Scheck

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Dieser Artikel befasst sich mit dem Scheck als Zahlungsanweisung. Zu weiteren Bedeutungen sieheScheck (Begriffsklärung).
Ein Barscheck mit allen gesetzlichen Merkmalen
Verrechnungsscheck derWestLB, ausgestellt durch die Landeshauptkasse Düsseldorf, 2004

DerScheck (schweiz. zumeistCheque oderCheck) ist einZahlungsmittel, bei dem derzahlungspflichtigeAussteller einKreditinstitutanweist, einemZahlungsempfänger zu Lasten desGirokontos des Ausstellers einen bestimmtenGeldbetrag zu zahlen.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

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Beim Scheck gibt es mindestens drei Beteiligte, nämlich den Aussteller (Schuldner), das Kreditinstitut alsBezogenen und den Zahlungsempfänger (auch Begünstigten, Remittenten) alsGläubiger.

Der Scheck ist einWertpapier, und zwar konkret eingeborenes Orderpapier des§ 363HGB. Er wird daher mittelsIndossament übertragen. DieZahlungsanweisung kann aufBarauszahlung (Barscheck) oder aufKontogutschrift (Verrechnungsscheck) lauten. Der Scheck ist eineUrkunde, die beiStreitfragen zu einemUrkundenprozess führt. In der Praxis verwenden die Kreditinstitute meist individuelle Inhaberschecks, die den Scheck zu einem faktischenInhaberpapier machen, das ohne Indossament übertragbar ist. Ein Scheck ist formgebunden (Scheckstrenge), aber nicht formulargebunden.

Der wesentliche Unterschied zumWechsel besteht darin, dass der Aussteller eines Schecks als Namen dessen, der zahlen soll (bezogene Bank), nur ein Kreditinstitut angeben darf, bei welchem der Aussteller einBankguthaben oder eineKreditlinie unterhält. Ein Scheck dient daher – anders als der Wechsel – nicht demKreditverkehr, sondern ausschließlich demZahlungsverkehr. Außerdem kann die Einlösung eines Schecks von der bezogenen Bank verweigert werden, um beispielsweise eineKontoüberziehung zu vermeiden. Um diese Unsicherheit zu verhindern, wurden in der Praxis verschiedene Formen garantierter Schecks eingeführt. Das bekannteste Beispiel eines garantierten Schecks war der bis zum 1. Januar 2002 üblicheEurocheque.

Scheck und Wechsel haben heute ihre einstmalige Bedeutung alsGeldersatzmittel in vielen Staaten verloren, auch in Deutschland wird der Scheck kaum noch genutzt.

Etymologie

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Das Wort „Scheck“ wurde gegen Mitte des 19. Jahrhunderts aus demEnglischen ins Deutscheentlehnt. Zunächst konkurrierten dabei die imamerikanischen Englisch übliche Schreibweisecheck und die seit dem 18. Jahrhundert imbritischen Englisch bevorzugte Formcheque, die beide noch heute imSchweizer Hochdeutsch üblich sind.[1] In Deutschland setzte sich ab 1908 hingegen dieeingedeutschte FormScheck durch, die zuvor vonKonrad Duden vorgeschlagen und 1899 vomAllgemeinen Deutschen Sprachverein dem Gesetzgeber empfohlen wurde.[2]

Die Herkunft des englischen Wortes ist nicht abschließend geklärt. DasEtymologische Wörterbuch der deutschen Sprache favorisiert die unter anderem vonEnno Littmann[3] undKarl Lokotsch[4] vertretene Hypothese, dass das Wort aufarabischصك /Ṣakk (Pluralصكوك /Ṣukūk) zurückzuführen sei, womit imislamischen Bankwesen zinslose Anleihen bezeichnet werden, konkret auch die dabei schriftlich ausgestellten Zahlungsanweisungen.[5] Andere Autoren vermuten den Ursprung des Wortes imSchachspiel (altfranzösischechecs, letztlich zupersischšāhSchah / شاه /‚König‘):check bezeichnet im Englischen ursprünglich dasSchachgebot, also die Ansage bei der Bedrohung des Königs (deutsch „schach!“), und bedeutet als Verb gebraucht folglich „in Schach halten“, im übertragenen Sinne auch so viel wie „hemmen, aufhalten, Einhalt gebieten“ und schließlich „kontrollieren, die Richtigkeit einer Sache überprüfen“ – der Scheck könnte demnach nach der beim Einlösen vorzunehmenden Deckungsprüfung benannt sein. 1706 ist das Wort in der französisierenden Schreibungcheque erstmals im Sinne eines Kontrollabschnitts einer Zahlungsanweisung bezeugt, als Bezeichnung der zu prüfenden Zahlungsanweisung als solcher begegnet es seit 1717, zuerst im internen Sprachgebrauch derBank of England.[6] Möglicherweise besteht auch ein Zusammenhang mit demExchequer, dem englischen Schatzamt, dessen Name wiederum wohl vom Schachbrettmuster seinerRechentische herrührt.[7][8][9]

