AlsVerbraucher oderKonsument wird einenatürliche Person bezeichnet, die eine oder mehrereWaren oderDienstleistungen zur eigenen privatenBedürfnisbefriedigung käuflich erwirbt.[1] Ihnen widmet sich dieVerbraucherforschung und dieKonsumsoziologie.
Der Begriff „Verbraucher“ hat den Ursprung in der Tätigkeit desVerbrauchens von Produkten, das heißt, die entsprechende Person nimmt unter Umständen regelmäßig eine gewisse Menge davon und verwendet sie für einen bestimmten Zweck, bis nichts mehr davon vorhanden ist, um sich anschließend neue Produkte zu beschaffen. Der gleiche Vorgang wird auch alsKonsum bezeichnet, woraus sich die Bezeichnung „Konsument“ ableitet.
Mittlerweile müssen Güter nicht unbedingt im herkömmlichen Sinn verbraucht werden, sondern im Gegenteil handelt es sich oft um eine (temporäre) Nutzung von Ressourcen. In Abgrenzung zum Konsum wird der Verbrauch erweitert um die Inanspruchnahme von Dienstleistungen bzw. dieNutzung vonRessourcen.
In derRechtswissenschaft bezeichnet man als Verbraucher natürliche Personen, die wirtschaftlicheGeschäfte abschließen, ohne dabei selbst als Unternehmer zu handeln. Aufgrund ihrer typischerweise gegebenen wirtschaftlichen und informationellen Unterlegenheit genießen Verbraucher in vielen Rechtsordnungen gegenüber UnternehmernVerbraucherschutz.
Nach der in der EU gebräuchlichen Definition ist unter einem Verbraucher jedenatürliche Person zu verstehen, der ein Produkt bereitgestellt wird[2] und das einem Zweck dient, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann; vgl.Richtlinie 93/13/EWG. Demgegenüber steht der professionelle Nutzer. Viele der von den Vorschriften der Union erfassten Produkte werden bei der Arbeit benutzt und unterliegen daher auch den Rechtsvorschriften über die Sicherheit am Arbeitsplatz; vgl.Richtlinie 2009/104/EG.Endnutzer umfasst also sowohl professionelle Nutzer als auch Verbraucher.
Nach§ 13BGB ist eine Person schon dann Verbraucher, wenn sie einRechtsgeschäft abschließt, dessen Zwecke überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Bei Rechtsgeschäften, die der unselbständigen beruflichen Tätigkeit einer Person dienen, etwa der Erwerb von Arbeitskleidung, Fortbildungsliteratur etc. durch denArbeitnehmer, ist diese Person Verbraucher. Verbraucher kann auch eine Person sein, die gleichzeitig Arbeitgeber ist, jedoch ein Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken abschließt. Verbraucher müssen abhängig vomVerbrauchsgut bzw. derDienstleistung unterschiedlicheVerbrauchssteuern entrichten. Zusätzlich ist der Verbrauch in der Regelumsatzsteuerpflichtig. Das Gesetz unterstützt und schützt die Verbraucher. Überschuldete Verbraucher haben die Möglichkeit,Verbraucherinsolvenz anzumelden.
Im österreichischen Recht ist der Verbraucherbegriff weiter gefasst: Tätigt eine Person ein Geschäft, das nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört, so handelt diese Person als Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 1, 2KSchG). Verbraucher kann also auch eine nicht unternehmerisch tätige Personengesellschaft oder juristische Person (wie Idealverein) sein.[3] Entsprechend ist die Busfahrt eines Angestellten zum Arbeitsplatz ein Geschäft (Beförderung gegen Entgelt), bei dem der Angestellte als Konsument gegenüber dem Busunternehmen handelt, da die Person nur angestellt ist, aber nicht Unternehmer. Unternimmt ein Unternehmer eine private Busfahrt von sich zu Hause zu einem Freund, dann handelt er dabei ebenfalls als Verbraucher, diese Fahrt nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört.
Diese Begriffserweiterung des österreichischen und deutschen Verbraucherbegriffs ist grundsätzlich zulässig, da die europäischen Richtlinien einen Mindestschutz vorgeben und in der Regel einer Erweiterung des Anwendungsbereiches des Schutzes nicht entgegenstehen.
