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Souveränität

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Dieser Artikel behandelt den Souveränitätsbegriff im Sinne der Unabhängigkeit nach innen und außen; für eine andere Bedeutung sieheGelassenheit.
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Unter demBegriffSouveränität (französischsouveraineté, ausmittellateinischsupernus „darüber befindlich“, „überlegen“) versteht man in derRechtswissenschaft die Fähigkeit einerjuristischen Person zu ausschließlicherrechtlicher Selbstbestimmung. Diese Selbstbestimmungsfähigkeit wird durchEigenständigkeit und Unabhängigkeit des Rechtssubjektes gekennzeichnet und grenzt sich so vom Zustand derFremdbestimmung ab. In derPolitikwissenschaft versteht man darunter die Eigenschaft einerInstitution, innerhalb eines politischen Ordnungsrahmens einziger Ausgangspunkt der gesamtenStaatsgewalt zu sein. Geprägt wurde der Begriff im 16. Jahrhundert durch dieAbsolutismuslehre des französischen StaatsphilosophenJean Bodin.

Begriffsgeschichte

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In seiner SchriftSechs Bücher über den Staat definiertJean Bodin (1530–1596) den BegriffSouveränität als die höchste Letztentscheidungsbefugnis imStaat. Nach Bodins Konzeption derabsoluten Herrschaft sollte diese Befugnis stets nur der Person desKönigs zukommen, prinzipiell unteilbar sein und es demHerrscher ermöglichen, Recht auch gegen denWillen der Untertanen verbindlich setzen zu können.

Bodins Forderung nach einer höchsten und letztverantwortlichen Herrschergewalt stand in direktem Zusammenhang mit den konfessionellenBürgerkriegen in Frankreich, durch die Bodin die Fähigkeit des Staates zu friedlicher Konfliktbewältigung gefährdet sah. Einzig dieunbeschränkte Konzentration aller rechtlichen und physischen Staatsgewalt in den Händen des Königs konnte nach Bodin Sicherheit und Frieden im Lande garantieren. Bodin kann somit als Vordenker desstaatlichen Gewaltmonopols verstanden werden.

In diesem Sinn spielte der Souveränitätsbegriff bei der Entstehung des europäischen Staatensystems in derRenaissance-Epoche eine zentrale Rolle. Er stellte ein staatsrechtlichesPostulat dar, mit dessen HilfeFürsten und Städte „fremde“ Herrschaftsansprüche von Akteuren aus Politik, Wirtschaft oder Religion auf ihrTerritorium abwehren konnten, indem ihnen die Legitimitätsgrundlage entzogen wurde. Derlegitime Herrscher ist derSouverän.

Wer im Staate darf Souveränität ausüben, wer ist daran beteiligt? DasStaatsrecht des frühneuzeitlichenHeiligen Römischen Reiches ist geprägt vomDualismus zwischen demrömisch-deutschen Kaiser derHabsburgerdynastie und denReichsständen. In Gelehrtenkreisen sprach man dementsprechend, in Abwandlung von Bodins Thesen, zeitweilig von einerdoppelten oderdualen Souveränität. DerSäkularisierung des Souveränitätsbegriffes folgte die Zentralisierung im Absolutismus. Als Adel, Stände und privilegierte Städte ihre politische, wirtschaftliche und religiöse Macht und Kompetenz verloren, konzentrierte sich der Begriff auf denjenigen, der allein noch darüber verfügte, auf denMonarchen. In der Phase derbürgerlichen Revolution wurde der territoriale Herrschaftsanspruch – das damit verbundene, über dieGebietshoheit hinausgehende Recht auf das beherrschte Gebiet: dieterritoriale Souveränität[1] – um die Vorstellung von derNation ergänzt. Souveränität ist seitdem national, der nationale Staat der Souverän.

Souveränität im Völkerrecht

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ImVölkerrecht wirdSouveränität als die grundsätzlicheUnabhängigkeit eines Staates von anderen (Souveränität nach außen) und als dessen Selbstbestimmtheit in Fragen der eigenen staatlichen Gestaltung (Souveränität nach innen) verstanden. Diese äußere Souveränität eines Staates besteht somit in seiner Völkerrechtsunmittelbarkeit, während seineinnere Souveränität (siehe auchVolkssouveränität) umgekehrt durch die Fähigkeit zu staatlicher Selbstorganisation bestimmt wird; die äußere Souveränität wird in Analogie dazu zurStaatssouveränität. Einen wichtigen Streitpunkt in derRechtswissenschaft bildet hier die Unterscheidung in äußere und innere Souveränität des Staates an sich: Während diese von einem Großteil der Rechtswissenschaftler als notwendig erachtet wird, gehen die Vertreter dermonistischen Rechtslehre von der prinzipiellen Einheit der Staatssouveränität aus.

