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Sicherheitsüberprüfung

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DieSicherheitsüberprüfung in Deutschland ist ein abgestuftes Verfahren zur Überprüfung von Personen, die mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut werden sollen. Sie dient im vorbeugenden personellenGeheim- undSabotageschutz dazu, Zweifel an derZuverlässigkeit zu erkennen, um möglicheSicherheitsrisiken auszuschließen. Zur Überprüfung gehört die Sicherheitserklärung, Behörden- sowie Registerabfragen und Befragungen. Reisen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken müssen angegeben und können untersagt werden. Für denBund sind Voraussetzungen und Verfahren imSicherheitsüberprüfungsgesetz geregelt. Daneben bestehen Sicherheitsüberprüfungsgesetze derLänder.

Allgemeines

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Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt beispielsweise aus, wer

  • Zugang zuVerschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die in dieGeheimhaltungsgradeSTRENG GEHEIM, GEHEIM oderVS-VERTRAULICH eingestuft sind oder
  • an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist (§ 1 Abs. 2 SÜG)

Zusätzlich kann sich die Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung aus anderen Gesetzen ergeben. Beispielsweise sieht§ 37 Abs. 3SG für alle Personen eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz vor, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist. Entsprechendes gilt für Personen, die für dasBundeskriminalamt tätig werden sollen (§ 68BKAG).

Bei deren Sicherheitsüberprüfung kann die Angabe der erhebenden Stelle (Nachrichtendienste des Bundes) gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Nachrichtendienstes erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 S. 2 SÜG). Die Unterrichtung über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung unterbleibt bei Bewerbern bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie für andere Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei diesen betraut werden sollen (§ 14 Abs. 4 S. 2 SÜG).

Die Sicherheitserklärung ist nach fünf Jahren zu aktualisieren. Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten (§ 17,§ 28 SÜG).

Die Sicherheitsüberprüfung kann ohne Einschränkungen, mit Einschränkungen/Auflagen oder mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen werden (§ 14 SÜG).

Im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte

  1. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen oder
  2. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen oder
  3. Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zurfreiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne desGrundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen (§ 5 Abs. 1 SÜG).

Zweifel an der Zuverlässigkeit können beispielsweiseStrafverfahren – insbesondereVerurteilungen –, übermäßigerAlkoholkonsum, Einnahme von bewusstseinsänderndenDrogen oderArzneimitteln, Verstöße gegenDienstpflichten,psychische Störungen sein. Ebenso sindunwahre Angaben in der Sicherheitserklärung geeignet, die für den Umgang mit Verschlusssachen erforderliche Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen.[1.1]

Eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche kann gegeben sein bei Überschuldung und Spielsucht, bei verwandtschaftlichen Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken oder häufige Reisen dorthin, und bei Tätigkeiten bzw. Verhaltensweisen, die die betroffene Person unbedingt verborgen halten will wiesexuelle Neigungen oder bei Verheiratetenaußerehelicher Geschlechtsverkehr. Bekennt sich jedoch die betroffene Person offen zu ihren Neigungen und außerehelichen intimen Beziehungen, so sind sie als Druckmittel zur nachrichtendienstlichen Anbahnung ausgeschlossen. Da Verschlusssachen im staatlichen Interesse geheimzuhalten sind, sind Personen nicht geeignet, Verschlusssachen anvertraut zu erhalten, wenn die durch aktives Tun eine Gegnerschaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen oder nicht aktiv für deren Bestand eintreten.[2]

Bei Feststellung eines Sicherheitsrisikos darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden.

Die sicherheitserheblichen Erkenntnisse können sich sowohl über die zu überprüfende Person als auch den einzubeziehenden Partner (Ehe- oderLebenspartner) ergeben (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SÜG).

Nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos kann eine erneute Sicherheitsüberprüfung in der Regel nach dem Ablauf von fünf Jahren erneut eingeleitet werden. Ein wichtiger Grundsatz des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist: Im Zweifel für die Sicherheit (§ 14 Abs. 3 SÜG). Dieser Grundsatz bedeutet, dass wenn Anzeichen für ein Sicherheitsrisiko bestehen, die Überprüfung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen wird.

Bei Personen, die vor dem 1. Januar 1970 geboren und in derDDR wohnhaft waren, wird grundsätzlich eine hauptamtliche oderinoffizielle Mitarbeit beimMinisterium für Staatssicherheit der DDR durch eine Anfrage beimStasi-Unterlagen-Archiv geprüft (§ 12 Abs. 4 SÜG).

