EineSanktionsnorm (vonlat.sanctio), auch alsStrafbestimmung bekannt, ist eine sekundäreRechtsnorm, aus der sich die rechtlichen Konsequenzen bei Verstoß gegen eine primäre Verhaltensnorm ergeben.[1]
In der allgemeinen Rechtslehre ist mit einerSanktion auch ein Akt der Rechtsetzung gemeint, der die Geltung eines Rechtssatzes bekräftigen und gewährleisten soll[2] wie diePragmatische Sanktion imrömischen Recht oder diePragmatische Sanktion KaiserKarls VI.
ImVölkerrecht bezeichnet man mit Sanktion eine Zwangsmaßnahme gegen einVölkerrechtssubjekt, insbesondere zur Durchsetzung von Beschlüssen desUN-Sicherheitsrats durchWirtschaftssanktionen. Im Jahr 2000 kam es zuEU-Sanktionen gegen Österreich auf diplomatischer Ebene. Die konkreten Sanktionen ergeben sich im Einzelfall meist ausSanktionslisten.
Sanktionsnormen gibt es im deutschen Zivil-, Straf- und öffentlichen Recht.
DemAnspruch desGläubigers auf eine bestimmte Leistung steht imZivilrecht die Verpflichtung desSchuldners gegenüber, die geschuldete Leistung zu erbringen. So ist beispielsweise beim Kaufvertrag nach§ 433 Abs. 2 BGB der Käufer verpflichtet, die Kaufsache abzunehmen und zu bezahlen. Leistet der Schuldner nicht, so kann der Gläubiger dessen gerichtlicheVerurteilung zur Leistung herbeiführen. Die Nichtleistung des Käufers wird durch dessen gerichtliche Verurteilung zur Zahlung sanktioniert.
Eineschuldhafte Pflichtverletzung verpflichtet zumSchadensersatz.
EineStraf- oder Bußgeldvorschrift sanktioniertvorwerfbares menschlichesVerhalten mit einerStrafe oder einemBußgeld. Straf- und Bußgeldtatbestände unterliegen besonderen Anforderungen an dieBestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG).[3]
Im Bereich deröffentlichen Verwaltung führt der Verstoß gegen gesetzlicheMitwirkungspflichten (§ 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) zu unterschiedlichen Sanktionen. ImSteuerrecht können bei Nichterfüllung z. B. die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden (§ 162 AO) oder es liegt sogar eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vor (Steuerhinterziehung,§ 370 AO). Kommt der Betreffende seiner Mitwirkungspflicht im Sozialleistungsrecht nicht nach, kann unter bestimmten Voraussetzungen die beantragte Leistung versagt oder wieder entzogen werden (§ 66 SGB I). Die Sanktionen in derGrundsicherung für Arbeitssuchende (§ 31 ff. SGB II) sind seit ihrer Einführung im Jahre 2005 politisch umstritten.[4][5]