Vogt

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Dieser Artikel befasst sich mit dem Amt Vogt. Zu weiteren Bedeutungen dieses Begriffs sieheVogt (Begriffsklärung).

Der historische BegriffVogt – auchVoigt,Voit oderFauth – stammt vonmittelhochdeutschvog(e)t,voit,woith,vougt, vonalthochdeutschfogā̌t und letztlichlateinischadvocātus ‚Rechtsbeistand, Sachwalter, Anwalt‘, wörtlich ‚Hinzu-/Herbeigerufene‘, ab. Er bezeichnet allgemein einenherrschaftlichen, oftadeligenBeamten desMittelalters und derfrühen Neuzeit. ImFranzösischen entspricht ihmbailli, imEnglischenbailiff oderreeve.

Die ab dem 12. Jahrhundert urkundlich belegtenVögte von Weida, Gera, Plauen und Greiz waren spätestens 1343 namensgebend für dasVogtland.

Inhaltsverzeichnis

Funktion

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Der Vogtregierte undrichtete als Vertreter einesFeudalherrschers in einem bestimmtenGebiet im Namen desLandesherrn. Er hatte den Vorsitz imLandgericht und musste die Landesverteidigung organisieren. Im Krieg führte er dasLehensaufgebot des Landes.

Der frühere Machtbereich eines Vogts und sein Amtssitz (meist einelandesherrliche Burg) werden alsVogtei bezeichnet. Man unterschied unter anderemStadtvögte undAmtsvögte.[1]

DerLandvogt war der höchste Vertreter eines Landesherren in einem Teilterritorium imMittelalter und derFrühen Neuzeit. DerReichslandvogt war ein Beauftragter der deutschen Kaiser und Könige. In derSchweiz war der Landvogt der oberste Verwalter eines kleineren Territoriums.

Das durch einen Vogt vertretene Rechtsprinzip leitet sich sowohl vomspätrömischen Beamten, dem vorgenanntenadvocatus, als auch von dergermanischenMunt ab und ist ein Schutzverhältnis, das auch Gewalt- und Vertretungsrecht einschließt.

Vögte zur Zeit der Karolinger

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Speziell seit denKarolingern war der Vogt ein staatlicher Beamter, der als Stellvertreter von kirchlichen Würdenträgern (z. B.Bischöfe oderÄbte) oder Institutionen diese in weltlichen Angelegenheiten, insbesondere bei weltlichenGerichten vertrat(advocatus ecclesiae). Der Kirche waren seit derSpätantike solche Vertreter vorgeschrieben, da sie keine weltlichen Geschäfte ausüben sollte. Der Vogt stellte daher im Immunitätsbereich z. B. einesKlosters oderBistums eine Art Schutzherr dar und führte meist auch dessen Heeraufgebot (Schirmvogtei). Außerdem übte er diehohe Gerichtsbarkeit im Vogteibereich aus (Vogteigericht). BeiEigenklöstern besetzte häufig der Eigenklosterherr selbst das Vogtamt. Die Schirmvogtei wurde bald auf die ganze Kirche übertragen und führte mehrfach zu einem helfenden Eingreifen (wie unterHeinrich III.), andererseits aber zu dem das gesamte Mittelalter durchziehenden Streit um die Vorherrschaft zwischen Staat und Kirche.

Karl der Große ließ ab 802 in denGrafschaften Vögte in klösterlichen und bischöflichenImmunitäten einsetzen. Im 11./12. Jahrhundert entwickelte sich dieses Amt zu einem erblichenLehen des Hochadels und wurde von diesem als eine Form der Macht- und Gebietsexpansion genutzt. Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation verloren auch die Vogteien ihre Bedeutung.

Im modernen Staat ist der Gedanke der Schirmvogtei im staatsrechtlichen Prinzip der Aufsicht der Kirchen und Religionsgesellschaften aufgegangen.

Stadtvögte

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Stadtvögte wurden vonStadtherren als Vertretung eingesetzt. Sie hatten die Funktion dessen Stadt zu verwalten und zu überwachen. Sie vertreten außerdem die Interessen ihres Herren vor der Stadtregierung (Stadtrat, Stadtmeister).

