Teilzahlungsbank
Teilzahlungsbanken sindSpezialbanken, deren Schwerpunkt im kurz- und mittelfristigenKreditgeschäft mitVerbrauchern liegt.
Geschichte
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Die erste Teilzahlungsbank entstand im Jahre 1905 in den USA mit derMercantile Credit Co., die sich mit der Übertragung von Außenständen gegen Deckung befasste.[1] Erste klassische Teilzahlungsbank war die am 30. August 1926 inKönigsberg vonWalter Kaminsky und 20 Einzelhändlern gegründeteKundenkreditbank. Es folgte am 1. September 1926 die mit dem BerlinerWarenhaus Hermann Tietz zusammenarbeitendeKaufkredit GmbH, die sich mit der Konsumentenfinanzierung befasste. Am 23. November 1926 begann mit derWarenkredit-Gesellschaft des Hamburger Einzelhandels die erste genossenschaftliche Teilzahlungsgesellschaft. Die Kundenkreditbank verlegte im März 1935 ihren Sitz nachDüsseldorf und änderte ihreRechtsform in eineKGaA.
Eine neue Situation entstand für die Teilzahlungsbanken nach derWährungsreform im Juni 1948 und in der Folgezeit, als sich für sie wieder ein breites Betätigungsfeld eröffnete. Das Warenangebot erhöhte sich schlagartig, und um Güter zu verkaufen, mussten die Verkäufer vielfach Teilzahlungsmöglichkeiten anbieten.[2] DieArbeitsgemeinschaft genossenschaftlicher Teilzahlungsbanken e. V. wurde am 9. September 1950 von 12 genossenschaftlichen Teilzahlungsbanken gegründet. Trotz ihrer Erfolge mussten die Teilzahlungsbanken im aufkommendenKonsumkreditgeschäft bis 1971 beträchtlicheMarktanteile anSparkassen undGroßbanken abgeben und haben ihre führende Stellung an die Sparkassen verloren.[3]
Die inzwischen zur größten Teilzahlungsbank aufgestiegene Kundenkreditbank gab im Rahmen desEinlagengeschäftsSparschuldverschreibungen heraus und eröffnete ab April 1970 Lohn- und Gehaltskonten.[4] Sie wurde 1973 von der heutigenCitigroup zunächst zu 56 % übernommen und inKKB Kundenkreditbank – Deutsche Haushaltsbank KGaA umfirmiert. Nachdem 2008 dieCrédit Mutuel die Anteile erwarb, benannte sie die Kundenkreditbank im September 2010 inTargobank um. Die Kundenkreditbank,Noris Verbraucherbank undCC-Bank verfügten 1981 über 40 % aller Zweigstellen der Teilzahlungsbanken.
Inzwischen traf dieRechtsprechung desBundesgerichtshofs (BGH) zurSittenwidrigkeit überhöhterKreditzinsen in Konsumkreditverträgen ab November 1978[5] die Teilzahlungsbanken hart. In diesem Zusammenhang behauptete Hans Giger 1984 sogar, die Rechtsfindungspraxis des BGH habe ab 1978 „den Teilzahlungsbanken faktisch die Daseinsberechtigung entzogen“.[6] Teilzahlungsbanken bevorzugten dem BGH zufolge aus „meta-ökonomischen Gründen“ Kunden, denen „trotz aller Aufklärungsbemühungen ein Zinsvergleich ein ‚Buch mit sieben Siegeln‘ ist“.[7]
Aufgaben
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Teilzahlungsbanken sind ein Instrument derAbsatzfinanzierung. Ihr klassischer Schwerpunkt ist im Rahmen desTeilzahlungsgeschäfts der Konsumkredit, doch lässt sich in den letzten Jahren eine Verlagerung zum gewerblichen Ratenkredit erkennen.[8]Guido Eilenberger unterscheidet im zitierten Buch fünf Grundtypen der Teilzahlungsbanken:
- Absatzkreditbank fürPrivathaushalte,
- Kreditbank für Privathaushalte,
- Universalbank für Privathaushalte,
- Absatz- und Investitionskreditbank für gewerbliche Kreditnehmer und
- Autobanken
Sie pflegen sowohl die direkte Kundenfinanzierung zum Endverbraucher als auch die indirekte Kundenfinanzierung. Bei letzterer ist derLieferant in dieKreditsachbearbeitung eingeschaltet und stellt die Verbindung zur Teilzahlungsbank her. Daneben bieten sieLeasing,Factoring undMietkauf an.
