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Strafrecht (Deutschland)

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DasStrafrecht bezeichnet in der deutschenRechtsordnung dasRechtsgebiet, das bestimmte menschlicheRechtshandlungen (aktives Tun,Dulden,Unterlassen bei bestehender Rechtspflicht) als von der Norm „abweichendes Verhalten“ unter staatlicheStrafe stellt.

Das Strafrecht ist ein Teil desöffentlichen Rechts, der sich im Lauf der Geschichte hinsichtlich seiner Methode und der ihm zugerechnetenRechtsnormen verselbständigt hat. Fürrechtswidrig undschuldhaft begangeneTaten sieht das StrafrechtSanktionen vor, die über dieGeldstrafe zurFreiheitsstrafe reichen. Fehlt trotz Erfüllung desUnrechtstatbestandes die Schuld, kann das Gericht zwar keine Strafe verhängen, aber – bei Vorliegen der jeweiligen besonderen Voraussetzungen – eineMaßregel der Besserung und Sicherung oder dieEinziehung eines bestimmten Gegenstands oder Geldbetrags anordnen.

Zum Strafrecht gehören alle Rechtsnormen, die die Voraussetzungen für das materielle Strafrecht, insbesondere geregelt imStrafgesetzbuch (StGB), und das Strafverfahrensrecht, insbesondere dieStrafprozessordnung (StPO), regeln. Nach diesen Regeln sind Strafen oder Maßregeln zu verhängen und zu vollziehen (Strafvollzugsrecht).

Für jugendliche undheranwachsende Straftäter gelten dieselben Regeln hinsichtlich der Voraussetzungen der Strafbarkeit. DasJugendstrafrecht nach demJugendgerichtsgesetz sieht aber aus erzieherischen Gründen andere Sanktionen als für Erwachsene vor. Beides trägt den Besonderheiten abweichenden Verhaltens in diesem Alter und der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft für junge Menschen Rechnung. Auch fürSoldaten gelten besondere Regeln; auf sie wird dasWehrstrafgesetz angewendet.

Rechtsquellen

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Im Strafrecht lassen sichmaterielles undformelles Strafrecht unterscheiden.

Materielles Strafrecht

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Hauptartikel:Strafgesetzbuch (Deutschland) undNebenstrafrecht
Münchener Kommentar zum StGB

Das Strafrecht im engeren Sinn regelt, was als strafbar gilt und welche Rechtsfolgen Verstöße gegen Strafnormen haben. Es ist im Kern imStrafgesetzbuch (StGB) geregelt. Daneben enthalten eine Vielzahl weiterer Gesetze eigene Straftatbestände; zu diesemNebenstrafrecht gehören Gesetze wie dasBetäubungsmittelgesetz, dasWaffengesetz oder dasGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Das Recht derOrdnungswidrigkeiten gehört zwar zum Strafrecht im weiteren Sinn, weil es den Methoden des Strafrechts folgt und im Verfahren ähnlich ist. Wer eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, hat sich damit aber noch nicht strafbar gemacht. Ordnungswidrigkeiten werden meist mitBußgeldern geahndet, die durch einen Katalog pauschal festgesetzt sein können. Die Überführung von Straftatbeständen in das Ordnungswidrigkeitenrecht dient vielfach derEntkriminalisierung von Massendelikten.

Formelles Strafrecht

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Hauptartikel:Strafprozessrecht (Deutschland) undStrafvollzugsrecht (Deutschland)

Das formelle Strafrecht regelt, wie die Durchsetzung des materiellen Strafrechts erfolgt.

Das Verfahren ist imStrafprozessrecht hauptsächlich in derStrafprozessordnung (StPO), demGerichtsverfassungsgesetz (GVG) und demJugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Einzelne Regelungen finden sich darüber hinaus im Strafgesetzbuch, imEinführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, imGrundgesetz und in derEuropäischen Menschenrechtskonvention.

Straftaten können neben strafrechtlichen Folgen auch zivilrechtliche Ansprüche eines Geschädigten nach demDeliktsrecht begründen. Alternativ zu einer gesonderten Durchsetzung in einem regulären Zivilprozess kommt dafür unter bestimmten Bedingungen eine Durchsetzung imAdhäsionsverfahren zusammen mit der Ermittlung der Strafbarkeit im Strafprozess in Betracht.

