DieSubsumtion (vonlat.sub, unter, undsumere, nehmen, Partizip IIsumptum, gelegentlichSubsumption geschrieben[1]) ist der Vorgang, bei dem man einen Begriff unter einen anderen ordnet. In derRechtswissenschaft wird der Begriff als Anwendung einerRechtsnorm auf einenLebenssachverhalt („Fall“), das heißt als Unterordnung des Sachverhaltes unter die Voraussetzungen der Norm, verstanden.
Rechtsnormen haben regelmäßig eine Wenn-Dann-Struktur. Sie zerfallen in einen Tatbestand (Wenn-Teil) und eine Rechtsfolge (Dann-Teil). Der Tatbestand setzt sich meist aus mehreren Tatbestandsmerkmalen (z. B. „fremd“, „Eigentum“) zusammen. Liegen die erforderlichen Tatsachen vor, so ist das entsprechendeTatbestandsmerkmal erfüllt. Sind alle Tatbestandsmerkmale gegeben, so tritt die Rechtsfolge ein.
In ihrer kürzesten und idealisiert vereinfachten Form ist die Subsumtion dreigliedrig und besteht aus einem Obersatz, dem abstrakt formulierten Tatbestand der Anspruchsgrundlage, einem Untersatz, dem Vergleich des konkreten Lebenssachverhalts mit dem Tatbestandsmerkmal, und einem Schlusssatz, den Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsfolge (d. h. ob Tatbestand und Lebenssachverhalt übereinstimmen oder nicht). Sie hat die Struktur einesSyllogismus der aristotelischen Logik imModus Barbara (Wenn A = Bund B = Cdann A = C).
Hat ein Tatbestand – wie regelmäßig – mehrere kumulative Tatbestandsmerkmale, ist die Subsumtion für jedes Tatbestandsmerkmal erforderlich. Mitunter gibt es auch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale, die gleichfalls erfüllt sein müssen. Ist ein Tatbestandsmerkmal problematisch, muss man esdefinieren. Dies geschieht durchAuslegung des Gesetzestextes und subsumtionstechnisch durch eine begriffliche Entfaltung der Elemente des Obersatzes.
Das Subsumtionsschema kann, da Anspruchsgrundlagen in ihrem Tatbestand auf andere Hilfsnormen verweisen oder problematische Tatbestandsmerkmale enthalten können, prinzipiell beliebig komplex und verschachtelt werden.
Wird die Fallfrage im Ergebnis einerFallbearbeitung beantwortet, deutet dies auf einenGutachtenstil hin. ImUrteilsstil beantwortet der Verfasser die Fallfrage zuerst und begründet seine Antwort sodann. Der Unterschied zwischen Gutachtenstil und Urteilsstil besteht somit in der Reihenfolge, in der Begründung und Ergebnis dargestellt werden; der Vorgang der Subsumtion ist in beiden Fällen identisch.
Die logische Struktur der Subsumtion eines konkreten Falles unter die Begriffe einer Rechtsnorm ist nicht unproblematisch. Denn im streng logischen Sinn kann nur ein Begriff unter einen Begriff subsumiert werden. NachKarl Engisch kann die Subsumtion eines konkreten Sachverhalts unter einen Begriff nur als Einordnung des Sachverhalts in die Klasse der durch den Rechtssatz bezeichneten Fälle gedeutet werden. Es gehe dabei um die Gleichsetzung des Falles mit denjenigen Fällen, deren Zugehörigkeit zu der Klasse bereits feststeht.[2] NachZippelius sind Zweifelsfragen der Subsumierbarkeit eines Falles schon vorweg, bei derAuslegung des einschlägigen gesetzlichen Begriffes zu klären: Es ist zu prüfen, ob ein Fall der vorliegenden Art (seinem Typus nach) in den Bedeutungsumfang dieses Begriffes einzubeziehen ist. Das trifft dann zu, wenn er den Fällengleich zu bewerten ist, für die von Anfang an klar (oder bisher schon geklärt) ist, dass sie durch die Norm bezeichnet sind.[3]