Steuer
AlsSteuer wird eineGeldleistung ohne Anspruch aufGegenleistung bezeichnet, die einöffentlich-rechtlichesGemeinwesen allen auferlegt, die einensteuerpflichtigen Tatbestand verwirklichen. Die Gruppe der Steuerpflichtigen umfasst sowohlnatürliche als auchjuristische Personen. Die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.Gebühren undBeiträge werden hingegen aufgabenbezogen und zweckgebunden verwendet.
Aus den ursprünglich alsNaturalabgaben in Form von Sach- oder Dienstleistungen (Frondiensten) erhobenen Steuern sind heute reine Geldleistungen geworden.
Steuern (als Teil einesSteuersystems) sind in der Regel die Haupteinnahmequelle eines modernenStaates und das wichtigste Instrument zur Finanzierung seines territorial abgegrenzten Staatswesens und anderer (supranationaler) Aufgaben. Durch die finanziellen Auswirkungen auf alle Bürger und die komplexeSteuergesetzgebung sind Steuern und andere Abgaben ein fortdauernder politischer und gesellschaftlicherStreitpunkt.
Laut einer von denVereinten Nationen veröffentlichten Studie gehört Deutschland zu den Ländern mit der höchsten Bereitschaft, durch Steuernöffentliche Güter zu finanzieren.[1]
Steuern als Abgaben
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Das Hauptunterscheidungsmerkmal zu anderenöffentlichen Abgaben liegt darin, dass die Zahlung von Steuern grundsätzlich keinen Anspruch auf Gegenleistung begründet. Während also derBeitrag für die bloße Möglichkeit, eine Leistung in Anspruch zu nehmen, und eineGebühr oderMaut für die tatsächliche Leistungsinanspruchnahme erhoben wird, gilt bei der Steuer dasNonaffektationsprinzip. Demnach „erkauft“ man sich mit Steuern keinen Anspruch auf eine konkrete staatliche Gegenleistung. DieEnergiesteuer beispielsweise ist keine Gebühr für die Straßenbenutzung, und dieHundesteuer ist keine Gebühr für die Beseitigung des Hundekots.
DieStaatsausgaben werden grundsätzlich durch die Summealler Steuereinnahmen finanziert. Es ist also grundsätzlich nicht so, dass eine bestimmte Steuer nur für die Finanzierung einer bestimmten Staatsaufgabe verwendet werden darf. In Deutschland ist eine gesetzliche Festschreibung des Verwendungszwecks nur in Ausnahmen zulässig (sieheVerwendungszwecksteuer). Die Verwendung der Energiesteuereinnahmen darf z. B. nicht ohne Weiteres auf Verkehrs- oder Energieprojekte oder auf den Verkehrshaushalt beschränkt werden.
Aus der Definition der Steuer als Abgabe, die dem Steuerpflichtigen „auferlegt“ wird, lassen sich zwei weitere Merkmale ableiten:
- Die steuerliche Abgabe wird dem Zahlungspflichtigen ohne Rücksicht auf seinen möglicherweise entgegenstehenden Willen auferlegt.Spenden undfiskalische Betriebseinnahmen scheiden damit aus. Zudem ist eineSteuerverweigerung auch dann nicht zulässig, wenn ein Steuerzahler aus Gewissensgründen die Verwendung seiner Steuern für Kriegszwecke ablehnt.
- Da Steuern nicht immer freiwillig bezahlt werden, sind alsUngehorsamsfolgen vorgesehen:Säumniszuschlag,Zwangsgeld,Geldstrafe,Freiheitsstrafe. Diese können von derStaatsgewalt zurzwangsweisen Durchführung der Besteuerung auch kumulativ angewendet werden.
Etymologie
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Das Wort „Steuer“ geht aufalthochdeutschstiura ‘Stütze; Unterstützung; Steuerruder’, ab etwa 900 auch ‘regelmäßige Geldabgabe an die Obrigkeit’ zurück. Verwandt sindaltniederdeutsch[heri]stiuria ‘[Heeres]sold’,altenglischsteor ‘Lenkung, Anordnung, Verordnung, Strafe’ und (mitAblaut)altnordischstaurr ‘Stange’. Die Ausgangsbedeutung ‘(stützender) Pfahl, Stock’ entwickelte sich somit über die Zwischenbedeutung ‘Unterstützung, helfende Abgabe’ zu ‘obligatorische Geldabgabe an den Staat’. Die Zwischenbedeutung ‘Unterstützung’ wurde nach dem 16. Jahrhundert selten.[2]
Historische Entwicklung
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Zur geschichtlichen Entwicklung des Steuer-Wesens von der Antike bis zur Neuzeit informierte dasSteuermuseum im deutschenBrühl (Rheinland), das heißt die „Finanzgeschichtliche Sammlung der Bundesfinanzakademie“.[3] Die bisher in Brühl ausgestellten Exponate wurden digital so dokumentiert, dass sie zu Unterrichtszwecken weiter genutzt werden können. Ein Teil davon ist als Museumsführer „5000 Jahre Steuern und Zölle“ online zugänglich.
Antike
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Steuern gibt es schon seit dem frühenAltertum und sie wurden unter den verschiedensten Bezeichnungen geführt, z. B.Tribut,Zoll oderZehnt. Obwohl ihre Berechtigung traditionell darin gesehen wird, dass gemeinschaftliche Bedürfnisse befriedigt werden müssen, zeugen einige Begründungen für die Einführung von neuen Steuern von bemerkenswerter staatlicher Kreativität.
Die ersten Belege über staatliche Abgaben gibt es im 3. Jahrtausend v. Chr. ausÄgypten.Schreiber verwalteten die Erntesteuer und erhoben einen Nilzoll. Auch aus den städtischenHochkulturen inMesopotamien ist die Steuererhebung geschichtlich verbürgt. Hier führte die TempelverwaltungBuch und versteuerte die Viehhaltung und denFischfang.
Assyrien und Persien
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Sowohl dasassyrische als auch daspersische Reich konnten während ihrer Blütezeiten auf eine Besteuerung der eigenen Bürger verzichten. Der Finanzbedarf wurde durch Tribute gedeckt, die den in Kriegen besiegten und unterworfenen Völkern auferlegt wurden.
Athen
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]DiePolisAthen, die „Wiege der Demokratie“, finanzierte das Staatswesen über indirekte Steuern (u. a. Zölle), die Arbeits- und Dienstleistungen der Athener Bürger und die umfassende Besteuerung aller Nicht-Athener. DerParthenon auf derAkropolis diente zeitweise als Schatzkammer zur Verwahrung der Steuereinnahmen.
Die Finanzverwaltung derrömischen Königszeit (etwa 6. Jahrhundert v. Chr.) war ähnlich, denn die Staatsaufgaben wurden meist durch dieBürger selbst erledigt und nur in außergewöhnlichen Situationen (meist aus Anlass einesKrieges) wurde eine Abgabe vom Vermögen (Tributum) fällig. Für dieVeranlagung, denCensus, wurden zwei hoheBeamte (censores) gewählt, die die Steuererklärungen (professiones)[4] der Bürger überprüften und die Steuern eintrieben.
Während der Zeit derrömischen Republik expandierte das Reich ab dem 3. Jahrhundert v. Chr. enorm und immer mehrProvinzen und tributpflichtige Reiche trugen zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs bei, sodass im Jahr 167 v. Chr. die römischen Bürger von den direkten Steuern befreit wurden.
In den Provinzen wurden die direkten Steuern (Grund- undKopfsteuer) durchProkuratoren verwaltet, doch der Einfachheit halber war die Erhebung der indirekten Steuern (Zölle, Wege- und Nutzungsgelder) verpachtet und das System derSteuerpächter (publicani) führte zu Misswirtschaft und Ungerechtigkeiten. ErstKaiser Augustus legte die gesamte Steuererhebung wieder in die Hände von staatlichen Beamten (Quästoren). Berühmt wurde dabei ein Fehlgriff: Der von Caesar in seine Heimat entlassene gallische Sklave Licinius wurde von Augustus als Verwalter in Lugdunum (heutigesLyon) eingesetzt, wo Licinius dann das Jahr um zwei Monate erweiterte.[5] Diese Konstruktion brachte ihm in Lugdunum zwei weitere Monatssteuern im Jahr ein, bis Augustus – nach Beschwerden aus Gallien – diese Art der Steuererhebung nach etwa zwei Jahren abstellte.[6][7]
Palästina
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]InPalästina, das seit 63 v. Chr. dem römischen Reich abgabepflichtig war, wurde zur Zeit von Jesu Geburt eine Steuerschätzung (census) mit Aufzeichnung der Bevölkerung und ihres Vermögens (Volkszählung) durchgeführt. Neben den römischen Steuern wurden noch erhebliche religiöse Abgaben fällig: derZehnte, der eine Zwangsabgabe seitens derPriester undLeviten darstellte, sowie dieTempelsteuer zur Deckung der Kosten des öffentlichen Kultus.
