| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Seearbeitsgesetz |
| Früherer Titel: | Seemannsgesetz[1] Seemannsordnung[2] |
| Abkürzung: | SeeArbG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
| Fundstellennachweis: | 9513-38 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 27. Dezember 1872 (RGBl., S. 409)[3] |
| Inkrafttreten am: | 1. März 1873 |
| Letzte Neufassung vom: | 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) |
| Inkrafttreten der Neufassung am: | 1. August 2013 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 3G vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: | 21. März 2023 (Art. 8 G vom 14. März 2023) |
| GESTA: | G007 |
| Weblink: | Text des SeeArbG |
| Bitte denHinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
DasSeearbeitsgesetz (SeeArbG) ist ein gesonderter Bereich des deutschenArbeitsrechts. Es „regelt die Arbeits- und Lebensbedingungen vonSeeleuten an Bord vonKauffahrteischiffen, die dieBundesflagge führen“ in allen Gebieten der Welt (§ 1 Satz 1).
Das am 1. August 2013 wirksam gewordene Gesetz wurde zur Umsetzung desSeearbeitsübereinkommens derIAO und zur Umsetzung derRichtlinie 2009/13/EG[4] erlassen und löste als „konstitutive Neufassung“ dasSeemannsgesetz (SeemG) ab, das bis dahin die wesentliche Rechtsquelle des Seearbeitsrechts war.[5]
Das Seemannsgesetz diente zum einen dem Schutz des Seemannes, der fernab der Heimat nur schwer Unterstützung erfahren konnte, schränkte aber auch einigeGrundrechte desGG insofern ein, als der Seemann für gewisse dienstliche Verfehlungen, die an Land nur zivilrechtlich von Belang wären, strafrechtlich verfolgt werden konnte. Der Seemann akzeptierte diese Grundrechtseinschränkungen mit der Unterschrift in derMusterrolle. Zuständig im Ausland war der jeweiligeDeutsche Konsul, im Inland dieSeemannsämter.Gerichtsort in Deutschland war die spezielleKammer fürSeerecht amArbeitsgericht in Hamburg.
Es regelte:
Aufeuropäischer Ebene regelt dieRichtlinie 1999/63/EG[6][7] die Arbeitszeit von Seeleuten. Wie alleeuropäischen Richtlinien hat sie keine unmittelbaren Rechtswirkungen für dieEU-Mitgliedsstaaten, sondern muss von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Frist für den Erlass einzelstaatlicher Umsetzungen war der 30. Juni 2006.
Die Vorschriften des Seemannsgesetzes wurden neben zahlreichen Neuregelungen grundsätzlich in das Seearbeitsgesetz aufgenommen, jedoch erheblich modernisiert, ausgeweitet und näher an das übrige Arbeitsrecht angeglichen, etwa bei Urlaub (§§ 56–64), Kündigung (§§ 65–72) und Heimschaffung (§§ 73–78). Neu organisiert wurden außerdem die Feststellung derSeediensttauglichkeit (§§ 11–20), dieBerufsausbildung an Bord (§§ 81–92) und die Vorgaben für Sicherheit, Gesundheitsschutz sowie für medizinische und soziale Betreuung der Seeleute (§§ 99–119). Die medizinische Betreuung durch den Reeder muss demStand der medizinischen Erkenntnisse genügen (§ 107 Abs. 2 Satz 4).
Gemäß dem Seearbeitsübereinkommen wurden dieArbeitsvermittlung (§§ 24–27) und dieArbeitsinspektion neu geregelt. Die Flaggen- undHafenstaatkontrolle umfasst nun auch die Befugnis zur Überprüfung derArbeits- und Lebensbedingungen der Seeleute durch dieBerufsgenossenschaft (§§ 129–144). Die Besatzungsliste (§ 22) muss detailliert die Zusammensetzung derSchiffsbesatzung wiedergeben. DaAn- und Abmusterungen vor denSeemannsämtern nicht mehr stattfinden, wurdenMusterrollen undSeefahrtbücher weitgehend obsolet. Neu eingeführt wurden die von derReederei auszustellende Dienstbescheinigung (§ 33), die nicht mit einemArbeitszeugnis verwechselt werden darf, und der amtliche, aber nicht gesetzlich vorgeschriebene Seeleute-Ausweis.[8]
Durch die Durchsetzung der im Seearbeitsübereinkommen vereinbarten arbeits- und sozialrechtlichen Mindeststandards soll das Seearbeitsgesetz zu einem fairenWettbewerb in der globalenHandelsschifffahrt beitragen.[9]