Dieunterlassene Hilfeleistung und dieBehinderung von hilfeleistenden Personen sindStraftatbestände desdeutschen Strafrechts und in§ 323cStGB geregelt.
Ursprünglich handelte es sich bei der unterlassenenHilfeleistung lediglich um eineÜbertretung, die in § 360 Nr. 10 StGB alter Fassung (a. F.) geregelt war und noch auf dennapoleonischeCode pénal, das damaligefranzösischeStrafgesetzbuch, zurückging.[1] Dernationalsozialistische Gesetzgeber verschärfte den Straftatbestand mit derStrafrechtsnovelle vom 28. Juni 1935 unter Berufung auf „den im nationalsozialistischen Staate eingetretenen Wandel in den Auffassungen über die Pflichten des einzelnen gegenüber der „Volksgemeinschaft“ und den anderenVolksgenossen“, indem er die Straftat zu einemVergehen aufstufte und in § 330c StGB a. F. neu normierte:
„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies nach gesundem Volksempfinden seine Pflicht ist, insbesondere wer der polizeilichen Aufforderung zur Hilfeleistung nicht nachkommt, obwohl er der Aufforderung ohne erheblicheeigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtigerPflichten genügen kann, wird mitGefängnis bis zu zwei Jahren oder mitGeldstrafe bestraft.“ (§ 330c StGB a. F.; RGBl, Teil 1, Nr. 70 vom 5. Juli 1935, 842)
Der Bundesgesetzgeber befreite diese Version vom nationalsozialistischenVokabular („gesundes Volksempfinden“), tilgte diepolizeilicheAufforderung und verschob die Norm auf den heutigen§ 323c StGB. DieHöchststrafe wurde aufFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr gesenkt.
§ 323c Abs. 2 StGB („Behinderung von hilfeleistenden Personen“) wurde durchGesetz vom 23. Mai 2017[2] als Reaktion auf die zunehmende Anzahl vonSchaulustigen anUnfallorten (sogenannte „Gaffer“) neu hinzugefügt.[3] Die unterlassene Hilfeleistung ist dadurch in§ 323c Abs. 1 StGB normiert.
GeschützteRechtsgüter der StrafrechtsnormUnterlassene Hilfeleistung sind nachherrschender Meinung die Individual-Rechtsgüter des in Not Geratenen, entweder allein[4][5] oder „jedenfalls auch“[6]/„zumindest auch“[7]. Als Zweck der Norm gilt dennoch nach herrschender Meinung die Sicherung der Nothilfe, also Strafgrund ist danach „die Verletzung der Hilfspflicht bei Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr“.[6]
Strafbar macht sich, wer „bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist“.
Ein Unglücksfall ist ein Zustand, der eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder bedeutende Sachgüter bedeutet.[8] Entscheidend ist, dass ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist. Neben den Unglücken im klassischen Sinne gehören auchNaturgewalten,Krankheiten sowievorsätzliche Straftaten Dritter zu den Unglücksfällen, nicht jedoch die normal verlaufende Geburt. In der Rechtsprechung war lange Zeit umstritten, ob einSuizid einen Unglücksfall darstellt; dies wurde 1954 durch denGroßen Senat für Strafsachen desBundesgerichtshofs[9] in einer Grundsatzentscheidung bejaht. In der Rechtswissenschaft wird dies zumindest für die frei verantwortliche Selbsttötung bezweifelt.[10][11] Die Ansicht der Rechtsprechung führt bisweilen zu großen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zur – grundsätzlich straflosen –Beihilfe zum Suizid, was die Rechtsprechung[12][13] durch eine angenommene Unzumutbarkeit der Hilfe zu lösen versucht.
Die unterlassene Hilfeleistung ist einechtesUnterlassungsdelikt[14], bei dem allein das Unterlassen desTäters (das Nichtleisten der Hilfe) zur Erfüllung des Tatbestands ausreicht. Vollendet ist die Tat, sobald der Täter seinen Entschluss, nicht zu helfen, nach außen kundtut bzw. betätigt.[15][16] Auf den Erfolg der Hilfe kommt es nicht an, sodass der Täter auch dann von derStrafbarkeit befreit ist, wenn die Hilfe letztlich erfolglos war. Anders als bei den unechten Unterlassungsdelikten ist der Täter hingegen nicht von der Strafbarkeit befreit, wenn der Taterfolg von anderer Seite (etwa einem anderen Helfer) abgewendet wurde. Da bereits die Verzögerung der Hilfe ausreicht, um die Tat zu vollenden, gibt es keinVersuchsstadium, somit ist eine versuchte unterlassene Hilfeleistung nicht möglich.
Ist dem Täter eine Hilfe nicht zumutbar, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten nicht möglich, liegt nachherrschender Meinung einTatbestandsmerkmal[17][18] nicht vor und der Täter handeltstraflos. Zu den erheblichen eigenen Gefahren gehören nicht nur die Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit, sondern z. B. auch erheblicheVermögenseinbußen. Kleinere Unannehmlichkeiten reichen hingegen nicht aus. DieZumutbarkeit ist durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu ermitteln.[19] Die zu rettenden Interessen müssen die gefährdeten Interessen des Helfers wesentlich überwiegen.[20]
Die Norm ist in der herrschenden Lehre nicht unumstritten, einige halten die Norm wegen ihrer fehlendenBestimmtheit fürverfassungswidrig.
Die unterlassene Hilfeleistung tritt gegenüber Begehungsdelikten und allen vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikten zurück.[21] Bei fahrlässigen unechten Unterlassungsdelikten liegtTateinheit vor,[21] ebenso beiunerlaubtem Entfernen vom Unfallort[22]. Die unterlassene Hilfeleistung tritt ferner gegenüber derNichtanzeige geplanter Straftaten zurück.[22]
Im Jahr 2003 wurden 81 Personen wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt. Die Norm hat aber in der Praxis eine weitaus größere Bedeutung, da sie häufig inKonkurrenz zu anderen Straftatbeständen steht.
§ 323c Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung auch einSchutzgesetz im Sinne desDeliktsrechts.[23] Daher kann ein Verstoß gegen das Gebot der unterlassenen Hilfeleistung auch Grundlage für einen Anspruch aufSchadensersatz sein (einschließlichSchmerzensgeld).[23]