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Verwaltung

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Dieser Artikel behandelt die Administrationsorganisation. Zur Fachzeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaft sieheDie Verwaltung.

UnterVerwaltung versteht man allgemein administrativeTätigkeiten, die mit der Besorgung eigener oder fremder Angelegenheiten zusammenhängen und meist in einemorganisatorischen Rahmen wieBehörden,öffentlichen Einrichtungen,Unternehmen oder sonstigenPersonenvereinigungen stattfinden.

Der Begriff der Verwaltung wird in vielenFachgebieten uneinheitlich verwendet, so dass eine Trennung in öffentliche Verwaltung und private Verwaltung sinnvoll erscheint.[1] Dieöffentliche Verwaltung kann in der Form desöffentlichen Rechts handeln, dann liegthoheitliche Verwaltung vor. Handelt sie imPrivatrecht, spricht man vonfiskalischer Verwaltung.[2]Hartmut Maurer definiert die öffentliche Verwaltung als die amöffentlichen Interesse orientierte, aus gesetzlicher und Eigeninitiative erfolgende, zukunftsgerichtete und überwiegend einzelfallorientierte Sozialgestaltung.[3] Meist wird mit dem Begriff Verwaltung die öffentliche Verwaltung assoziiert, derenArbeit primär in der Besorgung fremder Angelegenheiten besteht. Bei Unternehmen dagegen nimmt die Verwaltung Querschnitts- oder Servicefunktionen wahr und besorgt weitgehend Angelegenheiten des Unternehmens. Der Auftrag des organisierten Verwaltens besteht aus einem Aufgabenkomplex, der das zeitnahe, aufgabenbezogene Erfassen, Betreuen, Leiten, Lenken und das Verantworten dynamischer Systeme nach stabilen Vorschriften verwirklicht. In diesem Sinne betreiben allebürokratisch strukturiertenBetriebe inPolitik,Religion,Wirtschaft undKultur Verwaltungen. Die Wissenschaft, welche sichinterdisziplinär mit der Verwaltung alsErkenntnisobjekt auseinandersetzt, ist dieVerwaltungswissenschaft.

Historische Grundlagen

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Der kulturelle Stil einer Verwaltung hängt von ihrer Spitze und im weiteren Sinne vom jeweiligenStaat und dessenGesellschaft ab. So hatten und haben die Höfe vonMonarchien (wenn esErbmonarchien sind) oftErbämter.Kirchenverwaltungen setzten oft diePriesterweihe voraus. Der Eintritt in die Verwaltung deschinesischen Kaiserreiches war nur nach schwierigen (auch literarischen undkalligraphischen) Prüfungen möglich. Während derAufklärung (z. B. inFrankreich, imRheinland, inBayern,Preußen undWürttemberg) wurden eigene Stile der „rationalen“ Verwaltung geschaffen. Diktaturen bevorzugen Verwaltungen mit weitgehenden Kontrollaufgaben (Kaderverwaltung) zumMachterhalt und gefügigem Personal.

Fachverwaltungen – etwa einesKrankenhauses oder das Inspektorensystem einer Gutsverwaltung – setzen stets auch speziell geschultesPersonal (Sachbearbeiter) voraus.

Öffentliche Verwaltung

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Hauptartikel:Öffentliche Verwaltung

Die öffentliche Verwaltung umfasst alle Tätigkeiten, die derStaat oder ein anderes öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erreichung seinerZwecke unter eigenerRechtsordnung entfaltet und die wederGesetzgebung (Legislative) nochRechtsprechung (Judikative) oderRegierung (Gubernative) sind.[4] Deshalb ist die Regierungstätigkeit (Regierungsgewalt) nicht Teil der Verwaltung im engeren Sinn. Übrig bleibt mithin aus derGewaltenteilung die mit Verwaltungsaufgaben betrauteExekutive, derenVerwaltungshandeln vor allem durch Behörden oder sonstige öffentliche Einrichtungen zum Ausdruck kommt. DasVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) definiert die Behörde als eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). DasVerwaltungsverfahren ist die nachaußen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass einesVerwaltungsaktes oder auf den Abschluss einesöffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein (§ 9 VwVfG). DieHandlungsformen der Verwaltung umfassen (sichtbare)Verwaltungsleistungen, indem die VerwaltungZahlungen leistet,Warnungen,Sanktionen,Verbote oderGenehmigungen ausspricht oderRechtsnormen setzt.[5]