Geschichte

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Der Scheck ist älter als dasMünzgeld. Während letzteres inGriechenland/Kleinasien im 8./7. Jahrhundert v. Chr. auftauchte, sind die Vorläufer des Schecks bereits zu Zeiten des KönigsHammurabi (1728–1686 v. Chr.) in Gebrauch gewesen.[10] Hierbei handelte es sich um eine ArtLagerschein, der das Recht auf Auslieferung einer bestimmten MengeGetreide an den Scheckinhaber verbriefte. Aus dem erhaltenen Geschäftsarchiv der Bank der „Enkel vonEgibi“ (7./6. Jh. v. Chr.) lässt sich entnehmen, dass sie ihren Bankkunden gestattete, ihre Depositen ganz oder teilweise „per Scheck“ abzuheben.[11]Englische Könige händigten ihren Gläubigern im 12. Jahrhundert Säckelanweisungen (englischbills of scaccario) aus, die an dieSchatzkammer (englischexchequer) gerichtet waren.[12] Nach 1177 kam vom GeistlichenRichard fitz Nigel, demLord High Treasurer of the Exchequer unter der HerrschaftHeinrich II., das „Zwiegespräch vom Exchequer“ (lateinischDialogus de Scaccario) heraus. Es handelt von der weltlichen Gewalt des Königs, kraft derer er Einkünfte auch ohne Rechtsnorm von den Untertanen verlangen darf.[13] Aus „Exchequer“ entwickelten sich die Worte „Cheque“ und „Scheck“.[14] ImmittelalterlichenItalien konnte 1374 durch eine übertragbare Geldanweisung (italienischpolizza) über ein Guthaben bei einem Geldverwahrer verfügt werden.[15]

In denNiederlanden entwickelten sich nach 1621 Zahlungsanweisungen (niederländischkassiersbriefje), in denen der Kaufmann im Voraus bestätigte, vom Kassier eine bestimmte Geldsumme erhalten zu haben. Der Kassier war ein gewerbsmäßiger Kassenverwalter, der das Geld- und Zahlungsgeschäft (niederländischkassiers) durchführte.[16] Der erste Scheck inEngland tauchte 1670 alsenglischdrawn note auf,[17] hatte die Niederlande zum Vorbild und ermöglichte die Verfügung überDepositen. Bereits 1775 richteten hier die Bankiers eine Verrechnungsstelle (englischclearing house) ein, das die umlaufenden Schecks bearbeitete. Seine erste Rechtsgrundlage erhielt er erst 1882 durch denBills of Exchange Act, worin der Scheck – nunmehrenglischcheque genannt – als Unterart des Wechsels (englischbill of exchange) definiert war. Bereits im Juni 1865 gab es inFrankreich ein erstes Scheckgesetz, nachdem der Gebrauch der Quittungsschecks (französischchèque mandat oderchèque reçu) zu vielen Rechtsstreitigkeiten geführt hatte. Das lag an derZahlung, die der Scheck durch seinen Wortlaut schon bei der Ausstellung als geschehen bezeichnete und deshalb oft „Lügnerform“ (französischforme menteuse) genannt wurde.