DasStrafvollzugsrecht regelt, wie freiheitsentziehende Maßnahmen umgesetzt werden. Für Erwachsene regelt dasStrafvollzugsgesetz (StVollzG) aufBundesebene, wie die konkret ausgeurteilteFreiheitsstrafe oderMaßregel praktisch umgesetzt wird, z. B. Bildungsmöglichkeiten während der Haft oder denoffenen undgeschlossener Vollzug, ferner sind auch einzelne Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft enthalten. Den Vollzug derUntersuchungshaft und derJugendstrafvollzug ist durch eigene Gesetze aufLänderebene geregelt.

Geschichte

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Anselm von Feuerbach, Schöpfer desStrafgesetzbuches für das Königreich Bayern von 1813

Das heute in Deutschland geltende Strafrecht geht weitgehend auf das 19. Jahrhundert zurück. Zwar galt diePeinliche HalsgerichtsordnungKarls V. seit 1532 alssubsidiäres Recht imHeiligen Römischen Reich, den weitaus größeren Einfluss auf die Entwicklung zum heutigen Strafrecht hatte jedochFeuerbachsStrafgesetzbuch für das Königreich Bayern von 1813. Wesentlich durch dieses beeinflusst entstand ab 1826 dasStrafgesetzbuch für die Preußischen Staaten, das 1851 in Kraft trat und Grundlage für das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes 1869 war. Letzteres wurde mit wenigen Änderungen 1871 zumReichsstrafgesetzbuch erweitert, das mit Änderungen bis heute alsStrafgesetzbuch fortgilt.[1]

Ziel und Zweck

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Hauptartikel:Straftheorien

DerZweck des Strafrechts ist seit langem umstritten; die Diskussion darüber schwankt zwischen unterdrückenden oder vergeltenden (repressiven) und vorbeugenden, alsopräventiven Ansätzen in Bezug auf die Wirkung von Strafnormen. Einig ist man sich aber darüber, dass das Strafrecht Menschen davon abhalten soll, dieRechtsgüter von anderen oder der Allgemeinheit zu verletzen, die von einem Strafgesetz geschützt werden.

Strafrecht knüpft an die Verletzung von geschütztenRechtsgütern an. Dabei sollte der gesetzgeberische Einsatz von Strafrecht wegen des verfassungsrechtlichenVerhältnismäßigkeitsprinzips immer nurultima ratio (letztes Mittel) sein. Das heißt, dass die Verletzung von Rechtsgütern nur dann mit Strafe bedroht werden sollte, wenn Sanktionsmöglichkeiten desZivil- undVerwaltungsrechts nicht mehr ausreichen, um einen wirksamen Rechtsgüterschutz herbeizuführen. Deshalb hat das Strafrecht immer nur fragmentarischen Charakter: Es erfasst nicht lückenlos jedes moralisch verwerfbare Verhalten oder gar die Gesamtheit sozialer und gesellschaftlicher Verflechtungen, sondern stellt lediglich einzelne, vom Gesetzgeber als besonders sozialschädlich erachtete Verhaltensweisen unter Strafe.

Hauptziel des Strafrechts ist nach heute herrschender Ansicht nicht,Gerechtigkeit in der Rechtsgesellschaft herbeizuführen, sondern denRechtsfrieden aufrechtzuerhalten. Dazu wirkt es sowohlpräventiv als auchrepressiv auf Täter und Gesellschaft ein. Um die Reduzierung desOpfers auf ein reines Objekt des Strafrechts zu vermeiden, sieht das Verfahrensrecht eine Beteiligung alsNebenkläger bei höchstpersönlichenRechtsgütern vor, z. B. beiKörperverletzungsdelikten undVergewaltigung. Als Rechtsfolge ist derTäter-Opfer-Ausgleich bekannt.

Zentrale Grundsätze

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Keine Strafe ohne Gesetz

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Hauptartikel:Nulla poena sine lege

Das materielle Strafrecht wird vom Grundsatz „KeineStrafe ohneGesetz“ (nulla poena sine lege) geprägt; mit ihm beginnt in§ 1 das Strafgesetzbuch und er genießt Verfassungsrang (vgl. im gleichlautendenArt. 103 Abs. 2 desGrundgesetzes). Einzelausprägungen des Grundsatzes sind dasBestimmtheitsgebot, nach welchem der Wortlaut des Gesetzes hinreichend genau bestimmt sein und dasRückwirkungsverbot, nach welchem die Strafbarkeitsvorschrift zur Tatzeit als Gesetz Gültigkeit gehabt haben muss. Weiter auch dasAnalogieverbot, nach welchem das Heranziehen von Analogien zum Nachteil des Beschuldigten verboten sind. Gültigkeit hat auch das Verbot vonGewohnheitsrecht, nach welchem die Richter gehindert sind, Gewohnheitsrecht zur Strafbegründung anzuwenden.

