DasStrafprozessrecht oderStrafverfahrensrecht istformalrechtlicher Natur und normiert mit derStrafprozessordnung die Verfahrensregeln für Strafprozesse. Der Verfahrensablauf setzt dabei sowohl die Erhebung derAnklage als auch den gerichtlichenEröffnungsbeschluss voraus. Der Strafprozess (auch Strafverfahren) an sich dient als streitiges Verfahren vor demStrafgericht einer richterlichenEntscheidungsfindung übermaterielle Rechtsfragen desStrafgesetzbuches nach dem Bruch einerRechtsnorm durch denDelinquenten.[1]
Rechtsvergleichend lassen sich dreiIdealtypen des Strafverfahrens herausstellen.[2]
Derinquisitorische Strafverfahrenstyp zeichnet sich dadurch aus, dass alle zur Entscheidungsfindung notwendigen Informationen von staatlichen Organen zusammengetragen werden (Amtsermittlungs- bzw.Untersuchungsgrundsatz), denen auchZwangsmittel zur Verfügung stehen.
Für denkontradiktorischen Strafverfahrenstyp ist charakteristisch, dass es – ähnlich demZivilverfahren – Aufgabe der Parteien (also des staatlichen oder privaten Anklägers sowie des Angeklagten) ist, die Informationen für die Entscheidungsfindung zusammenzutragen, anhand derer das Gericht als unparteiischer Dritter entscheidet.
Imkonsensualen Strafverfahrenstyp schließlich wird das Verfahren durch die formelle Unterwerfung des Beschuldigten unter das Strafangebot eines staatlichen Organs erledigt. Dabei handelt es sich oft um ein zwischen staatlicher Seite und der Seite des Beschuldigten ausgehandeltes Angebot („Deal“).
Der inquisitorische Strafverfahrenstyp war kontinentaleuropäisch lange vorherrschend, erhielt aber in letzter Zeit auch kontradiktorische und vor allem konsensuale Züge.
Als Alternative zu gängigen gerichtlichen Strafverfahren kann das KonzeptRestorative Justice genannt werden, welches eine alternative Form derKonflikttransformation darstellt.
Zum Strafprozessrecht in den einzelnen Rechtsordnungen: