsabkommen inEuropa. Ideologische und personelle Überschneidungen gab es zu den Jungkonservativen, zurKonservativen Revolution und derJugendbewegung sowie zurDeutschen Gildenschaft. Eine der wichtigsten Institutionen war unter anderen die „Deutsche Gesellschaft für Nationalitätenrecht“, geleitet vonMax Hildebert Boehm.

Nationalsozialismus

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Während desnationalsozialistischen Regimes wurde dasReichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913, dem ursprünglich das Abstammungsrecht desius sanguinis zugrunde lag, mit Hilfe einesRassekriteriums und denNürnberger Gesetzen von 1935 zwar formell nicht geändert, aber sehr wohl die „hergebrachte Staatsangehörigkeitskonzeption funktionell umgekehrt“.[2] Zwangsausbürgerungen ohne Zutun und gegen den Willen des Betroffenen (Expatriierungen) waren damit möglich und üblich.[3] „Deutsches oder artverwandtes Blut“[4] sollte reingehalten und „Artfremde aus dem deutschen Volkskörper ausgeschieden“ werden. Mit der territorialen Expansion des Deutschen Reiches ab 1938 stellte sich die Aufgabe, nicht nurJuden auszuschließen, deren „Blutszugehörigkeit“ durch das Kriterium „Religion“ ersetzt wurde, sondern auch Teile der Bevölkerung der als deutsches Staatsgebietannektierten Gebiete als „Volksdeutsche“ in das deutsche Volk aufzunehmen.

In einem Runderlass desReichsministeriums des Innern vom 29. März 1939 (RMBliV, S. 783) wird der Begriff „deutscher Volkszugehöriger“ folgendermaßen definiert:

„Deutscher Volkszugehöriger ist, wer sich als Angehöriger des deutschen Volkes bekennt, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Tatsachen, wie Sprache, Erziehung, Kultur usw. bestätigt wird. Personen artfremden Blutes, insbesondere Juden, sind niemals deutsche Volkszugehörige, auch wenn sie sich bisher als solche bezeichnet haben.“[5]

Die Kategorie „deutscher Volkszugehöriger“ ist also imNationalsozialismus als Summe der deutschen Staats- oderReichsbürger (folglich unter Ausschluss „artfremder Personen“)[6] und aller Volksdeutschen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zu verstehen („Reichsdeutsche“ und „Volksdeutsche“).[7] Entscheidend für die Zuerkennung dieser bürgerlichen Rechtsfähigkeit undstaatsbürgerlicher Rechte sollten demnach Rassezugehörigkeit und Bewährung in dervölkischen Gemeinschaft sein.[8] Gemäß den Nürnberger Gesetzen konnten somit nur Volksdeutsche „Reichsbürger“ werden.[9]

Wer imProtektorat Böhmen und Mähren (in den eingegliederten Gebieten der übrigenTschecho-Slowakischen Republik) und vor allem imbesetzten Polen als „Artfremder“ und wer als „Volksdeutscher“ galt, wurde nicht mehr nach derAbstammung allein entschieden. Es wären zu wenige gewesen, zumal sich die deutsche Herrschaft auf vormals fremdem Gebiet auch über das Konstrukt der „Volksdeutschen“ legitimierte. Deswegen wurden Volksdeutsche auch über kulturelle Faktoren bestimmt, über Sprache, Erziehung, Kultur, nach dem Selbstbekenntnis sowie dem Verhalten unter polnischer Herrschaft. Entsprechend konnte die Einstufung als Volksdeutscher verweigert werden, wer zwar deutscher Abstammung, aber zu stark „polonisiert“ war.

Der zahlenmäßig größte Anteil der als „Volksdeutsche“ Bezeichneten lebte inOst- undSüdosteuropa.

NS-Anstecker

Österreich wurde 1938angeschlossen, dieOption in Südtirol sollte die Situation dort regeln.