Verbot der Doppelbestrafung

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Hauptartikel:Ne bis in idem

Der GrundsatzNe bis in idem (deutsch nicht zweimal in derselben Sache) hat durch die Stellung in Art. 103 Abs. 3Grundgesetz ebenfalls Verfassungsrang. Für den Bereich des Strafrechts gilt demnach, dass eine angeklagteprozessuale Tat durch einrechtskräftiges Urteil grundsätzlich endgültig rechtlich bewertet ist. Der Tatvorwurf (das heißt der der Anklage zugrundeliegende Sachverhalt) ist damit für weitere Prozesse nicht mehr verwertbar – es liegt insofern einStrafklageverbrauch vor. So kann ein Täter, der rechtskräftig wegen einesTotschlags verurteilt wurde, nicht nach Abschluss des Verfahrens noch einmal wegenMordes an derselben Person verurteilt werden, wenn die Mordmerkmale später erst festgestellt werden. Der Grundsatz gilt allerdings immer nur in Bezug auf eine konkrete Tat. Er bedeutet nicht, dass beispielsweise ein Bankräuber nicht verurteilt werden kann, wenn er dieselbe Bank später ein weiteres Mal überfällt, oder dass ein wegen einer Tat unschuldig Verurteilter einen „Freischuss“ bekommt, die Tat dann nachträglich zu begehen. Dies wäre dann eine andere Tat – nicht die, für die er verurteilt wurde. Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist der Abschluss eines Bußgeldverfahrens ein Verfolgungshindernis für ein erneutes Verfahren für dieselbe Tat.

Keine Strafe ohne Schuld

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Hauptartikel:Nulla poena sine culpa

Im Zweifel für den Angeklagten

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Hauptartikel:In dubio pro reo undWahlfeststellung

Materielles Strafrecht

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Grundlegendes

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Wie das materielle Strafrecht anzuwenden ist, ergibt sich insbesondere aus den Regelungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs.

Straftatbestand

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ImTatbestand als „Bestandsaufnahme“ einerTat werden die Kriterien (Tatbestandsmerkmale) der Strafnorm mit dem Geschehen abgeglichen, um feststellen zu können, ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt. Liegen alle gesetzlichen Merkmale der Strafnorm vor, ist derTatbestand „erfüllt“. Bei den Tatbestandsmerkmalen könnenobjektive vonsubjektiven unterschieden werden.

Objektive Tatbestandsmerkmale beschreiben die für die Außenwelt wahrnehmbaren Erscheinungsformen der Tatbestandsverwirklichung, also die Umstände, die das äußere Erscheinungsbild der Tat bestimmen, so z. B. das Tatobjekt (z. B. die „fremde, bewegliche Sache“ beim Diebstahl) und daneben auchKausalität undobjektive Zurechenbarkeit. Unterschiede der für die Tat relevanten Tatbestandsmerkmale ergeben sich dabei einmal aus den einzelnen Strafnormen (z. B.Wegnahme beim Diebstahl oderHeimtücke beim Mord) und daneben auch aus den verschiedenen Deliktstypen. So ist neben demTun alsBegehungsdelikt auch dasNicht-Tun alsUnterlassungsdelikt gleichermaßen strafbar, sofern eine Pflicht zum Handeln besteht.Erfolgsdelikte setzen im Gegensatz zu denGefährdungsdelikten voraus, dass eine Folge, der sogenannte Erfolg, eingetreten ist (z. B. Tod bei den Tötungsdelikten).

Subjektive Tatbestandsmerkmale beschreiben innere Merkmale, welche beim Täter vorliegen müssen, insbesondere derVorsatz. Bei einzelnen Delikten kommen weitere besondere subjektive Merkmale hinzu, wie dieBereicherungsabsicht beim Betrug oder dieZueignungsabsicht beim Diebstahl.