Beachtung verdient, dass die Abgrenzung für jedesGeschäft (insbesondere einem Vertragsabschluss) wieder neu erfolgt, wobei sich die Bestimmung dabei entscheidend an der inneren Willensrichtung der rechtsgeschäftlich handelnden Person orientiert. So kann beispielsweise derRechtsanwalt, der Briefumschläge kauft, Verbraucher sein, wenn er darin Privatpost verschicken will, aber auchUnternehmer, wenn er die Kuverts für seineKanzlei verwenden will.
Die Definition des Verbrauchers ermöglicht, eine Stufung des Schuldnerschutzes vorzunehmen. Der Verbraucher ist imZivilrecht am weitesten geschützt. Es greifen daher Vorschriften zur besonderenVertragsgestaltung und insbesondere bei der VerwendungAllgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher. Bei einem Kauf eines Verbrauches von einem Unternehmer sind die ergänzenden Vorschriften desVerbrauchsgüterkaufs anzuwenden.
In Österreich ist derterminus technicus für den Verbraucher „Konsument“. Dieser ist nach demKonsumentenschutzgesetz 1979 (KSchG) geschützt. Der Gegenbegriff Unternehmer wurde ebenfalls im KSchG zuerst eindeutig bestimmt und am 1. Jänner 2007, bei der Novellierung des Handelsgesetzbuches zumUnternehmensgesetzbuch, auch dorthin übernommen. Der alte Kaufmannsbegriff ist damit entfallen.
Die Rechtsprechung desEuGH ist geprägt vom „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“. Diesem mutet der EuGH zu, „Begriffe und Abbildungen sowie Platzierung, Größe, Farbe, Schriftart, Sprache, Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente auf der Verpackung“ eines Lebensmittels zu berücksichtigen.[4]
Auch nach Auffassung desBundesgerichtshofs ist für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, „die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt.“ Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist aber von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird („flüchtiger Verbraucher“). Dagegen wird der Verbraucher eine Angabe mit situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn er für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat.[5][6]
- Martin Krämer:Der Gewerbebegriff im Zivilrecht (= Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht.Band 52). Kovač, Hamburg 2009,ISBN 978-3-8300-4195-5 (Dissertation TU Dresden 2008, 364 Seiten).
- Daniel Salchow (Hrsg.):Unterschätzte Verbrauchermacht. Potenziale und Perspektiven der neuen Verbraucherbewegung. In:Forschungsjournal neue soziale Bewegungen, Jahrgang 18, Heft 4. Lucius und Lucius, Stuttgart 2005.
- Simon Weth:Consumer’s mind. Die Psychologie des Verbrauchers. Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main 2007,ISBN 978-3-86641-059-6.
- Christof Elßner, Martin Schirmbacher:Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verbraucher? In:Verbraucher und Recht, 2003 S. 247 (VuR-Volltext).
- Fritz Traub:Von „6-Korn-Eiern“, „Face-Lifting“ und „Orient-Teppich-Mustern“. Das Verbraucherleitbild in rechtsvergleichender Sicht. In:Spiegel der Forschung, Nr. 18 2001, Heft 1, S. 52–61 (Digitalisat).
- Michael L. Ultsch:Der einheitliche Verbraucherbegriff - §§ 13, 14 BGB. Nationale Vereinheitlichung im Lichte europäischer Vorgaben (=Europäisches Privatrecht, Band 32Sektion B, Gemeinsame Rechtsprinzipien). Nomos, Baden-Baden 2006,ISBN 3-8329-1816-7 (Dissertation Uni München 2005, 304 Seiten. Zum deutschen Verbraucherbegriff im Kontext seiner europäischen Vorgaben).
- ↑Definition imBrockhaus
- ↑EU: Bekanntmachung Blue Guide. In: eur-lex.europa.eu. EU-Kommission, 29. Juni 2022, S. 46ff, abgerufen am 16. März 2024: „Endnutzer ist jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher außerhalb seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit oder als beruflicher Endnutzer im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird.“
- ↑Harald J. Th Hahn, Thomas Wilmer:Handbuch des Fernabsatzrechts Springer, 2005, S. 45.
- ↑EuGH vom 4. Juni 2015, Rs C 195/14 Egr. 43.
- ↑BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16 Rdnr. 27.
- ↑Alfred Hagen Meyer:Verbraucherleitbild & Irreführung – immer wieder was Neues, ein Kurz-Kommentar. 30. April 2019.