Kirchenvögte

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Grundlagen der kirchlichen Vogtei

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Besondere Bedeutung erhielt die Funktion des Vogtes im kirchlichen Bereich. Im Mittelalter waren diejenigen Stände auf einen gegebenenfalls bewaffneten Schutz angewiesen, die selbst gar nicht oder nur beschränkt wehr- undfehdefähig waren. Das waren neben den Bauern dieGeistlichen. Der Schutz spielte in der mittelalterlichen Welt eine bedeutende Rolle, da einstaatliches Gewaltmonopol nicht existierte und die Menschen ansonsten auf Selbsthilfe angewiesen gewesen wären. Den Geistlichen war aus kirchlich-theologischen Gründen die Gewaltausübung – und damit Kriegsführung und die Mitwirkung anLeib- undTodesstrafen – untersagt. Die Aufgabe, notfalls auch gewaltsamen Schutz zu gewähren, fiel daher demAdel zu, dem Stand der „Krieger“.

Während des Früh- und Hochmittelalters wurden daher von vielen Geistlichen, Kirchen, Klöstern oder Stiften adelige Laien als Vögte eingesetzt, die sie in weltlichen Angelegenheiten vertraten (zum Beispiel vor Gericht), das Kirchengut verwalteten und ihnen Schutz und Schirm gewährten. Schon seit dem 9. Jahrhundert hatte den Geistlichen eine kurzfristige Beauftragung von Vögten oft nicht mehr genügt, da sie vermehrt zu Diensten für weltliche Herrscher herangezogen wurden und strikteren geistlichen Anforderungen unterworfen wurden. Es wurde daher eine dauerhafte Bindung an einen Vogt notwendig, der die zahlreichen nunmehr anfallenden Aufgaben wahrzunehmen hatte. Seit der Mitte des 9. Jahrhunderts wurden die Vogteien auch vielfach erblich, wodurch die adeligen Vögte oftmals eine starke Machtstellung erlangten. Später versuchten aber viele geistliche Herren, sich von der oftmals bedrückenden Machtposition der Vögte zu lösen und die Vogteirechte zurückzuerwerben, was seit dem 13. Jahrhundert vor allem den großen geistlichen Herren wie den Bischöfen gelang.

Typen von Kirchenvögten

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Bei der Vogtei im geistlichen Bereich können zwei verschiedene Ausprägungen unterschieden werden. Der Wirkungskreis eines Vogtes konnte sich auf eine gesamte geistliche Institution, beispielsweise ein Kloster erstrecken. Dieser Typ von Kirchenvogt wurde häufig als „Kastvogt“ bezeichnet. In der Literatur sind für den Kastvogt auch die Begriffe „Hauptvogt“ oder „Großvogt“ gebräuchlich. Auch der Begriff „Schirmvogt“ bezeichnet meist einen derartigen Vogt einer geistlichen Institution. Neben der Bevogtung einer geistlichen Institution selbst war eine weitere Ausprägung der Kirchenvogtei, dass nur einzelne Besitzungen zum Beispiel eines Klosters bevogtet wurden. In diesem Fall erstreckte sich der Herrschaftsbereich des Vogts auf den klösterlichen Grundbesitz (samt zugehörigerGrundholden) an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet. Diese Art von Vögten werden daher in der Literatur oft als „Ortsvögte“ oder „Bezirksvögte“ bezeichnet. Besonders häufig anzutreffen waren Orts- oder Bezirksvögte bei einzelnen Besitzkomplexen eines Klosters, die von diesem weiter entfernt lagen.

