Der König vonSwaziland,Sobhuza II., war mit einerAmtszeit von über 82 Jahren (Ausrufung der Herrschaft im Alter von vier Monaten) das am längsten amtierende Staatsoberhaupt der Geschichte; faktisch (ab Übergabe der Herrschaft) waren es jedoch nur 60 Jahre.
DasStaatsoberhaupt steht an der Spitze derstaatlichen Ämterhierarchie. Esrepräsentiert denStaat nach innen und außen, ist im Sinne desVölkerrechts vollumfänglichbevollmächtigter Vertreter seines Landes und bestätigt formal die Ernennung in Staatsämter sowie die Ausfertigung vonGesetzen. Auswahl und Funktion des Staatsoberhauptes sowie die Ausgestaltung undMachtfülle seines Amtes sind zentrale Merkmale derStaatsform. In vielen Ländern, insbesondere in solchen, in denen das Staatsoberhaupt vornehmlich repräsentative Aufgaben hat, existiert neben ihm zusätzlich einRegierungschef, der die tatsächliche politische Macht ausübt.
Staatschef ist eine inoffizielle Bezeichnung, die insbesondere der Kürze wegen in den WendungenStaats- und Parteichef (eineskommunistisch regierten respektiverealsozialistischen Staates,siehe auchVorsitzender des Staatsrats) oderStaats- und Regierungschefs (derEuropäischen Union, derG7, derG20) anzutreffen ist und sich allgemein auf diejenigen Staatsoberhäupter bezieht, die neben repräsentativen auchexekutive Aufgaben erfüllen und damit eine politisch relevante Weisungskompetenz besitzen, wie der französische oder der US-amerikanische Präsident.
Amtliche Bezeichnung des Staatsoberhaupts imVichy-Regime warChef d’Etat, imFranquismusJefe de Estado (dt. ‚Staatschef‘). In den Anfängen derZweiten Polnischen Republik lautete die Bezeichnung von 1918 bis 1922Naczelnik Państwa (dito).
Auch dieGliedstaaten eines(gesamtstaatlichen) Bundesstaats können Staatsoberhäupter haben. In den Vereinigten Staaten beispielsweise werdenGouverneure als Staatsoberhaupt einesUS-Bundesstaates angesehen. Als teilsouveräne Gliedstaaten haben diese ein eigenes Polit- und Rechtssystem, wobei die Stellung des Gouverneurs jener des Präsidenten auf Bundesebene gleichkommt. DieMinisterpräsidenten derdeutschen Länder sind ebenfalls Staatsoberhäupter, auch wenn im Vergleich zum US-amerikanischen System eine geringere Machtfülle und wegen derVerfassungsarchitektur eine stärkere Abhängigkeit von derLegislative besteht.
Die jeweiligen Befugnisse können in den verschiedenenpolitischen Systemen stark voneinander abweichen.
Einige wenige moderne Staaten kennen formell kein individuelles Staatsoberhaupt, sondern nur kollektiveStaatsorgane, welche mit den Amtsgeschäften betraut sind:
Während der Zweiteilung der international bis auf wenige Ausnahmen nicht anerkanntenpolnischen Exilregierung 1954–1970 stellte derDreierrat als Kollektivorgan eines der konkurrierendenExil-Staatsoberhäupter dar.
Schweiz: Formell existiert in der Schweiz kein Staatsoberhaupt. De facto übernimmt diese Aufgabe der Bundesrat unter der Leitung des Bundespräsidenten (siehe Abschnitt „Kollektive Staatsoberhäupter“).
Nach derVerfassungJapans ist derTennō (Kaiser) lediglich das „Symbol des Staates und der Einheit des Volkes“, nicht aber de jure Staatsoberhaupt. Seine wenigen politischen Befugnisse kann er nur zusammen mit der Regierung ausüben. Diesouveräne Macht liegt allein beim Volk.
↑Grundsätzlich ist dieBundesversammlung unter dem Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die obersteMacht im schweizerischen Staat (Art. 148 Abs. 1 der Schweizer Bundesverfassung (Memento vom 14. Mai 2013 imInternet Archive)), der Nationalratspräsident gilt demzufolge im Volksmund als der «höchste Schweizer». Aufgaben eines Staatsoberhauptes (z. B. bei Empfängen für ausländische Staatsoberhäupter) nimmt der Bundespräsident alsprimus inter pares wahr, der zwar gemäss derprotokollarischen Rangordnung das höchste Amt der Schweiz ausübt, aberde jure nicht Staatsoberhaupt ist. Der Gesamtbundesrat alsKollektiv erscheint zudem aufgrund seiner Stellung de facto auch als Staatsoberhaupt.
↑Constanze Fienhold, in:Wolfgang Gieler (Hrsg.):Handbuch der Ausländer- und Zuwanderungspolitik. Von Afghanistan bis Zypern. Lit Verlag, Münster 2003,ISBN 3-8258-6444-8,S. 35.