DasStaatsgebiet oderStaatsterritorium (ugs. manchmal auch nur schlicht alsLand bezeichnet) ist neben demStaatsvolk und derStaatsgewalt eines derdrei Elemente einesStaates imvölkerrechtlichen Sinne. Es ist derterritoriale Bereich, den der Staat dauerhaft und geordnet beherrscht und wo er über eine für diesesGebiet geltendeVerwaltungs- undRechtsordnung verfügt, die unter anderem dieRechtmäßigkeit und damit dieLegitimität desstaatlichen Gewaltmonopols für die in ihm lebenden Menschen (Bürger) herstellt. Dadurch wird in einemRechtsstaat weitestgehend fürRechtssicherheit undRechtsfrieden gesorgt und hierzu innerhalb des Staatsgebiets sowohl auf Bürger als auch auf öffentlicheInstitutionen legitimierter (= gesetzes-/verfassungskonformer) Zwang ausgeübt, um das Verhalten der beiden Parteien im Sinne desGemeinwohls zu beeinflussen. Der deutsche JuristErnst Zitelmann bezeichnete das Staatsgebiet daher als den „Schauplatz der staatlichen Herrschaft“. Es ist zu unterscheiden vomHoheitsgebiet, in dessen Raum ein Staat seineHoheitsrechte auch tatsächlich ausübt.
Unter juristischem Aspekt ist das Staatsgebiet ein räumlicher Geltungsbereich bestimmterRechtsnormen (Kompetenzenbereich). Daraus folgt aber nicht, dass der Geltungsbereich aller staatlichen Normen auf das Territorium beschränkt sein muss (z. B. Verfolgung von imAusland begangener Straftaten von eigenenStaatsangehörigen nach dem eigenen Strafgesetz). Hingegen sind die Kompetenzen des Territorialstaates zur Vornahme vonHoheitsakten – z. B. zum Erlass und zur Vollstreckung von Gerichtsurteilen aus den genannten Strafgesetzen – auf das eigene Staatsgebiet beschränkt.
Damit ist nicht dieGebietshoheit gemeint. In der Regel fallen aber beide Begriffe zusammen. Ein Beispiel für ein von der Gebietshoheit abweichendes Staatsgebiet ist dieGuantánamo-Bucht aufKuba. Es untersteht der Gebietshoheit derUSA, die territorialeSouveränität obliegt aber Kuba.
Die souveräne staatlicheHerrschaft im Staatsgebiet hat eine positive und eine negative Seite:
In seinem Staatsgebiet hat ein Staat grundsätzlich die uneingeschränkte Staatsgewalt („Hoheit“) über alle dort befindlichen Sachen und Personen.[1] Dies erstreckt sich neben den eigenen Staatsangehörigen also auch aufAusländer. Notwendigerweise ergibt sich direkt hieraus auch die „negative“ Funktion, nach der es anderen Staaten verboten ist, auf fremdem Staatsgebiet Hoheitsmacht auszuüben.[2] Gleichwohl kann ein Staat jedoch anderen Staaten über einen zwischenstaatlichen Vertrag (z. B. einStaatsservitut) oder anderen Organisationen Hoheitsbefugnisse auf seinem Territorium einräumen (z. B. Kirchen zur Erhebung vonKirchensteuern) und sogar die Befugnis verleihen, Rechtsakte mit unmittelbarer innerstaatlicher Wirkung vorzunehmen (so z. B. im Fall derEuropäischen Union).
Zudem muss der Geltungsbereich vonstaatlichen Normen nicht nur auf das Staatsgebiet beschränkt sein. So kann ein Staat etwa auch im Ausland begangene Straftaten von seinen Staatsangehörigen nach den eigenenStrafgesetzen verfolgen (Personalitätsprinzip), selbst wenn er sie dort nicht unmittelbar durchsetzen kann. Auch Schiffe aufHoher See sind zwar nicht Teil des Staatsgebietes des Flaggenlandes, wohl aber Teil seinesHoheitsgebietes. Umgekehrt übt ein Staat nicht zwangsläufig auf seinem gesamten Staatsgebiet auch tatsächlich seine Hoheitsrechte aus (z. B.diplomatische Missionen).
Das Staatsgebiet setzt sich dreidimensional zusammen aus der Landfläche, denHoheitsgewässern, demLuftraum und dem Boden. Notwendige Bedingung für die Zurechnung eines Raumes zum Staatsgebiet ist die faktische Möglichkeit seiner Beherrschbarkeit.