Mitte 1938 lebten nach nationalsozialistischen Kriterien etwa 8,6 MillionenDeutsche außerhalb der östlichen Reichsgrenzen: in derTschechoslowakei (hauptsächlichSudetenland, 3,48 MillionenSudetendeutsche), inPolen (Polnischer Korridor,Ostoberschlesien, 1,15 Millionen),Rumänien (0,75 Millionen), inUngarn (0,6 Millionen),Jugoslawien (0,55 Millionen) und in derSowjetunion (1,15 Millionen) und weitere 0,6 Millionen inEstland,Lettland,Litauen (Memelland) und in derFreien Stadt Danzig. Diese Staaten waren teils zeitweise mit Deutschland verbündet oder sie wurden im Kriegsverlauf deutsch besetzt, und es wurden mit der Kampagne „Heim ins Reich“ Umsiedlungen vorgenommen. Infolge desZweiten Weltkriegs ging die Masse dieser Volksdeutschen durch dieFlucht und Vertreibung Deutscher aus Mittel- und Osteuropa 1945–1950 in der Gruppe derVertriebenen auf.[10]

Treffen der Volksdeutschen im besetzten Warschau, 1940

Am 23. Oktober 1939 verfügte derReichsstatthalter von Posen: „Wer in derDeutschen Volksliste geführt wird, ist Deutscher.“[11]

Die Bevölkerung in Polen wurde daraufhin in fünf Personengruppen eingeteilt:

  • Gruppe A: „Personen, die sich im Volkstumskampf aktiv hervorgetan haben“;
  • Gruppe B: „Personen, die sich zwar nicht aktiv für das Deutschtum eingesetzt haben, sich aber ihr Deutschtum bewahrt haben“;
  • Gruppe C: „Deutschstämmige, die im Laufe der Jahre Bindungen an das Polentum aufgenommen haben, die aber aufgrund ihres Verhaltens die Voraussetzungen in sich tragen, vollwertige Mitglieder der deutschen Volksgemeinschaft zu werden“;
  • Gruppe D: „Deutschstämmige, die im Polentum aufgegangen sind, sich aber nicht aktiv gegen das Deutschtum vergangen haben“;
  • Gruppe E: „Deutschstämmige mit polnischem Nationalbewusstsein und erwiesener deutschfeindlicher Betätigung“.

Die Gruppen A, B und C erhielten den Ausweis der Deutschen Volksliste.[12]

Denkmal für dieMalgré-nous beiObernai

Elsässer undLothringer wurden alsVolksdeutsche zum Dienst in der deutschenWehrmacht oder SS durchvölkerrechtswidrige Verordnung vom 24. August 1942 gezwungen, obwohl sie französische Staatsbürger waren. 130.000 wurden so alsMalgré-nous eingezogen, von denen 32.000 fielen und 10.500 vermisst blieben.

Die entsprechenden Eingruppierungen wurden von bundesdeutschen Gerichten nach Inkrafttreten desBVFG bei Streitigkeiten über die „deutsche Volkszugehörigkeit“ beiAussiedlerfamilien aus Polen als Grundlage für ihre Urteile herangezogen.[13]

Die Siedlungsgebiete der Volksdeutschen sind heute größtenteils Geschichte, da diese nach den Verbrechen in den während des Zweiten Weltkriegs besetzten Ländern Ost- und Südosteuropas, bei denen auch Volksdeutsche mitwirkten, zu einem großen Teil flohen bzw. deportiert, vertrieben oder getötet wurden. Mehrheitlich ließen sie sich inDeutschland in seinen heutigen Grenzen und inÖsterreich nieder, teilweise auch – so die Mehrheit derGottscheer – unter Aufgabe der ethnischen Identität in denUSA.

Siehe auch:Volksgenosse unddeutschblütig

Koordination „volksdeutscher“ Organisationen im Ausland

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DieNationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) verfügte neben den einzelnen Gauen (vgl.Struktur der NSDAP) mit ihrer Auslandsorganisation, derNSDAP/AO, auch über einen eigenen Gau, der sowohl für die Volksdeutschen als auch die „Reichsdeutschen“ imAusland organisiert wurde.

Die NSDAP/AO betreute die Reichsdeutschen im Ausland, dasHauptamt Volksdeutsche Mittelstelle sorgte sich um die ethnischen Deutschen im Ausland, die vielfach lokal etablierten „Volksgruppenführern“ unterstanden.