Die Teilzahlungsinstitute entwickelten in ihrer Frühzeit eine ABC-Unterteilung. BeimA-Geschäft gibt es einen unmittelbaren Kundenkontakt. Nach dem „Königsberger System“ wurden hierbei von der Teilzahlungsbank „Warenschecks“ ausgestellt, demKreditnehmer ausgehändigt und wurden von diesem an ein Vertragsunternehmen weitergeleitet. Hauptfall des drittfinanzierten Teilzahlungsgeschäfts ist dasB-Geschäft, bei dem der Händler zwischen der Bank und dem Käufer einenKreditvertrag vermittelt und der Händler die Mithaftung übernimmt. BeimC-Geschäft stellte der HändlerWechsel aus, die der Käufer alsBezogener akzeptierte und dann vom Händler bei der Teilzahlungsbankdiskontiert wurden.[9] Da dieBundesbank seit Januar 1998 keine Wechsel mehrrediskontiert, hat dieses Geschäft keine Bedeutung mehr.
Rechtsgrundlagen
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]DasKreditwesengesetz (KWG) kennt den Begriff der Teilzahlungsbanken nicht. Sie betreiben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG dasKreditgeschäft, bei einer Volllizenz nehmen sie zusätzlich im Rahmen desEinlagengeschäfts fremde Gelder des Publikums nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG an. Sie gehören damit zu denCRR-Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 3d KWG.
In der Bankenstatistik der Bundesbank gab es bis November 1986 ein eigenständiges Teilaggregat „Teilzahlungsbanken“, zu dem 1961 noch 235 meldende Institute gehörten. Ihre Zahl schmolz 1987 auf 89 Institute.[10] Die Gruppe der Teilzahlungsbanken wird seit 31. Dezember 1986 entsprechend den Rechtsformen in den Bankengruppen „Regionalbanken und sonstige Kreditbanken“ sowie „Kreditgenossenschaften“ geführt.[11] Im Jahr 2014 hatten die Teilzahlungsbanken nach Angaben ihres Branchenverbandes Bankenfachverband Kredite in Höhe von mehr als 150 Mrd. Euro an Verbraucher und Unternehmen und 57 Prozent der Ratenkredite ausgeliehen.[12]
Bankbetriebliche Aspekte
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Als Spezialbanken misst dieBankbetriebslehre diesem Banktyp bei gleicherBetriebsgröße in der Regel ein höheresUnternehmerrisiko bei alsUniversalbanken, weil letztere durch ihr breiteres Produkt- und Kundenspektrum volkswirtschaftliche Risiken besser verarbeiten können.[13] Die einseitige Konzentration der Spezialbanken auf bestimmteBankgeschäfte und/oder Kunden lässt die erforderlicheDiversifikation undStreuung der Risiken vermissen, es fehlt meist anGranularität bei gleichzeitiger Gefahr vonKlumpenrisiken. Das gilt insbesondere für das vorhandeneKreditportfolio. Spezialbanken können auf Marktveränderungen unter Umständen nicht reagieren, insbesondere wenn ihr Geschäftszweck kraft Gesetzes eingeschränkt ist. Spezialbanken erwiesen sich als „Krisenherde“,[14] da eine „erheblicheKoinzidenz zwischenFinanzkrisen und demTrennbankensystem“ besteht.[15] Da Teilzahlungsbanken ausschließlich Konsumenten als Kreditnehmer und Konsumkredite mit hoher positiverKorrelation zumKaufverhalten und zurKonjunktur aufweisen, ist ein Risikoausgleich durch andere Kreditnehmergruppen und Branchen nicht möglich.