Germanien
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]DenGermanen, die in vorrömischer Zeit statt einer Besteuerung nur diefreiwillige Ehrenabgabe an denFürsten kannten, soll der Versuch der Steuererhebung durch die Römer den Anlass zurSchlacht im Teutoburger Wald gegeben haben. Westlich desRheins hingegen setzte sich die römische Finanzverwaltung durch und wurde von dem inAugusta Treverorum (Trier) ansässigen Provinzialprokurator geleitet.
Pecunia non olet
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Mit dem Niedergang des römischen Reiches wurden, bei steigenden Staatsausgaben die Steuereinnahmen geringer und der Staatsschatz (aerarium), der bisher imSaturntempel verwahrt und vomSenat überwacht wurde, zugunsten des kaiserlichen Sondervermögens (Fiscus) aufgelöst. Genötigt, nicht nur die Kosten des römischenEtats zu decken, sondern auch eine möglichst große Steigerung des Privatvermögens zu erwirtschaften, zeigen sich die ersten – geschichtlich verbürgten – Kuriositäten in der Steuergesetzgebung: „Pecunia non olet“ (Geld stinkt nicht) – dieser wohlbekannte Ausdruck wurde vonKaiser Vespasian verwendet, um eine Steuer (vectigal urinae) auföffentliche Bedürfnisanstalten, Urinale oder die Nutzung des Urins, zum Beispiel in derGerberei, zu rechtfertigen.[8]
Die Frage, die den Kaiser zu der bekannten Rechtfertigung veranlasst haben soll, lässt sich auch als Beschwerde über zunehmenden Uringeruch in Rom deuten. Unter der Annahme, dass die Steuer an der Zahl der Entleerungen bemessen wurde, könnte einer spekulativen Überlegung zufolge eine seltenere Entleerung der Urinkübel zu dem Gestank geführt haben – dies wäre ein frühes Beispiel vonSteuerausweichung.[9]
Mittelalter und Frühe Neuzeit
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Als Einnahmequelle für Könige und Fürsten spielte die Steuer imFrühmittelalter nur eine untergeordnete Rolle. Zum einen war keiner derfränkischen Fürsten machtpolitisch in der Lage, eine allgemeine Besteuerung der Bevölkerung durchzusetzen. Auf der anderen Seite fehlten die notwendigen verwaltungstechnischen Mittel zur Anwendung einer Steuer, denn die Aufzeichnungen über Bürger und Besitzverhältnisse waren veraltet oder schlichtweg nicht vorhanden.
Die Ausgaben wurden vielmehr durch „privatwirtschaftliche“ Einnahmen aus dem Verkauf von Rechten (Markt- undStadtrechte), ausMonopolen (Woll- und Gewürzmonopol) und aus denDomänen, d. h. hauptsächlich aus den land- und forstwirtschaftlichenStaatsbetrieben und denRegalien, wie etwa dem Jagd-, Fischerei- und Salzrecht, bestritten.
Anders stellte sich die Situation jedoch für dieKirche und ihre Institutionen und Personen dar: Bis in das 19. Jahrhundert wurde in der Form des Zehnten eine Kirchensteuer erhoben. Diese Abgabe konnte nicht nur aus denchristlichen Traditionen hergeleitet werden, sondern von den kirchlichen Institutionen vor Ort relativ einfach überwacht und beigetrieben werden.

Im Laufe der Zeit benötigten auch die weltlichen Herrscher höhere Einnahmen, beispielsweise zur Finanzierung eines Krieges oder des Aufbaus eines staatlichen Gemeinwesens.
In der Theorie wurde im Mittelalter das Recht des Herrschers, Steuern zu erheben, vonThomas von Aquin (1225–1274) legitimiert. Die prinzipielle Finanzierung der öffentlichen Aufgaben soll durch die Güter und die Einnahmen des Herrschers erfolgen. Eine Erweiterung der Aufgaben und damit von zusätzlichen Abgaben der Untertanen ist nach seiner Ansicht nur dann gerechtfertigt, wenn es dem Schutz der Steuerzahlenden vor einer Bedrohung von außen dient.[10]
ImHochmittelalter war die von Landesfürsten erhobene Steuer vorrangig eineBesitzsteuer, die Grund und Boden, aber auch andere Vermögensgegenstände (Vieh, Vorräte etc.) einbezog. Ältester schriftlicher Beleg ist dasDomesday-Buch, das im 11. Jahrhundert die Besitzverhältnisse in England zur Besteuerung durch den König erfasste. Damit der weit überwiegende Teil der Bevölkerung, der aus besitzlosen oder armen Leibeigenen und Pächtern bestand, ebenfalls steuerlich erfasst werden konnte, wurde die Kopfsteuer angewendet, die ohne Rücksichtnahme auf Besitz- und Eigentumsverhältnisse, allen Betroffenen den gleichen Betrag abforderte. Die Besteuerung des Einkommens durch die zentralen staatlichen Stellen gestaltete sich als schwierig, denn eine Überwachung der Steuererhebung war wegen der verwaltungstechnischen Mängel im Mittelalter unmöglich. Deshalb wurden oftmals Repartitionssteuern erhoben, bei denen eineRegion oderGemeinde einen pauschalen Steuerbetrag auferlegt bekam, den sie nach eigenem Ermessen auf ihre Bewohner umlegte.
In den folgenden frühstaatlichen Zeiten wurden direkte Steuern nur in Ausnahmefällen erhoben und mussten von denStänden bewilligt werden. Klassische Anlässe waren ein Krieg, die Hochzeit einer Tochter des Fürsten, derRomzug zurKaiserkrönung, eine Lösegeldforderung oder ‚Allgemeine Not‘. Da die Steuern nur in größeren Abständen und unregelmäßig erhoben wurden, konnten die Steuersätze auch verhältnismäßig hoch sein (z. B. gewöhnlich 5 % des gesamten Vermögens). Im 16. Jahrhundert werden Steuern in immer dichterer Folge und für immer längere Zeiträume erhoben, so dass sie jährlichen Steuern sehr nahekommen. DerAbsolutismus inFrankreich kannte auch wieder das System derSteuerpacht mit all seinen Licht- und Schattenseiten (finanzieller Aufstieg derSteuerpächter als einer neuen Gruppe im Staat, Überausbeutung der steuerzahlenden Bevölkerung).
Seit demspäten Mittelalter erfreuten sich die indirekten Steuern immer größerer Beliebtheit bei den Herrschenden und so wurden dieAkzisen auf Getränke wie Bier und Wein, auf Salz, auf Lotterien etc. eingeführt. Auch hier stand die vereinfachte Steuererhebung im Vordergrund, denn meist waren nur wenige Brauereien und Wein- oder Salzhändler auf ihre Steuerehrlichkeit hin zu überwachen. Daneben waren die Zölle eine recht simple Möglichkeit der Einnahmeerzielung für die Fürsten. Sie gründeten Städte, legten Verkehrswege an, überwachten diese und konnten so an entsprechenden StellenBrückenzoll, Straßenzoll und Torzoll erheben.
Während der gesamten Historie zeigen sich zwei Probleme, die auch in heutiger Zeit nicht gelöst sind: Zum einen führt dieSteuergesetzgebungshoheit oftmals zu einerDoppelbesteuerung, und zum anderen ergibt sich immer die Schwierigkeit der Abgrenzung der Steuererhebung von den übrigen Beitreibungen seitens der Herrschenden. So fordern nicht selten vier Institutionen eine Steuer von der Bevölkerung: die Krone (Kaiser oder König), der Landesfürst, die Gemeinde oder Stadt und nicht zuletzt die Kirche. Demzufolge werden die Steuern unterschieden in Reichssteuern (z. B.gemeiner Pfennig), in Steuern der Landesherren, in kommunale Steuern und in den kirchlichen Zehnt. Daneben werden immer auch Beiträge ganz allgemein für eine staatliche Leistung fällig (Nutzgelder), Abgaben wie dieFeudalabgabe oder derTodfall erhoben und Dienstleistungen erbracht (Frondienste,Hand- und Spanndienste), die einem Grundherrn zustanden als Gegenleistung für den Schutz, den er den Hörigen bieten musste.
Befreiung von Staatssteuern und Frondiensten auf Zeit wurde beispielsweise Bauherren beim Neubau von Häusern aus Steinen – statt des damals üblichen Fachwerks – gemäß Anordnungen zur Brandverhütung des 18. Jahrhunderts imKurfürstentum Trier und weitererKurfürstentümer desHeiligen Römischen Reiches gewährt. Dort hieß es nach dem damaligen Sprachgebrauch im § 3, dass „die Personal-Freyheit auf drey Jahre hiermit gnädigst verstattet seyn“.[11]
Frühere Steuerarten
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Die Bezeichnungen für die Steuern imMittelalter und derFrühen Neuzeit unterscheiden sich zum einen regional:Bede,Schatzung,Schoss,Contribution. Zum anderen kann anhand der Bezeichnung auch oft der Anlass der Steuer abgeleitet werden: DerTürkenpfennig wurde alsWehrgeld während derTürkenkriege und derRömermonat zur Finanzierung der Romfahrten des Kaisers erhoben. Neben diesen, aus historischen Gründen relevanten Steuern, sind diePapiersteuer (inEngland von 1697 bis 1861), dieFenstersteuer (ebenfalls in England von 1695 bis 1851), dieSpatzensteuer (18. Jahrhundert in Deutschland) und dieFahrradsteuer (bis zur Erfindung des Automobils) der Kuriosität wegen erwähnenswert.