Nachdem inDeutschland im März 1619 dieHamburger Bank entstand, gab diese mit aufMark Banco lautendenBancozetteln Anweisungen aus, mit denen die Bankkunden über ihre Depositen verfügen konnten. Schecks (damals noch „Checks“) im heutigen Sinne kamen erst um 1850 durch dieGroßbanken auf, doch trafen sie auf anfängliche Skepsis. Die im Juni 1876 gegründeteReichsbank verhalf dem Scheck dann zu größerer Bedeutung, denn sie gestattete im Regelfall dieBarauszahlung von Guthaben nur durch „weiße Schecks“, die als ein normales Zahlungsmittel galten. Die von der Reichsbank initiierte „Berliner Scheckkonvention“ vom Februar 1883 zielte auf eine Förderung des Scheckverkehrs ab. Eine ersteMonografie über den Scheck erschien im Jahre 1890, die dem Scheck in denUSA größere Beliebtheit als auf dem Kontinent zuschrieb.[18] Im April 1908 trat das erste deutsche Scheckgesetz in Kraft. DasGenfer Abkommen über das Einheitliche Scheckgesetz vom 19. März 1931 wurde in Deutschland mit dem neuen Scheckgesetz vom 14. August 1933 umgesetzt.

Rechtsfragen

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Der Scheck ist im deutschenScheckgesetz (SchG) vom 14. August 1933 geregelt, einemArtikelgesetz, das auf dem am 19. März 1931 in Genf geschlossenen Scheckrechtsabkommen beruht.

Scheckgesetz

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Gleich inArt. 1 SchG sind die sechs gesetzlichen Bestandteile des Schecks abschließend aufgezählt, die nachArt. 2 SchG vollständig vorhanden sein müssen, damit er rechtswirksam als Scheck gilt. Gesetzliche Bestandteile sind die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, der Namen des Bezogenen, der Zahlungsort, Tag und Ort der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers. Ein Scheck ohne Datum[19] oder ohne Ausstellungsort[20] istunwirksam. Das Ausstellungsdatum muss jedoch nicht unbedingt der Wirklichkeit entsprechen; ein rück- oder vordatierter Scheck ist wirksam.

Bezogener darf gemäßArt. 3 SchG nur einBankier – also ein Kreditinstitut (Art. 54 SchG) – sein, bei dem der Aussteller ein Bankguthaben (oder eine freie Kreditlinie) unterhält. Die Verpflichtung zur Einlösung ergibt sich dabei nicht aus dem Scheckrecht, sondern aus dem Scheckvertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag) zwischen dem Kreditinstitut und dem Aussteller des Schecks. Dieser muss deshalb einGirokonto beim Kreditinstitut führen (Art. 3 SchG). Der Vermerk „oder Überbringer“ macht den Scheck gemäßArt. 5 SchG zum faktischen Inhaberpapier. NachArt. 12 SchGhaftet der Aussteller für die Zahlung (Einlösung) des Schecks. Auch Schecks ohne den Vermerk „an Order“ sind durch Indossament übertragbar, die Rektaklausel „nicht an Order“ macht den Scheck faktisch zumNamenspapier, das nur durchAbtretung übertragen werden kann (Art. 14 SchG); einBlankoindossament ist erlaubt (Art. 15 Abs. 4 SchG,Art. 16 Abs. 2 SchG). Indossamente übertragen alle Rechte aus dem Scheck (Art. 17 SchG), auch Indossanten haften für die Zahlung aus dem Scheck (Art. 18 SchG). Der Scheck ist gemäßArt. 28 SchG bei Sicht, also Vorlegung beim Bezogenen, zahlbar. Die Vorlegungsfristen (Frist zwischen Tag der Ausstellung und Tag der Vorlegung beim Bezogenen) sind inArt. 29 SchG geregelt. Danach ist ein Inlandsscheck innerhalb von acht Tagen, ein Scheck in Europa innerhalb von zwanzig Tagen, ein überseeischer Scheck binnen 70 Tagen seit Ausstellung zur Zahlung vorzulegen. Die Fristenregelung sieht vor, dass der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt wird (Art. 56 SchG). Zu beachten ist hierbei, dass es unerheblich ist, ob ein Scheck nach der Ausstellung eine Landesgrenze überschreitet. Wird ein Scheck, der in London ausgestellt und auch bei einer Londoner Bank zahlbar ist, anschließend nach Deutschland verschickt und von dem in Deutschland wohnhaften Empfänger bei seiner in Deutschland sitzenden Bank vorgelegt, so beträgt die Vorlegungsfrist 8 Tage. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn dieser Scheck der Londoner Bank zum Beispiel in Deutschland ausgestellt worden wäre. Ist die Vorlagefrist abgelaufen, kann der Scheck dennoch eingelöst werden; die bezogene Bank darf aber die Einlösung verweigern. Gesetzliche und richterlicheRespekttage sind unzulässig. Das bezogene Kreditinstitut kann nachArt. 34 SchG beiZahlung vomInhaber die Aushändigung des quittierten Schecks verlangen, dabei hat das Institut nachArt. 35 SchG die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente zu prüfen. Im Ausland ausgestelltegekreuzte Schecks werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt (Art. 38a SchG). Der Vermerk „nur zur Verrechnung“ schließt eineBarauszahlung aus, denn dieser Verrechnungsscheck darf gemäßArt. 39 SchG nur im Wege der Kontogutschrift eingelöst werden. Der Scheckprotest wird gemäßArt. 40 SchG ausgelöst, wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist. Dabei haften alle Scheckverpflichteten dem Inhaber alsGesamtschuldner (Art. 44 SchG). Im Falle eines mangels Deckung nicht eingelösten Schecks hat der Einlöser nach§ 605 ZPO die Möglichkeit, seinen Anspruch im Rahmen einesUrkundenprozesses durchzusetzen, wenn die Voraussetzungen nachArt. 40 des Scheckgesetzes gegeben sind.Abhanden gekommene oder vernichtete Schecks können im Wege desAufgebotsverfahrens fürkraftlos erklärt werden (Art. 59 SchG).

