Vertragspartei
AlsVertragspartei (oderVertragspartner) wird in derRechtsgeschäftslehre eine durch einenVertrag berechtigte und verpflichtete Person bezeichnet.
Allgemeines
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Das Prinzip derVertragsfreiheit als Ausprägung derPrivatautonomie erlaubt es, sowohl sich selbst durch eigeneWillenserklärung gegenüber einer anderen Person vertraglich zu binden (§ 145 BGB) als auch einen Dritten zubevollmächtigen, eine solche Erklärung gegenüber einer anderen Person abzugeben mit der Folge, dass dadurch nicht der Erklärende selbst, sondern der Vollmachtgeber rechtlich gebunden wird (§ 164 BGB). Möglich ist auch, ein durch einenVertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenes Rechtsgeschäft, das zunächst schwebend unwirksam und damit für den Vertretenen rechtlich nicht bindend ist, im Nachhinein zugenehmigen.
Hinsichtlich des Vertragsinhalts sind die Parteien grundsätzlich frei, es sei denn, der Vertrag verstößt gegen eingesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder istsittenwidrig (§ 138 BGB). Zulässig sind auchVerträge zugunsten Dritter, bei der ein Dritter, der nicht Vertragspartei ist, unmittelbar ein Forderungsrecht erwirbt (§ 328 BGB).Verträge zulasten Dritter verstoßen dagegen gegen die Privatautonomie des Dritten und sind deshalb imBürgerlichen Gesetzbuch nicht vorgesehen.[1]
BeimKontrahierungszwang besteht ausnahmsweise nicht das Recht, sondern die Verpflichtung, mit einem anderen einen Vertrag zu schließen.
Insichgeschäfte, bei denen eine Vertragspartei mit sich selbst einen Vertrag schließen würde, sind grundsätzlich nicht möglich (§ 181 BGB).
Beiöffentlich-rechtlichen Verträgen ist zumindest eine Vertragspartei kein Privatrechtssubjekt (natürliche Person oderjuristische Person des Privatrechts), sondern einejuristische Person des öffentlichen Rechts.
Voraussetzungen
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Um Verträge wirksam schließen zu können, muss jede Vertragsparteigeschäftsfähig sein (§§ 104 ff.BGB). Für bestimmte Vertragstypen reicht die beschränkte Geschäftsfähigkeit aus (§ 106 BGB).
Die Identität der Vertragspartner ist in Verträgen durchLegitimationsprüfung eindeutig festzustellen, um deren vollständigenNamen/Firma nebstWohnsitz/Geschäftssitz zu erfassen und Verwechslungen zu vermeiden. Im Falle der Stellvertretung durchVertretungsmacht sindVollmachten (völkerrechtliche Vollmacht) sowie die Einsicht in ein öffentliches Register (Genossenschaftsregister,Handelsregister,Partnerschaftsregister,Vereinsregister) erforderlich.
Aufgrund desTransparenzgebots aus§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Vertragspartner verpflichtet, ihreRechte undPflichten im Vertrag möglichst klar und durchschaubar darzustellen. JedenHauptleistungsschuldner trifft damit gegenüber jeder anderen Vertragspartei die Pflicht, die vereinbarteLeistung an denGläubiger zu erbringen.[2]
Die Berufung auf einenoffenen Einigungsmangel ist ein Verstoß gegenTreu und Glauben und unbeachtlich, wenn „die eine Vertragspartei auf diesem Wege sich nur ihrer eigenen Verpflichtung entziehen, die erlangten Vorteile aus der Vereinbarung aber für sich behalten will“.[3] Es verstößt auch dann gegen Treu und Glauben, den Vertragspartner in Unkenntnis über dessen Geschäftsunfähigkeit einRechtsgeschäft abschließen sowie erfüllen zu lassen, dieGegenleistung zum großen Teil für sich zu nutzen und später unter Berufung auf die schon zuvor bekannte Geschäftsunfähigkeit sich auf dieNichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu berufen, wenn dieses Verhalten der behaupteten vorgefassten Absicht entsprach.[4]
Bezeichnung
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Meist sind die Vertragsparteien nach dem Vertragstyp benannt, den sie schließen. So heißen die Vertragsparteien aus einemKaufvertragKäufer undVerkäufer, aus einemMietvertragMieter undVermieter, aus einemPachtvertragPächter undVerpächter, beimArbeitsvertragArbeitgeber undArbeitnehmer, beimAuftragAuftraggeber undAuftragnehmer, beimBehandlungsvertragArzt undPatient, beimEhevertrag handelt es sich umEhepartner, beimKreditvertrag umKreditgeber undKreditnehmer, beimSicherungsvertrag gibt esSicherungsgeber undSicherungsnehmer. Beimöffentlich-rechtlichen Vertrag ist als Vertragspartei mindestens einejuristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt.
Diese und andere Vertragsparteien treten zunächst in Vertragsverhandlungen ein, treffen sich zum Vertragsabschluss undunterzeichnen Verträge mitSchriftformerfordernis. Viele Verträge des Alltags werden auch mündlich, perHandschlag oder durchschlüssiges Handelnrechtswirksam.
Wirtschaftliche Aspekte
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Vertragspartner gehen mindestens eineRechtsbeziehung miteinander ein, verfolgen meist jedoch auch wirtschaftliche Interessen. Erfolgt keine LeistungZug um Zug wie beim Kaufvertrag des Alltags, sondern dieLieferungs- undZahlungsbedingungen sehenZahlungsziele oderLieferantenkredite vor, besteht für mindestens einen der Vertragspartner einErfüllungsrisiko (Zahlungsrisiko,Lieferrisiko). Um dieses zu vermindern, muss jeder Vertragspartner vor Vertragsabschluss den anderen Vertragspartner hinsichtlich seinerZuverlässigkeit oderKreditwürdigkeit prüfen oder prüfen lassen. Bei einem Vertrag mit deröffentlichen Verwaltung ist der private Vertragspartner wegen derInsolvenzunfähigkeit öffentlicher Stellen vollständig entlastet.[5] ImBankwesen ist dasInsolvenzrisiko alsKontrahentenausfallrisiko oderGegenparteiausfallrisiko bekannt. Hier soll derZentrale Kontrahent als Vertragspartei zwischen Verkäufer und Käufer dafür sorgen, dass Erfüllungsrisiken (englischsettlement risks) nicht auftreten.
Weblinks
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- ↑Helmut Rüssmann:Vertraglicher Drittbezug. Universität des Saarlandes, 2006.
- ↑Michael Zwanzger,Der mehrseitige Vertrag: Grundstrukturen, Vertragsschluss, Leistungsstörungen, 2013, S. 80
- ↑BGH, Urteil vom 20. Januar 1954, Az.: II ZR 1/53
- ↑BGHZ 44, 367
- ↑Volker Schlette,Die Verwaltung als Vertragspartner, 2000, S. 374