Die vollständigeListe nicht mehr erhobener Steuerarten verschafft einen detaillierten Überblick über alle mittlerweile abgeschafften Steuern.
Neuzeit
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]ErstAdam Smith stellte 1776 folgende vier Grundsätze auf, nach denen Steuern erhoben werden sollen:
- Gleichmäßigkeit der Besteuerung: Die Bürger sollen Steuern im Verhältnis zu den Fähigkeiten und insbesondere zu den Einkommensverhältnissen zahlen
- Bestimmtheit der Steuergesetze: Zahlungstermin, -art und -betrag sollen jedermann klar und deutlich sein
- Bequemlichkeit der Besteuerung: Die Steuer soll zu der Zeit und in der Weise erhoben werden, die dem Bürger am bequemsten ist
- Wohlfeilheit der Steuererhebung: Die Kosten der Steuererhebung sollen möglichst gering sein
Während derfranzösischen Revolution wurde das Prinzip der Allgemeinheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung alsMenschenrecht verkündet und England führte als erster Staat zum Ende des 18. Jahrhunderts dieEinkommensteuer zur Besteuerung derVermögenssteigerung ein.
Im 19. Jahrhundert entwickelten sich dieSteuergesetze in den souveränen deutschen Einzelstaaten zunächst unterschiedlich, wobei sie in zunehmendem Maße von Forderungen aus der Wirtschaft zum Auf- und Ausbau der Infrastruktur begleitet wurden. Generell lassen sich jedoch laut Ullmann zwei grundsätzliche Entwicklungen unterscheiden. Zum einen die in süddeutschen Staaten dominate Form der Objektbesteuerung (Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer), zum anderen die in der Mitte und im Norden Deutschlands eher dominantePersonalsteuer.[12] In dieser Zeit des klassischenLiberalismus hat sich der moderne Steuerstaat herausgebildet, der allerdings ständigen Änderungen und nationalen Besonderheiten in den verschiedenenSteuersystemen unterworfen ist.
Die Grundsätze der Besteuerung
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Die vonAdam Smith im Jahr 1776 aufgestellten klassischenSteuermaximen gelten auch in modernen Steuersystemen leicht modifiziert weiter. So werden an die Gestaltung der Steuern die folgenden 4 Grundanforderungen gestellt:Gerechtigkeit, Ergiebigkeit, Unmerklichkeit und Praktikabilität.
Gerechtigkeit der Besteuerung
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Der Eingriff des Staates in denEigentums- undVermögensbestand seiner Bürger setzt zum einen dieBesteuerungsgleichheit der Betroffenen und zum anderen denGesetzesvorbehalt voraus. Das Gebot der Steuergerechtigkeit setzt voraus, dass die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet wird. Dieser Grundsatz wurde vomBundesverfassungsgericht bestätigt.[13]
Der Gleichmäßigkeitsgrundsatz
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist Ausfluss des allgemeinenGleichheitssatzes, der sich auch aus denGrundrechten ergibt. Wird eine Geldleistung nicht allen, bei denen der Tatbestand zutrifft, auferlegt, so ist sie keine Steuer. Ein ganz besonderes Beispiel dafür war dieSpekulationssteuer in Deutschland, die vomBundesverfassungsgericht für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt wurde, weil durch ein strukturellesVollzugsdefizit die gleichmäßige Anwendung des geltenden Rechts auf alle steuerlich relevanten Sachverhalte nicht gewährleistet war.
Das Willkürverbot
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Der Gleichheitssatz zwingt den Gesetzgeber auch zur Beachtung desWillkürverbots, nach dem Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt werden darf. Dabei gilt, dass Willkür als das Fehlen zureichender sachgerechter Gründe für die ungleiche Behandlung zu verstehen ist.
Letztendlich kann und muss der Gesetzgeber allerdings nicht so differenzieren, dass jeder Einzelfall individuell abgehandelt wird. Er ist vielmehr auf eine allgemeine Fassung der Steuergesetze angewiesen (Typisierung). Wenn die Allgemeinfassung im Einzelfall zu besonderen Härten führt, stehenBilligkeitsmaßnahmen zur Verfügung, die von der Finanzverwaltungermessensfehlerfrei anzuwenden sind, da ansonsten ein gerichtlich aufzuhebender Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt.
Die Gleichmäßigkeit der Anwendung
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung gehört nicht nur ein diesen Grundsatz beachtendes materielles und formelles Steuerrecht, sondern auch und vor allem die gleichmäßige und willkürfreie Anwendung diesen Rechts durch die Verwaltung und die Gerichte. Insbesondere darf es nicht zu einem Vollzugsdefizit kommen.
Es gilt jedoch zu beachten, dass nicht jede unterschiedliche Interpretation einer Vorschrift durch die Behörden oderGerichte zur Rechtswidrigkeit und damit zur Verletzung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes führt. Allerdings sind zur Sicherstellung einer einheitlichen RechtsanwendungRichtlinien aufzustellen, an deren Anwendung dieFinanzbehörden gebunden sind.
Das Rückwirkungsverbot
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Steuergesetze dürfen, so wie alle Gesetze, grundsätzlich nichtrückwirkend in Kraft gesetzt werden. Im Hinblick auf das Vertrauen des Bürgers in eine bestehende Rechtslage und damit getroffene Planungen, sind rückwirkend belastende Steuergesetze bei Beachtung des Rechtsstaatsprinzips grundsätzlich unzulässig.
Dabei ist aber zwischen der „Echten Rückwirkung“ und der „Unechten Rückwirkung“ zu unterscheiden: Bei der echten Rückwirkung greift ein Steuergesetz nachträglich in die in der Vergangenheit liegenden Tatbestände ein oder ist für einen Zeitraum anzuwenden, der vor dem Inkrafttreten beginnt. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn das Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte auf die Zukunft einwirkt und schwebende Rechtspositionen nachträglich entwertet.
Ergiebigkeit der Besteuerung
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Die Steuererhebung dient in erster Linie der Einnahmeerzielung und sollte daher effektiv und ergiebig sein. DerVerwaltungsaufwand darf nicht zu hoch sein. Nicht zuletzt, weil sie diesem Anspruch nicht genügten, wurde in Deutschland eine Vielzahl sog.Bagatellsteuern (z. B.Zündwarensteuer,Leuchtmittelsteuer) abgeschafft. Im Idealfall ist die Steuer so geschaffen, dass sie flexibel auf Konjunkturänderungen reagiert. Das beste Beispiel dafür sindErtragsteuern, da mit konjunkturbedingt steigendem Einkommen automatisch auch steigende Steuereinnahmen generiert werden. Gegenbeispiel sindRealsteuern, die am Vermögensbestand festgemacht sind und damit konjunkturunabhängig erhoben werden.
Unmerklichkeit der Steuer
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Zur Vereinfachung der Steuerzahlung soll der Bürger möglichst weder die Steuerbelastung an sich, noch die Steuererhebung bemerken. Als „unmerklich“ gelten daher vor allem die indirekten Steuern, die im Endpreis enthalten sind und damit vomSteuerschuldner auf denSteuerträger übergewälzt werden. Für den belasteten Steuerbürger ist dies eine „bequeme“ Steuer, da keine Probleme mit der Erhebung und Verwaltung auftreten und durch einen qualifizierten Konsumverzicht die Steuer teilweise vermieden werden kann.
Praktikabilität der Steuer
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Die Praktikabilität der Besteuerung wird anhand der Transparenz, Bestimmtheit und Einfachheit derSteuergesetze gemessen. Damit gilt der Anspruch, dass auch in einem rechtstechnisch komplizierten Gebiet wie dem Steuerrecht die Vorschriften nicht unnötig kompliziert und verklausuliert sein sollten. Eine auch für Experten undurchschaubare Gesetzgebung stört das Gerechtigkeits- und Gleichheitsempfinden der Steuerbevölkerung, weil nur „Wohlinformierte“ und „Gutberatene“ alle Gestaltungsmöglichkeiten ausschöpfen können.
Steuerarten und -gruppen
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Keine der einzelnen Steuerarten vermag die vier Grundanforderungen (Gerechtigkeit, Ergiebigkeit, Unmerklichkeit und Praktikabilität) optimal zu erfüllen; aus diesem Grund ist das Steuersystem der meisten Nationen einVielsteuersystem, innerhalb dessen die Vor- und Nachteile der unterschiedlich strukturierten Steuern ausgeglichen werden sollen. Innerhalb dieses Vielsteuersystems erfolgt aus den verschiedensten Gründen eine Zusammenfassung der Steuern zu Gruppen. Dabei wird unterschieden nach der volkswirtschaftlichen Einordnung, der Steuerart, dem Steuergegenstand und der Verwaltungs- und Ertragshoheit.