Die Bestätigung von Schecks, also dieGarantie ihrer Einlösung durch den Bezogenen, ist gemäߧ 23 Abs. 1BBankG nur derBundesbank vorbehalten (bestätigter Bundesbank-Scheck). Ansonsten besteht ein allgemeinesAkzeptverbot.

Rechtsbeziehungen

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Durch die Anweisung („zahlen Sie gegen diesen Scheck“) erwachsen dreiRechtsbeziehungen: Zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen besteht dasDeckungsverhältnis; der Angewiesene wird zur Leistung an den Schecknehmer zu Lasten des Anweisenden veranlasst. Zwischen dem Scheckaussteller und dem Scheckempfänger besteht dasValutaverhältnis. ImEinlösungsverhältnis zwischen Schecknehmer und Angewiesenem wird der Anweisungsempfänger ermächtigt, in eigenem Namen die Leistung einzuziehen. Der Scheck wird bei der Streichung der Überbringungsklausel ungültig. Der Sichtvermerk (sofort gegen Vorlage des Schecks) braucht in Deutschland nicht geschrieben zu werden, weil der Scheck kraft Gesetzes ein Sichtpapier ist.

Geldschulden sind vom Schuldner grundsätzlich durchBargeld zu erfüllen. Ein Scheck muss demnach nicht zur Begleichung einer monetärenSchuld akzeptiert werden, da er lediglich einGeldersatzmittel darstellt. Wird er akzeptiert, so geschieht dies in der Regel nurerfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt: Der Scheck soll die Barzahlung nicht ersetzen, sondern es dem Gläubiger ermöglichen, eine Zahlung zu erhalten. Mangels weiterer Abreden genügt aber für eine rechtzeitige Zahlung das Erbringen der Leistung innerhalb der vorgegebenen Frist. Hier wird nicht auf den Leistungserfolg (Eingang des Geldes), sondern auf das Leistungshandeln abgestellt: Versendet der Zahlungspflichtige den Scheck an denZahlungsempfänger z. B. am letzten Tag der Skontofrist per Post, gilt die Skontofrist als eingehalten.

Erhält der Schecknehmer aufgrund des Schecks keine Zahlung durch die bezogene Bank, steht es ihm frei, von seinem Geschäftspartner die Barzahlung zu verlangen. Der Scheck bietet hierbei dem Schecknehmer die Möglichkeit, imUrkundenprozess relativ schnell und unkompliziert einenVollstreckungstitel zu erlangen.