Bedeutung der kirchlichen Vogtei für die Territorienbildung

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Im Laufe des Spätmittelalters wurde aus den ursprünglich begrenzten und aus Einzelrechten bestehenden Kompetenzen der Vögte häufig eine umfassende, nicht mehr auf Einzelkompetenzen bezogeneObrigkeit. Im Zuge dieses Vorganges verloren die geistlichenGrundherren Herrschaftsrechte an die Vögte, vor allem dieniedere Gerichtsbarkeit konnten die Vögte in der Regel an sich bringen. Häufig konnten die Vögte dieWehrhoheit, den Anspruch aufSteuern und aufFrondienste der von ihnen bevogteten Besitzungen bzw. Bauern an sich bringen. Im Zuge dieses Prozesses wurde die Vogtei seit dem Spätmittelalter als Herrschaftsrecht vielfach in modernere Herrschaftsrechte überführt und ging in örtlicher Gerichtsbarkeit, niederer Obrigkeit oderLandesherrschaft auf. So gelang es adeligen Vögten vielfach, klösterlichen Grundbesitz unter ihre Botmäßigkeit zu bringen; die Klöster konnten lediglich die Grundherrschaft über ihre fremdbevogteten Güter behaupten. Die Vogtei bildete daher im Spätmittelalter in vielen Fällen eine wesentliche Grundlage bei der Ausbildung der Territorien adliger Herrscher. Im Gefolge derReformation gelang es evangelisch gewordenen (Kast-)Vögten zudem, unter ihrer Vogtei stehende Klöster zusäkularisieren und in ihr Territorium zu integrieren.

Vögte im Hoch- und Spätmittelalter

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Der Begriff der Vogtei wurde seit dem 13. Jahrhundert im römisch-deutschen Reich zunehmend mit einer Ämterorganisation verbunden. Vögte übernahmen im Auftrag weltlicher Herrscher Verwaltungsaufgaben. Sie legten Steuern fest und zogen diese ein, sie hielten Gericht und ahndeten Vergehen.Die Bedeutung vonKloster- undBurgvögten war in einigen Gebieten erheblich.Reichslandvögte wurden seit dem 13. Jahrhundert eingesetzt, um verlorenes Reichsgut wiederzugewinnen, vor allem inSchwaben und demElsass.

Daneben wurdenLandvogteien seit dem späten 13. Jahrhundert in einigen Gebieten östlich der Elbe (Oberlausitz,Niederlausitz,Brandenburg,Pommern) gebildet, die in den folgenden Jahrhunderten zeitweise eine relativ große Eigenständigkeit besaßen.

Die zwischen 1403 und 1512 eingerichteten achtEnnetbirgische Vogteien (italienischBaliaggi Ultramontani) auf dem Gebiet des heutigenKantons Tessin wurden von Vögten (italienischBalivi) verwaltet.

siehe auch:Landvogt

Vogtei als Bezeichnung für Gerichtsherrschaft

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Seit dem Ende des Spätmittelalters wurde der Begriff „Vogtei“ („Vogteilichkeit“) oftmals gleichbedeutend mit niederer Gerichtsbarkeit (niederer Obrigkeit) verwendet. So war im fränkischen und schwäbischen Raum dieser Gebrauch des Begriffs „Vogtei“ üblich. Dies galt auch in den Fällen, wo die niedere Obrigkeit nicht auf der älteren, kirchlichen Vogtei beruhte, wie beispielsweise bei den Gütern adeliger oder städtischer Grundherren.Gleichartige oder ähnliche Amtsstellungen warenAmtmann, Dorfrichter,Erbrichter,Fronbote, Gerichtskretscham,Greve,Meier, Schiedsmann, Scholze,Schuldheiß, Schulze,Vikar,Villicus,Woith (in alphabetischer, nicht zeitlicher Reihenfolge).

Burgvogt

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Ein Burgvogt verwaltete eine Burg, er wurde vom Burgherren beauftragt, in Abwesenheit die Obliegenheiten und die niedere Gerichtsbarkeit auszuüben. Zum Beispiel wurde auf derReichsburg Nürnberg ein Burgvogt eingesetzt.

Schutzvögte, Deichvögte, Alpvögte, Waldvogt

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Porträt einesholländischenVlootvoogd“ (niederländischPortret van een Hollandse vlootvoogd).Porträtgemälde (um 1590) imReichsmuseum Amsterdam.

Die mittelalterlichenMarkgenossenschaften ernannten Schutzvögte zu ihren Vertretern.

In den Küstenregionen von Nord- und Ostsee warenDeichvögte für den Zustand der Deiche undStrandvögte für die Bergung von gestrandetem Schiffsgut zuständig.

Heute noch heißt an vielen Orten in der Schweiz der Verantwortliche für den Alpbetrieb „Alpvogt“, er stellt das Alppersonal ein, organisiert die Besetzung mit Vieh, alle Arbeiten, rechnet ab etc.