Das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung ist keinVerwaltungsakt, weil sie nicht auf unmittelbareRechtswirkung nach außen gerichtet ist, sondern ausschließlich den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Umstände gewährleisten soll.[3]

Arten

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Das SÜG kennt drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen:

  • Dieeinfache Sicherheitsüberprüfung („Ü1“) nach§ 8 SÜG ist u. a. für Personen durchzuführen, die Zugang zu alsVS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, sowie für Personen, die in einer Stelle beschäftigt werden sollen, die von der Nationalen Sicherheitsbehörde zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 SÜG).
  • Dieerweiterte Sicherheitsüberprüfung („Ü2“) nach§ 9 SÜG ist für Personen durchzuführen, die Zugang zu alsGEHEIM eingestuften Verschlusssachen oder einer hohen Anzahl alsVS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, sowie für Personen, die an einer Stelle beschäftigt werden sollen, die dem vorbeugenden personellenSabotageschutz (§ 1 Abs. 4 SÜG) unterliegen.
  • Dieerweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen („Ü3“) nach§ 10 SÜG ist für Personen durchzuführen, die Zugang zu alsSTRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen oder einer hohen Anzahl alsGEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, sowie bei Personen, die bei einem derNachrichtendienste des Bundes oder einer Behörde Tätigkeiten mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehmen sollen. Diese Behörden legt dieSicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung fest.

Für Bewerber und Mitarbeiter derNachrichtendienste des Bundes sowie für andere Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei diesen betraut werden sollen (§ 9 Abs. 3 SÜG), ist grundsätzlich eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen (§ 10 Nr. 3 SÜG), die nochmals umfangreicher ist. So hat dieser Personenkreis bei der Sicherheitserklärung zusätzliche Angaben zu machen (§ 13 Abs. 4 SÜG) und die Überprüfung erstreckt nicht auf den Zeitraum der letzten fünf, sondern der letzten zehn Jahre (§ 12 Abs. 6 S. 1 SÜG).

Maßnahmen

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Die Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten sind in§ 12 SÜG festgelegt. Die drei Überprüfungsarten bauen aufeinander auf, d. h. die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) beinhaltet die Maßnahmen der einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü1).

Bei dereinfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü1) werden zunächst die Angaben der Sicherheitserklärung (s. u.) der zu überprüfenden Person unter Berücksichtigung der Erkenntnisse derVerfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bewertet. Bei Angehörigen der Bundeswehr (Soldaten wie auch Zivilpersonal) führt die Überprüfung derMilitärische Abschirmdienst durch. Es wird eine unbeschränkte Auskunft aus demBundeszentralregister (BZR) und demGewerbezentralregister eingeholt, eine Datenübermittlung aus demZentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ersucht sowie Anfragen an dasBundeskriminalamt (BKA), dieBundespolizei und dieNachrichtendienste des Bundes gestellt.

Bei dererweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü2) gehen zusätzlich Anfragen an diePolizeidienststellen der innegehabtenWohnsitze des Betroffenen (in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre), und auch die Identität wird überprüft. Sofern es sich um keine Stelle/Beschäftigung handelt, die dem vorbeugenden personellen Sabotageschutz (§ 1 Abs. 4 SÜG) unterliegt, wird zusätzlich auch der Ehegatte oder Lebenspartner des Betroffenen in die Sicherheitsüberprüfung miteinbezogen und soll dieser Einbeziehung zustimmen. Die im Gesetz verwendete Formulierung „soll“ bedeutet praktisch jedoch ein „muss“, denn ohne die Zustimmung der einzubeziehenden Person kann die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht durchgeführt werden. Die nicht erteilte Zustimmung hemmt den Beginn oder – wird sie später zurückgezogen – den Fortgang der Überprüfung. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch beantragt werden, auf die Einbeziehung der einzubeziehenden Person zu verzichten.

Bei dererweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3) werden zusätzlich geeignete Personen befragt. Ziel der Sicherheitsermittlungen ist zu prüfen, ob die Angaben des Betroffenen zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. Es werden nicht nur die von dem Betroffenen in seiner Sicherheitserklärung angegebenen Referenzpersonen, sondern auch weitere geeignete Auskunftspersonen befragt. Referenzpersonen sollen die zu überprüfende Person persönlich näher kennen, in der Regel über mehrere Jahre. Sie müssen in der Lage und bereit sein, über die privaten und beruflichen Verhältnisse der Person Auskunft zu geben. Zudem sollen sie keine Familienangehörigen, Lebensgefährten, unterstellte Mitarbeiter und reine Internetbekanntschaften sein.[4] Die Befragungen weiterer Auskunftspersonen ist erforderlich, weil die Referenzpersonen möglicherweise nicht objektiv aussagen.[5] Der Aussagewert einer Auskunftsperson wird im Allgemeinen höher bemessen.[1.2]

Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert, kann die mitwirkende Behörde weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen (§ 12 Abs. 5 SÜG).

