

Hand- und Spanndienste, inÖsterreich auchHand- und Zugdienste, in derSchweizcorvées communales für gemeinschaftliche Aufgaben, inDeutschland zeitgemäßer auch (verpflichtende)Gemeindedienste genannt, sind Naturaldienste zur Verminderung barerGemeindeabgaben. Die Dienste verpflichten die Gemeindebürger zu bestimmten körperlichen Arbeiten, die unter dem historischen BegriffFrondienst zusammengefasst werden können. Sie beruhen in Deutschland auf dem PreußischenKommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 und in Österreich auf dem jeweiligenLandesrecht und deren Gemeindeordnungen.[1][2][3]
Hand- und Spanndienste bzw. Gemeindedienste sind vom Verbot derZwangsarbeit ausgenommen. Durch internationale Übereinkommen sind verpflichtende Leistungen und Arbeiten grundsätzlich verboten, innerhalb definierter Grenzen sind bestimmte Pflichtleistungen von diesem Verbot ausgenommen. Sie bildet beispielsweise einen Ausnahmetatbestand imÜbereinkommen über Zwangs- und Pflichtarbeit derInternationalen Arbeitsorganisation (ILO) aus dem Jahr 1930[4][5] und inArt. 4 derEuropäischen Menschenrechtskonvention.

Es gibt folgende Dienste:
Hand- und Spanndienste werden oft im Dienst der Allgemeinheit erledigt. Das kann etwa das Setzen vonFeldsteinbrücken auf den Äckern, die Erhaltung von Dämmen oder auch der Bau von Ackerwegen und Landstraßen sein. Die dafür benötigten Materialien (Steine, Holz usw.) stellen meist die Behörden zur Verfügung.
Auch heute sind Hand- und Spanndienste, geregelt von Bestimmungen imGrundgesetz und durchkommunalrechtliche Vorschriften in Deutschland, möglich. Gemeinden können ihre Einwohner unter gewissen Umständen zu Hand- und Spanndiensten bzw. Gemeindediensten, auch Naturaldienste oder „überkommene Pflichten“ genannt,[8] verpflichten (vgl. z. B.§ 10 Abs. 5GemO-BW[9] oder Art. 24 Abs. 1 Nr. 4 GemO-BY.[10])[11] Hierbei handelt es sich um öffentliche Dienstleistungspflichten im Sinne vonArt. 12 Abs. 2Grundgesetz, die nicht gegen dasZwangsarbeitsverbot verstoßen. Daher setzt das Grundgesetz strenge Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Hand- und Spanndiensten:
In den 1950er Jahren waren Hand- und Spanndienste in manchen ländlichen Regionen noch durchaus üblich.[13] Auch heute noch werden Hand- und Spanndienste in wenigen, kleinen Gemeinden ausgeführt,[14] wie zum Beispiel einmal jährlich in derniedersächsischenGemeindeWinsen (Aller).[15][16][17]
ImBundeslandVorarlberg sind in einigenGemeinden Hand- und Zugdienste vorgesehen, umgangssprachlich „Tagwerk“ genannt. Ihren Ursprung haben diese Dienste in Frondiensten des Mittelalters. Festgeschrieben wurden diese Dienste imGemeindeedikt von 1808 vombayrischenKönig Maximilian I. für sein Königreich, wozu zu diesem Zeitpunkt auch Vorarlberg gehörte. Im Jahr 1864 wurden die Pflichtdienste in die erste eigenständige Gemeindeordnung Vorarlbergs aufgenommen und im Jahr 1935 in die bis heute (Stand: 2025) gültige VorarlbergerGemeindeordnung (§91). Darin kann derHaushaltungsvorstand oder eintauglicher Vertreter zu Hand- und Zugdiensten im Ausmaß von bis zu drei Tagen pro Jahr verpflichtet werden.[18]
Die Dienstpflicht ist in jeder Gemeinde unterschiedlich geregelt, so ist zum Beispiel inBürserberg nur eine Person pro Haushalt, derHaushaltsvorstand zum Dienst verpflichtet, während es inBezau alle männlichen Bürger im Alter von 18 bis 60 Jahren sind.[19][20][21][22][23] Falls die verpflichtenden Dienste nicht durchgeführt werden, kann eine Ersatzabgabe eingehoben werden. Diese wird für Bürger fällig, die im dienstfähigen Alter sind und die Dienste nicht leisten wollen oder können. Eine Gemeinde kann mit den vorgesehenen Diensten auch an Dritte also Dienstleistungsunternehmen übertragen und die Ersatzsteuer allen dienstpflichtigen Bürgern auferlegen, wie dies in 81 der 96 Gemeinden der Fall ist.[24][25] Nur noch 15 Gemeinden (Stand: 2025) verpflichten ihre Haushalte zu den Pflichtdiensten. Arbeiten, die verrichtet werden müssen, sind zum Beispiel im Herbst Schneestangen aufstellen, Tätigkeiten am lokalen Bauhof durchführen, Reinigungsarbeiten in den Gemeindeschulen während der Sommerferien, Wander- und Güterwege reparieren oder etwa Bushaltestellen schneefrei halten.[26]
Das politische System in der Schweiz ist vom sogenanntenMilizsystem geprägt, wonach öffentliche Aufgaben nebenberuflich und zum Teil verpflichtend ausgeübt werden (müssen). Dies betrifft gegenwärtig nicht nur die Wehrpflicht in derSchweizer Armee, sondern auch zivile Dienstpflichten auf Gemeindeebene. Diecorvées communales, sogenannte (verpflichtende) gemeinschaftliche Aufgaben sind imKantonFreiburg in einigenGemeinden an einigen Tagen pro Jahr verpflichtend, wie zum Beispiel inChâtillon oderAuboranges. Verpflichtet sind je nach Gemeindevorschrift entweder Hauseigentümer oder die gesamte erwachsene Bevölkerung. Wer sich nicht beteiligt, muss eine zusätzliche Abgabe leisten.[28]