Damit das Scheckverfahren funktioniert, haben die Spitzenverbände der Bankwirtschaft mit derDeutschen Bundesbank das „Abkommen über den Einzug von Schecks“ geschlossen.

Sonstiges

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Schecks zurGutschrift auf ein Girokonto werden unter Vorbehalt gutgeschrieben. Scheckbetrug (Betrug nach§ 263 StGB, ohne dass dieser im Gesetz besonders erwähnt wird) liegt vor, wenn ein Scheckaussteller einen Scheck übergibt, obwohl er Kenntnis von einer mangelnden Deckung hat („fauler Scheck“). Auch dieScheckreiterei ist ein Scheckbetrug.

Scheckinkasso

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Das Scheckinkasso entspricht der Scheckgutschrift nach Eingang (n. E.). Dies bedeutet für den Scheckbegünstigten, dass er erst seine Gutschrift erhält, sobald ein effektiver Geldeingang der Bank zu verzeichnen ist. Die Gutschrift nach Eingang wird vor allem dann gewählt, wenn Zweifel bestehen, ob der Scheck von der bezogenen Bank überhaupt eingelöst wird. Von größerer praktischer Bedeutung ist dagegen im Geldverkehr die Gutschrift „Eingang vorbehalten“ (E. v.). Dabei wird der Gegenwert des Schecks sofort auf dem Konto des Begünstigten (Scheckeinreicher) gutgeschrieben, die Wertstellung (Valuta) erfolgt zum voraussichtlichen Einlösungstag.

Keine Einreichung zum Inkasso erfolgt bei

  • abgelaufener Scheckvorlagefrist (Deutschland: 8 Tage. Europa 20 Tage. Übersee: 70 Tage. USA: Verfallsdatum auf Scheck)
  • veralteten Schecks
  • fehlenden Bestandteilen
  • kaum bekannten Auslandsbanken
  • bislang nicht bekannten Kunden des Begünstigten.

Das Scheckinkasso läuft wie folgt ab:

  1. Ausstellung eines Schecks durch den Zahlungspflichtigen und Versand an den Begünstigten
  2. Einreichung des Schecks durch den Begünstigten bei seiner Hausbank zur Gutschrift
  3. bei Gutschrift E. v. erfolgt sofortige Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten, Wertstellung i. d. R. max. drei Tage
  4. Scheckeinzug der Bank des Begünstigten bei der bezogenen Bank
  5. Belastung des Kontos des Zahlungspflichtigen
  6. bei Gutschrift n. E. erfolgt hiernach Gutschrift beim Begünstigten.

Belegloser Scheckeinzug

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Der Scheckeinzug erfolgt in Deutschland bei Beträgen unter 6.000 Euro im sogenannten beleglosen Scheckeinzug (BSE-Verfahren). Hierbei wird auf eine Vorlage des Originalschecks bei der bezogenen Bank verzichtet, er wird vielmehr lediglich als Datensatz übermittelt. Strenggenommen verstößt dieses Verfahren gegen das Scheckgesetz, das eine körperliche Vorlage der Urkunde verlangt.

Der Scheckeinreicher hat zudem den Nachteil, dass er im Falle der Nichteinlösung keinenScheckprozess führen kann, da die Anbringung eines entsprechenden Vorlegungsvermerks mit Unterschrift (kein Protestvermerk) auf dem Scheck durch die bezogene Bank naturgemäß nicht möglich ist.

Historische Hintergründe

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Im Juli 1985 begannen die Kreditinstitute damit, Schecks, die auf einen Betrag bis 1.000 Deutsche Mark lauteten, nicht beleghaft an das bezogene Institut (Bezogener) weiterzuleiten, sondern diese Schecks in belegloser Form zu bearbeiten. Grundlage für dieses Verfahren war dasAbkommen über das beleglose Scheckeinzugsverfahren, das insbesondere im Interesse der Kunden und der Kreditinstitute eingeführt wurde.

Die BSE-Grenze wurde im Laufe der Zeit weiter erhöht: Von 1.999,99 DM über 4.999,99 DM (ab 7. April 1993) bis zu derzeit 5.999,99 Euro (seit 2. November 1994).