Ober- und unterirdisch reicht die rechtliche Territorialhoheit deshalb nur so weit, wie die staatliche Betätigung technisch vorzudringen vermag. Gleichwohl gehört nicht jeder Raum, der faktisch beherrschbar wäre, zum Staatsgebiet. Diskutiert wird etwa, die Territorialgewalt auf den Luftraum (Lufthoheit) zu begrenzen und nicht – trotz faktischer Beherrschbarkeit – auf denWeltraum auszudehnen; der Weltraum wäre also staatsfrei. Im so genanntenWeltraumvertrag vom 27. Januar 1967[3] wurde keine genaue Fixierung der Souveränitätsgrenze vorgenommen. Nach heute allgemeinen Völkerrechtsgrundsätzen kann sich das Staatsgebiet allerdings vertikal nicht in unbeschränkter Höhe im Raum fortsetzen, sondern inkegelstumpfartiger Form nur bis zur sogenanntenKármán-Linie in 100 km Höhe, weit oberhalb eines auf Luftauftrieb angewiesenenLuftverkehrs, wo dieser mangels ausreichender Luftdichte nicht mehr möglich ist. In die Erde hinein könnte sich das Staatsgebietkonisch theoretisch bis zum Erdmittelpunkt erstrecken.[4]
Das Landgebiet eines Staates ist die Festlandoberfläche mitsamt den Inseloberflächen. Auch dieBinnengewässer, Flussmündungen, Hafenanlagen,Buchten oderFjorde werden hinzugerechnet.
Als Landgrenze zwischen zwei Staaten fungieren gedachte Linien, die entweder durch geographische Beschreibung (Bergkamm, Längen- oder Breitengrad usw.) oder durch künstliche Abmarkung festgelegt sind.
Soll ein Fluss eine Grenze sein, verläuft die Grenzlinie bei nichtschiffbaren Flüssen auf der Mittellinie zwischen beiden Ufern, bei schiffbaren Flüssen auf demTalweg, das heißt auf der tiefsten zusammenhängenden Rinne des Flussbettes. Verändert sich der Flusslauf maßgeblich, das heißt, er sucht sich ein völlig neues Bett, verbleibt die Grenze im alten Flussbett. Bei geringfügigen Veränderungen (an einem Ufer gehen einige Meter verloren, am anderen erscheint eine Sandbank) wandert die Grenze mit der Veränderung mit. Flussinseln werden wie offenes Wasser behandelt und dem näheren Ufer zugerechnet bzw. gegebenenfalls geteilt. Da viele Flüsse sich laufend verändern und vielerlei Inseln, Seitenarme etc. bilden, entstehen mitunter völlig chaotische Grenzführungen, beispielsweise zwischen Kroatien und Serbien. Grenzkonflikte zwischen diesen Staaten sowie amAmur zwischen Russland und China oder zwischen den beiden Kongos können vertraglich nicht gelöst werden. Deshalb geht man zu punktgenauen Grenzziehungen mittels Satellitentechnik über; nach jeder Veränderung werden Gebiete getauscht.
BeiBinnengewässern mit verschiedenen Anliegerstaaten ist ebenfalls die Mitte zwischen beiden Ufern maßgeblich. Sowohl bei Flussgrenzen wie auch bei Grenzen in Binnengewässern können jedoch anderweitige völkerrechtliche Vereinbarungen getroffen werden. Trocknet der Fluss aus, bleibt die Grenze natürlich erhalten.
Zur See hin ist die Gebietshoheit stufenweise eingeschränkt. Die Grundlage für diese Abgrenzungen bildet dasSeerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ). Zum Staatsgebiet gehören:
Für Staaten, die ausArchipelen bestehen, gibt es eine besondere Regelung hinsichtlich derArchipelgewässer.
Nicht zum Staatsgebiet gehören die weiter auf See hinausragenden Meereszonen nach SRÜ, dies sind dieAnschlusszone (24 Seemeilen ab Basislinie), dieausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) (max. 200 Seemeilen ab Basislinie, vgl. Art. 55–75 SRÜ) und derFestlandsockel. In diesen Gebieten besitzt der jeweiligeKüstenstaat eingeschränkte hoheitliche Rechte, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Nutzung.
Das Landgebiet eines Staates kann Gebiete umfassen, die räumlich abgetrennt von seinem Kerngebiet liegen (Exklave); ebenso kann es Landgebiete fremder Staaten umfassen (Enklave), die daher nicht mehr zu seinem Staatsgebiet gehören. Mitunter werden diese Gebiete durch einenKorridor mit dem Mutterland verbunden. Der Verbindungsweg gehört zum Hoheitsgebiet eines Staates, wird aber vom anderen Staat verwaltet. Binnenstaaten wie etwaBolivien haben oftmals Vereinbarungen getroffen, in einem angrenzenden Küstenstaat einenFreihafen zu betreiben. Ihr Seehandel unterliegt damit nicht mehr derZollpolitik des Küstenstaates.
Untersozialwissenschaftlichem Aspekt ist das Staatsgebiet ein wichtiges Moment derIntegration einerGemeinschaft bzw.Nation. Diese Funktion erfüllt es etwa als gemeinsameHeimat, als gemeinsam erlebte Natur- und Kulturlandschaft, als Betätigungsfeld gemeinsamer kultureller und zivilisatorisch-technischer Wirksamkeit und Tüchtigkeit und als Boden gemeinsamen politischen Schicksals.