Steuergruppen nach volkswirtschaftlicher Einordnung
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Die volkswirtschaftlichen Bemessungsgrundlagen lassen sich in die dynamischen GrößenEinkommen (Vermögenszuwachs) undKonsum (Güterverbrauch) sowie die statische BestandsgrößeVermögen (Kapital) einteilen. Dementsprechend erfolgt auch die Einteilung der Steuern in
- Verkehrsteuern, die auf die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhoben werden (in Deutschland z. B.Umsatzsteuer,Grunderwerbsteuer,Versicherungsteuer u. a.)
- Verbrauchsteuern, die auf den Verbrauch von Gütern erhoben werden (z. B.Alkoholsteuer,Stromsteuer,Tabaksteuer)
- Besitzsteuern, die sich unterteilen in
- Ertragsteuern, die auf einen Vermögenszuwachs erhoben werden (z. B.Einkommensteuer,Körperschaftsteuer,Gewerbesteuer)
- Substanzsteuern, die auf das Innehaben von Vermögensgegenständen erhoben werden (z. B.Grundsteuer)
Besonderheiten bestehen hinsichtlich
- Zölle, die auf aus dem Ausland eingeführte Waren erhoben werden
- Produktionsabgaben undAgrarabgaben auf im Inland hergestellte Waren; diese Abgaben werden von derBundeszollverwaltung erhoben.
In jeder Volkswirtschaft sind die wichtigsten Steuerarten die Einkommensteuer, Umsatzsteuer undEinfuhrumsatzsteuer und Zölle.
Steuern in Deutschland nach Steuergruppen und begünstigter Verwaltungsebene Begünstigte Verwaltungsebene Besitzsteuern Verkehrsteuern Verbrauchsteuern Bund,Länder undGemeinden Einkommensteuer
Lohnsteuer
GewerbesteuerUmsatzsteuer – Bund undLänder Kapitalertragsteuer
Körperschaftsteuer– – Bund Solidaritätszuschlag Kraftfahrzeugsteuer
Luftverkehrsteuer
VersicherungsteuerAlkoholsteuer
Alkopopsteuer
Energiesteuer
Kaffeesteuer
Schaumweinsteuer
Stromsteuer
Tabaksteuer
ZwischenerzeugnissteuerLänder undGemeinden – Grunderwerbsteuer – Länder Erbschaftsteuer
SchenkungsteuerRennwett- und Lotteriesteuer
Feuerschutzsteuer
SpielbankabgabeBiersteuer Gemeinden Grundsteuer – –
Daneben existieren in Deutschland teilweise noch örtliche Steuern auf Ebene der Gemeinden, z. B.Fischereisteuer,Getränkesteuer,Hundesteuer,Jagdsteuer,Schankerlaubnissteuer,Vergnügungsteuer undZweitwohnungsteuer.[14]
Steuergruppen nach Steuerart
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Die Steuern werden aus verwaltungstechnischen, statistischen und ökonomischen Gründen in die folgenden Steuergruppen eingeteilt: Hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastung wird unterschieden zwischendirekten und indirekten Steuern. Während bei direkten SteuernSteuerschuldner undSteuerträger identisch sind, wird die wirtschaftliche Steuerlast bei indirekten Steuern vom Steuerschuldner auf den Steuerträger übergewälzt. Hinsichtlich des Besteuerungsobjektes wird differenziert zwischenPersonensteuern undRealsteuern. Erstere sind als Subjektsteuern an die persönlichen Verhältnisse des Steuerbürgers geknüpft und Letztere sind alsSubstanzsteuern unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Steuerbürgers. Bei der Erhebungsform wird unterschieden zwischenQuellensteuern undVeranlagungsteuern. Quellensteuern werden direkt an der Quelle der Einkünfte abgeschöpft und Veranlagungsteuern werden, meist nach vorhergegangenerSteuererklärung, für eine bestimmte Periode mitSteuerbescheid festgesetzt. Schließlich gibt es noch die Gruppen derPauschalsteuern und Individualsteuern.
Steuergruppen nach Steuergegenstand
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Daneben werden die Steuern nach dem Gegenstand der Besteuerung in die folgenden Gruppen eingeteilt:
- Umweltsteuern sind Steuern auf Energieverbrauch, Emissionen, Verkehr und schädliche Stoffausbringung (Stromsteuer,Energiesteuer)
- Aufwandsteuern sind Steuern, die an den Aufwand für ein bestimmtes Wirtschaftsgut oder ein bestimmtes Verhalten anknüpfen (Jagdsteuer,Hundesteuer,Zweitwohnungsteuer)
- Verbrauchsteuern werden auf eine verbrauchsabhängige Nutzung erhoben (Getränkesteuern,Tabaksteuer, Stromsteuer)
Steuergruppen nach Verwaltungs- und Ertragshoheit
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Grundsätzlich erfolgt die Abgrenzung bezüglich der Verwaltungshoheit, also dem Recht bzw. der Pflicht zur Steuerbeitreibung und der Ertragshoheit, also dem Recht der Steuerverwendung.
In Deutschland werden die Steuern entweder vonBundesbehörden,Landesbehörden oderGemeindebehörden verwaltet, also festgesetzt und erhoben. Die Verwaltung derBundessteuern (Alkoholsteuer,Kfz-Steuer,Kaffeesteuer,Energiesteuer,Schaumweinsteuer undTabaksteuer) sowie der Zölle obliegt denHauptzollämtern. Der Ertrag dieser Steuern steht ausschließlich dem Bund zu. DieGemeinschaftsteuern (Einkommensteuer,Körperschaftsteuer,Umsatzsteuer) werden im Bundesauftrag von denFinanzämtern verwaltet und die Einnahmen aus diesen Steuern fließen Bund und Ländern gemeinsam zu. Demgegenüber stehen die Erträge der reinenLändersteuern (Erbschaftsteuer,Grunderwerbsteuer undRennwett- und Lotteriesteuer) ausschließlich den Ländern zu, die diese Steuern auch verwalten. Die Grundlagen für die Festsetzung derGemeindesteuern (Gewerbesteuer undGrundsteuer) werden durch die Finanzämter mitSteuermessbescheid gelegt, während die Kommunen unter Anwendung desHebesatzes die Steuer festsetzen und für die eigene Verwendung beitreiben.
Entstehungstatbestand
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Eine Steuer entsteht in allen Fällen, in denen der Steuertatbestand verwirklicht wird. Dieser Entstehungstatbestand wird dem Steuersubjekt zugerechnet und setzt sich zusammen aus zahllosen begründenden, erhöhenden und mindernden Faktoren. Alle Steuergesetze bieten – nach einer allumfassenden Tatbestandsbeschreibung (Beispiel: „Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.“ –§ 1 Abs. 1 Satz 1EStG) – eine Vielzahl von Ausnahmebestimmungen, Freibeträgen und Freigrenzen, bevor schließlich auf die Bemessungsgrundlage der Steuersatz angewendet wird.
Das Steuersubjekt
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Als Steuersubjekt wird die Person bezeichnet, die einen Steuertatbestand verwirklicht und demnach dieSteuer schuldet. In der allgemeinen Sprachbezeichnung ist dies derSteuerpflichtige oder Steuerbürger. Juristisch betrachtet – und je nach anzuwendendem Steuergesetz – ist es dienatürliche Person, diePersonengesellschaft oder diejuristische Person.
Das Steuerobjekt
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Als Gegenstand einer Steuer gilt das „Besteuerungsgut“, das vom Gesetzgeber als besteuerungswürdig normiert wird. Die Definition des steuerbaren Tatbestands ist zwischen dem „einfach normierten“ Gesetz (BeispielKfzStG: „Das Halten eines Kraftfahrzeug ist steuerbar“) und dem „kompliziert normierten“ Gesetz (Beispiel Einkommensteuergesetz (Deutschland): Der Einkommensteuer unterliegen: … siebenEinkunftsarten) zu unterscheiden.
Die Zurechnung
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Durch die Zurechnung wird festgestellt, welchem Steuersubjekt das Steuerobjekt zuzurechnen ist. Unterschieden wird dabei zwischen wirtschaftlicher, zeitlicher und örtlicher Abgrenzung. Die Frage der wirtschaftlichen Zuordnung eines Steuerobjektes ist dabei eine der wesentlichen Problemstellungen im Steuerrecht. Daneben erfolgt die Zurechnung in zeitlicher (begrenzt auf bestimmte Steuerperioden) oder örtlicher (innerhalb definierter Grenzen) Hinsicht.
Die Bemessungsgrundlage
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]DieSteuerbemessungsgrundlage ist der in einer Zahl ausgedrückte maßgebliche Wert, der unter Verwendung des Steuersatzes zur Quantifizierung der Steuer dient. Zu unterscheiden sind dabei Bemessungsgrundlagen, die an denWert eines Steuertatbestandes anknüpfen (für dieUmsatzsteuer:Nettoentgelt, für die Einkommensteuer:das zu versteuernde Einkommen) und solche, diezahlentechnische Werte zugrunde legen (Alkoholsteuer:Hektoliter Alkohol; Hundesteuer: Anzahl gehaltene Hunde). Die Bemessungsgrundlage der meisten Steuerarten ist das Ergebnis einer komplizierten Berechnung, in die eine Vielzahl unterschiedlichster Faktoren, u. a. die Komponenten zur Ermittlung der persönlichen Leistungsfähigkeit (Betriebsausgaben,Werbungskosten,Sonderausgaben und die persönlichenSteuerfreibeträge), einfließt.