Im Einführungszeitraum wurden ca. 700 Mio. Schecks im Jahr zum Einzug eingereicht, so dass sich ein erheblicher personeller und materieller Aufwand ergab, der letztlich vom Kunden eines Kreditinstituts über dieKontoführungsgebühren finanziert (oder durch andere Erträgequersubventioniert) werden muss. Der erhebliche Arbeitsanfall lässt sich aber nur noch durch die Verwendung moderner Datenverarbeitungsanlagen in Grenzen halten. Außerdem können die Einlösungszeiten durch das BSE-Verfahren verkürzt werden. Das heißt auch, dass bei einer Scheckrückgabe die Information schneller zum Schecknehmer gelangt. Er kann deswegen schneller auf die veränderte Liquiditätslage des Scheckausstellers reagieren.

Rechtliche Hintergründe

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Das aus dem Jahre 1933 stammende Scheckgesetz ist zudem nicht auf den Einsatz moderner Technik zugeschnitten. Die vom Scheckgesetz erhobene Forderung nach der körperlichen Vorlage des Papiers bei dem bezogenen Kreditinstitut kann bei der bloßen Übermittlung der relevanten Scheckdaten (Der Datensatz besteht aus den Daten der Codierzeile) nicht mehr erfüllt werden.

Auch kann bei der Nichteinlösung eines Papiers ein ordnungsgemäßer Vorlegungsvermerk (kein Protest!) im Sinne von Artikel 40 Nr. 2 ScheckG nicht angebracht werden. Der im BSE-Verfahren von der ersten Inkassostelle auf dem Scheck bzw. der Scheckkopie aufzubringende Vermerk „Vom bezogenen Kreditinstitut am … nicht bezahlt“ (keine Unterschrift der 1. Inkassostelle zwingend) reicht als ordnungsgemäßer Vorlegungsvermerk nicht aus. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Scheckeinreicher seiner scheckrechtlichen Regressansprüche verlustig geht und einen Scheckprozess gegen den Scheckgeber nicht mehr führen kann. Allerdings entstehen ihm hieraus allgemein nur dann Nachteile, wenn er seine Ansprüche im normalen gerichtlichen Verfahren geltend machen muss und der Scheckaussteller bis zum Erlass des Urteils zahlungsunfähig wird.

Was muss der Schecknehmer bei einem BSE-Rückscheck beachten

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Auf folgende Punkte ist hinzuweisen: Ein Scheckprozess kann mit dem Scheck (Scheckkopie) nicht mehr geführt werden, da der hierfür erforderliche Vorlegungsvermerk von der bezogenen Bank im beleglosen Verfahren nicht angebracht werden kann. Der Schecknehmer muss seine Rechte aus dem der Scheckbegebung zugrunde liegenden Vertrag im normalen Gerichtsverfahren (keine verkürzten Einlassfristen bei Gericht) durchsetzen. Zum Nachweis der Nichteinlösung des Schecks genügt hierbei die Vorlage der Scheckkopie mit dem Vermerk der Nichteinlösung.

Durch den Wegfall der Möglichkeit, einen Scheckprozess zu führen, kann dem Schecknehmer dadurch ein Schaden entstehen, dass er möglicherweise seine Forderung erst später vollstrecken kann, als dies durch einen Scheckprozess möglich gewesen wäre, und hierdurch die Vollstreckung ganz oder teilweise scheitert.

Weiterhin kann der Schecknehmer infolge des Fehlens des Scheckprotestes bzw. des Vorlegungsvermerks von dem Aussteller keine Vergütung von 1/3 % der Schecksumme verlangen, die ihm sonst zugestanden hätte (Art. 45 Nr. 4 ScheckG).

Schließlich kann ohne Scheckprotest bzw. Vorlegungsvermerk kein Anspruch gegen einen Scheckbürgen oder gegen einen Indossanten erhoben werden, wobei anzumerken ist, dass ein Indossant auch bei einem Inhaberscheck haftet (Art. 20 ScheckG).

Der unterlassene Scheckprotest bzw. Vorlegungsvermerk bedeutet für den Scheckinhaber stets einen Schaden und schwächt seine rechtlichen Möglichkeiten erheblich.

