DieSicherheitsüberprüfung in Deutschland ist ein abgestuftes Verfahren zur Überprüfung von Personen, die mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut werden sollen. Sie dient im vorbeugenden personellenGeheim- undSabotageschutz dazu, Zweifel an derZuverlässigkeit zu erkennen, um möglicheSicherheitsrisiken auszuschließen. Zur Überprüfung gehört die Sicherheitserklärung, Behörden- sowie Registerabfragen und Befragungen. Reisen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken müssen angegeben und können untersagt werden. Für denBund sind Voraussetzungen und Verfahren imSicherheitsüberprüfungsgesetz geregelt. Daneben bestehen Sicherheitsüberprüfungsgesetze derLänder.
Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt beispielsweise aus, wer
Zusätzlich kann sich die Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung aus anderen Gesetzen ergeben. Beispielsweise sieht§ 37 Abs. 3SG für alle Personen eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz vor, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist. Entsprechendes gilt für Personen, die für dasBundeskriminalamt tätig werden sollen (§ 68BKAG).
Bei deren Sicherheitsüberprüfung kann die Angabe der erhebenden Stelle (Nachrichtendienste des Bundes) gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Nachrichtendienstes erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 S. 2 SÜG). Die Unterrichtung über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung unterbleibt bei Bewerbern bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie für andere Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei diesen betraut werden sollen (§ 14 Abs. 4 S. 2 SÜG).
Die Sicherheitserklärung ist nach fünf Jahren zu aktualisieren. Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten (§ 17,§ 28 SÜG).
Die Sicherheitsüberprüfung kann ohne Einschränkungen, mit Einschränkungen/Auflagen oder mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen werden (§ 14 SÜG).
Im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
Zweifel an der Zuverlässigkeit können beispielsweiseStrafverfahren – insbesondereVerurteilungen –, übermäßigerAlkoholkonsum, Einnahme von bewusstseinsänderndenDrogen oderArzneimitteln, Verstöße gegenDienstpflichten,psychische Störungen sein. Ebenso sindunwahre Angaben in der Sicherheitserklärung geeignet, die für den Umgang mit Verschlusssachen erforderliche Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen.[1.1]
Eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche kann gegeben sein bei Überschuldung und Spielsucht, bei verwandtschaftlichen Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken oder häufige Reisen dorthin, und bei Tätigkeiten bzw. Verhaltensweisen, die die betroffene Person unbedingt verborgen halten will wiesexuelle Neigungen oder bei Verheiratetenaußerehelicher Geschlechtsverkehr. Bekennt sich jedoch die betroffene Person offen zu ihren Neigungen und außerehelichen intimen Beziehungen, so sind sie als Druckmittel zur nachrichtendienstlichen Anbahnung ausgeschlossen. Da Verschlusssachen im staatlichen Interesse geheimzuhalten sind, sind Personen nicht geeignet, Verschlusssachen anvertraut zu erhalten, wenn die durch aktives Tun eine Gegnerschaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen oder nicht aktiv für deren Bestand eintreten.[2]
Bei Feststellung eines Sicherheitsrisikos darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden.
Die sicherheitserheblichen Erkenntnisse können sich sowohl über die zu überprüfende Person als auch den einzubeziehenden Partner (Ehe- oderLebenspartner) ergeben (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SÜG).
Nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos kann eine erneute Sicherheitsüberprüfung in der Regel nach dem Ablauf von fünf Jahren erneut eingeleitet werden. Ein wichtiger Grundsatz des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist: Im Zweifel für die Sicherheit (§ 14 Abs. 3 SÜG). Dieser Grundsatz bedeutet, dass wenn Anzeichen für ein Sicherheitsrisiko bestehen, die Überprüfung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen wird.
Bei Personen, die vor dem 1. Januar 1970 geboren und in derDDR wohnhaft waren, wird grundsätzlich eine hauptamtliche oderinoffizielle Mitarbeit beimMinisterium für Staatssicherheit der DDR durch eine Anfrage beimStasi-Unterlagen-Archiv geprüft (§ 12 Abs. 4 SÜG).
