Schwägerschaft

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Schwager ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Zu weiteren Bedeutungen sieheSchwager (Begriffsklärung).

Schwägerschaft oderAffinität (vonlateinischaffīnitās (adfīnitās) „Schwägerschaft“) bezeichnet eine durchHeirat oderVerpartnerung vermittelteindirekteVerwandtschaftsbeziehung zwischen nichtbiologisch oderrechtlich miteinander verwandten Personen. Die mit einer Person Verschwägerten heißenSchwager oderSchwägerin (Plural: Schwäger, Schwägerinnen) und werden allgemein auchangeheiratete Verwandte genannt. Was Schwägerschaft im Einzelnen bedeutet und beinhaltet, wird im rechtlichen und im allgemeinen Sprachgebrauch unterschiedlich definiert.

Inhaltsverzeichnis

Näheres

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Im Sprachgebrauch wird Schwägerschaft fließend definiert. Enger als gesetzlich werden nur dieGeschwister des Ehe- oder Lebenspartners und symmetrisch die Ehe- oder Lebenspartner der Geschwister (nicht aber die übrigen angeheirateten Verwandten, etwaSchwiegermutter,Schwiegersohn und auch angeheirateteCousins und Cousinen) alsSchwager oderSchwägerin bezeichnet. Aufschlussreich sind insoweit die korrespondierenden englischen Bezeichnungenbrother-in-law undsister-in-law. Des Weiteren werden auch entfernte Verschwägerte häufig Schwager oder Schwägerin genannt, etwa die Geschwister eines (in gerader Linie verschwägerten) Schwagers oder einer Schwägerin.

Weiter geht der Sprachgebrauch immer noch von der Begründung der Schwägerschaft durch eine Eheschließung aus. Vor der Einführung dergleichgeschlechtlichen Ehe konnte eine Schwägerschaft genauso durch eineLebenspartnerschaft (Rechtsgrundlage derTrauung gleichgeschlechtlicher Paare in Deutschland zwischen 2001 und 2017) begründet werden. Die geschlossenen Lebenspartnerschaften und daraus entstandenen Schwägerschaften sind selbstverständlich weiterhin gültig.

In Deutschland, Österreich und der Schweiz versteht das Gesetz unterVerwandtschaft grundsätzlich nur die auf Abstammung beruhendeBlutsverwandtschaft, die durch Geburt vermittelt wird, so dass Schwäger und Schwägerinnen rechtlich gesehen nicht miteinander verwandt sind; sie sind eben rechtlich gesehen „verschwägert“. Die Schwägerschaft wird also begründet durch Heirat. Dadurch werden die Verwandten des einen Ehegatten mit den Verwandten des anderen Ehegatten durch das Band gegenseitiger Schwägerschaft verbunden; zwei Familienverbände werden so miteinander verknüpft, und zwar nicht etwa bloß für die Dauer der sie verbindenden Ehe, sondern für immer. Das ist seit alters so und rechtfertigt sich auch heute durch die Tatsache, dass die Kinder der (mittlerweile aufgelösten) Ehe mit der Vaterfamilie und der Mutterfamilie blutsverwandt oder eben rechtlich verwandt sind und das auch bleiben und demzufolge auch dementsprechend jeweils voll erbberechtigt sind. Die Schwägerschaft ist also nicht aufhebbar durch Scheidung, höchstens durchTod beendbar. Das Schwägerschaftsverhältnis besteht damit lebenslang – es sei denn, eine Ehe wird für nichtig erklärt; aber dann ist die Schwägerschaft auch von Anfang an mangels gültiger Ehe gar nicht erst zustande gekommen. Den „Ex-Schwager“ oder die „Ex-Schwiegermutter“ gibt es demzufolge nicht. Durch eine erneute Eheverbindung wird auch ein neues zusätzliches Schwägerschaftsverhältnis mit den Verwandten des neuen Ehegatten begründet: Die neue Schwiegermutter (Mutter der neuen Ehefrau) ersetzt die erste (Mutter der ersten Ehefrau) nicht, sie tritt hinzu. Angesichts der heute häufigen Scheidungen kann man aus Sicht des Ehegatten also viele Schwiegereltern und unzählige Schwager „akkumulieren“. Für die Kinder sieht das etwas anders aus: Für die Kinder der ersten Ehe bedeutet Scheidung ihrer Eltern und Neuvermählung derselben mit anderen Ehegatten: Mit den Eltern, Vollgeschwistern, Vaterfamilie und Mutterfamilie sind sie verwandt und erbberechtigt, mit demStiefelternteil sowie mit dessen Verwandtschaft verschwägert und nicht erbberechtigt. Zu ihrenHalbgeschwistern sind sie über den gemeinsamen Elternteil verwandt und gegenseitig erbberechtigt und über die neuen Ehegatten ihrer Eltern verschwägert, wobei die Schwägerschaft als das geringere (lex minor) Verhältnis (weil es keine Erbberechtigung mitumfasst) hinter der Verwandtschaft (lex maior) verblasst. Die gilt über Kreuz, unabhängig von der Lebens- oder Hausgemeinschaft.