Teilzahlungsbanken, die nicht mit größeren Unternehmen als „offene“Konzernbanken in der Konsumfinanzierung verbunden sind, neigen dazu,Kredite auch an Kunden zu vergeben, die üblicherweise bei einerSparkasse oderGeschäftsbank keinen Kredit bekommen bzw. bekommen würden. Die Kreditvergabe ist – im Rahmen einesKleinkredits – bei Teilzahlungsbanken an weniger strenge Auflagen geknüpft. Dies muss bei der Kreditvergabe allerdings in der Regel mit erheblichen Zinsaufschlägen teuer erkauft werden.[16]
Teilzahlungsbanken versuchen deshalb durch Verlagerung auf das gewerbliche Kreditgeschäft eine Diversifizierung des Risikos zu erreichen.[17] Seit 1970 können sie einVollkonzession erwerben und dürfen dann auch das Einlagengeschäft betreiben, um dieRefinanzierungskosten zu senken.[18] Das Schwergewicht ihrerRefinanzierung liegt meistens jedoch beiInterbankkrediten. Der höhere Kreditzins für Teilzahlungskredite liegt einerseits am höherenKreditrisiko und andererseits an den höheren Refinanzierungskosten, weil als wesentliche Refinanzierungsquelle der teurere Sekundärmarkt zur Verfügung steht.
Einzelnachweise
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- ↑Stefan Kaminsky:Die Absatzfinanzierung. In: Hans Janberg (Hrsg.):Finanzierungs-Handbuch. 1970,S. 531 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- ↑Karl Friedrich Hagenmüller; Adolf-Friedrich Jacob:Der Bankbetrieb.Band I. Gabler, Wiesbaden 1987,S. 134 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- ↑Ludwig Mülhaupt,Strukturwandlungen im westdeutschen Bankwesen, 1971, S. 178.
- ↑In:Handelsblatt, Nr. 75, 20. April 1970.
- ↑BGH NJW 1978, 905
- ↑Hans Giger:Rechtsfindungsproblematik im Bereich des Konsumentenkreditrechts. In: DB 1984, 1915, 1917.
- ↑BGH NJW 1968, 2586.
- ↑Guido Eilenberger,Bankbetriebswirtschaftslehre, 2012, S. 125.
- ↑Wolfgang Grill/Ludwig Gramlich/Roland Eller (Hrsg.):Gabler Bank Lexikon: Bank, Börse, Finanzierung, 1995, S. 1490.
- ↑Gabler Bank-Lexikon, 1988, Sp. 2006
- ↑Bundesbank; Verzeichnis der Kreditinstitute (Memento desOriginals vom 8. Mai 2015 imInternet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäßAnleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesbank.de, abgerufen am 20. August 2013
- ↑Zahlen & Fakten 2014. (PDF) Bankenfachverband, abgerufen am 23. Januar 2016.
- ↑George J Benston,Universal Banking, in:Journal of Economic Perspectives Vol 8 (3), 1994, S. 121–143
- ↑Martin Kohlhaussen,Als Krisenherde haben sich vor allem die Länder mit Trennbanksystem erwiesen, in: Handelsblatt Nr. 92 vom 13. Mai 1993, S. B12/B14
- ↑Hilmar Kopper,Die Universalbank ist kein Auslaufmodell: Krisenfestigkeit als Trumpf, in: BZ Nr. 67 vom 5. April 1995, S. 26
- ↑Teilzahlungsbanken. In: Juramagazin. Abgerufen am 25. Dezember 2015.
- ↑Guido Eilenberger:Bankbetriebswirtschaftslehre, 2012, S. 126.
- ↑Guido Eilenberger:Bankbetriebswirtschaftslehre, 2012, S. 232.