Vergriffen

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Alsvergriffen bezeichnet man alleWaren, insbesondere aberDruckerzeugnisse und hierunter vor allemBücher, die über die sie zuvor erstellenden und vertreibenden Verlage nicht mehr erhältlich sind.[1][2]

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen bei Büchern

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Dem Vergriffen-sein eines Buches geht die Entscheidung einesBuchverlages voraus, im Anschluss des komplettenAbverkaufs aller gedruckten Exemplare von derAuflage eines von ihm vertriebenen Buchtitels, dieser Auflage keine weitere folgen zu lassen – oder wenn bei nicht vollständigem Verkauf einer Auflage dem Verlag eine weitereLagerhaltung von Restexemplaren nicht mehr lohnend erscheint. Je nach Vertrag und Absprache mit denAutoren werden dann von den Verlagen die Restexemplare entweder erheblich ermäßigtverramscht oder/und den Autoren selbst angeboten oder letztlichmakuliert, d. h. alsAltpapier entsorgt.

Laut Angaben vomBörsenverein des Deutschen Buchhandels unter Zitierung desBuchpreisbindungsgesetzes von 2002 dürfen Verlage nach Erscheinen eines Titels diesen eigentlich nicht vor Ablauf von 18 Monaten verramschen – doch in bestimmten Ausnahmefällen, „z.B. bei periodisch erscheinenden Büchern, bei schnell veraltenden Publikationen oder bestimmten Ereignisbüchern, kann die Preisbindung sogar vor Ablauf von 18 Monaten beendet werden.“[3]

Zur Verwertung vergriffener Buchtitel

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Vergriffene Titel bilden nicht zuletzt auch als zuweilen gesuchteSammlerobjekte das wesentliche Geschäftsfeld fürAntiquariate, die sich per se auf den An- und Verkauf alter und gebrauchter Bücher spezialisiert haben.[4]

Ein vergriffener Buchtitel bedeutet zugleich das diesbezügliche Vertragsende zwischen Verlag und Autor. Sofern nach Rückfall der entsprechenden Rechte kein anderer Verlag gefunden wird, greifen immer mehr Autoren auf die Möglichkeit einerSelbstpublikation zurück – nicht zuletzt, um mitNeuausgaben Lesungen bestreiten und hierbei auf erneut im Buchhandel oder/und durch sie selbst lieferbare Exemplare eines Titels verweisen zu können.[5] (Siehe hierzu auch:Selbstpublikation#Professionelle Autoren (Hybridautoren))

Gesetzliche Bestimmungen

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Hauptartikel:Register vergriffener Werke

Gesetzlich werden die Rechte an vergriffenen Werken u. a. imGesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG); § 51 Vergriffene Werke[6] sowie imGesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG); § 52 Register vergriffener Werke; Verordnungsermächtigung[7] geregelt. Diese Gesetze eröffnen u. a. denVerwertungsgesellschaften wiederum für die Digitalisierung und Bereitstellung von Druckwerken im Web „neue Handlungsspielräume“.[8] Diskutiert werden die Gesetze u. a. in der FachzeitschriftLIBREAS.[9]

Siehe auch

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  • Verwaistes Werk, dessen Rechteinhaber auch nach sorgfältiger Suche nicht festgestellt werden kann.

Einzelnachweise

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  1. Duden: Zum Adjektivvergriffen, online unterduden.de
  2. Klaus Gantert:Bibliothekarisches Grundwissen. 9. Auflage. De Gruyter Saur, Berlin 2016,ISBN 978-3-11-032145-6, S. 95.
  3. Börsenverein des Deutschen Buchhandels:FAQ Buchpreisbindung – 2. Wann können Verlage Preise ändern oder sogar aufheben?, online unterboersenverein-sasathue.de
  4. Siehe beispielhaft»Vergriffen« gibt es seit ZVAB nicht mehr die Online-Suche überZVAB, online unterzvab.com
  5. Siehe z. B. „Allgemeines“ inZur Edition, Webseite derEdition Gegenwind, online unteredition-gegenwind.de
  6. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG); § 51 Vergriffene Werke, online untergesetze-im-internet.de
  7. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG); § 52 Register vergriffener Werke; Verordnungsermächtigung, online untergesetze-im-internet.de
  8. Lizenzierungsservice Vergriffene Werke (VW-LiS) sieheDeutsche Nationalbibliothek, online unterdnb.de
  9. Armin Talke:Verwaiste und vergriffene Werke - Kommt das 20. Jahrhundert endlich in die Digitale Bibliothek?, in der FachzeitschriftLIBREAS, online unterlibreas.eu
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