Der Steuersatz
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Der Steuersatz ist die Rechengröße, welche – auf die Steuerbemessungsgrundlage angewendet – die Höhe der festzusetzenden Steuer ergibt. Während bei Steuern mit zahlentechnischen Grundlagen der Steuersatz als fester Betrag definiert ist, gilt bei den meisten Steuerarten ein Prozentwert. Dieser Wert wird auchSteuertarif genannt und kannproportional (z. B.Umsatzsteuer,Einheitssteuer),progressiv (z. B. deutsche Einkommensteuer),regressiv oder in einemStufentarif (z. B. Erbschaftsteuer) ausgestaltet sein. Vom Steuersatz zu unterscheiden ist derHebesatz, den die Gemeinden vor allem bei derGewerbesteuer und bei derGrundsteuer festlegen.
Steuerprivilegien
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Als Steuerprivilegien werdenSteuervergünstigungen bezeichnet, die mit ihrem Ausnahmecharakter als Steuervorteil die festzusetzende Steuer ermäßigen. Obwohl umgangssprachlich als Sammelbegriff für alle Vorschriften genutzt, die eine Steuerminderung herbeiführen, gilt als Privileg im engeren Sinne nur das echte „Steuergeschenk“, das eine bestimmte Personengruppe (z. B. die Landwirte durch die pauschale Gewinnermittlung nach§ 13a EStG) oder Verhaltensweise (z. B. die Unterstützung gemeinnütziger Organisationen durchSpenden) steuerlich begünstigt.
Durchführung der Besteuerung
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
Sofern die Steuer rechtlich entstanden ist, werden die weiteren verwaltungstechnischen Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung im vierten bis sechsten Teil derAbgabenordnung geregelt. Diese behördliche Aufgaben, die (von Ausnahmen abgesehen) von Finanzämtern vorgenommen werden, lassen sich in die drei Phasen unterteilen:
- Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen,
- Festsetzung der Steuer und
- Erhebungsverfahren, ggf. mit Hilfe desVollstreckungsverfahren.
Entstehung der Steuer
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Voraussetzung, dass ein Besteuerungsverfahren eingeleitet werden kann, ist die rechtliche Entstehung der Steuer. Diese wird in den Einzelsteuergesetzen geregelt (z. B. die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungsjahres,§ 36 Abs. 1 EStG).
Ermittlungsverfahren
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Der erste Abschnitt des Verwaltungsverfahrens dient der Sachaufklärung und der Feststellung, ob und in welchem Umfang ein Steuerentstehungstatbestand verwirklicht wurde. Dabei werden dem Steuerbürger besondere Mitwirkungspflichten (z. B.Steuererklärungspflicht) auferlegt und den Finanzbehörden besondere Rechte (z. B.Außenprüfung undSteuerfahndung) gewährt. Ziel dieses Verfahrens soll ein möglichst genaues Bild der tatsächlichen Verhältnisse sein, das gegebenenfalls auch perSchätzung ermittelt werden kann.
Festsetzungsverfahren
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Nach Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt die Festsetzung der Steuer durch denSteuerbescheid. Diesem Verfahren gleichgestellt ist der Erlass vonGrundlagenbescheiden, die bei mehreren Beteiligten der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie der Festsetzung und Zerlegung vonSteuermessbeträgen dienen. Steueranmeldungen des Steuerpflichtigen (z. B. Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteuer- und Kapitalertragsteueranmeldungen) stehen einer Steuerfestsetzung (unter Vorbehalt der Nachprüfung) gleich.
Erhebungsverfahren
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Im Erhebungsverfahren werden die festgesetzten Ansprüche verwirklicht. In der Regel geschieht dies durch Zahlung (z. B.Steuer-Vorauszahlung oderLohnsteuerabzug), durchAufrechnung mit Erstattungsansprüchen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch Vorschriften zum Erlass, zur Verjährung sowie zur Verzinsung und zum Säumniszuschlag zu beachten.
Vollstreckung
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Bei nicht fristgerechter Zahlung kann sich die Verwaltung zur Durchsetzung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis des Vollstreckungsverfahrens bedienen.
Der Zweck der Steuererhebung
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Steuern mit Fiskalzweck
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Erster und hauptsächlicher Zweck der Steuererhebung ist (fast) immer die Erzeugung von Einnahmen, die zur Deckung desStaatshaushalts herangezogen werden. In der ursprünglichen Ausgestaltung der Steuer war die Vermehrung von Staatseinkünften auch der einzige Grund, in einem modernen Staat kann dieser Zweck jedoch verdrängt werden und so zum Nebeneffekt werden. Mit den Steuern werden die vergemeinschaftetenAufgaben erfüllt und u. a. die selbst auferlegten Ziele verwirklicht undstaatliche Ausgaben finanziert. Gemäß demSteuerstaatsprinzip stehen die über Steuern generierten Einnahmen beispielsweise zur Finanzierung folgender Kosten zur Verfügung:
- Entlohnung aller imöffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten
- Verfolgung desSozialstaatsziels durch finanziellen Ausgleich sozialer Unterschiede
- Verfolgung desKulturstaatsprinzips durch finanzielle Unterstützung von Forschung, Bildung und Lehre
- Schaffung, Verbesserung und Aufrechterhaltung derInfrastruktur
- Schaffung und fortlaufende Finanzierung derStreitkräfte
Steuern mit Lenkungszweck
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Lenkungssteuern sollen gesellschaftlich nicht erwünschte Verhaltensweisen beeinflussen. So wird mit einer hohenTabaksteuer versucht, das Rauchen einzudämmen, dieAlkopop-Steuer soll den Preis vonAlkopops so erhöhen, dass ein Missbrauch durch Jugendliche verhindert wird und dieÖkosteuer soll auch dazu animieren, den Energieverbrauch und damit den Schadstoffausstoß zu verringern. Andererseits kann mitSteuervergünstigungen auch ein bestimmtes – gesellschaftspolitisch gewolltes – Verhalten gefördert werden. Der Lenkungszweck steht in Konflikt zum Fiskalzweck. So würde bei vollständigem Eintreten der gewünschten Verhaltensweisen keine Steuereinnahmen mehr generiert werden können. Daher zielt eine Lenkungssteuer nicht auf die maximale, sondern auf die optimale Zweckerfüllung ab. Z. B. ist der Sinn einer Ökosteuer nicht die Umweltverschmutzung auf Null zu reduzieren, sondern den als für optimal gehaltenen Grad zu erreichen.[15]
Steuern mit Umverteilungszweck
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Steuern können dazu genutzt werden, eine politisch erwünschteUmverteilung im Bereich derEinkommensverteilung oderVermögensverteilung zu erreichen.
Im Hinblick auf das häufig gesellschaftspolitisch eingeforderteSolidaritätsprinzip haben viele Staaten die Einkommensteuer mit einerProgression ausgestaltet, die zu einem steigendenSteuersatz in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen und damit steigender steuerlichen Belastung mit steigendem Einkommen führt.
Auch derSolidaritätszuschlag in Deutschland ist ein typisches Beispiel für eine Steuer mit Umverteilungszweck. Im Vordergrund steht hierbei die allgemeine finanzielle Förderung der fünf neuen Länder und damit eine regionale Umverteilung von West nach Ost.
Kritik
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Durch die negativen finanziellen Auswirkungen auf den Bürger und die eingeschränkten Möglichkeiten zur Einflussnahme auf den Vermögensverlust sind Steuern und die Steuergesetzgebung ein ständiger politischer Streitpunkt und vielfacher Kritik ausgesetzt. Diese Kritik richtet sich im Wesentlichen auf die PunkteGerechtigkeit undAngemessenheit, die Wirksamkeit (bei Steuern mit Lenkungsfunktion – z. B. der Ökosteuer), die Durchsetzbarkeit und die allgemeinen ökonomischen Folgen. Verschiedene politische Richtungen führen gegen bestimmte Steuern – und manche Gruppierungen sogar gegen die Steuer an sich – Argumente an, die teilweise wissenschaftlich umstritten sind. Aber auch prinzipiellere Kritiken finden sich, die nicht zwingend Staatseinnahmen an sich in Frage stellen, deren Verteilung oder Höhe, als vielmehr die Steuerdominanz innerhalb der Abgabenstruktur, also den Umstand, dass andere Typen öffentlicher Einnahmen (z. B. Gebühren, Spenden, Beiträge) und bürgerschaftlicher Dienste am Gemeinwesen eine fiskalisch untergeordnete Rolle spielen oder in der öffentlichen Diskussion über Staatsfinanzierung trotz teils immenser Bedeutung wenig Berücksichtigung erfahren. Was Theoretiker desSteuerstaatsprinzips als dessen ökonomische Vorteile verstehen (z. B. die Gegenleistungsfreiheit, den Zwangscharakter und die normative Wertfreiheit), lässt sich beispielsweise aus Sicht demokratischer Fiskaltheorien, kapitalismuskritischer Ansätze oder bürgerschaftlicher Gemeinwohlbelange als politische Nachteile argumentieren,[16] wobei zu berücksichtigen ist, dass der im öffentlichen Sprachgebrauch oftmals verallgemeinerte Begriff „Steuer“ (im Sinne von Abgaben aller Art) zu Missverständnissen einlädt und öffentliche Debatten um mögliche Reformen der Öffentlichen Finanzen immer wieder durch eine Vielzahl unfiskalischer Motive und Argumente verzerrt.[17] Die oft heftige Kritik führt zu einer fehlenden gesellschaftlichen Akzeptanz der Besteuerung und kann als Folge eineSteuerverweigerungshaltung auslösen. Mögliche Wege zur Umgehung der Steuer sind dieSteuerflucht, bei der Einkünfte in einNiedrigsteuerland (Steueroase) verlagert werden oder alsStraftat dieSteuerhinterziehung.
