
DerSchultheiß, auch Schultheiss,Schultheis, Schuldheiß, Schuldheiss oder Schuldheis (vonalthochdeutsch sculdheizo ‚Leistung Befehlender‘, vgl.mittelniederdeutsch schult(h)ēte, latinisiert (mittellat.)sculte(t)us, schwäbisch heute nochSchultes für „Bürgermeister“), bezeichnet einen in vielenwestgermanischen Rechtsordnungen vorgesehenen Beamten,der Schuld heischt: Er hatte im Auftrag seines Herrn (Landesherrn, Stadtherrn,Grundherrn) die Mitglieder einer Gemeinde zur Leistung ihrer Schuldigkeit anzuhalten, also Abgaben einzuziehen oder für das Beachten anderer Verpflichtungen Sorge zu tragen.[1] Sprachliche Varianten des Schultheißen sindSchulte,Schultes oderSchulze. Früher wurde zwischen demStadtschulzen und demDorfschulzen unterschieden. In der städtischen Gerichts- und Gemeindeverfassung war er ein vom städtischen Rat oder vom Landesherren Beauftragter zur Ausübung der Verwaltungshoheit und Rechtspflege.
Der Schultheiß war meist auchRichter derniederen Gerichtsbarkeit. Im friesischen undfränkischen Recht war er ein Hilfsbeamter derGrafen, betraut mit der Einziehung von Geldern und der Vollstreckung von Urteilen, größtenteils auch Hundertschaftsführer. Gleichartige oder ähnliche Amtsstellungen warenAmtmann, Dorfrichter,Erbrichter,Fronbote, Gerichtskretscham,Greve,Meier, Schiedsmann,Vikar,Villicus,Vogt sowieWoith (in alphabetischer, nicht zeitlicher Reihenfolge).
Das Wort findet sich imNiederländischen alsschout sowie alsLehnwort im Französischenécoutète, im Polnischensołtys und im Slowakischenšoltýs.

Im Rahmen derOstsiedlung erhielt der Siedlungsunternehmer (Lokator) regelmäßig unter anderen Rechten auch das Schulzenamt, wobei sich insbesondere im dörflichen Bereich neben richterlichen Befugnissen allgemein die Funktion der Dorfobrigkeit auch außerhalb der Gerichtsverfassung findet. Dabei gibt es alle Wahlmodalitäten: von der freien Wahl durch die Dorfgemeinde bis zur einseitigen Einsetzung durch den Dorfherren.
Das hohe Amt des städtischen Schultheißen geht auf das Schultheißentum im mittelalterlichen Gericht zurück. ImSachsenspiegel aus der Zeit um das Jahr 1230 heißt es: „Es kann kein Richter (der bei Königsbann zumThing lädt) echtes Thing abhalten ohne seinen Schultheißen, vor dem er sich zu Recht erbieten soll …“ (Ssp. I/59,2). In den Städten besetzte die Bürgerschaft schon früh dieses Amt des stellvertretenden Richters, und als die Städte im späten Mittelalter auch die hohe Gerichtsbarkeit erwarben, wurde der Schultheiß zum höchsten Richter der Stadt und auf diesem Wege häufig zum Vorsteher der Stadt überhaupt.
Später konnte er auch der Vorsteher eines städtischen(Stadtschultheiß) oder dörflichen Gemeinwesens(Schulze) sein. Bei derostdeutschen Kolonisation im Mittelalter hatten meist ritterliche Unternehmer diese Funktion alsErbschulze inne, wobei das Amt an Familie oder Güterbesitz gebunden war. Im Altsiedelgebiet und Ostthüringen hatte der von der Herrschaft eingesetzte Amts-Schulze (lat.centgreve) das Amt oft auf Lebenszeit inne.