Siehe auch:Handlungslehre (Strafrecht) undVorsatz (Recht)

Rechtswidrigkeit

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Hauptartikel:Rechtswidrigkeit

Nur Taten, die rechtswidrig sind, stellen Unrecht dar und können bestraft werden. Rechtswidrig ist normalerweise jede Handlung, die einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllt und für die keinRechtfertigungsgrund wie zum Beispiel dieNotwehr vorliegt. Wenn ein Verhalten alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass esrechtswidrig ist. Allerdings existieren eine Reihe von Konstellationen, in welchen das Verhalten gerechtfertigt werden kann. Das ist der Fall, wenn ein Täter inNotwehr oder imNotstand handelt. Neben dem können aber auch bestimmte Rechte der Rechtswidrigkeit des Verhaltens entgegenstehen wie etwa dasFestnahmerecht oder das Recht zurSelbsthilfe. Auch durch eineEinwilligung des Betroffenen kann die Rechtswidrigkeit entfallen.

Schuld

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Hauptartikel:Schuld (Strafrecht)

Die rechtswidrige Handlung muss dem Täter persönlich vorwerfbar sein, er mussschuldhaft gehandelt haben, um sich strafbar zu machen. Nach dem strafrechtlichenSchuldprinzip kann für eine Tat nur bestraft werden, wen Schuld trifft. Allgemeine Voraussetzung dafür ist dieSchuldfähigkeit. Jedoch kann auch der prinzipiell schuldfähige Täter durchEntschuldigungsgründe entschuldigt werden, wenn im individuellen Fall das Verhalten, z. B. wegen einer Gefahrenlage oder auch wegen eines nicht vermeidbaren Irrtums nicht vorwerfbar ist.

Rechtsfolge

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Wenn die drei Bedingungen – Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld – erfüllt sind, kann als Rechtsfolge eine Strafe ausgesprochen werden. Für Täter, die beispielsweise wegen einerpsychischen Erkrankungschuldunfähig sind, kommen stattdessen nurMaßregeln der Besserung und Sicherung in Betracht.

Das Strafgesetzbuch (StGB)

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Hauptartikel:Strafgesetzbuch (Deutschland)

Das Strafgesetzbuch besteht aus einemAllgemeinen und einemBesonderenTeil, welche sich in einzelne Abschnitte untergliedern.

Allgemeiner Teil

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Hauptartikel:Liste der Abschnitte des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs

Der Allgemeine Teil (§§ 1 bis 79b StGB) umfasst fünf Abschnitte und normiert Regeln, die grundsätzlich für alle Delikte gelten (beispielsweise Rechtfertigungsgründe, Versuch, Verjährung und Beteiligungsformen). Gesetzgebungstechnisch ist das StGB hierbei mittels derKlammertechnik strukturiert. Der Allgemeine Teil gilt üblicherweise auch für die Straftatbestände des Nebenstrafrechts, sofern die jeweiligen Nebengesetze nicht ausdrücklich hiervon abweichende Vorschriften enthalten.

Rechtsfolgen
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Hauptartikel:Strafe undMaßregel der Besserung und Sicherung

Ziel und Zweck der Strafe bzw. des Strafrechts spielen eine wichtige Rolle bei der Auswahl derRechtsfolgen und insbesondere ihrer Höhe (Strafzumessung, siehe§ 46StGB). Das Strafrecht Deutschlands stellt hinsichtlich der Strafbarkeit (dem Ob) die Tat in den Vordergrund, für die Rechtsfolge (das Wie) sind neben anderen Aspekten auch die Täterpersönlichkeit und die Auswirkungen auf die Gesellschaft zu berücksichtigen (siehe§ 46 und§ 62 StGB).

Das Strafrecht Deutschlands kennt grundsätzlich zwei Arten von Rechtsfolgen (Zweispurigkeit): Die von einerSchuld abhängigenHaupt- und Nebenstrafen und die schuldunabhängigenMaßregeln.[2]

Es gibt allerdings einige strafrechtliche Rechtsfolgen, bei denen eine Zuordnung zu diesen beiden Kategorien nicht ganz eindeutig ist (zum BeispielUnbrauchbarmachung,Verfall undEinziehung).[2] Daher ist es sinnvoll, die weiteren Rechtsfolgen (Nebenstrafen und Nebenfolgen) gemeinsam zu behandeln.