Selbstverwaltung liegt vor, wenn staatliche Verwaltungsaufgaben an rechtlich verselbständigte Organisationen (juristische Person des öffentlichen Rechts) übertragen werden. Diese Selbstverwaltung besteht aufBundesebene (Bundeseigenverwaltung,Bundeswehrverwaltung), bei denLändern (Landesverwaltung) und beiGemeinden (Kommunalverwaltung). DieVerwaltungskompetenz dieserVerwaltungsträger besteht darin, dass die Verwaltung als Exekutive die ihr vorgegebenen Gesetze durch Verwaltungshandeln ausführt.

Verwaltung ist ein unerlässlicher Bestandteil der gewaltenteiligen Organisation des modernen Verfassungsstaates (Konstitutionalismus). Die Verwaltung ist imRechtsstaat in ihrer Tätigkeit an Gesetz und Recht gebundenArt. 20 Abs. 3Grundgesetz). Hauptproblem für erfolgreiches Verwaltungshandeln ist die Vielzahl an Zielen, die Verwaltungshandeln gleichzeitig erfüllen soll (Zielkonflikte). Verwaltung sieht sich einer Reihe von Dilemmata gegenüber, wie etwa dem von geforderter Beteiligungsoffenheit und Effizienz, die nicht durch die Verwaltung, sondern nur durch politische Entscheidungen bearbeitbar sind.

UnterFrequenzverwaltung versteht man jede staatlicheDienststelle (Hoheitsträger), die für die Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus derKonstitution und Konvention derInternationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie demInternationalen Fernmeldevertrag und denVollzugsordnungen für den Funkdienst (VO-Funk) verantwortlich ist.

Zentraler Inhalt der Verwaltung desStaatsgebietes ist dieinnerstaatliche Verwaltungsgliederung, die Umfang und Kompetenz derGebietskörperschaften umfasst. Daneben ist dieVerwaltung von Grund und Boden als privates,rechtspersönliches oder öffentlichesEigentum imKataster undGrundbuch geregelt.

Unternehmen

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Die privatwirtschaftliche Verwaltung ist ein Teil derAufbauorganisation von Unternehmen oder sonstigen Personenvereinigungen. Die Verwaltung stellt in Unternehmen eine Querschnitts- oder Servicefunktion innerhalb derbetrieblichen Funktionen dar, wobei diefunktionaleTätigkeit einerVerwaltungsabteilung einArbeitsgebiet mit sämtlichenAufgaben umfasst, die anderen betrieblichen Funktionen nicht sachgerecht zugeordnet werden können. Diese Verwaltungsaufgaben sind meist einerAbteilung, derVerwaltungsabteilung,übertragen. Sie ist eineDienstleistungsstelle, die zentrale Unterstützungsaufgaben für alleLeitungsstellen im Unternehmen wahrnimmt. Zu den Verwaltungsaufgaben gehören im Regelfall alle Aufgaben, die meist nicht als betriebstypisch anzusehen und in allenWirtschaftszweigen anzutreffen sind wieArchiv,Druckerei,Empfang,Fuhrparkmanagement,Kantine,Materialverwaltung (Beschaffung vonArbeitsmitteln wieBüromaterial,Maschinen),Personalverwaltung des gewerblichenPersonals (Hausmeister,Haustechniker,Reinigungskräfte) oderPoststelle (Posteingang, Postverteilung, Postausgang). Die Verwaltung ist in derKostenstellenrechnung eineHilfskostenstelle, dieVerwaltungskosten verursacht.