Allgemeine Kritikpunkte
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Weil die Steuern eine staatlich erzwungene Abgabe darstellen, ist ein direkter Widerstand gegen die Zahlung nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Auch die Verwendung der Mittel nach ihrer Hingabe kann durch denSteuerzahler nur indirekt (bei politischen Wahlen) beeinflusst werden. Die Nutzung der Steuermittel ist auch für Zwecke möglich, mit denen nicht jeder einzelne Steuerzahler einverstanden ist. Ausnahmen dazu siehe im Steuerrecht der Schweiz, das dem Wahlbürger aufgrund eines anderen Demokratieverständnisses wesentlich mehr Gestaltungs- und Mitwirkungsrechte – was die Erhebung wie Verwendung der Mittel angeht – einräumt.
Daneben wird das Problem der Steuergerechtigkeit immer wieder kritisch hinterfragt. Dabei ist nicht nur der soziale Aspekt der Steuerbelastung entsprechend den Vermögens- oder Einkommensverhältnissen strittig, sondern auch die Kompliziertheit desSteuerrechts und seine Vielzahl von Ausnahmetatbeständen, deren Ausnutzung nicht jedem Bürger möglich ist. Als höchstrichterlich anerkannt galt seit 1995 derHalbteilungsgrundsatz. Nach diesem vonPaul Kirchhof mitverfassten Urteil war jedem Steuerbürger wenigstens die Hälfte seines Einkommens als angemessener Nettoverdienst (nach Steuern) zu belassen. Diese Rechtsprechung wurde im März 2006 durch das Bundesverfassungsgericht, das eine Steuerbelastung von 59,9 % als noch verfassungsgemäß ansah, wieder aufgegeben.
Ökonomische Kritikpunkte
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Je nach politischer und gesellschaftlicher Position ergeben sich verschiedene Ansätze zurwirtschaftswissenschaftlichen Kritik an der Steuer als solcher oder auch an bestimmten Steuerarten. Oft wird argumentiert, Steuern würden grundsätzlich zu einemNettowohlfahrtsverlust führen und Steuererhöhungen ein möglichesWirtschaftswachstum zerstören (sieheLaffer-Kurve).
Ein volkswirtschaftlicher Kritikpunkt ist die (Mit-)Finanzierung vonineffizienten Staatstätigkeiten neben den notwendigen und angemessenen Staatsaufgaben.
Ein häufig anzutreffender Kritikpunkt ist die potentielle Verursachung vonArbeitslosigkeit: Eine mögliche wirtschaftliche Betätigung werde durch die Steuerlast behindert oder sogar verhindert, weil derPreis desProduktes oder derDienstleistung durch Steuern zu hoch für potentielleNachfrager werde.
Bei den Bagatellsteuern ist festzuhalten, dass den meist nur geringen Einnahmen für den Staat die erheblichen Kosten für Steuererhebung und -durchsetzung gegenüberstehen (Siehe Bundesminister der Finanzen für 2004: 79,5 % der Steuer werden von drei Steuerarten erbracht).
Steuern sind im Allgemeinen nichtentscheidungsneutral. Gerade in der angelsächsischen Literatur wird deshalb oft darauf hingewiesen, Steuern auf solche Märkte zu erheben, deren Nachfrage auf Preise unelastisch reagiert. Dieser Grundsatz steht jedoch im Widerspruch zur Gerechtigkeit der Besteuerung, weil unelastisch nachgefragte Güter typischerweise solche sind, die die Grundbedürfnisse befriedigen. Eine Steuer auf unelastisch nachgefragte Güter würde also besonders die ärmeren Bevölkerungsschichten belasten.
Eine weitere Fragestellung beschäftigt sich mit derSteuerinzidenz. Bei der Einführung der Steuer sollte geklärt werden, wer die eigentliche Last der Steuer trägt. DerSteuerschuldner zahlt die Abgabe entsprechend der gesetzlichen Richtlinie (Zahllast). Der Steuerträger trägt die Last der Abgabe (Traglast). Der Steuerschuldner ist aber nicht mit dem Steuerträger gleichzusetzen, da der Steuerschuldner bei derSteuerüberwälzung die Zahllast auf den Steuerträger abwälzen kann. Ob dies erfolgreich ist, hängt von derMarktform, der Art der Steuer (Mengensteuer,Wertsteuer) und derPreiselastizität von Angebot und Nachfrage ab.
Ökologische Kritikpunkte
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]In dieser Kritikkategorie finden sich häufig Argumente für eine höhere Besteuerung. Insbesondere reiche die Besteuerung des Verbrauchs von Energie und Energieträgern nicht aus. Grundlage dieser Kritik ist das Verursacherprinzip: Wer eine gemeinsam benutzte Umwelt belastet, der müsse die Gemeinschaft für diese Belastung kompensieren.
Ist die Besteuerung zu hoch, leidet die Wirtschaft. Ist sie zu niedrig, dann nimmt die Wirtschaft Kredit bei nicht einwilligungsfähigen Folgegenerationen. Eine Preisbildung in einem „Markt“ wird dadurch erschwert, dass die Marktteilnehmer von morgen an der Preisbildung von heute nicht mitbeteiligt sind. Das gilt zwar auch für andere Märkte, aber der Markt der Entropieproduktion ist prinzipiell in einer thermodynamisch nur begrenzt offenen Umwelt durchUnumkehrbarkeit gekennzeichnet. Deswegen haben Folgegenerationen keine Möglichkeit zur schnellenKorrektur.
Verkompliziert wird, bedingt durch die Natur einer gemeinschaftlich genutzten globalen Umwelt, die Situation noch dadurch, dass bestimmte Steuergebiete (insbesondere hochindustrialisierte Staaten) auch die Umwelt belasten, die sich weit außerhalb ihrer Grenzen befindet. Die Unterschiede zwischen den Staaten bei der Besteuerung der Umweltbelastung ermöglicht es Unternehmen, sich durch Standortverlagerungen oder Outsourcing an der gemeinschaftlichen Umwelt zu bedienen, ohne dafür zu zahlen.
Die direkte Kopplung der Besteuerung an den Verbrauch von Energieträgern ermöglicht im Prinzip eine sehr hohe Steuergerechtigkeit. Darum wird von Kritikern einer zu niedrigen Besteuerung von Umweltbelastung auch eine konsequente Besteuerung von Treibstoffen für Flugzeuge gefordert. Das Gegenargument ist, dass beispielsweise eine Kerosinsteuer der Wirtschaft schade, insbesondere im globalen Wettbewerb. Da Energiepreise jedoch Marktpreise sind, schützt eine niedrige oder eine unterlassene Besteuerung von Energieverbrauch den Verbraucher nicht vor hohen Energiekosten.
Dieökologische Sichtweise macht auch deutlich, dass Steuerzahler sich zwar einerseits gegen eine Verteilung eines Teils ihres Einkommens an die Gemeinschaft wenden, es aber andererseits für gerechtfertigt halten, die Ressourcen der Gemeinschaft ohne direkt messbare Gegenleistung zu beanspruchen. Ökologische Ansätze sind grundsätzlich systemanalytisch: Ein streng ökologisch bilanzierender Systemansatz hilft, ein Verständnis für Steuerzahlungen zu entwickeln und das Verhältnis von Ressourcennutzung und Kompensation quantitativ zu bestimmen. Wer Ressourcen der Gemeinschaft beansprucht, hat die Gemeinschaft dafür zu kompensieren.
Kritik am „Einkommensteuerstaat“
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Kapital ist weitaus mobiler als die Einkommensteuerzahler. Diese Tatsache führt dazu, dass sich in vielen Staaten die Besteuerung vor allem auf Einkommenszahler und ihre Einkommen stützt, in der Regel alsQuellensteuer. Kritiker sehen das als einen Triumph des Machbarkeitsprinzips über das Gerechtigkeitsprinzip. Die im Staat organisierte Gemeinschaft gäbe die Verfolgung von Steuerflüchtlingen und von mobilem Kapital auf und halte sich einfach nur noch an diejenigen, die weniger mobil sind. Als ein Gegenmittel empfehlen Kritiker beispielsweise eine Besteuerung von Kapitalflüssen mit einerTobin-Steuer.