Der äußere Souveränitätsanspruch eines Staates konkurriert mit dem souveränen Willen anderer Staaten, der formal gesehen jeweils gleichwertig ist. Das Völkerrecht, das auf dem Grundsatz der Gleichheit souveräner Staaten beruht, setzt dem Souveränitätsanspruch Grenzen. Diese Grenzen sind in erster Linie machtpolitisch vorhanden. Im modernennationalstaatlichen Verständnis der Souveränität sind Staaten Akteure, deren Willensausübung nach außen nicht nur durch die machtpolitischen Verhältnisse, sondern auch durch das Völkerrecht Grenzen gesetzt sind.

Die Begründung souveräner Staatlichkeit beinhaltet insbesondere dasSelbstbestimmungsrecht der Völker.[2]Das Gegenstück zur staatlichen Souveränität im völkerrechtlichen Sinne ist die frühneuzeitliche Rechtsfigur derSuzeränität.

Kritik des Souveränitätsbegriffes

In der modernen Staatenwelt ist die ursprünglich von Jean Bodin mit Souveränität gemeinte Idee von der völligen Unabhängigkeit des Staates, über seine inneren und äußeren Belange zu bestimmen, an ihre Grenzen gestoßen. Die äußere Souveränität der Staaten im klassischen Sinn wurde durch den stetig wachsenden Einfluss des internationalen Systems von zwischenstaatlichen undsupranationalen Organisationen sowie durch die vergrößerte politische und wirtschaftliche Interdependenz der Staaten immer mehr geschwächt. Im selben Zuge erhielten die Staaten die Möglichkeit, mit gleichrangigen Staaten die internationale Politik zu gestalten. Dabei haben sie Teile ihrer Herrschaftsmacht an supranationale Organisationen wie dieEFTA oderEURATOM delegiert. Teilweise haben sie sich auch zu einerGemeinschaftsmethode verpflichtet, wonach sie auf bestimmten Feldern ihre Politik nur gemeinsam entwickeln. Ihre Souveränität wurde dadurch zwar begrenzt, aber keineswegs aufgehoben. Diese Beschränkung der Souveränität kann auch auf freiwilliger Basis geschehen: DieSchweiz hat zwar immer die Möglichkeit, ihr Recht unabhängig von derEuropäischen Union (EU) zu gestalten. In der Praxis wird der Gesetzgeber jedoch aus wirtschaftlichen und handelspolitischen Gründen oft dazu gezwungen, seine Rechtsetzung derjenigen der EU anzugleichen. In diesem Zusammenhang spricht man in der Schweiz vom „autonomen Nachvollzug“.[3]

Die staatliche Souveränität der global vernetzten Zentren dernördlichen Hemisphäre der Erde ist auch durch ihre gegenseitige wirtschaftliche Verflechtung verringert. In schwächeren Staaten ist sie zwar rechtlich und formell vorhanden, aber wegen ihrer Abhängigkeit von regionalen Mächten faktisch begrenzt.

Die innere Souveränität eines Staates ist auch durch dieGrundrechte des Einzelnen begrenzt, wenn auch nicht mit globaler völkerrechtlicher Verbindlichkeit. Im internationalen Diskurs um eineResponsibility to Protect wird daher seit einiger Zeit versucht, Souveränität neu zu definieren: als Verpflichtung jedes Staates, für den Schutz der Grundrechte seiner Bürger zu sorgen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, gehe die Verantwortung auf die internationale Staatengemeinschaft über. Das Konzept der Schutzverantwortung wurde von 150UN-Mitgliedstaaten im Schlussdokument derUN-Vollversammlung 2005 akzeptiert und gilt als sich entwickelndes internationales Recht.

VonDiktatoren undAutokraten wird zudem häufig auf Souveränität verwiesen, um fremde Einmischung in staatliche Angelegenheiten zurückzuweisen, wie zum Beispiel von denVereinten Nationen, Menschenrechtsorganisationen oder Zivilgesellschaft geäußerte Kritik an politischen Praktiken wie derTodesstrafe oder Morde an Regimekritikern. Auch rechtfertigte beispielsweiseWladimir Putin denrussischen Angriffskrieg gegen die Ukraine mit Verweis auf die (russische) Souveränität.[4]

Souveränität im Staatsrecht

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Hauptartikel:Hoheit (Staatsrecht)

Der BegriffSouveränität, deutsch auch „Staatshoheit“, wird im innerstaatlichen Recht und in derpolitischen Theorie verwendet, um die oberste Kompetenz zur Machtausübung im Innern eines Staates zu bezeichnen.Staatshoheit heißt also „Staatsgewalt innehalten“.