Einige Unternehmen nehmen alsBetriebszweck bestimmte Verwaltungstätigkeiten für ihre Kunden wahr und bieten alsDienstleistung beispielsweise Immobilienverwaltung oder Vermögensverwaltung an. Sie besorgen in diesem Fall überwiegend Verwaltungstätigkeiten für fremde Angelegenheiten.

Immobilienverwaltung

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Mietobjekte

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Hauptartikel:Hausverwaltung

DieHausverwaltung ist zumeist ein Unternehmen, das Verwaltungsaufgaben wie Abwicklung desZahlungsverkehrs, Kontakt zu Mietern, Service und Erhaltung einer Immobilie im Auftrag des Eigentümers ausführt.

Wohnungseigentum

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Hauptartikel:Wohnungseigentumsverwaltung

DieWohnungseigentumsverwaltung ist einerseits eine Aufgabe (die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums), zum anderen einOrgan, welches die vorgenannte Aufgabe erfüllt. Sie unterliegt demWohnungseigentumsgesetz (WEG) und besorgt sämtliche zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Immobilie erforderlichen Geschäfte, die aber nur das gemeinschaftliche Eigentum umfassen dürfen. Darunter fallen z. B. Abschluss von Versicherungsverträgen, Wartungsverträge, Energieeinkauf und Besorgung von Hausmeisterpersonal. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung werden zudem ein jährlicherWirtschaftsplan und dieJahresabrechnung erstellt und zumindest einmal jährlich eineEigentümerversammlung einberufen.

Die Vorschriften für eineHausverwaltung werden durch den oder dieEigentümer, Gesetze und andere Vertragspartner (Hausmeister,Müllabfuhr, Wartungsunternehmen usw.) vorgegeben.

Gewerbliche Objekte

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Hauptartikel:Facilitymanagement

Ab einer bestimmten Komplexität werdenGewerbeimmobilien nicht mehr durch Hausverwaltungen betreut, sondern durch einFacilitymanagement, worunter die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen verstanden wird (englischfacilities). Dieser Begriff ist durch Aufnahme in die DIN EN 15221-1 auch zur Verwendung im Deutschen genormt. Das Facilitymanagement umfasst die professionelle Abwicklung von technischen, infrastrukturellen und kaufmännischen Aufgaben, die nicht in dasKerngeschäft einer Organisation fallen, sondern dieses unterstützen.

Vermögensverwaltung

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Hauptartikel:Vermögensverwaltung

DieVermögensverwaltung (auchenglischAsset-Management) befasst sich alsFinanzdienstleistung mit demManagement fremderVermögen. In diesem Sektor gibt es derBankenaufsicht unterliegende Vermögensverwaltungsgesellschaften (sie heißen bankaufsichtsrechtlich korrekt „Finanzportfolioverwaltung“) gemäß§ 1 Abs. 1a Nr. 3KWG und nicht regulierte Unternehmen. Das Management beschränkt sich nicht nur auf dieAnlageberatung der Kunden, sondern auch Anlageentscheidungen werden eigenständig durch den Vermögensverwalter getroffen.

Datenverwaltung

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DieDatenverwaltung (englischdata management) hat insbesondere bei Einsatz vonMikroprozessoren undMikrocontrollern außerordentlich komplexe Aufgaben und entscheidenden Einfluss auf ihre Leistung bei derDatenverarbeitung.

DDR-Verwaltung

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In derDDR gab es auf Ressort-Ebene dieVerwaltung und dieHauptverwaltung im Sinne einer ansonsten in Deutschland üblichenStabsabteilung oderHauptabteilung. Die Namensgebung leitete sich von den Übersetzungen derrussischуправлениеuprawlenie für „Verwaltung“ bzw.russischглавное управлениеglawnoe uprawlenie für „Hauptverwaltung“ ab.