Das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung ist keinVerwaltungsakt, weil sie nicht auf unmittelbareRechtswirkung nach außen gerichtet ist, sondern ausschließlich den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Umstände gewährleisten soll.[3]
Das SÜG kennt drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen:
Für Bewerber und Mitarbeiter derNachrichtendienste des Bundes sowie für andere Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei diesen betraut werden sollen (§ 9 Abs. 3 SÜG), ist grundsätzlich eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen (§ 10 Nr. 3 SÜG), die nochmals umfangreicher ist. So hat dieser Personenkreis bei der Sicherheitserklärung zusätzliche Angaben zu machen (§ 13 Abs. 4 SÜG) und die Überprüfung erstreckt nicht auf den Zeitraum der letzten fünf, sondern der letzten zehn Jahre (§ 12 Abs. 6 S. 1 SÜG).
Die Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten sind in§ 12 SÜG festgelegt. Die drei Überprüfungsarten bauen aufeinander auf, d. h. die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) beinhaltet die Maßnahmen der einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü1).
Bei dereinfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü1) werden zunächst die Angaben der Sicherheitserklärung (s. u.) der zu überprüfenden Person unter Berücksichtigung der Erkenntnisse derVerfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bewertet. Bei Angehörigen der Bundeswehr (Soldaten wie auch Zivilpersonal) führt die Überprüfung derMilitärische Abschirmdienst durch. Es wird eine unbeschränkte Auskunft aus demBundeszentralregister (BZR) und demGewerbezentralregister eingeholt, eine Datenübermittlung aus demZentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ersucht sowie Anfragen an dasBundeskriminalamt (BKA), dieBundespolizei und dieNachrichtendienste des Bundes gestellt.
Bei dererweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü2) gehen zusätzlich Anfragen an diePolizeidienststellen der innegehabtenWohnsitze des Betroffenen (in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre), und auch die Identität wird überprüft. Sofern es sich um keine Stelle/Beschäftigung handelt, die dem vorbeugenden personellen Sabotageschutz (§ 1 Abs. 4 SÜG) unterliegt, wird zusätzlich auch der Ehegatte oder Lebenspartner des Betroffenen in die Sicherheitsüberprüfung miteinbezogen und soll dieser Einbeziehung zustimmen. Die im Gesetz verwendete Formulierung „soll“ bedeutet praktisch jedoch ein „muss“, denn ohne die Zustimmung der einzubeziehenden Person kann die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht durchgeführt werden. Die nicht erteilte Zustimmung hemmt den Beginn oder – wird sie später zurückgezogen – den Fortgang der Überprüfung. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch beantragt werden, auf die Einbeziehung der einzubeziehenden Person zu verzichten.
Bei dererweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3) werden zusätzlich geeignete Personen befragt. Ziel der Sicherheitsermittlungen ist zu prüfen, ob die Angaben des Betroffenen zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. Es werden nicht nur die von dem Betroffenen in seiner Sicherheitserklärung angegebenen Referenzpersonen, sondern auch weitere geeignete Auskunftspersonen befragt. Referenzpersonen sollen die zu überprüfende Person persönlich näher kennen, in der Regel über mehrere Jahre. Sie müssen in der Lage und bereit sein, über die privaten und beruflichen Verhältnisse der Person Auskunft zu geben. Zudem sollen sie keine Familienangehörigen, Lebensgefährten, unterstellte Mitarbeiter und reine Internetbekanntschaften sein.[4] Die Befragungen weiterer Auskunftspersonen ist erforderlich, weil die Referenzpersonen möglicherweise nicht objektiv aussagen.[5] Der Aussagewert einer Auskunftsperson wird im Allgemeinen höher bemessen.[1.2]
Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert, kann die mitwirkende Behörde weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen (§ 12 Abs. 5 SÜG).
In Hessen kann, bei Hinweisen auf eine mögliche finanzielle Angreifbarkeit, bereits bei der Ü1 eine Datenübersicht derSchufa angefordert werden; bei Überprüfungen von Bewerbern und Mitarbeitern desLfV Hessen ist diese zwingend (§ 10 Abs. 1a S. 1 HSÜVG).
