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Seediensttauglichkeit

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Beispiel eines Seediensttauglichkeitszeugnisses

DieSeediensttauglichkeit ist die gesundheitliche Voraussetzung für die Tätigkeit von Seeleuten an Bord einesSeeschiffes inkl. damit verbundene Aufgaben derSchiffssicherung, zur Fremdrettung und Eigenrettung. Sie müssen ihre körperliche und geistige Fitness bei regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen – den Seediensttauglichkeitsuntersuchungen als ein Teilgebiet dermaritimen Medizin – nachweisen. EinSeemann ist seediensttauglich, wenn er die gesundheitlichen Anforderungen seines Dienstzweiges erfüllt. Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist der Nachweis für die Tauglichkeit des Seemannes. Ohne ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis darf kein Seemann auf einem Seeschiff tätig werden.

In Deutschland regeln dasSeearbeitsgesetz (SeeArbG) und dieVerordnung über maritime medizinische Anforderungen aufKauffahrteischiffen[1] die Einzelheiten zur Seediensttauglichkeit. Die Untersuchung zur Feststellung der Seediensttauglichkeit wird von zugelassenen Ärzten derBG Verkehr (Dienststelle Schiffssicherheit) vorgenommen. Die Ärzte müssen für ihre Zulassung festgelegte Qualitätskriterien erfüllen, zum Beispiel einen Facharzttitel fürAllgemeinmedizin,Anästhesiologie,Arbeitsmedizin,Chirurgie oderInnere Medizin haben und mindestens vier Wochen zur See gefahren sein. Der Seeärztliche Dienst der BG Verkehr ist für die Steuerung undQualitätssicherung der deutschen Seediensttauglichkeitsuntersuchungen zuständig.

Die Seediensttauglichkeit darf für längstens zwei Jahre festgestellt werden, für jugendlicheBesatzungsmitglieder (16–18 Jahre) für maximal ein Jahr. Untersuchungen auf Seediensttauglichkeit dürfen nur von speziell zugelassenen Ärzten durchgeführt werden. Ob Seeleute gültige Seediensttauglichkeitszeugnisse haben, wird national bei Flaggenstaatkontrollen und international im Rahmen derHafenstaatkontrolle überprüft. Die Überprüfung der Seediensttauglichkeit gehört im seespezifischen deutschen Recht gemäß SeeArbG § 129 Abs. ( 1 ) Ziffer 2 von 9 zum Umfang der sehr detailliert geregelten sogenannten Flaggenstaatkontrolle als nationale Umsetzung des international gültigenSeearbeitsübereinkommens „MLC 2006“.[2]

AufTraditionsschiffen unter deutscher Flagge müssen Besatzungsmitglieder, die zur sicheren Schiffsbesatzung gehören und deren Funktion im Schiffsbesatzungszeugnis aufgeführt ist (Schiffsführer, Steuermann, Maschinist) seediensttauglich sein. Diese Vorgabe ergibt sich aus § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Teil 3 Kapitel 1 Nr. 12.5 derAnlage 1aSchiffssicherheitsverordnung.

Das internationale Recht enthält unter anderem in der Regel I/9 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen), in der Norm A1.2 desSeearbeitsübereinkommens (international bekannt als „MLC 2006“) und in der Regel 6.2 Teil A desInternational Safety Management Codes (ISM-Code) Regelungen zur Seediensttauglichkeit.

Literatur

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  • Philipp Langenbuch / Annelie Ewen / Jens Tülsner: Kapitel „Seediensttauglichkeit.“ In: Seeärztlicher Dienst –Dienststelle Schiffssicherheit (Hrsg.):MedizinischesHandbuch See, Dingwort Verlag, Hamburg, 1. Auflage 2019,DNB1198890193, Seite 517.
  • B.-F. Schepers: Kapitel „Seediensttauglichkeit / Seeärztlicher Dienst.“ In: Christian Ottomann, Klaus Herbert Seidenstücker (Hrsg.):Maritime Medizin.Springer Medizin, Berlin, Heidelberg 2015,DNB1054844410, Seite 87–90.
  • Christian Bubenzer:Die Tauglichkeitsuntersuchungen von Seeleuten. In:Transportrecht, Heft 11/12-2015, S. 427–429, Verlag Wolters Kluwer, Köln 2015,ISSN 0174-559X.
  • Christian Bubenzer:Die Maritime-Medizin-Verordnung – Neues Recht für die Seeschifffahrt. In:Flugmedizin-Tropenmedizin-Reisemedizin, Heft 6/2014, S. 311–314,Verlag Georg Thieme, Stuttgart 2014,ISSN 1864-4538.
  • Christian Bubenzer:Die medizinische Versorgung auf Seeschiffen. In:Kompass, Heft Oktober 2014, S. 3–7,Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Bochum 2014,ISSN 0342-0809.

Weblinks

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Einzelnachweise

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  1. MariMedV - Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen*. Abgerufen am 13. Dezember 2023. 
  2. Seediensttauglichkeit im Seearbeitsgesetz (SeeArbG) § 129 Abs. ( 1 ) Ziffer 2 von 9 im Umfang der Flaggenstaatkontrolle unterhttps://www.gesetze-im-internet.de/seearbg/__129.html Link abgerufen am 5. Mai 2024
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