Nationale Volksarmee

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Bei derNationalen Volksarmee (NVA) der DDR gab es militärischeVerwaltungen imMinisterium für Nationale Verteidigung. Die Verwaltung war eine derStabsabteilung oderHauptabteilung Rüstung imBundesministerium der Verteidigung bzw. demChief oderMain Directorate derNATO vergleichbare Führungs- oder Leitungsebene und wurde durch einenBerufssoldaten derDienstgradgruppe der Generale, in der RegelGeneralmajor oderGeneralleutnant/Konteradmiral oderVizeadmiral, geführt.

Zudem gab es speziell imMinisterium für Nationale Verteidigung diePolitische Hauptverwaltung, die von einemGeneraloberst bzw.Admiral geführt wurde. In den Kommandos der dreiTeilstreitkräfte gab es jeweils eine eigenständigePolitische Verwaltung, die von einem Generalleutnant / Vizeadmiral geführt wurde.

Ministerium für Staatssicherheit

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ImMinisterium für Staatssicherheit (MfS) gab es dieHauptabteilung oderLinie in der Spitzen-Organisationsstruktur auf Ressort-Ebene.

Siehe auch:Verwaltung 2000

Sonstige Verwaltungstätigkeiten

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DasAktienrecht versteht unter der Verwaltung dieOrgane desVorstands undAufsichtsrats der Gesellschaft (vgl.§ 120 Abs. 2 AktG für dieEntlastung). DieHauptversammlung darf der Verwaltung zwecks Wahrnehmung des Informationsrechts Fragen stellen.

DieZwangsverwaltung ist eine Art derZwangsvollstreckung zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vonGläubigern gegenüber demSchuldner, bei denen einZwangsverwalter denErtrag betroffenerImmobilien des Schuldners (Mietertrag, Pachtertrag) dem Schuldner entzieht und dessen Gläubiger zur Befriedigung seiner Forderungen überweist. Durch dieBeschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2ZVG).

DerInsolvenzverwalter hat die gesetzliche Aufgabe, dasInsolvenzverfahren durchzuführen, wobei die Verwaltung undVerwertung derInsolvenzmasse im Vordergrund steht. Dabei geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den (vorläufigen) Insolvenzverwalter über (§ 22 Abs. 1InsO). Um die Insolvenzmasse verwalten zu können, muss der Insolvenzverwalter diese umfänglich und tatsächlich inBesitz nehmen.

Siehe auch

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Literatur

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  • Bogumil, Jann:Verwaltung und Verwaltungswissenschaft in Deutschland. Einführung in die Verwaltungswissenschaft. Wiesbaden 2005,ISBN 3-531-14415-4.
  • Renate Mayntz: Soziologie der öffentlichen Verwaltung. 4. Aufl., 1997,ISBN 3-8252-0765-X.
  • Gunnar Folke Schuppert:Verwaltungswissenschaft. Baden-Baden 2000,ISBN 3-7890-6763-6.
  • Hans-Ulrich Derlien, Doris Böhme, Markus Heindl:Bürokratietheorie. Einführung in eine Theorie der Verwaltung. Wiesbaden 2011,ISBN 3-531-17816-4.
  • Wolfgang Seibel:Verwaltung verstehen: eine theoriegeschichtliche Einführung. Suhrkamp, Berlin 2016,ISBN 978-3-518-29800-8.

Weblinks

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Wiktionary: Verwaltung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Frank Puchert:Entscheidungsfaktoren in der öffentlichen Verwaltung am Beispiel der Windenergie im Landkreis Aurich. 2010, S. 21.
  2. Raban Graf von Westphalen (Hrsg.):Deutsches Regierungssystem. 2001, S. 443.
  3. Hartmut Maurer:Allgemeines Verwaltungsrecht. 2006, § 1 Rn. 9–11.
  4. Otto Model,Carl Creifelds:Staatsbürger-Taschenbuch: Alles Wissenswerte über Europa, Staat, Verwaltung, Recht und Wirtschaft mit zahlreichen Schaubildern. 2003, S. 229.
  5. Dirk Ehlers, Martin Burgi:Allgemeines Verwaltungsrecht. 2010, S. 586.
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