Im altdeutschenGerichtswesen(sieheThing) hatte er den Vorsitz über dieSchöffen im Hofgericht. Seit dem 15. Jahrhundert wurde die Amtsbezeichnung Schulze in verschiedenen Regionen (z. B. Sachsen) durch die AmtsbezeichnungRichter verdrängt, wobei der imPatrimonialgericht tätige Richter häufig auch den Titel Gerichts-Schulze trug.[2] Seine Aufgaben waren ursprünglich wohl die Teilnahme an Landgerichten, die Einnahme von Steuern und Leistungen sowie verschiedene Aufsichtsrechte (u. U. noch zugleich für den Bereich mehrerer Dörfer und regional differenziert). Seit dem 16. Jahrhundert wurden ihm zunehmend durch die Landesherrschaft Aufgaben aus der Dorf- und Gemeindeverwaltung übertragen, die ehemals von den von der Ortsgemeinde bestimmten Amtsträgern (Heimbürgern) erfüllt wurden. Damit verschwand allmählich der Dualismus zwischen herrschaftlichen und genossenschaftlichen Amtsträgern.[2]
Im Jahr 1794 wird überliefert, welchen umfangreichen Aufgabenbereich die landesherrlichen Schultheißen in derLandgrafschaft Hessen-Darmstadt zu verrichten hatten. So besorgten siepolizeiliche Aufgaben, vollzogen Befehle ausAmt oderRentei und stellten die ersteInstanz in geringfügigenDelikten dar. Weiterhin zogen die Schultheißen einen Teil der herrschaftlichenEinkünfte,Gefälle sowieRevenüen ein. Dazu kam die Ausfertigung der Gemeinderegister sowie die Aufgabe der Berichterstattung amtlicher Sachverhalte.[3]
Als Schulze war der Schultheiß im17. bis zum19. Jahrhundert weitgehend der Dorfvorsteher im Sinne einesBürgermeisters. Der damalige „Bürgermeister“ hatte die Funktion des heutigenGemeindepflegers. So wurden inWürttemberg die Amtsbezeichnungen Schultheiß bzw. Stadtschultheiß für den Ortsvorsteher erst am 1. Dezember 1930 durch Bürgermeister undOberbürgermeister ersetzt.[4]
Das Amt des Schultheißen, das in neuerer Zeit durch Wahl der Gemeindemitglieder übertragen wurde, die aber noch der obrigkeitlichen Bestätigung bedurfte, war früher auch oftmals mit dem Besitz bestimmter Güter (Schulzengut, Schulzenlehen, Bauermeisterlehen, inSchlesienScholtisei,Erbscholtisei,Scholten- oderScholzengut genannt) verbunden.[5] Die entsprechenden Bezeichnungen für diese landwirtschaftlichen Betriebe haben sich zum Teil bis ins 20. Jahrhundert erhalten. Je nachdem, ob der Besitz des Schulzenhofes mit bestimmten Verpflichtungen gegenüber dem Landes- oder Lehnsherrn verbunden war, wurde zwischen demdienstfreyen Schulzen, oderFreischulzen, und demDienstschulzen unterschieden(siehe auch:Freirichter). Der landwirtschaftliche Betrieb eines Freischulzen wurdeFreischulzenhof genannt. In Schlesien findet sich auch die BezeichnungSchölzerei, auch in Landkarten, soweit der Maßstab dies zulässt.[6]
Diese Eidesformel stammt aus der RegionKönigsberg (Neumark):
Ich pp. … schwöre
dass ich, nachdem ich zum Schulzen in dem Dorf … (ausgespart für den Namen) gewählt worden bin, ich Seiner Königlichen Majestät, unserm Herrn getreu und gehorsam sein, seinen Nutzen und Vorteil, soviel immer an mir ist, befördern,
Den von ihm eingesetzten Beamten allen ihrem gebührenden Gehorsam bezeigen, die Befehle und Verordnungen des Landesherrn und seiner Beamten in der Gemeinde gehörig bekannt machen und für deren Befolgung sorgen, die mir vermöge meines Amtes anvertrauten Gelder gewissenhaft Bewahren und abliefern, das Vermögen der Gemeine getreulich verwalten und ordnungsmäßig Rechnung darüber führen, für die Erhaltung der Grenzen des Dorfs und der Feldmark sorgen, über genaue Befolgung der Dorf- und Landes Polizei Ordnung, Witwen und Waisen in Schutz nehmen; bei etwaigen vorkommenden Abschätzungen den Wert der mir vorgelegten Gegenstände nach meinem besten Wissen und Gewissen Niemanden zu Liebe oder zu Leide angeben (auf den Hergang der gerichtlichen Verhandlungen, bei welchen ich etwa zugezogen würde, und darauf, dass selbige so, wie sie sich wirklich ereignet haben, niedergeschrieben werden, genau acht haben, als Urteil (?) nicht etwas, als wenn ich dessen Inhalt als den wahren Hergang der Sache gemäß finde, mit meiner Unterschrift bekräftigen) und mich überhaupt jeder Zeit so betragen will, wie es einem rechtschaffenen Dorfschulzen wohl ansteht und gebührt.