In Hessen kann, bei Hinweisen auf eine mögliche finanzielle Angreifbarkeit, bereits bei der Ü1 eine Datenübersicht derSchufa angefordert werden; bei Überprüfungen von Bewerbern und Mitarbeitern desLfV Hessen ist diese zwingend (§ 10 Abs. 1a S. 1 HSÜVG).

Sicherheitserklärung

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Die zu überprüfende Person hat eine Sicherheitserklärung abzugeben. In ihr sind (je nach Überprüfungsart können einige Punkte wegfallen oder auf mit der Person in Beziehung stehende Personen ausgeweitet werden) anzugeben:

1. Namen, auch frühere, Vornamen
2. Geburtsdatum, -ort,
2a. Geschlecht
3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,
4. Familienstand und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,
5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr, in jedem Fall aber in den vergangenen fünf Jahren,
6. ausgeübter Beruf,
7. Arbeitgeber und dessen Anschrift,
8. private und berufliche telefonische oder elektronische Erreichbarkeit,
9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Verhältnis zu dieser Person),
10. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst,
12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses sowie die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum,
13. laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den vergangenen fünf Jahren gegen sie durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
14. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,
15. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
16. anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,
16a. strafrechtliche Verurteilungen im Ausland,
17. Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
18. drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Beruf, berufliche und private Anschrift und telefonische oder elektronische Erreichbarkeit sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10,
19. frühere Sicherheitsüberprüfungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen,
20. die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9, 10 und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

Bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerber sowie Mitarbeiter der Nachrichtendienste des Bundes sind zusätzlich anzugeben:

1. die Wohnsitze seit der Geburt,
2. die Kinder,
3. die Geschwister,
4. abgeschlossene Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,
5. alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik,
6. zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zur Identitätsprüfung der betroffenen Person,
7. im Falle des Vorhandenseins einer mitbetroffenen Person zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zu deren Identitätsprüfung.

Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken

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Gemäß§ 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG legt dasBundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) fest, bei welchen Staaten besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten befassten Personen bestehen. Reisen in diese Staaten müssen bei der Sicherheitserklärung angegeben werden.

Die heutige Staatenliste wurde am 29. April 1994 veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Vorgänger war die „Anordnung der Bundesregierung über Reisen von Bundesbediensteten in und durch den kommunistischen Machtbereich (Reiseanordnung)“ vom 6. Juni 1973 bzw. der Staatenliste der neugefassten Reiseanordnung vom 20. Dezember 1989 in der jeweils geltenden Fassung. Grundlage der Festlegung der Staaten sind Erkenntnisse desAuswärtigen Amtes (AA) über die politischen Verhältnisse und die Rechtsordnung in den Staaten sowie insbesondere Erkenntnisse und Beurteilungen derNachrichtendienste des Bundes (Bundesnachrichtendienst (BND),Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV),Militärischer Abschirmdienst (MAD)) z. B. über nachrichtendienstliche Gefährdung der Mitarbeiter andeutschen Auslandsvertretungen, die Arbeitsweisen der Nachrichtendienste dieser Staaten und die nachrichtendienstlichen Aktivitäten gegen Deutschland sowie über Aktivitäten terroristischer und krimineller Vereinigungen in diesen Staaten.

Das BMI prüft unter Beteiligung desBundeskanzleramtes (BKAmt), des AA, desBundesministeriums der Verteidigung (BMVg) sowie des BfV regelmäßig, ggf. anlassbezogen oder auf Antrag eines der vorgenannten Beteiligten, ob ein Staat aus der Staatenliste herausgenommen werden kann oder in die Staatenliste neu aufgenommen werden muss. Das BKAmt und das BMVg beteiligen hierbei auch den BND und den MAD.

Die Staatenliste enthält aktuell folgende Länder (sofern nicht anders angegeben, seit dem 29. April 1994):[6]