Zur Regulierung dieser Schäden sollte der Schecknehmer Verbindung mit dem Kreditinstitut (1. Inkassostelle) aufnehmen.

Für Schäden, die in solchen Ausnahmefällen durch das Verfahren verursacht worden sind, werden die Banken oder Sparkassen gegenüber dem Schecknehmer die Haftung übernehmen.

Ferner steht dem Schecknehmer die Vorschrift des Artikels 58 ScheckG zur Seite. Nach dieser Norm bleibt der Scheckaussteller, der infolge unterlassener rechtzeitiger Vorlegung nicht dem möglichen Regress (Rückgriff) ausgesetzt ist, dem Scheckinhaber insoweit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.

Image-gestützter Scheckeinzug

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Schecks über Beträge ab 6.000 Euro werden aus Sicherheitsgründen nicht beleglos eingezogen. Seit September 2007 kommt hierfür das neue ISE-Verfahren (imagegestützter Scheckeinzug) zum Einsatz. Dabei wird ein Scan der Vorder- und Rückseite des Schecks erstellt und über dieBundesbank an die bezogene Bank übermittelt. Die Originalschecks müssen von der Bank, die sie zum Inkasso eingereicht hat, für drei Jahre aufbewahrt und der bezogenen Bank auf deren Verlangen körperlich vorgelegt werden (wenn sich der Scheckaussteller beispielsweise auf eine Fälschung seiner Unterschrift beruft o. ä.).

Auch bei diesem Verfahren kann grundsätzlich kein Protestvermerk auf dem Scheck selbst angebracht werden. Im Falle der Nichtzahlung erfolgt jedoch die Ausstellung einer entsprechenden Bestätigung durch die Bundesbank, die dem Einreicher ebenfalls die Führung eines Scheckprozesses ermöglicht.

Durch das ISE-Verfahren wurde das bisherige GSE-Verfahren (Großbetrags-Scheckeinzug) ersetzt. Dabei erfolgte stets eine körperliche Vorlage der Originalschecks. Nur dieses Verfahren entsprach noch streng den Vorschriften des Scheckgesetzes, brachte jedoch einen erheblichen Bearbeitungs- und Kostenaufwand mit sich.

Bedeutung

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Die Bedeutung des Schecks nimmt in Deutschland ständig ab. Während im Jahre 2000 imInlandszahlungsverkehr noch 393,3 Millionen Schecks über 986,5 Milliarden Euro ausgestellt wurden,[21] waren es 2006 lediglich noch 108,9 Millionen Schecks über 602,3 Milliarden Euro,[22] 2015 sanken die Schecktransaktionen auf 21 Millionen Schecks über 153,1 Milliarden Euro.[23] Dieser enorme Rückgang lag an der Einstellung derEurocheque-Garantie im Dezember 2001, die dieVerbraucher von der weiteren Nutzung dieses Zahlungsmittels abhielt.

Der Anteil von Schecks an allen Zahlungsinstrumenten ist in Deutschland verschwindend gering, so dass sie im Zahlungsverkehr heute keine Rolle mehr spielen:

Bargeldlose Zahlungen in Deutschland durchNichtbanken im Jahr 2017[24]
ZahlungsinstrumentTransaktionen 2017
in Mio. Stück
Anteil (%)Transaktionen 2019
in Mio. Stück
Anteil (%)
Überweisungen6.287,529,76.675,627,8
Lastschriften10.317,748,810.978,845,8
E-Geld-Funktion35,10,233,30,1
Debitkarten/Electronic Cash4.494,121,26.292,626,2
Schecks12,80,18,30,1
Gesamt21.147,210023.988,6100

International

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Die meisten europäischen Staaten einschließlichRussland, die StaatenSüdamerikas undJapan, nicht aber die Länder des damaligen britischenCommonwealth of Nations und dieUSA sind dem Genfer Scheckrechtsabkommen beigetreten, so dass das Scheckrecht international weitgehend harmonisiert ist.