Erfasst werden demzufolge nur in gerader Linie verschwägerte Personen, nicht dagegen entfernt Verschwägerte (Schwippschwäger). Ein Schwägerschaftsverhältnis im Rechtssinn besteht also weder zu den Schwägern des Ehe- oder Lebenspartners noch zu den Geschwistern und sonstigen Verwandten eines in gerader Linie Verschwägerten.

Im Rechtssinn sind ferner auchStiefkinder mit ihren Stiefeltern nicht verwandt, sondern verschwägert.

Geschichtlich

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Sowohl imRömischen Recht (Corpus iuris civilis) als auch inbiblisch-alttestamentlichen Rechtsvorstellungen, die über das mittelalterlicheKirchenrecht bis weit in die Neuzeit hinein in vielen Teilen Europas oder des europäisch geprägten Kulturraums als geltendes Recht fungierten, wurde zwischen Verwandtschaft und Schwägerschaft nicht unterschieden: Mit der Eheschließung zweier Menschen wurde ein der Blutsverwandtschaft analoges Verhältnis zwischen den beiden Familien begründet, weswegen i. d. R.Schwagerehen oder Geschwisterehen (womit sowohl die Heirat zweier Geschwisterpaare als auch die Heirat eines Geschwisters durch denselben Partner etwa nach dem Tod des ersten Ehepartners gemeint sein kann) verboten oder nur in besonderen Ausnahmefällen mit ausdrücklicherDispens möglich waren. (Außereheliche) sexuelle Beziehungen zwischen Schwiegern, Schwägern, aber auch beispielsweise zwischen Stiefeltern und Stiefkindern wurden rechtlich wieInzest behandelt. Zwar hob dasAllgemeine Preußische Landrecht von 1794 die meisten Eheverbote bzgl. der Schwägerschaft auf, ließ jedoch das Verbot der Ehe zwischen Schwiegereltern und ihrenSchwiegerkindern (etwa nach dem Tod des ursprünglichen, das Schwiegerverhältnis begründenden Ehepartners) fortbestehen.[1]

Beispiele

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Das erste Beispiel ist eine Konstellation, in welcher sowohl dieRechtswissenschaft als auch die Allgemeinheit von einer Schwägerschaft ausgeht.Anton undBernd sind Brüder.Anton heiratetClaudia, undBernd ist mitDora verheiratet.Doras Schwager ist dannAnton;Claudias Schwager istBernd. Folglich sindAnton undDora sowieBernd undClaudia verschwägert, woraus mittelbar folgt, dass (auch im Rechtssinne)Dora als Schwägerin vonAnton bezeichnet wird undClaudia Schwägerin vonBernd ist. NurClaudia undDora sind nicht miteinander verschwägert, sie sind vielmehrSchwippschwägerinnen.

Beispiel zur Reichweite der Schwägerschaft
Beispiel zur Reichweite der Schwägerschaft

Das deutsche Recht erweitert die Schwägerschaft auf alle Verwandten des Partners. Ausgehend von diesem Beispiel heißt das, dass Schwäger und Schwägerinnen vonAnton beispielsweise auch die Enkelinnen, Söhne, Eltern und sonstigen Ahnen vonDora sind. Wer per Gesetz zur Verwandtschaft zählt, ergibt sich dabei aus§ 1589 BGB.