ImHotzenwald bestand das Amt desWaldvogts. KönigMaximilian I. erließ dafür 1507 eine 17 Artikel umfassende Ordnung, die bis ins 18. Jahrhundert galt. Sitz des Waldvogts war zuerst dieBurg Hauenstein, später wurde der Vogtsitz nachWaldshut-Tiengen in dasWaldvogteiamt verlegt.

ImNiederländischen hat bis in die Moderne der ursprünglich aus dem 16. Jahrhundert stammende Begriff desVlootvoogd (deutschwörtlich „Flottenvogt“) überdauert. Es ist dievolkstümliche Bezeichnung für denKommandeur eines Verbands von Schiffen, also einenFlottenbefehlshaber.[2]

Vögte außerhalb des deutschen Sprachraums

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Imaltfranzösischen wurde der Vogt alsBailli bezeichnet, abgeleitet vonlateinischbaiulivus oderbailus,Adjektiv von baiulus, „Träger“ und in der erweiterten Bedeutung „Regent“ (vgl.Bailliage und Sénéchaussée). Von diesem Begriff leiten sich unter anderemBailiff (englisch),Balivo (italienisch), undBailò (venetisch) ab. Im Deutschen bezeichnetBailli meistens ein Amt in einemRitterorden, z. B. den Leiter einerBallei.[3]

Niederlande und Belgien

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In denNiederlanden war diese Position alsbaljuw bekannt, eine direkte Ableitung aus dem französischen Wortbailli, aber auchdrost,drossaard (Brabant),amman (Brüssel),meier (Löwen,Asse) undschout (Antwerpen,’s-Hertogenbosch,Turnhout) wurden verwendet. Der Rang eines Baljuw war inFlandern,Holland,Hennegau,Zeeland und Nordfrankreich in Verwendung. Der Baljuw war ein Beamter, der den Herrscher in der Stadt und auf dem Land vertrat. In Flandern wurde der Baljuw in der Regel vomGrafen und in Frankreich vomKönig ernannt. Das Amt stammt ursprünglich aus Frankreich, als KönigPhilipp II. Augustus den ersten Baljuw ernannte.

In der heutigen niederländischen Sprache ist mit einemvoogd einVormund oderKurator gemeint.

Aostatal

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DerTurm der Vögte in Aosta

DasHaus Savoyen besaß Ende 1025 zum ersten Mal teilweise die Ländereien desAostatals, alsHumbert I. von Savoyen die Herrschaft über die Region Aosta mit demBischof von Aosta teilte. Nach und nach wurde die Bedeutung der Savoyer in Aosta gefestigt. DieCharte des Franchises, die 1191 vonBonifatius I. von Montferrat im Namen seines MündelsThomas I. von Savoyen erteilt wurde,[4] legte fest, dass der Souverän keine Steuern erheben könne, wenn sie nicht im Voraus vom Landtag von Aosta, die vomBailly geleitet wurde, genehmigt wird.[5] Diesem war die gesamte Bevölkerung unterworfen; noch heute steht inAosta derTurm der Vögte.[5]

Kanalinseln

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DieKronbesitzungen derBritischen Monarchen auf denKanalinseln,Guernsey undJersey, haben offiziell den Status einer Vogtei (englischBailiwick,französischBailliage). Der Vogt (Bailiff) hat die Funktion einesParlaments- undGerichtspräsidenten, exekutive Aufgaben sind demPresident of the Policy and Resources Committee von Guernsey bzw. demChief Minister von Jersey übertragen.

Polen

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InPolen wird der TitelWójt (Vogt) weiterhin von denGemeindevorstehern derLandgemeinden geführt.

Historisch waren dort die Vögte vom Souverän ernannte oder erbliche Stadtoberhäupter oder Gemeindevorsteher, überwiegend durch Angehörige des Adels (szlachta) ausgeübt. Bis zum 17. Jh. nannte sich im deutschen und böhmischen Schlesien der Dorfvorsteher,Woit. Der Vogt desErmlands war im Fürstbistum der höchste weltliche Amtsträger.