Volksdeutsche Bewegung

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Vorbeimarsch der Volksdeutschen Jugend vorReichsführer SSHeinrich Himmler inHalbstadt, 31. Oktober 1942

Im Zuge derGermanisierungspolitik inLuxemburg nach dem Einmarsch der Wehrmacht am 10. Mai 1940 (siehe auchWestfeldzug) wurde aus der bisherigen nationalsozialistisch orientiertenGesellschaft für deutsche Literatur und Kunst dieVolksdeutsche Bewegung geschaffen, deren Mitglieder sich für den Anschluss des Landes an dasDeutsche Reich starkgemacht hatten. Ein Referendum am 10. Oktober 1941, das den Anschluss legitimieren sollte, scheiterte am Festhalten derLuxemburger an ihrer eigenen regionalen Identität undSouveränität.

Volksdeutsche in der Waffen-SS

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Nachdem die Werbung von Freiwilligen für dieWaffen-SS im „arischen“ Ausland (z. B.Norwegen) relativ erfolglos war, sah sich die Führung gezwungen, anderswo nach neuem Personal zu suchen, um die immer höher werdenden Verluste zu decken. Das geschah vor allem bei den Volksdeutschen auf demBalkan, z. B. bei denDonauschwaben. So kam es u. a. zur Aufstellung der7. SS-Freiwilligen-Gebirgs-Division „Prinz Eugen“, wobei Angehörige der deutschen Minderheit zum Teil zwangsverpflichtet wurden. Außerdem kämpften „Volksdeutsche“ in der nominell kroatisch-bosnischen13. Waffen-Gebirgs-Division der SS („Handschar“).

Siehe auch:Ausländische Freiwillige der Waffen-SS

Deutsche Volkszugehörigkeit nach 1945

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Heute wird der Begriff „Volksdeutscher“ oft im Zusammenhang mit der „völkischen“ Ideologie desNationalsozialismus benutzt. In der Geschichts- und Sozialwissenschaft findet der untechnische Begriff immer noch praktische Verwendung (zum Teil in Anführungszeichen), um die historische Spezifik dieser „ethnischen Deutschen“ vor 1945 im Unterschied zu denReichsdeutschen zu bezeichnen, beispielsweise in der Forschung zurIntegration von Aussiedlern undSpätaussiedlern.

Weiterhin in Gebrauch ist der Begriff „Volksdeutscher“ allerdings beim deutschenBund der Vertriebenen und demVerband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs, vorübergehend war er dies auch bei der inOsijek ansässigen „Volksdeutschen Gemeinschaft – Landsmannschaft der Donauschwaben in Kroatien“,[14] jetzt nur noch „Deutsche Gemeinschaft – Landsmannschaft der Donauschwaben in Kroatien“.[15]

Grundgesetz seit 1949 und Vertriebenengesetz

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In der heutigen Rechtsliteratur wird „Volksdeutscher“ noch teilweise bei der Auslegung bestimmterNormen gebraucht. DasGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verwendet den Begriff der deutschenVolkszugehörigkeit (Art. 116 Abs. 1 GG) fürDeutsche, die bei Aufnahme im Bundesgebiet trotz fehlenderdeutscher Staatsangehörigkeit nicht alsAusländer zu behandeln sind.[16] Im§ 6 Abs. 1 desBundesvertriebenengesetzes (BVFG, d. i.Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge) findet sich eine nähere Bestimmung. Demnach ist eindeutscher Volkszugehöriger eine Person, die sich in ihrer (außerdeutschen) Heimat „zum deutschenVolkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird“.[17] Wer „eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war“, kann sich gemäß§ 5 BVFG nicht erfolgreich darauf berufen, als deutscher Volkszugehöriger Verfolgungen ausgesetzt gewesen zu sein, hat mithin auch keinen Anspruch darauf, als Spätaussiedler anerkannt zu werden. Ebenso keinen Rechtsanspruch auf eine Anerkennung als Spätaussiedler hat allerdings, wer „in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat“. In einer Verwaltungsvorschrift heißt es dazu: „Ein erhebliches Vorschubleisten setzt die Entfaltung von persönlicher Initiative und von Tätigkeiten voraus, die dazu bestimmt und geeignet waren, den Herrschaftsanspruch des jeweiligen totalitären Systems zu festigen oder Widerstände gegen dieses System zu unterdrücken.“ Für das kommunistische System der UdSSR wird dazu näher definiert: „Bei hauptamtlichen Parteifunktionären derKPdSU kann von einer systemerhaltenden Funktion ausgegangen werden. Dagegen kann weder aus der einfachen Parteimitgliedschaft noch aus der Tatsache, dass eine Funktionsausübung in der Regel an die Parteimitgliedschaft gebunden war, auf die Bedeutsamkeit der Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems geschlossen werden.“[18]