Das zweite Beispiel verdeutlicht darüber hinaus, wer bei gegebenerLebenspartnerschaft (dazu§ 1 LPartG) zu den Schwägern zählt, denn es ist – je nach Definition –

  1. einSchwager
    • der Ehemann der eigenen Schwester,
    • der Lebenspartner des eigenen Bruders oder
    • der Bruder des eigenen Ehepartners oder Lebenspartners
  2. eineSchwägerin
    • die Ehefrau des eigenen Bruders,
    • die Lebenspartnerin der eigenen Schwester oder
    • die Schwester des eigenen Ehepartners oder Lebenspartners

Daraus folgt:

Für Fälle einer Ehe

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Darstellung der Schwägerschaft bei Ehe

Heidi hat zweiBrüder, nämlichMichael undMarkus, sowie eine SchwesterSusi.Heidi heiratet nunJochen, der einen Bruder namensBastian hat.

Also gilt

  1. Schwager
    • Erster Unterfall: Der Schwager vonSusi,Markus undMichael heißtJochen.
    • Zweiter Unterfall:Heidis Schwager heißtBastian; die beiden Schwäger vonJochen heißenMichael undMarkus.
  2. Schwägerin
    • Erster Unterfall:Bastians Schwägerin heißtHeidi.
    • Zweiter Unterfall:Jochens Schwägerin heißtSusi.

Bastian undMichael sind nicht miteinander verschwägert, sie sind „nur“Schwippschwager. Das gilt ebenso fürBastian undMarkus sowie fürBastian undSusi.

Für Fälle einer Lebenspartnerschaft

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Darstellung der Schwägerschaft bei eingetragenen Lebenspartnern

Nichts anderes gilt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. In diesem Beispiel gehtHella S. eine rechtsgültige Lebenspartnerschaft mitCornelia S. ein.Cornelia hat eineSchwester S.,Hella einen BruderHarald S., welcher seinerseits mitHerbert F. in Lebenspartnerschaft lebt.

Dann gilt

  1. Schwager
    • Erster Unterfall:Hellas Schwager heißtHerbert.
    • Zweiter Unterfall:Cornelias Schwager heißtHarald.
  2. Schwägerin
    • Erster Unterfall: Die Schwägerin vonSchwester S. heißtHella,Haralds Schwägerin hingegenCornelia S.
    • Zweiter Unterfall:Hellas Schwägerin heißtSchwester S.,Herberts SchwägerinHella.

Bezeichnungen und Grade

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Die geläufigsten Bezeichnungen für bestimmte verschwägerte Personen sind:

  • Schwiegereltern:Schwiegervater,Schwiegermutter (die Eltern des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners), früherSchwäher für den Schwiegervater undSchwäherin oder auchSchwieger (!) für die Schwiegermutter.
  • Schwiegerkinder: Schwiegertochter (früherSchnur,Söhnerin[2],Söhnere (Schwäbisch)[3]), Schwiegersohn (früherEidam,Tochtermann[4]), Ehe- oder eingetragener Lebenspartner des eigenen Kindes
    • Daraus ergibt sich auch der seltener verwendete Begriff derSchwiegerenkel (Schwiegerenkeltochter/Schwiegerenkelsohn), dem Ehe- oder Lebenspartner des eigenen Enkelkindes.
  • Schwager/Schwägerin: siehe oben
  • Stiefeltern:Stiefmutter,Stiefvater
  • Stiefkinder:Stieftochter,Stiefsohn
  • Gegenschwieger(eltern): die Schwiegereltern des eigenen Kindes oder die Eltern des Schwiegerkindes
  • Schwippschwager/Schwippschwägerin: Wie oben (Geschwister und Ehepartner von Schwägern); im weiteren Sinne aber auch für Geschwister, Onkel und Tanten des Schwiegerkinds oder Onkel und Tanten des Ehepartners. Gelegentlich auch für die Gegenschwiegereltern.
  • Kinder der Schwäger werden als Neffe und Nichte bezeichnet.
  • Schwiegeronkel/Schwiegertanten sind Onkel und Tanten des Ehemanns/der Ehefrau.

Linie und der Grad der Schwägerschaft richten sich nach Linie und Grad der Verwandtschaft (§ 1590 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine gerade Linie liegt beiAbstammung einer Person von einer anderen vor (§ 1589 Satz 1 BGB), die Seitenlinie, wenn zwei Personen nur von einer gemeinsamen dritten Person abstammen (§ 1589 Satz 2 BGB).