Als dritte Spur werden teilweise derTäter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) und dieHilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten (§ 46b StGB) bezeichnet.[3]

Hauptstrafen
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Hauptartikel:Geldstrafe (Deutschland),Freiheitsstrafe (Deutschland) undStrafzumessung (Deutschland)

Eindeutig strafenden Charakter haben die Hauptstrafen, nämlich Freiheitsstrafe und Geldstrafe.

Zur Festsetzung wird im Wege der Strafzumessung zunächst alsStrafrahmen die Untergrenze (Mindestmaß) und die Obergrenze (Höchstmaß) für die Tat(en) aufgespannt. Diese ergeben sich für jedes strafrechtliche Delikt (Raub, Diebstahl, Meineid usw.) aus dem Tatbestand der entsprechenden Strafnorm, z. B. ist fürRaub in§ 249 Abs. 1 eine „Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr“ angedroht. Die Auswahl der konkreten Strafe innerhalb des Strafrahmens folgt dann als weiterer Schritt in der Strafzumessungim engeren Sinne. Hier werden nach Maßgabe von§ 46 StGB der Umfang des gesamten durch die Tat verwirklichten vorwerfbaren Unrechts[4][5] als auch die Lebensumstände des Täters berücksichtigt.

Der Inhalt derFreiheitsstrafe besteht darin, die Fortbewegungsfreiheit des Gefangenen einzuschränken, da gerade dieses Bedürfnis vom Menschen als besonders wesentlich angesehen und eine Einschränkung dementsprechend als schweres Übel empfunden wird. Nach der allgemeinen Regel in§ 38 StGB darf die Freiheitsstrafe höchstens 15 Jahre betragen (Höchstmaß), da es sich um eine nicht lebenslange, also um eine „zeitige“ Freiheitsstrafe handelt.

Der Sinn derGeldstrafe besteht im zwangsweisen Verzicht auf Konsum. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Konsum in der heutigen Gesellschaft ein hoher Stellenwert beikommt und ein Verzicht dementsprechend seitens des Täters als Übelszufügung empfunden wird. Um eine gerecht-strafende Wirkung bei allen Einkommensschichten zu gewährleisten, wird dabei in Deutschland auf das System derTagessätze zurückgegriffen, welches dem konkreten Einkommensverhältniss des Täters Rechnung trägt.

Siehe auch:Strafrahmen
Nebenstrafe
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Hauptartikel:Fahrverbot (Deutschland)

DasFahrverbot steht in§ 44 StGB im Strafgesetzbuch im Abschnitt „Nebenstrafe“.

Maßregeln der Besserung und Sicherung
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Hauptartikel:Maßregel der Besserung und Sicherung

Unabhängig von der individuellen Schuld des Täters können dieMaßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Ein Überblick der möglichen Maßregeln findet sich in§ 61 StGB. Möglich sind danach diefreiheitsentziehenden MaßregelnUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einerEntziehungsanstalt (sogenannterMaßregelvollzug) oder die Unterbringung in derSicherungsverwahrung, sowie dienichtfreiheitsentziehenden MaßregelnFührungsaufsicht,Entziehung der Fahrerlaubnis oderBerufsverbot. Maßregeln werden (im Gegensatz zur Strafe) nicht durch denSchuldgrundsatz begrenzt, sondern dienen allein der Prävention.[6] Sie finden nach§ 62 StGB aber zumindest im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Grenze.

Verjährung
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Hauptartikel:Verjährung (Deutschland)#Strafrecht,Verfolgungsverjährung undVollstreckungsverjährung

Im Strafrecht (einschließlich des Rechts der Ordnungswidrigkeiten) unterscheidet man zwischenVerfolgungsverjährung undVollstreckungsverjährung.

Besonderer Teil

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Hauptartikel:Liste der Tatbestände des deutschen Strafgesetzbuches

Der Besondere Teil desStrafgesetzbuchs normiert das spezifische unter Strafe gestellte Verhalten. Diese so genannten Delikte oder Straftatbestände stehen im zweiten Teil des Strafgesetzbuchs (§§ 80 ff. StGB) sowie in einzelnen Normen in anderen, themenspezifischen Gesetzen (dem so genanntenNebenstrafrecht).

Die einzelnen Straftatbestände sind in 30 Abschnitte untergliedert, welche die einzelnen Delikte in Kategorien wie etwaStraftaten gegen das Leben,Insolvenzstraftaten oderStraftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung aufführen. Die Abschnitte lassen sich auch in übergeordneten Deliktsgruppen wieVermögensdelikten oderEhrdelikten erfassen.

