| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten |
| Kurztitel: | Soldatenlaufbahnverordnung |
| Abkürzung: | SLV |
| Art: | Bundesrechtsverordnung |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Erlassen aufgrund von: | § 27, § 72 Abs. 1 Nr. 2SGa. F. |
| Rechtsmaterie: | Wehrrecht |
| Fundstellennachweis: | 51-1-27 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 21. März 1958 (BGBl. I S. 148) |
| Inkrafttreten am: | 28. März 1958 |
| Neubekanntmachung vom: | 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813) |
| Letzte Neufassung vom: | 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228) |
| Inkrafttreten der Neufassung am: | 5. Juni 2021 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 6 Absatz 1 G vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: | 23. Dezember 2023 |
| Weblink: | Text der SLV |
| Bitte denHinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
DieVerordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung – SLV) ist eineRechtsverordnung der deutschenBundesregierung, in der gem.§ 27 Abs. 1,§ 93 Abs. 1 Nr. 2SG Vorschriften über dieLaufbahnen derSoldaten nach den Grundsätzen der § 27 Abs. 2 bis 6 SG erlassen werden.
§ 3 SLV unterscheidet die Laufbahngruppen derMannschaften, derUnteroffiziere und derOffiziere. Die Zuordnung der Laufbahnen zu den Laufbahngruppen ergibt sich aus der Anlage zu § 3 SLV.[1] In der SLV sind für die einzelnen Laufbahngruppen insbesondere die jeweiligen Voraussetzungen für die Einstellung, dieBeförderung und den Aufstieg geregelt. Die der SLV entsprechende Verordnung fürBundesbeamte ist dieBundeslaufbahnverordnung (BLV).
§ 44 SLV ermächtigt dasBundesministerium der Verteidigung zum Erlass ergänzender Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien zu den in der SLV bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen sowie zu den Mindestanforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit. Ein Beispiel ist dieZDv 20/7Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten vom 27. März 2002.[2][3] § 44 SLV ermächtigt dagegen nicht zur erstmaligen Regelung laufbahnrechtlicher Restdienstzeiten auf der Ebene einerVerwaltungsvorschrift. Nach § 44 SLV reduziert sich die Ermächtigung zu Erlassen auf die Konkretisierung bereits in der Soldatenlaufbahnverordnung festgelegter Höchstaltersgrenzen und Restdienstzeiten. § 44 SLV gestattet es dem Bundesministerium der Verteidigung lediglich, innerhalb der in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen andere Altersgrenzen festzulegen bzw. über die Mindestanforderungen an die Dienstzeit hinauszugehen.[4]
DerBundespersonalausschuss in der Zusammensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten kann unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften der SLV zulassen, beispielsweise ob Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, bei der Einstellung oder Beförderung ausnahmsweise übersprungen werden dürfen (§ 27 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 SG,§ 45 Abs. 1 Nr. 3 SLV).
Die SLV gilt für alleBerufssoldaten,Soldaten auf Zeit,freiwillig Wehrdienst Leistende,Reservisten sowie Personen, die gem.§ 59,§ 81 SLV zu bestimmten Dienstleistungen herangezogen werden (§ 1 SLV).
Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses, Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nach Ablauf bestimmter Dienstzeiten. Die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung des Soldaten zulässig. Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt (§§ 4 bis 6 SLV).
Seit Änderung des§ 5a Abs. 3 Nr. 4 SLV mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 18. Juli 2017[5] werdenEltern- undPflegezeiten voll auf die Mindestbeförderungszeiten angerechnet.[6][7]
Die Auswahl der Bewerber für die Laufbahn der Offiziere erfolgt durch dasBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mitAssessment, die Auswahl für die Laufbahn derFeldwebel, der Fachunteroffiziere, der Mannschaften und den freiwilligen Wehrdienst bei denKarrierecentern der Bundeswehr.[8]
Im Zusammenhang mit derNeuausrichtung der Bundeswehr gab die damalige BundesverteidigungsministerinUrsula von der Leyen am 10. Mai 2016 denTagesbefehl zur „Trendwende Personal“ aus. Dieser bedeutet erstmals seit dem Ende desKalten Krieges wieder einen Personalzuwachs der Streitkräfte.[9][10] Zur Umsetzung der Strategie bereitet das Bundesverteidigungsministerium einGesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr vor, das auch eine Liberalisierung der gegenwärtigen Laufbahnvorschriften beinhalten soll.[11][12]