Die Übereinstimmungen des § 6 Abs. 1 BVFG mit dem o. g. Runderlass desReichsinnenministeriums von 1939, in dem die Passagen über das„artfremde Blut“ entfernt wurden, lässt sich dadurch erklären, dass zum Zeitpunkt der Verabschiedung des BVFG der vormaligeMinisterialrat im Reichsinnenministerium,Hans Globke,Ministerialdirektor bzw.Staatssekretär imBundeskanzleramt war.

Hans Globke hatte in einem Schreiben an das Reichsinnenministerium vom 15. März 1934 trotz der Ablehnung einer Politik der „Germanisierung“ durchAdolf Hitler versucht, die spätere Politik des Einbezugs Nicht-Deutscher in die Kategorie des „deutschen Volkszugehörigen“ zu rechtfertigen:

„Ein Germanisieren liegt aber meines Erachtens dann nicht vor, wenn ein nicht deutscher Volksteil oder einzelne seiner Angehörigen aufgrund etwa ihrer Überzeugung von der Höherwertigkeit deutscher Kultur freiwillig im deutschen Volkstum aufgehen und seine Kultur aufnehmen wollen. […] So ist […] das deutsche Volkstum als so kräftig anzusehen, dass es Teile fremden Volkstums arischer Rasse, die sich gesinnungsmäßig zu ihm bekennen, ohne Schaden aufnehmen kann.“[19]

Das Oberste Gericht derDDR warf Globke in dem gegen ihn geführtenStrafprozess 1963 vor, in den ab 1938 vomnationalsozialistischen Deutschland besetzten Gebieten trotz der Beteuerung des Gegenteils eine Politik der Germanisierung betrieben und sich damit strafbar gemacht zu haben. Viele von denen, für die sich Globke bereits 1934 eingesetzt hatte und die nur aufgrund ihrer Gesinnung „deutsche Volkszugehörige“ wurden, wurden gemäß dem BVFG nach dessen Inkrafttreten ebenfalls als solche anerkannt.

Siehe auch:Statusdeutscher

Abgrenzung: „Deutscher Volkszugehöriger“ und „Deutschstämmiger“

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Hauptartikel:Deutschstämmige

Rechtlich angewandt wurde und wird der Begriff „deutscher Volkszugehöriger“ grundsätzlich nicht auf solche ehemaligen deutschen Staatsbürger und ihre Nachkommen, die freiwillig aus ihrer Heimat in Länder ausgewandert sind, welche nicht in der Zeit von 1945 bis 1990kommunistisch regiert waren, und die die Staatsangehörigkeit ihres neuen Heimatlandes angenommen haben. EinDeutsch-Amerikaner gilt also nicht als „deutscher Volkszugehöriger“, wenn er diedeutsche Staatsbürgerschaft abgelegt hat, und wird in Deutschland rechtlich wie jeder Nicht-EU-Ausländer behandelt. Hintergrund der Unterscheidung zwischen den Aufnahmeländern ist die Annahme, dass das „Bekenntnis zum deutschen Volkstum“ nur in kommunistisch regierten Ländern zu einer Verfolgung aus ethnischen Gründen geführt habe, die eine Verpflichtung deutscher Staatsorgane zur Aufnahme der Verfolgten (der „Vertriebenen“) in Deutschland zur Folge habe.