InStaaten, in denen diese Kompetenz nur einer einzigen Person zukommt, wird von einemSouverän gesprochen, während indemokratischen Staatsformen von derVolkssouveränität die Rede ist. Diese bezieht sich in erster Linie auf die Eigenschaft desVolkes alsverfassunggebende Gewalt, mittels derer dasStaatsvolk über dieStaatsform und über andere Staatsgrundsätze bestimmt. Zudem muss dieStaatsgewalt nach dem Prinzip der Volkssouveränität durch das Volk in Wahlen und Abstimmungen legitimiert werden; alle Staatsgewalt muss vom Volk ausgehen (Volkssouveränität zum Beispiel inDeutschland:Art. 20 Abs. 2 Satz 1GG, inÖsterreich:Art. 1B-VG).

Der Begriff der Souveränität ist imstaatsrechtlichen Sinne vor allem bei derDefinition des Staatsbegriffs unklar: In der „klassischen“Drei-Elemente-LehreGeorg Jellineks wird dieSouveränität lediglich als Eigenschaft der Staatsgewalt verstanden, die in einem Staat nicht zwingend vorliegen muss. In der Völkerrechtspraxis dagegen, wie etwa in derKonvention von Montevideo aus dem Jahr 1933, kann die Souveränität der Staatsgewalt jedoch zum zwingenden Definitionsmerkmal der Staatlichkeit werden.

Souveränität und Föderalismus

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Da auf einem bestimmten Gebiet und über ein bestimmtes Volk immer nurein Gemeinwesen souverän sein kann, dient der Begriff von Souveränität auch zur Unterscheidung vonBundesstaaten undStaatenbünden:[5] Bei Staatenbünden liegt die staatliche Souveränität immer noch bei den einzelnen Staaten. Bei der Gründung eines föderalen Gesamtstaates hingegen geben die nachmaligenGliedstaaten – wie etwa in Deutschland und Österreich dieLänder/Bundesländer, in der Schweiz dieKantone oder in denUSA dieBundesstaaten(states) – ihre Souveränität teilweise an denBund ab.

Der Bundesstaat kennt jedoch nicht zwingend eineKompetenz-Kompetenz. Keine der Ebenen kann ohne die Zustimmung der jeweils anderen über diese verfügen.[6] In Staatenbünden entscheiden die einzelnen Staaten, ob sie dem Bund Kompetenzen überlassen wollen.

Nichtsdestoweniger ist das Verhältnis der Souveränität zumFöderalismus von begrifflichen Spannungen geprägt: Die Souveränität als Letztentscheidungsbefugnis der Staatsgewalt wurde von Bodin ausschließlich für einen vollkommen zentral organisierten Staat konzipiert und könnte dem Dualismus von Entscheidungszentren, der den Föderalismus kennzeichnet, begrifflich widersprechen.

Der im Grundgesetz verankerteFöderalismus in Deutschland sichert den Bundesländern ein hohes Maß an Eigenstaatlichkeit, zu dessen Kern dieKulturhoheit zählt und weshalb der Aufbau derLandesverwaltung jedem Land selbst überlassen ist. Eine zentraleNorm der Eigenstaatlichkeit bildet derArtikel 30. Außer eigenen staatlichen Kompetenzen garantiert das Grundgesetz in den Artikeln 70 bis 74 (74a und 75 sind inzwischen weggefallen), 83 bis 87 sowie 23 und 50 den Ländern die Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union.

Siehe auch

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Literatur

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Weblinks

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Wiktionary: Souveränität – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Vgl.Burkhard Schöbener (Hrsg.),Völkerrecht. Lexikon zentraler Begriffe und Themen, C.F. Müller, Heidelberg 2014,S. 393; Kay Hailbronner, in: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.),Völkerrecht, 3. Aufl. 2004,Rn 122.
  2. Anna Bodemann:Die Verwirkung von Souveränität und souveränen Rechten. Ein Beitrag zur Lehre von der Rechts- und Herrschaftsverwirkung (= Schriften zum Völkerrecht, Band 261). Duncker & Humblot, Berlin 2025,ISBN 978-3-428-19331-8, S. 18.
  3. Matthias Oesch:Schweiz – Europäische Union: Grundlagen, bilaterale Abkommen, autonomer Nachvollzug. EIZ Publishing, Zürich 2020,ISBN 978-3-03805-297-5,S. 193–224. 
  4. Anne Applebaum:Die Achse der Autokraten. Korruption, Kontrolle, Propaganda. Wie Diktatoren sich gegenseitig an der Macht halten. München 2024, S. 107 f.
  5. Reinhold Zippelius,Allgemeine Staatslehre, 16. Aufl., 2010, § 9 IV.
  6. Klaus Detterbeck,Wolfgang Renzsch, Stefan Schieren (Hrsg.),Föderalismus in Deutschland, Oldenbourg, München 2010, S. 3.
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