Tantieme
Tantiemen sind ergebnisabhängigeVergütungen, die meistens neben einer festen Vergütung anVorstandsmitglieder einerAG, anGeschäftsführer oderleitende Angestellte gezahlt werden.
Als Tantiemen oderRoyaltys werden auch die auflagenabhängigen Einkünfte von Buchautoren, Musikkomponisten und Designern (insbesondere Produkt-/Möbeldesignern sowie Schriftentwerfern) bezeichnet. Die Beteiligung von Autoren am Erlös der Aufführung ihrer Werke wird ebenfalls Tantieme genannt.
Der Begriff leitet sich von französischtantième „der so vielte Teil“ ab (zu lat.tantus „so groß, so viel“).
Abgrenzung
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Im Unterschied zurProvision oder zumHonorar orientiert sich die Tantieme nicht an einem einzelnen Geschäftsabschluss, sondern am Ergebnis des gesamten Unternehmens oder eines Unternehmensteils bzw. einer Abteilung. Auch Auszahlungen durch dieGEMA und dieVG Wort an die bei ihr angemeldeten Künstler und Komponisten bzw. Schriftsteller, Autoren und Journalisten fallen unter den Begriff Tantieme.
Regelung
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Die Höhe der Tantieme und die Berechnungsgrundlage richten sich nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Richtet sich die Beteiligung nach demGewinn, ist der jährliche Reingewinn als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, wobei auf die vom Unternehmen aufgestellteHandelsbilanz und nicht auf die hiervon abweichendeSteuerbilanz abzustellen ist. Ist einArbeitnehmer während des gesamten Geschäftsjahres arbeitsunfähig krank und kann er keine Entgeltfortzahlung beanspruchen, erlischt der Anspruch auf die Tantieme.
Die Fälligkeit der Tantieme richtet sich nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, wobei als Zeitpunkt meist die Fertigstellung der Bilanz vereinbart wird bzw. ein Zeitpunkt, zu dem die Bilanz hätte festgestellt werden können. Tritt ein Mitarbeiter während eines Kalenderjahres ein oder aus, hat er lediglich einen zeitanteiligen Anspruch nach Maßgabe des Jahresergebnisses. Zur Überprüfung der Richtigkeit der mitgeteilten Jahresergebnisse hat der Arbeitnehmer einen Abrechnungs- und Auskunftsanspruch gegen seinen Arbeitgeber.
Steuerliche Behandlung
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Tantiemen sind abziehbare Aufwendungen nach§ 9 Nr. 1KStG und werden bei Zahlung an den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA derGewerbesteuer nach§ 8 Nr. 4GewStG hinzugerechnet.
Beim Arbeitnehmer werden Tantiemen steuerlich zu denEinkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gerechnet. Werden Umsatztantiemen an einen geschäftsführendenGesellschafter gezahlt, kann dies zurverdeckten Gewinnausschüttung führen. Sofern eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, sind die Einkünfte des Geschäftsführers alsEinkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren. Um die damit beabsichtigte missbräuchliche Verkürzung der Körperschaftsteuer zu verhindern, prüft dasFinanzamt sehr kritisch, ob diese Tantieme auch einemGeschäftsführer, der nicht an derGmbH beteiligt ist, gezahlt worden wäre. Dazu sind die Grundsätze bei der Anerkennung von Tantiemezusagen desBundesministerium der Finanzen zu beachten.[1]
Literatur
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Svenja Deich:Tantiemen. In: Ulrich Preis (Hrsg.):Innovative Arbeitsformen: Flexibilisierung von Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Arbeitsorganisation. 1154 Seiten, Köln 2005, S. 559 ff.,ISBN 3-504-42041-3.
- Gunther Wolf:Variable Vergütung – genial einfach Unternehmen steuern, Führungskräfte entlasten und Mitarbeiter begeistern. 3. Auflage. Hamburg. Verlag Dashöfer 2010,ISBN 978-3-931832-67-4.
Weblinks
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- ↑BMF-Schreiben IV A 2 – S 2742 – 4/01 vom 1. Februar 2002 (Memento desOriginals vom 5. Januar 2012 imInternet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäßAnleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesfinanzministerium.de