Einen Sonderfall stellendänische Staatsbürgerdeutscher Volkszugehörigkeit dar: Im deutsch-dänischen Abkommen vom 29. März 1955 erklärt die dänische Regierung: „Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und zur deutschen Kultur ist frei und darf von Amts wegen nicht bestritten oder nachgeprüft werden.“[20] Diese Regelung nimmt Bestimmungen über den Status vondeutschenMinderheiten vorweg, die in den 1990er-Jahren auf der Basis des „Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten“ desEuroparats mit verschiedenenrealsozialistischen Staaten, vornehmlich des ehemaligenOstblocks, vereinbart wurden. Das Abkommen mit Dänemark bestimmt, dass erstens von dem Land, dessen Staatsbürgerdeutsche Volkszugehörige sind, keinAssimilationsdruck ausgeht, zweitens nicht die Erwartung besteht, dass aus deutschen Volkszugehörigen irgendwann deutsche Staatsbürger werden (können bzw. sollen), und dass drittens die Betroffenen allein entscheiden, ob sie als Deutsche gelten.

Siehe auch:Optantenvertrag

Kriegsfolgenbereinigungsgesetz

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1992 wurde dasKriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG) verabschiedet, nach dem Antragsteller in den osteuropäischen Staaten einenVertreibungsdruck glaubhaft machen müssen, der aufgrund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit auf ihnen lastet. Diese Benachteiligungen aufgrund von Kriegsfolgen waren bei Antragstellern aus Staaten wiePolen,Rumänien oder derTschechischen Republik nach dem Fall der Ost-West-Grenzen („Eiserner Vorhang“) nur sehr schwer nachzuweisen. Bei Spätaussiedlern aus denNachfolgestaaten der ehemaligenSowjetunion dagegen werden sie pauschal gesetzlich vermutet.[21]

Kritiker weisen darauf hin, dass man in den späten 1990er-Jahren kaum noch „von ‚Russlanddeutschen‘ als einer existierendenVolksgruppe sprechen“ könne. Denn nachdem „Stalin dieWolgadeutsche Republik (1924–1941) abgeschafft hatte, erholten sich die Sowjetdeutschen alsVolk nie ganz. Sie lebten darauf als eine verstreute, außerterritoriale Sowjet-Nationalität, deren Anzahl bereits durch Krieg, Hungersnot und Deportation dezimiert war und deren kulturelle Einrichtungen beinahe gar nicht existierten. Die Amnestie- und Rehabilitationserlässe von 1955 und 1964 des Sowjetregimes scheiterten, den früheren offiziellen Status der Deutschen als halbautonome Nationalitätengruppe wiederherzustellen. Beinahe 1,5 Millionen von den mehr als 2 Millionen Sowjetdeutschen, die in der 1989er sowjetischen Volkszählung verzeichnet waren, sind seither in ihr neues ‚Heimatland‘, Deutschland, ausgewandert. Viel wichtiger noch, die ‚Russifizierung‘ wird fast uneingeschränkt mit denen fortgeführt, die sich dafür entschieden haben, zu bleiben.“[22]

In jüngster Zeit ist daher eine Tendenz zu beobachten, den Begriff „deutsche Volkszugehörige“ auch dann zu meiden, wenn es sich um Menschen in der ehemaligen Sowjetunion handelt. So berichtet dieBundeszentrale für politische Bildung in ihrem Heft „Aussiedlermigration in Deutschland“[21] davon, dass „nur noch jeder fünfte Einreisende [aus denNachfolgestaaten der Sowjetunion] über Deutschkenntnisse verfügt“ und dass man insofern die Bezugsgruppe, die dort noch lebe, als „Deutschstämmige“ bezeichnen müsse. Da man aber „mit mehreren hunderttausend Deutschstämmigen“ rechne, „die noch in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion leben, aber in die Bundesrepublik kommen wollen“, müsse man mit der Kategoriedeutsche Volkszugehörigkeit restriktiv umgehen. Laut demMigrationsbericht 2012 wurden 1817 Personen, vor allem aus derRussischen Föderation, als Spätaussiedler anerkannt, es handelt sich also um ein inzwischen relativ kleines Segment unter den Zuwanderern nach Deutschland. Nichtdeutsche Familienangehörige konnten, analog zum Grundsatz der Familienzusammenführung, ggf. mit ihren Angehörigen in die Bundesrepublik ausreisen.[23]

Vertreter der deutschen Volksgruppe inSiebenbürgen hingegen verwahren sich gegen die Bezeichnung der in Rumänien Verbliebenen als „Deutsch-Rumänen“ und den Entzug des Status von „deutschen Volkszugehörigen“.[24]