Vogtsamt als Familienname

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Bei zahlreichen mittelalterlichen Familien desNiederen Adels aus der Schicht derMinisterialen wurde die Amtsbezeichnung – in Verbindung mit dem Namen ihres Amtssitzes – im Lauf der Zeit zum Familiennamen, so bei denVogt von Elspe,Voit von Rieneck,Voit von Salzburg,Vogt von Soest,Vogt von Sumerau,Voigt von Wierandt,Voet van Vormizeele.

Literatur (Auswahl)

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Aufsätze

Bücher

  • Martin Clauss:Die Untervogtei. Studien zur Stellvertretung in der Kirchenvogtei im Rahmen der deutschen Verfassungsgeschichte des 11. und 12. Jahrhunderts. Schmitt, Siegburg 2002,ISBN 3-87710-208-5 (=Bonner historische Forschungen, Band 61; zugleich: Bonn, Universität, Dissertation, 2001).
  • Katharina Colberg:Reichsreform und Reichsgut im späten Mittelalter. Universität Göttingen 1967 (Göttingen, Dissertation, 22. März 1967).
  • Hans-Georg Hofacker:Die schwäbischen Reichslandvogteien im späten Mittelalter (=Spätmittelalter und frühe Neuzeit, 8). Klett-Cotta, Stuttgart 1980,ISBN 3-12-911570-6 (zugleich: Tübingen, Universität, Dissertation, 1980).
  • Hans Niese:Prokurationen und Landvogteien. Ein Beitrag zur Geschichte der Reichsgüterverwaltung im 13. Jahrhundert. Wagner, Innsbruck 1904, (Zugleich: Dissertation, Universität Straßburg, 1904);Textarchiv – Internet Archive.
  • Johannes Schneider:Das deutsche Vogteiwesen und sein Einfluß auf das mittelalterliche Latein. Akademie-Verlag, Berlin 1964 (=Sitzungsberichte der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin. Klasse für Sprachen, Literatur und Kunst, Jg. 1964, Nr. 1,ZDB-ID 211653-4).
  • Ernst Schubert:König und Reich. Studien zur spätmittelalterlichen deutschen Verfassungsgeschichte. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1979,ISBN 3-525-35375-8 (=Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte, Band 63; zugleich: Habilitationsschrift, Universität Erlangen-Nürnberg, 1974).
  • Fred Schwind:Die Landvogtei in der Wetterau. Studien zu Herrschaft und Politik der staufischen und spätmittelalterlichen Könige. Elwert, Marburg 1972,ISBN 3-7708-0424-4 (=Schriften des Hessischen Landesamtes für Geschichtliche Landeskunde, Band 35; zugleich: Dissertation, Universität Frankfurt am Main 1966).
  • Thomas Simon:Grundherrschaft und Vogtei. Eine Strukturanalyse spätmittelalterlicher und frühneuzeitlicher Herrschaftsbildung. Klostermann, Frankfurt am Main 1995,ISBN 3-465-02698-5 (=Studien zur europäischen Rechtsgeschichte, Band 77; zugleich: Dissertation, Universität Freiburg [Breisgau], 1992).

Weblinks

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Einzelnachweise

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  1. Max Döllner:Entwicklungsgeschichte der Stadt Neustadt an der Aisch bis 1933. Ph. C. W. Schmidt, Neustadt a.d. Aisch 1950, S. 298–301 (Neuauflage 1978 anlässlich des Jubiläums150 Jahre Verlag Ph. C. W. Schmidt Neustadt an der Aisch 1828–1978).
  2. Historische woordenboeken. (niederländisch). In:Woordenboek der Nederlandsche Taal desInstituut voor de Nederlandse Taal; abgerufen am 18. Januar 2019.
  3. Bailli. In:Meyers Großes Konversations-Lexikon. 6. Auflage.Band 2:Astilbe–Bismarck. Bibliographisches Institut, Leipzig / Wien 1905,S. 279 (Digitalisat.zeno.org). 
  4. Ein erster Entwurf derCharte des franchises geht auf das Jahr 1032 zurück, nahm aber erst 1191 Gestalt an.
  5. abCarlo Nigra,Torri e castelli e caseforti del Piemonte dal 1000 al secolo XVI.
Normdaten (Sachbegriff):GND:4188496-6(lobid,OGND,AKS)
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