Die zu überprüfende Person hat eine Sicherheitserklärung abzugeben. In ihr sind (je nach Überprüfungsart können einige Punkte wegfallen oder auf mit der Person in Beziehung stehende Personen ausgeweitet werden) anzugeben:
Bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerber sowie Mitarbeiter der Nachrichtendienste des Bundes sind zusätzlich anzugeben:
Gemäß§ 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG legt dasBundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) fest, bei welchen Staaten besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten befassten Personen bestehen. Reisen in diese Staaten müssen bei der Sicherheitserklärung angegeben werden.
Die heutige Staatenliste wurde am 29. April 1994 veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Vorgänger war die „Anordnung der Bundesregierung über Reisen von Bundesbediensteten in und durch den kommunistischen Machtbereich (Reiseanordnung)“ vom 6. Juni 1973 bzw. der Staatenliste der neugefassten Reiseanordnung vom 20. Dezember 1989 in der jeweils geltenden Fassung. Grundlage der Festlegung der Staaten sind Erkenntnisse desAuswärtigen Amtes (AA) über die politischen Verhältnisse und die Rechtsordnung in den Staaten sowie insbesondere Erkenntnisse und Beurteilungen derNachrichtendienste des Bundes (Bundesnachrichtendienst (BND),Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV),Militärischer Abschirmdienst (MAD)) z. B. über nachrichtendienstliche Gefährdung der Mitarbeiter andeutschen Auslandsvertretungen, die Arbeitsweisen der Nachrichtendienste dieser Staaten und die nachrichtendienstlichen Aktivitäten gegen Deutschland sowie über Aktivitäten terroristischer und krimineller Vereinigungen in diesen Staaten.
Das BMI prüft unter Beteiligung desBundeskanzleramtes (BKAmt), des AA, desBundesministeriums der Verteidigung (BMVg) sowie des BfV regelmäßig, ggf. anlassbezogen oder auf Antrag eines der vorgenannten Beteiligten, ob ein Staat aus der Staatenliste herausgenommen werden kann oder in die Staatenliste neu aufgenommen werden muss. Das BKAmt und das BMVg beteiligen hierbei auch den BND und den MAD.
Die Staatenliste enthält aktuell folgende Länder (sofern nicht anders angegeben, seit dem 29. April 1994):[6]


| Staat | seit | bis |
|---|---|---|
| Albanien | 29. Apr. 1994 | 1. Apr. 2009 |
| Bosnien und Herzegowina | 6. Juni 1997 | 24. Jan. 2020 |
| Bulgarien | 29. Apr. 1994 | 20. Dez. 2000 |
| Jugoslawien | 6. Juni 1997 | 15. Juni 2004 1 |
| Kambodscha | 29. Apr. 1994 | 15. Okt. 2010 |
| Kosovo | 10. Apr. 2008 2 | 24. Jan. 2020 |
| Mongolei | 29. Apr. 1994 | 15. Juni 2004 |
| Montenegro | 15. Juni 2004 3 | 15. Okt. 2010 |
| Rumänien | 29. Apr. 1994 | 1. März 2000 |
| Serbien | 15. Juni 2004 3 | 8. Jan. 2019 |
Eine Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, für die eine Ü2 (Geheimschutz) oder Ü3 benötigt wird, muss seit Juni 2022 nur Reisen in die Staaten Armenien, Belarus, Kasachstan, Kirgisistan, Russische Föderation, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan vorher anzeigen (§ 32 Abs. 1 SÜG). Im November 2024 wurden sechs weitere Staaten (Afghanistan, China, Iran, Nordkorea, Kuba und Vietnam) in diesen „Teil I“ der Staatenliste im Sinne von §32 SÜG verschoben.[7] Die Reise kann aus Sicherheitsgründen untersagt werden (§ 32 Abs. 2 SÜG). Insbesondere frühere Wohnsitze, Aufenthalte und nahe Angehörige in diesen Staaten aber auch Reisen dorthin können eine Gefährdung für Anbahnungs- und Werbungsversuche auch im Wege der Erpressung hervorrufen. Bis Juni 2022 galt, wie noch immer für Beschäftigte von Nachrichtendiensten des Bundes und von Behörden oder Stellen des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit gültig, die Anzeigepflicht auch für die übrigen Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken.[7][8]