Nebenstrafrecht

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Hauptartikel:Nebenstrafrecht

ZumNebenstrafrecht werden alle Strafnormen gerechnet, die nicht imStrafgesetzbuch (Kernstrafrecht), sondern in anderen Rechtsnormen (Gesetze, aber auch strafbewehrte Rechtsverordnungen) enthalten sind. Dabei handelt es sich zum einen um spezielle Rechtsgebiete, die an sich keine Verbindung zum Strafrecht haben und nur einzelne strafrechtliche Tatbestände beinhalten, welche im direkten Zusammenhang mit der Materie stehen. So ist z. B. der Betrieb einer Apotheke ohne Erlaubnis oder Genehmigung nach§ 23Apothekengesetz strafbar. Zum anderen existierenNebengesetze, die eine besondereAnnexmaterie des Strafrechts behandeln, wie etwa dasGewaltschutzgesetz, welches den Schutz vor Gewalt im privaten und häuslichen Umfeld bezweckt.

Formelles Strafrecht

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Strafprozessrecht

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Hauptartikel:Strafprozessrecht (Deutschland)

DasStrafprozessrecht regelt das Verfahren für die Durchsetzung des materiellen Strafrechts.

Die Strafprozessordnung (StPO)

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Hauptartikel:Strafprozessordnung (Deutschland)
Vollstreckungsverfahren
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Hauptartikel:Strafvollstreckungsrecht (Deutschland)
Weitere Regelungen des Strafprozessrechts
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Einzelne Regelungen finden sich darüber hinaus im Strafgesetzbuch (z. B. §§ 77 ff. StGB), imEinführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (z. B.§ 23ff. EGGVG), imGrundgesetz (z. B.Art. 103f. GG) und in derEuropäischen Menschenrechtskonvention (insbesondereArt. 6 ERMK).

Strafvollzugsrecht

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Das Strafvollzugsrecht regelt, wie freiheitsentziehende Maßnahmen umgesetzt werden. DasStrafvollzugsgesetz regelt fürErwachsene als Bundesgesetz, wie die konkret ausgeurteilteFreiheitsstrafe oder freiheitsentziehendeMaßregel praktisch umgesetzt wird, z. B. Bildungsmöglichkeiten während der Haft oder denoffenen undgeschlossenen Vollzug, ferner sind auch Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft enthalten. Den Vollzug derUntersuchungshaft und derJugendstrafvollzug ist durch eigene Gesetze aufLänderebene geregelt.

Internationale Dimensionen des Strafrechts

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Hauptartikel:Strafanwendungsrecht (Deutschland),Strafrecht (Europäische Union) undVölkerstrafrecht

Taten, die im Ausland begangen wurden, unterfallen nur ausnahmsweise dem deutschen Strafrecht (Schutzprinzip,Weltrechtsprinzip). Verbrechen gegen dasVölkerrecht sind seit 2002 imVölkerstrafgesetzbuch geregelt.

Strafanwendungsrecht

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Das deutsche Strafrecht gilt grundsätzlich nur für Inlandstaten,§ 3 StGB, es folgt damit dem sogenannten Territorialprinzip oder Gebietsgrundsatz.[7] Auf die Staatsangehörigkeit des Täters oder des Opfers kommt es nicht an. Das Territorialitätsprinzip wird durch das sogenannte Flaggenprinzip in§ 4 StGB auf an Bord die deutsche Flagge führender Schiffe und Luftfahrzeuge begangene Taten erweitert.

Den Tatort bestimmt§ 9 StGB dahin gehend, dass jeder Ort, an dem der Täter gehandelt hat, hätte handeln müssen oder an dem der Taterfolg eingetreten ist oder hätte eintreten müssen, Tatort ist (Ubiquitätsprinzip).[8] Auch der Tatort einer Teilnahme ist Tatort. Taterfolg kann auch der Eintritt einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit oder ein Gefährdungserfolg sein.[9] Bedeutung erlangt das Ubiquitätsprinzip insbesondere bei Internetdelikten.[10]

§ 5 StGB erweitert den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts für bestimmte Delikte auf im Ausland begangene Taten, wenn sie sich auf inländische Rechtsgüter beziehen, zum Beispiel Staatsschutzdelikte (Schutzprinzip).[11] Noch weiter geht§ 6 StGB, der nach dem sogenanntenWeltrechtsgrundsatz bestimmte Auslandstaten grundsätzlich unter Strafe stellt, zum Beispiel schwerenMenschenhandel oder Geldfälschung.[12]