Juristische Definition des Begriffs „deutscher Volkszugehöriger“

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Da Personen ausOstmitteleuropa seit 1993, d. h. nach dem Ende derkommunistischen Herrschaft, kaum mehr als Aussiedler anerkannt werden können, spielt der Begriff der „deutschen Volkszugehörigkeit“ heute rechtlich nur noch bei der Anerkennung von Menschen aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion als sog. Spätaussiedler eine Rolle. Offizielle Darstellungen wie der Migrationsbericht 2012 desBundesamtes für Migration und Flüchtlinge gehen davon aus, dass die (1941 von Stalinnach Sibirien zur Zwangsarbeit verschleppten) russlanddeutschen Spätaussiedler „unter einem Kriegsfolgenschicksal gelitten haben“.[23]In diesem Rahmen erhielt § 6 des Bundesvertriebenengesetzes durch Beschlussfassung über dasGesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz) vom 30. August 2001[25] folgende Fassung:

(1)Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschenVolkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2)Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Ihre Feststellung entfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.[26]

Diese Klarstellung wurde im Rahmen der Beratungen imDeutschen Bundestag folgendermaßen begründet: „Spätaussiedler würden kaum noch als (ehemalige) Volksdeutsche wahrgenommen werden können, wenn sie ohne Deutschkenntnisse als solche anerkannt werden könnten; außerdem würde ihre Integration zusätzlich erschwert. Denn insbesondere fehlende Deutschkenntnisse stellen sich bei den russlanddeutschen Spätaussiedlerfamilien zunehmend als starkes Hindernis für deren Integration in Deutschland heraus. Dadurch entstehen Belastungen für dieSozialhaushalte, welche vor allem dann schwer zu erklären sein werden, wenn die Anerkennung als Spätaussiedler trotz fehlender Deutschkenntnisse möglich sein soll.“[27]

Siehe auch:Deutsche Staatsangehörigkeit

Siehe auch

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Literatur

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  • Walter Fr. Schleser:Die Staatsangehörigkeit deutscher Volkszugehöriger nach deutschem Recht. In:Die deutsche Staatsangehörigkeit, 4. Auflage, Verlag für Standesamtswesen, Frankfurt am Main 1980,ISBN 3-8019-5603-2, S. 75–118. (Mit einemKartenbeiheft nebst Übersicht über die Anzahl der deutschen Volkszugehörigen in ihren früheren Siedlungsgebieten)
  • Paul Milata:Zwischen Hitler, Stalin und Antonescu: Rumäniendeutsche in der Waffen-SS. Böhlau, Köln 2007,ISBN 978-3-412-13806-6.
  • Doris L. Bergen:The Nazi Concept of 'Volksdeutsche' and the Exacerbation of Anti-Semitism in Eastern Europe, 1939–1945. In:Journal of Contemporary History, Volume 29, Issue 4 (Oktober 1994), S. 569–582.
  • Thomas Casagrande:Die volksdeutsche SS-Division „Prinz Eugen“: Die Banater Schwaben und die nationalsozialistischen Kriegsverbrechen. Campus Verlag, Frankfurt am Main/New York 2003,ISBN 3-593-37234-7.
  • Jochen Oltmer:„Heimkehr“? „Volksdeutsche fremder Staatsangehörigkeit“ aus Ost-, Ostmittel- und Südosteuropa im deutschen Kaiserreich und in der Weimarer Republik.Europäische Geschichte Online, hrsg. vomInstitut für Europäische Geschichte (Mainz), 2011 (PDF).
  • Samuel Salzborn,Heribert Schiedel:„Nation Europa“ – Ethnoförderale Konzepte und kontinentale Vernetzung der extremen Rechten (PDF).
  • Georg Hansen:Die Ethnisierung des deutschen Staatsbürgerrechts und seine Tauglichkeit in der EU (PDF).