Fasst man das mit der Regel des§ 1589 Satz 3 BGB zusammen, so ergibt sich, dass der Grad der Schwägerschaft durch die Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt wird. Vater und Sohn sind in erstem Grade und in gerader Linie verwandt. Wenn die Ehefrau des Vaters nicht die Mutter des Sohnes ist, und diesen auch nicht adoptiert hat, dann ist der Sohn mit der Ehefrau im ersten Grade und in gerader Linie mit der Ehefrau verschwägert.

Die folgende Grafik zeigt die Schwägerschaft anhand der Familie der in Schwarz dargestellten Ehefrau:

Schematische Darstellung der Schwägerschaft nach Grad und Linie
Schematische Darstellung der Schwägerschaft nach Grad und Linie

Rechtslage und Rechtsfolgen

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Legaldefinitionen der Schwägerschaft und darauf aufbauende Rechtsregeln finden sich in verschiedenen nationalenGesetzen:

Deutschland

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Hervorzuheben ist dabei, dass gemäߧ 1590 Abs. 2 BGB oder§ 11 Abs. 2 LPartG die einmal begründete Schwägerschaft nicht dadurch endet, dass die begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst oder geschieden wird.

Die mit einem Angeklagten oder einer Prozesspartei entweder in gerader Linie oder aber in der Seitenlinie bis zum 2. Grad Verschwägerten sind gemäߧ 52 Abs. 1 Nr. 3StPO und§ 383 Abs. 1 Nr. 3ZPO zur Verweigerung des Zeugnisses befugt. Aus der Schwägerschaft entstehen also gewisse Rechte; man kann bezüglich eines Schwagers vor Gericht nicht nur dasZeugnis verweigern, sondern beispielsweise auch „voreingenommene Person“ im Sinne des§ 6 Abs. 4Vergabeverordnung (VgV) sein.

Schweiz

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Art. 21ZGB

1) Wer mit einer Person verwandt ist, ist mit deren Ehegatten[,deren eingetragener Partnerin oder deren eingetragenem Partner]in der gleichen Linie und im gleichen Grad verschwägert.
2) Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe [oder der eingetragenen Partnerschaft],die sie begründet hat, nicht aufgehoben.
(In [] = Fassung nach demPartG, welches am 1. Januar 2007 in Kraft trat; seit 1. Juli 2022 können infolge der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe keine eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden, die vorher begründeten Partnerschaften und Schwägerschaften bestehen fort.)

Österreich

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§ 40ABGB legt fest:

Unter Familie werden die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.

Diese Regelung gilt für die Verwandteneingetragener Partner entsprechen (§ 43 Absatz 3 EPG).

Schwägerschaft in der Ethnologie und Soziologie

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In derEthnologie wird Verschwägerung anhand der zahlreichen, oft kompliziertenExogamie-Regelungen vonClans untersucht.

Soziologisch gesehen war „Verschwägerung“ in der Oberschicht (besonders imAdel) ein bedeutender Mechanismus zu einem wirtschaftlichen/politischen Bündnis zweierSippen. Bei einer weit verzweigten Verwandtschaft und Schwägerschaft konnten gerade auch die Zeugnisverweigerungsrechte (siehe oben) von besonderer Relevanz sein.

Siehe auch

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Literatur

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  • Ruth Gall:Problemfall Schwiegermutter: Zusammen mit dem Partner aus der Krise. Goldmann, München 1999,ISBN 3-442-15009-4
  • Andrea Kettenbach:Sind Schwiegermütter alle gleich? Eine Typologie aus Sicht der Schwiegertöchter (=Beiträge zur Sozialpsychologie. Band 12). Peter Lang, Frankfurt am Main 2011,ISBN 978-3-631-60912-5
  • Claude Lévi-Strauss:Die elementaren Strukturen der Verwandtschaft. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1993,ISBN 978-3-518-28644-9 (Begründer des ethnologischen Strukturalismus; original:Structures élémentaires de la parenté 1948)

Weblinks

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Wiktionary: Schwager – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Schwägerin – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. PrALR zur Ehe (PDF; 416 kB)
  2. woerterbuchnetz.de
  3. Friedrich von Thudichum:Geschichte des deutschen Privatrechts. 1894 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  4. woerterbuchnetz.de
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