Karte „Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken“ (SmbS)
Stand: Juni 2022
  • SmbS-Land
  • kein SmbS-Land
  • Entwicklung der Staaten auf der Staatenliste
    1. Afghanistan
    2. Algerien (seit 6. Juni 1997)
    3. Armenien
    4. Aserbaidschan
    5. Belarus
    6. China (einschließlichHongkong seit 1. Juli 1997 undMacau seit 20. Dezember 1999)
    7. Georgien
    8. Irak
    9. Iran
    10. Kasachstan
    11. Kirgisistan
    12. Korea, Demokratische Volksrepublik
    13. Kuba
    14. Laos
    15. Libanon (seit 6. Juni 1997)
    16. Libyen
    17. Moldau
    18. Pakistan (seit 15. Juli 2014)
    19. Russland
    20. Sudan (seit 6. Juni 1997)
    21. Syrien
    22. Tadschikistan
    23. Turkmenistan
    24. Ukraine
    25. Usbekistan
    26. Vietnam
    Ehemalige Staaten auf der Staatenliste
    Staatseitbis
    Albanien29. Apr. 19941. Apr. 2009
    Bosnien und Herzegowina6. Juni 199724. Jan. 2020
    Bulgarien29. Apr. 199420. Dez. 2000
    Jugoslawien6. Juni 199715. Juni 2004 1
    Kambodscha29. Apr. 199415. Okt. 2010
    Kosovo10. Apr. 2008 224. Jan. 2020
    Mongolei29. Apr. 199415. Juni 2004
    Montenegro15. Juni 2004 315. Okt. 2010
    Rumänien29. Apr. 19941. März 2000
    Serbien15. Juni 2004 38. Jan. 2019
    1 
    Danach unter Serbien und Montenegro getrennt aufgeführt.
    2 
    Seit Unabhängigkeit. Zuvor unter Jugoslawien und später Serbien erfasst.
    3 
    Zuvor unter Jugoslawien erfasst.

    Eine Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, für die eine Ü2 (Geheimschutz) oder Ü3 benötigt wird, muss seit Juni 2022 nur Reisen in die Staaten Armenien, Belarus, Kasachstan, Kirgisistan, Russische Föderation, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan vorher anzeigen (§ 32 Abs. 1 SÜG). Im November 2024 wurden sechs weitere Staaten (Afghanistan, China, Iran, Nordkorea, Kuba und Vietnam) in diesen „Teil I“ der Staatenliste im Sinne von §32 SÜG verschoben.[7] Die Reise kann aus Sicherheitsgründen untersagt werden (§ 32 Abs. 2 SÜG). Insbesondere frühere Wohnsitze, Aufenthalte und nahe Angehörige in diesen Staaten aber auch Reisen dorthin können eine Gefährdung für Anbahnungs- und Werbungsversuche auch im Wege der Erpressung hervorrufen. Bis Juni 2022 galt, wie noch immer für Beschäftigte von Nachrichtendiensten des Bundes und von Behörden oder Stellen des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit gültig, die Anzeigepflicht auch für die übrigen Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken.[7][8]

    Literatur

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    Weblinks

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    Einzelnachweise

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    1. Maximilian Schumacher:Zur Präventionslogik und Präventionsrealität des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes. In:Spionageabwehr und Sabotageschutz (= Jan-Hendrik Dietrich,Klaus Ferdinand Gärditz undKurt Graulich [Hrsg.]:Beiträge zum Sicherheitsrecht und zur Sicherheitspolitik.Band 18).Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2025,ISBN 978-3-16-164452-8,S. 163–181. 
      1. S. 173
      2. S. 176
    2. Bundesministerium des Innern: SÜG-Ausführungsvorschrift (SÜG-AVV): Ausführungen zu § 4 Absatz 1 SÜG. In: Verwaltungsvorschriften im Internet. Juris, 8. Juni 2022, abgerufen am 28. September 2025. 
    3. BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 – 2 A 3.09 –. In: bverwg.de. Abgerufen am 10. März 2025 (Rz. 14). 
    4. Bundesministerium des Innern: Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Anlage 5 zur SÜG-AVV). In: Verwaltungsvorschriften im Internet. Juris, 8. Juni 2022, abgerufen am 16. August 2025. 
    5. Bundesministerium des Innern: SÜG-Ausführungsvorschrift (SÜG-AVV): Ausführungen zu § 12 Absatz 3 Satz 1 SÜG. In: Verwaltungsvorschriften im Internet. Juris, 8. Juni 2022, abgerufen am 16. August 2025. 
    6. Staatenliste im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG. In: bmi.bund.de. Anlage zum Rundschreiben/Runderlass desBundesministerium des Innern und für Heimat – ÖS II 5, 8. Juni 2022, abgerufen am 7. März 2025. 
    7. abStaatenlisten im Sinne von § 32 SÜG (Reisebeschränkungen). In: bmi.bund.de. Bundesministerium des Innern und für Heimat, 7. November 2024, abgerufen am 9. Januar 2025. 
    8. Staatenliste im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG und § 32 SÜG. In: FragDenStaat. Bundesministerium des Innern und für Heimat, 24. Januar 2020, abgerufen am 22. Juli 2022 (Vor Juni 2022 wurde noch eine gemeinsame Staatenliste nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG und § 32 SÜG geführt). 
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