Steuern im internationalen Vergleich
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Seit dem Ende der 1980er Jahre ist in verschiedenen europäischen Ländern eine leichte Tendenz zugunsten der indirekten Besteuerung zu verzeichnen. Obwohl eine systematische Abschaffung der direkten Steuern nicht zu erkennen ist, so zielten dieReformen der vergangenen Jahre zumeist auf eine Anhebung der Steuersätze vonVerbrauchsteuern zugunsten einer Verminderung der Steuerbelastung im Ertragsteuerbereich. Letztendlich sind die Verschiebungen auf die Hoffnung gerichtet, dass Leistungsanreize geboten werden um so dieInvestitionstätigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern. Die Steuersätze wurden reduziert und die Bemessungsgrundlagen verbreitert, so zuletzt auch in Deutschland.
Auch zukünftig werden die direkten Steuern einen zentralen Platz im Steuersystem einnehmen, denn die Verbrauchsbesteuerung ist der Einkommensbesteuerung – vor allem aussozialstaatlichen Überlegungen – nicht grundsätzlich überlegen.
Europäisches Steuerrecht
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Durch denVertrag über die Europäische Union mit dem definierten Ziel eines europäischen Staatenverbundes wirkt dasEuroparecht immer stärker auf die nationalen Steuergesetzgebungen ein, und zwar durch die Vorgabe von Richtlinien und die Rechtsprechung desEuropäischen Gerichtshofs. Durch die Vorgabe vonRichtlinien soll das Steuerrecht auf nationaler Ebene stetig weiter harmonisiert, also aneinander angepasst werden. Im Bereich der direkten Steuern sorgen die Richtlinien zurArbeitnehmerfreizügigkeit, zurNiederlassungs- undDienstleistungsfreiheit sowie zurFreiheit des Kapitalverkehrs für eine steuerliche Gleichbehandlung von EU-Bürgern in verschiedenen Mitgliedsstaaten. Vor allem aber richtet sich der Harmonisierungsanspruch auf die indirekten Steuern. Speziell dasUmsatzsteuerrecht ist europaweit durch die6. Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem einander angeglichen und lässt nur noch Abweichungen imSteuersatz und beimVorsteuerabzug zu.
Steuerrecht in Deutschland
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Das Steuerrecht in Deutschland wird durch dasGrundgesetz vorgegeben: In denArt. 105 ff. GG ist festgelegt,
- dass sich die Finanzierung des Staatshaushaltes vor allem auf Steuern zu stützen hat (Steuerstaatsprinzip),
- wer die rechtlichen Grundlagen für die Steuererhebung bestimmt (Steuergesetzgebungshoheit),
- wem die Steuereinnahmen zustehen (Steuerertragshoheit),
- wer die Steuern festsetzt und einzieht (Steuerverwaltungshoheit).
Das deutsche Steuerrecht gilt als kompliziert und intransparent, weshalb es von vielen als ungerecht empfunden wird. Zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen erschweren die Rechtsanwendung, ermuntern zu aufwändigen Gestaltungen und erfordern einen hohen Beratungsaufwand.
Steuerrecht in Österreich
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Das Österreichische Steuerrecht ist aus historischen Gründen dem deutschen Steuerrecht ähnlich. Zu den auffälligen Unterschieden zählen:
- In Österreich wird seit 1994 an Stelle der abgeschafften Gewerbesteuer eineKommunalsteuer erhoben.
- DieSozialversicherungsbeiträge einesArbeitnehmers rechnen zu den Werbungskosten und nicht – wie in Deutschland – zu den beschränkt abzugsfähigenSonderausgaben.
- DerGrundfreibetrag je Steuerpflichtigem – also das einkommensteuerfrei zu belassendeExistenzminimum – liegt in Österreich mit 11.000 € (2010) deutlich höher als in Deutschland (ab 2018: 9.000 €). Der Spitzensteuersatz von 50 % wird in Österreich seit 2016 für Einkommensteile über 90.000 € jährlich eingehoben, ein ähnlich hoher Prozentsatz (inklusive Solidaritätszuschlag) wird in Deutschland erst ab 250.400 € fällig.
- Bei unselbständigen Erwerbstätigen wird das in Österreich obligatorische 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld,Jahressechstel) pauschal mit einem Satz von 6 % versteuert, was den Durchschnittssteuersatz deutlich senkt.
Steuerrecht in der Schweiz
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Geprägt wird das schweizerische Steuerrecht durch dieföderalistische Staatsstruktur. Die Schweiz hat die direkten Steuern formell harmonisiert, wodurch die wenigsten Kantone grundsätzlich voneinander abweichen. Die materielle Harmonisierung ist in der Schweiz nach wie vor unbeliebt, wodurch die Schweiz v. a. für sehrReiche und Firmen ein steuerfreundliches Klima aufweist.
Seit dem Jahr 2001 gilt dasSteuerharmonisierungsgesetz (kurz StHG), dessen Zweck sich allerdings auf eineformelleSteuerharmonisierung der 26 verschiedenenkantonalenSteuergesetze beschränkt. Eine materielle Steuerharmonisierung wird derzeit nicht angestrebt und so existiert weiterhin ein stark ausgeprägterSteuerwettbewerb unter den Kantonen, der dazu führt, dass jeder Kanton aufgrund eines eigenen Steuergesetzes das Einkommen und Vermögen belastet. Zusätzlich gibt es auf Ebene der Gemeinden noch eine abgeleitete Steuerhoheit.
Die wichtigsten Steuereinnahmen sind für die Kantone und Gemeinden die Einkommen- und Vermögensteuern natürlicher Personen und die Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen (rund 90 % der gesamten Steuereinnahmen). Der Bund besteuert das Einkommen bzw. den Gewinn zwar auch, aber weniger stark als die Kantone. Der Bund kennt hingegen keine Vermögens- bzw. Kapitalsteuer. Die höchsten Einnahmen generiert der Bund mit den Verbrauchsteuern, primär mit der Mehrwertsteuer.
Ein Vergleich der Ertragsteuerbelastung der Schweiz mit anderen Ländern ist schwierig, weil es Kantone mit sehr niedrigem Steuersatz (Kanton Uri,Kanton Obwalden,Kanton Zug,Kanton Schwyz) und Kantone mit sehr hohen Steuersätzen (Kanton Genf,Kanton Waadt) gibt.
Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]DerSteuerwettbewerb wird oft als Argument derNationalstaaten gesehen, in Konkurrenz zueinander die Unternehmensteuersätze zu senken, um damit den eigenen Standort attraktiver zu machen. Neben anderen Entscheidungsfaktoren (Infrastruktur, Ausbildungsstand der Beschäftigten, bürokratische Hemmnisse, möglicheSubventionen) ist die Frage der Besteuerung in derGlobalisierung ein wichtiges Kriterium bei der Entscheidungsfindung für oder gegen einen Standort.
Nominale Steuersätze
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Um die Steuerbelastung in verschiedenen Ländern zu vergleichen, gibt es verschiedene Ansätze und den nominalen Steuersätzen kommt eine Signalfunktion zu. Die nominale Steuerbelastung lässt sich recht einfach feststellen, aber ein entsprechender Vergleich lässt die Steuerbemessungsgrundlage außer Acht.
Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die tariflichen Körperschaftsteuersätze und die steuerliche Behandlung vonAusschüttungen bei den Anteilseignern (Stand: 2005)
Staat | Steuersatz derKöSt | Besonderheiten bei der Körperschaft | Art der Besteuerung beimAnteilseigner | Besonderheiten beim Anteilseigner |
Deutschland | 15 % | 16,375 % inkl.SolZ | 25 % Kapitalertragsteuer: Anteilseigner = Privatperson: als Abgeltungsteuer; Anteilseigner = Gewerbetreibender: als Anrechnungsteuer mit letztlich Teileinkünftebesteuerung; Anteilseigner = Körperschaft: als Anrechnungsteuer mit letztlicher Steuerbefreiung; | Teileinkünfteverfahren |
Frankreich | 33,83 % | 34,94 % für Unternehmen mit > 7,63 Millionen € Umsatz | 25 % Kapitalertragsteuer als Anrechnungsteuer | Halbeinkünfteverfahren |
Italien | 33 % | mind. 34,4 % inkl. Zuschlagsteuern | 12,5 % definitive Kapitalertragsteuer | Dividenden unterliegen demProgressionsvorbehalt |
Österreich | 25 % | 25 % definitive Kapitalertragsteuer | Option zur Veranlagung nachHalbsatzverfahren möglich | |
Schweiz | 8,5 % (ohnekantonale Steuern) | 16,5 %–29,2 % (inkl. kantonale Steuern; je nach Kanton) | Kapitalertragsteuer als Einkommensteuer (progressiv) | Teilsatz- oder Teilbesteuerungsverfahren |
USA | 35 % | ermäßigter Staffeltarif bei Einkommen bis 100.000 $ | 15 % als definitive Abgeltungsteuer |
Zusätzlich gibt die folgende Tabelle einen Überblick die gesamte nominale Unternehmensteuerbelastung (Stand: 2005). Die Gesamtbelastung ergibt sich dabei unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Steuerzahlungen oftmals als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können und damit die Steuerbelastung in der Summe senken.