So wahr pp. …
Daraufhin wurde die Gemeinde aufgefordert, ihm zu gehorchen, und der alte Schulze musste ihn in sein Amt einweihen.[7]
In derDeutschschweiz blieb die BezeichnungSchultheiss für den Vorsitzenden der Stadtregierung über das Mittelalter hinaus erhalten, vor allem in den von aristokratischenPatriziaten regierten Kantonen (Stadt- und Standesoberhaupt der Republik), dann aber auch als Titel für den Vorsitzenden von Stadtgerichten und sonstigen Stadtämtern.[8]
Bis in die Gegenwart hinein war der TitelSchultheiss für den jährlich wechselnden Präsidenten derRegierung desKantons Luzern(Regierungsrat) in Gebrauch. Mit der neuenLuzerner Kantonsverfassung von 2007, die 2008 in Kraft trat, wurde der Begriff Schultheiss durch den in der Mehrheit der deutschschweizerischen Kantone üblichen TerminusRegierungspräsident ersetzt (vergleicheLandammann). Der Stellvertreter des Schultheissen hieß bis 2008Statthalter. Wahlgremium für Schultheiss und Statthalter war derGrosse Rat (neue Bezeichnung mit gleicher Kompetenz:Kantonsrat), dasParlament des Kantons Luzern.[9]
Schultheiß ist überdies Basisform eines der am weitesten verbreiteten deutschen Familiennamen, der auch in zahlreichen Varianten wieSchulz,Schulze,Schulte,Schult,Schultz,Schultze,Schulzeck,Schulten,Schultchen,Schuldt,Schulthess,Scholtes,Schotes,Schultheiss,Schultheis,Heiss oderHeiß vorkommt. Diese Schreibformen entsprechen der regionalen Aussprache und Schreibweise für die Funktion und dasAmt des Schultheißen. Daneben die aus dem Schlesischen kommenden Varianten mit O:Scholz,Scholze etc. Im Schwäbischen wird aus dem Wort Schultheiß derSchultes. In der frühen Neuzeit wandelten etliche Personen den Namen latinisiert bzw. als Humanistenname um zuScultetus, Sculteus oderPraetorius. Außerdem existiert eine tschechische Schreibweise des Namens:Šulc, außerhalb derTschechischen Republik auchSulc. In derSlowakei kommt der Name auch in der FormŠoltýs oderŠoltés (slowakische Schreibweise) vor. In Österreich gibt es sodann die FormTheißl. Eine weitere Schreibweise entstand imBanat derk.u.k.-Zeit, als ungarische StandesbeamteSchulcz schrieben.
Die Form Schul(z/t)e ist vor allem inWestfalen oftmals auch in Doppelnamen zu finden, wobei das zweite Namensglied ursprünglich ein Hofname war, z. B. Schulze Dalhoff, Schulze Dieckhoff, Schulze Elshoff, SchulteRenger, SchulteMesum, Schulte Wermeling,Schulze Pellengahr, Bock-Schulz, Schulze-Behn-Bock usw. Eine andere Namensform ist noch Schulte-Bisping, wobei der Name Bisping (niederdeutsch für Bischof) von einemBischof abstammt, welcher den örtlichen Ortsvorsteher einsetzte.