Weblinks

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Commons: Volksdeutsche – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Volksdeutscher – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Johann Böhm:Die deutschen Volksgruppen im unabhängigen Staat Kroatien und im serbischen Banat: ihr Verhältnis zum Dritten Reich 1941–1944. Peter Lang, 2012,ISBN 3-631-63323-8, S. 19.
  2. Zit. nach Dieter Gosewinkel, in:von Münch,Die deutsche Staatsangehörigkeit: Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft, Walter de Gruyter, Berlin 2007,ISBN 978-3-89949-433-4,S. 66,149 f.
  3. Ingo von Münch:Die deutsche Staatsangehörigkeit: Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft, Walter de Gruyter, Berlin 2007,ISBN 978-3-89949-433-4,S. 271 f.
  4. Zu dem Begriff siehe auch Ingo von Münch,Die deutsche Staatsangehörigkeit, de Gruyter, Berlin 2007,S. 150.
  5. Georg Hansen:Die Ethnisierung des deutschen Staatsbürgerrechts und seine Tauglichkeit in der EU, S. 12 (PDF; 192 kB).
  6. Näher dazu Cornelia Schmitz-Berning:Vokabular des Nationalsozialismus. Nachdr. der Ausg. von 1998, de Gruyter, Berlin/New York 2000,ISBN 3-11-013379-2,S. 651.
  7. Georg Hansen:Die Ethnisierung des deutschen Staatsbürgerrechts und seine Tauglichkeit in der EU, S. 13 (PDF; 192 kB).
  8. Ursula Floßmann:Österreichische Privatrechtsgeschichte, 6. Aufl., Springer, Wien 2008,ISBN 978-3-211-74414-7,S. 32.
  9. Dieter Gosewinkel:Einbürgern und Ausschließen (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft, Bd. 150), 2. Aufl., Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2003,ISBN 3-525-35165-8,S. 404.
  10. Detlef Brandes,Holm Sundhaussen,Stefan Troebst:Lexikon der Vertreibungen. Deportation, Zwangsaussiedlung und ethnische Säuberung im Europa des 20. Jahrhunderts. Böhlau, Wien/Köln/Weimar 2010,ISBN 978-3-205-78407-4, S. 710 f.
  11. OG der DDR. Das Urteil gegen Hans Josef Maria Globke vom 23. Juli 1963, S. 152 (Memento vom 7. April 2014 imInternet Archive) (PDF; 811 kB).
  12. OG der DDR. Das Urteil gegen Hans Josef Maria Globke vom 23. Juli 1963, S. 153 (Memento vom 7. April 2014 imInternet Archive) (PDF; 811 kB).
  13. Als SS-Braut ungeeignet,Der Spiegel Nr. 43/1989, 23. Oktober 1989.
  14. vdg.hr, abgerufen 2007, nicht mehr erreichbar
  15. FUEN: Deutsche Minderheit in Kroatien (Memento vom 24. November 2012 imInternet Archive)
  16. Ingo von Münch,Die deutsche Staatsangehörigkeit: Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft, Walter de Gruyter, Berlin 2007,ISBN 978-3-89949-433-4,S. 110.
  17. Geschichte der Russlanddeutschen. Deutsche Volkszugehörigkeit.
  18. Bundesministerium des Innern:Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV). 19. November 2004 (GMBl S. 1059).
  19. OG der DDR. Das Urteil gegen Hans Josef Maria Globke vom 23. Juli 1963, S. 136 (138) (Memento vom 7. April 2014 imInternet Archive) (PDF; 811 kB).
  20. Deutsch-dänisches Abkommen vom 29. März 1955. Abschnitt II/1, S. 4 (PDF).
  21. abBundeszentrale für politische Bildung:Aussiedlermigration in Deutschland, 2005.
  22. Gerd Stricker:Deutsche Geschichte im Osten Europas: Rußland, 1997.
  23. abMigrationsbericht 2012 (PDF)
  24. Leserecho: Deutsche – Deutschstämmige – Deutschrumänen, Siebenbürgische Zeitung vom 26. August 2006.
  25. BGBl. I S. 2266; vgl.BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 –5 C 38.06 –.
  26. Georg Hansen:Die Ethnisierung des deutschen Staatsbürgerrechts und seine Tauglichkeit in der EU, S. 17 (PDF; 192 kB).
  27. Deutscher Bundestag:Bericht der Abgeordneten Günter Graf (Friesoythe), Hartmut Koschyk, Marieluise Beck (Bremen), Dr. Max Stadler und Ulla Jelpke,Drucksache 14/6573, 4. Juli 2001 (PDF; 86 kB).
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