Staat | Steuersatz Zentralstaat | Besonderheiten | Steuersatz nachfolgende Gebietskörperschaften | Besonderheiten | nominale Gesamtbelastung |
Deutschland | 26,375 % | inkl.SolZ | 16,7 % | pauschaler Ansatz derGewerbesteuer | 38,7 % |
Frankreich | 34,9 % | 33,83 % für Unternehmen bis 7,63 Millionen € Umsatz | 0 | 34,9 % | |
Italien | 33 % | 4,3 % | pauschaler Ansatz der Zuschlagsteuern | 37,3 % | |
Österreich | 25 % | 0 | 25 % | ||
Schweiz | 8,5 % | unterschiedliche Ansätze, die nicht mit einer direkten Prozentzahl ausgewiesen können, da pro Gemeinde/Kanton ein anderer Satz und Steuerfuss zur Anwendung kommt. | pauschaler Ansatz der kantonalen Steuern, Teilbesteuerung von Dividenden | 24,1 % | |
USA | 35 % | ermäßigter Staffeltarif bei Einkommen bis 100.000 $ | 7,5 % | pauschaler Ansatz am Beispiel New Yorks | 39,9 % |
Fazit
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Internationale Vergleiche steuerlicher Systeme sind schwierig und nur begrenzt aussagekräftig. Die tatsächliche Steuerlast ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Steuerbemessungsgrundlage, Freibeträgen und Steuersatz. Die aufgrund von effektiven Durchschnittssteuersätzen erstellten nationalen Steuervergleiche sind zwar als erster Anhaltspunkt brauchbar, lassen jedoch Verlustausgleichsvorschriften und die in vielen Ländern erhobenenLohnsummensteuern unberücksichtigt und sind daher auch nur begrenzt tauglich. Für den einzelnen Fall ist ein echter Steuerlastvergleich nur anhand einer ausführlichen Modellrechnung möglich, die alle individuellen Vorgaben berücksichtigt.
Siehe auch
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Marc Buggeln:Das Versprechen der Gleichheit. Steuern und soziale Ungleichheit in Deutschland von 1871 bis heute. Suhrkamp, Berlin 2022,ISBN 978-3-518-29938-8.
- Stefan HomburgAllgemeine Steuerlehre. 7. Auflage. Verlag Vahlen, München,ISBN 978-3-8006-4922-8.
- Sebastian Huhnholz:Die Steuer des Steuerstaates. In: Verena Frick, Oliver W. Lembcke, Roland Lhotta (Hrsg.):Politik und Recht. Nomos-Verlag, Baden-Baden 2017, S. 453–472.
- Sebastian Huhnholz:Refeudalisierung des Steuerstaates? Vorüberlegungen zu einer politischen Theorie der Steuerdemokratie. In Sigrid Boysen u. a. (Hrsg.):Verfassung und Verteilung. Beiträge zu einer Grundfrage des Verfassungsverständnisses. Mohr Siebeck, Tübingen 2015, S. 175–216.
- Wilhelm H. Wacker, Sabine Seibold, Markus Oblau:Lexikon der Steuern. Über 1000 Stichwörter für Praxis und Studium. Verlag DTV-Beck, 2005,ISBN 3-423-05882-X.
- Klaus Tipke,Joachim Lang, Roman Seer:Steuerrecht. 19. Auflage. Verlag Schmidt (Otto), Köln 2008,ISBN 978-3-504-20141-8.
- Carl Gerber:Stundung und Erlass von Steuern. 5. Auflage. Boorberg, Stuttgart 2006,ISBN 3-415-03547-6.
- Hanno Beck, Aloys Prinz:Zahlungsbefehl. Von Mordsteuern, Karussellgeschäften und Millionärsoasen. Hanser Verlag, München 2010,ISBN 978-3-446-42343-5.
- Daniel Dürrschmidt:„Europäisches Steuerrecht“ nach Lissabon.NJW 2010, 2086.
Weblinks
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Der Staat und sein Geld – Die Geschichte der Steuern. Zweiteilige Film-Dokumentation vonarte, Länge: 2 × 52 min, verfügbar bis 5. Dezember 2022.
Deutschland
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Die deutschen Finanzämter
- Interaktiver Steuerrechner des deutschen Bundesfinanzministeriums
- Statistisches Bundesamt (Destatis)Themenbereich Steuern undAufsätze aus der ZeitschriftWirtschaft und Statistik. Abgerufen am 24. Januar 2018
- Monatsberichte des Bundesfinanzministeriums
Österreich
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Steuern von A-Z. –Bundesministerium für Finanzen
- Bundesministerium für Finanzen: Steuertarife aktuell und vergangene Jahre
- Steuervergleich Deutschland – Österreich (Memento vom 10. August 2011 imInternet Archive) (PDF; 1,4 MB) – herausgegeben von derAustrian Business Agency
Schweiz
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Das schweizerische Steuersystem. –Eidgenössische Steuerverwaltung
- Einführung: Das Steuerrecht der Schweiz – Website desCosmos-Verlags
Einzelnachweise
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- ↑Uno-Untersuchung: Deutsche zahlen ganz gern Steuern. In:Spiegel Online. 3. Januar 2019 (spiegel.de [abgerufen am 19. Januar 2019]).
- ↑Etymologisches Wörterbuch des Deutschen. Erarbeitet unter Leitung vonWolfgang Pfeifer. 2. Auflage. Akademie, Berlin 1993, S. 1358 f. (online).
- ↑Steuermuseum Brühl: Luftraumbenutzungsgebühr Zeitungsartikel von Martin Ebner, Erstveröffentlichung: d’Lëtzebuerger Land, 16. Mai 2003.
- ↑Lateinisch-deutsches Schulwörterbuch. F.A. Heinichen, Leipzig 1897:professio,professiones ‚offizielle Angabe des Vermögens‘ oder ‚offizielle Angabe der Einkünfte‘
- ↑Licinius. Von Caesar freigelassener Gallier. In: www.gottwein.de. 17. Juli 2024, abgerufen am 9. Januar 2025.
- ↑Cassius Dio:Römische Geschichte. S. 52–21.
- ↑Vermutlich wurde dabei die Unterteilung des Jahres in 10 Monate auf 12 Monate umgestellt. (Ginzel, Friedrich Karl:Handbuch der mathematischen und technischen Chronologie; das Zeitrechnungswesen der Völker, 1914)
- ↑Anna Pikulska-Radomska:On Some Fiscal Decisions of Caligula and Vespasian. In:Studia Ceranea.Band 2, 2012,S. 53–60,doi:10.18778/2084-140X.02.05.
- ↑Frank X. Ryan:Zum Einwand des Titus gegen die Harnsteuer des Vespasian. In:Phasis.Nr. 4, 2001 (tsu.ge).
- ↑Volker Pribnow:Die Rechtfertigung obrigkeitlicher steuer- und kirchlicher Zehnterhebung bei Huldrich Zwingli. (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte. Band 34). (Zugl.: Zürich,Univ., Diss., s. a.) Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich 1996,ISBN 3-7255-3501-9, S. 31–32.
- ↑Franz-Josef Sehr:Brandschutz im Heimatgebiet vor 300 Jahren. In: Der Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg (Hrsg.):Jahrbuch für den Kreis Limburg-Weilburg 2022. Limburg 2021,ISBN 978-3-927006-59-1,S. 223–228.
- ↑Hans-Peter Ullmann:Der deutsche Steuerstaat. C. H. Beck, Originalausgabe, München 2005,ISBN 3-406-51135-X, S. 43 f.
- ↑BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1984, Az. 1 BvL 10/80,BVerfGE 66, 214, 223.
- ↑Steuern A–Z. (PDF; 956 kB) Ausgabe 2023. In: bundesfinanzministerium.de. Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 4. Januar 2024.
- ↑Stefan Homburg:Allgemeine Steuerlehre. 7. Auflage. Vahlen, München 2015,ISBN 978-3-8006-4922-8,S. 5.
- ↑Siehe z. B. Peter Sloterdijk:Die nehmende Hand und die gebende Seite. Suhrkamp, Frankfurt am Main 2010. Ferner Ute Sacksofsky, Joachim Wieland (Hrsg.):Vom Steuerstaat zum Gebührenstaat. Nomos, Baden-Baden 2000; Ulrich K. Preuß:Rechtsstaat – Steuerstaat – Sozialstaat. Eine Problemskizze. In: Dieter Deiseroth u. a. (Hrsg.):Ordnungsmacht? Über das Verhältnis von Legalität, Konsens und Herrschaft. Europäische Verlagsanstalt, Frankfurt am Main 1981, S. 46–68; Sebastian Huhnholz:Die Steuer des Steuerstaates. In Verena Frick,Oliver Lembcke,Roland Lhotta (Hrsg.):Politik und Recht. Nomos-Verlag, Baden-Baden 2017, S. 453–472.
- ↑Siehe z. B.Jan Rehmann,Thomas Wagner (Hrsg.):„Angriff der Leistungsträger?“ Das Buch zur Sloterdijk-Debatte. Argument-Verlag, Hamburg 2010.