Schließlich gilt nach§ 7 StGB das deutsche Strafrecht bei allen Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen (passives Personalitätsprinzip, Abs. 1) oder von einem Deutschen (aktives Personalitätsprinzip, Abs. 2) begangen werden, wenn die Tat auch am Tatort unter Strafe steht. Der Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts ist darüber hinaus durch spezielle Gesetze zur Umsetzung internationaler Verträge auf bestimmte internationale Amtsträger erweitert.[13]

Völkerstrafrecht und EU-Strafrecht

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Deutschland ist Unterzeichnerstaat desStatuts von Rom und hat seine Verpflichtungen aus diesem völkerstrafrechtlichen Vertrag durch die Schaffung desVölkerstrafgesetzbuchs erfüllt. Danach können die Delikte desVölkerstrafrechts wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sowohl vor deutschen Gerichten als auch vor demInternationalen Strafgerichtshof zur Anklage gebracht werden, letzteres jedoch nur, wenn Deutschland nicht fähig ist, die Strafverfolgung selbst zu betreiben (so genannte Komplementarität).[14]

Des Weiteren setzt das Strafgesetzbuch eine Reihe weiterer völkerrechtlicher Verträge auf dem Gebiet des Strafrechts um. Schließlich hat auch dasStrafrecht der Europäischen Union durch EU-Richtlinien und -Rahmenbeschlüsse maßgeblichen Einfluss auf das deutsche Strafrecht ausgeübt, so zum Beispiel bei den Delikten betreffend Korruption und Menschenhandel. Das deutsche Strafrecht ist vor diesem Hintergrund europarechtskonform und im Einklang mit derEuropäischen Menschenrechtskonventionauszulegen.[14]

Literatur

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Geschichte

Zeitschriften

Weblinks

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Commons: Strafrecht (Deutschland) – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  1. Wolfgang Joecks:StGB Einl. C – Historische Entwicklung. In:Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2. Auflage. Band 1. München 2011, Einleitung, Rn. 77.Thomas Vormbaum:Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte. 2. Auflage. Berlin / Heidelberg 2011, S. 78 ff.
  2. abKarl Lackner: Vorbemerkung zum 3. Abschnitt. In: Lackner, Kühl (Hrsg.):StGB. 28. Auflage. 2014. Rechtsfolgen der Tat (vor §§ 44 ff.), Rn. 1.
  3. Bernd von Heintschel-Heinegg In: von Heintschel-Heinegg (Hrsg.):Beck’scher Online-Kommentar StGB (BeckOK StGB). Stand: 10. November 2014, Edition: 25, § 38Rn 1.
  4. Karl Lackner:§ 46 Rn. 23. In: Lackner, Kühl (Hrsg.):StGB. 28. Auflage. 2014; „das abstufbare gesamte verschuldete Unrecht“.
  5. Bernd von Heintschel-Heinegg. In: von Heintschel-Heinegg (Hrsg.):Beck’scher Online-Kommentar StGB (BeckOK StGB). Stand: 10. November 2014 Edition: 25, § 46 Rn. 2 „das Maß der Vorwerfbarkeit bei der Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Unrechts“.
  6. Karl Lackner:§ 61 Rn. 1. In: Lackner, Kühl (Hrsg.):StGB. 28. Auflage. 2014
  7. Lackner, Kühl (Hrsg.):StGB. 27. Auflage. § 3 Rn. 1.
  8. Lackner, Kühl (Hrsg.):StGB. 27. Auflage. § 9 Rn. 1.
  9. Lackner, Kühl (Hrsg.):StGB. 27. Auflage. § 9 Rn. 2.
  10. Lackner, Kühl (Hrsg.):StGB. 27. Auflage. § 3 Rn. 5.
  11. Lackner, Kühl (Hrsg.):StGB. 27. Auflage. § 5 Rn. 1, 3.
  12. Lackner, Kühl (Hrsg.):StGB. 27. Auflage. § 6 Rn. 1.
  13. Lackner, Kühl (Hrsg.):StGB. 27. Auflage. Anh. V.
  14. abLackner, Kühl (Hrsg.):StGB. 27. Auflage. Vor § 1 Rn. 18.
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