In den meistenEU-Mitgliedstaaten hat der Scheck keine Bedeutung mehr. So ist er statistisch nicht mehr erfasst inBulgarien,Dänemark,Estland,Finnland,Kroatien,Lettland,Litauen,Luxemburg, denNiederlanden,Polen,Schweden,Slowenien,Slowakei, derTschechischen Republik undUngarn.[25] Insbesondere inMalta (17,8 % Anteil an allen Zahlungstransaktionen),Zypern (15,3 %) undFrankreich (10,2 %) ist der Scheck noch ein gängiges Zahlungsmittel. DerEZB zufolge entfielen im Jahre 2016 rund 84 % aller per Scheck geleisteten Zahlungen imEuro-Raum auf Frankreich. Der Aufwand für die Scheckbelege ist groß, denn sie werden für dasClearing digitalisiert (englischtruncated cheques), um sieprozessieren zu können. Auch anglophone Länder wieIrland (3,1 %) oderVereinigtes Königreich (1,9 %) weisen noch erkennbare Schecktransaktionen auf.[26] Imschweizerischen Zwangsvollstreckungsrecht stellt das Vorliegen eines Schecks (bzw. Wechsels) eine Voraussetzung zur Einleitung einer sog. Wechselbetreibung dar (Art. 177SchKG).[27]

Im überseeischen anglophonen Raum (USA,Kanada) hat der Scheck heute noch große Bedeutung, Zahlungsverpflichtungen werden hier üblicherweise durch Übersenden eines Schecks beglichen. In den USA gab es 2015 insgesamt 17,9 Mrd. Scheckzahlungen mit einem Volumen von 28,97 Billionen USD, der durchschnittliche Scheckbetrag lag damit bei 1.618 USD.[28] Beim Volumen bedeutet dies einen Anteil von 36,5 % aller Transaktionen. Am häufigsten werden Schecks zur Begleichung vonNebenkosten benutzt (25,7 % aller Scheck-Transaktionen), es folgen Einkäufe im Einzelhandel (19 %) und Vergütungen von Firmen oder der Regierung gegenüber Verbrauchern (17,8 %); der Scheckverkehr von Konsument zu Konsument wird mit rund 11 % angegeben.[29] Unter den „Vergütungen von Firmen“ ist der Gehaltsscheck (englischpaycheck) enthalten, den Arbeitnehmer aufgrund ihrer Lohnabrechnung (englischpay stub) bekommen.[30]

Als Arten übertragbarer Instrumente (englischnegotiable instruments) gibt es in den USA rechtlich gemäß Sec. 3-104Uniform Commercial Code (UCC) den von einer Bank ausgestellten und vom Zahlungspflichtigen (englischpayer)vorausbezahlen Scheck (englischcashier’s check), einen von der bezogenen Bank bestätigten Verrechnungsscheck (englischcertified check) oder den von einer Bank ausgestellten Scheck, der für seineDeckung sofort bar eingezahlt werden muss (englischteller’s check). Beim „cashier’s check“ muss auch der Zahlungsempfänger (englischpayee) eineBankverbindung bei der ausstellenden Bank unterhalten, beim „teller’s check“ geht die Zahlung dagegen ausschließlich an andere Kreditinstitute, die sie an den Zahlungsempfänger weiterleiten. Beim „certified check“ gewährleistet die ausstellende Bank die Zahlung und sperrt den Scheckbetrag auf dem Konto des Ausstellers. DieGeldanweisung (englischMoney order) ist gemäß Sec. 3-104 (f) UCC ebenfalls ein Scheck.

Es besteht die Möglichkeit, die Kennzeichnung als Verrechnungsscheck alleine durch zwei parallele Striche vorzunehmen; man spricht dann von einem „gekreuzten Scheck“.

Die Banken in Großbritannien beschlossen im Jahre 2009, die Möglichkeit, per Scheck zu zahlen, nach einer Übergangszeit bis 2018 ganz abzuschaffen.[31] Nach Protesten wurde dies nicht durchgeführt, jedoch wurde die Garantie von Scheckzahlungen mittels einer Garantiekarte im Jahr 2011 abgeschafft.[32]

Sonstiges

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DerBlankoscheck ist ein Scheck, bei dem der Aussteller den Geldbetrag offen lässt. Da ein gesetzlicher Bestandteil fehlt (Art. 2 SchG), ist der Blankoscheck bis zur Vervollständigung unwirksam. Das Wort bedeutet umgangssprachlich auchBlankovollmacht,Freibrief oderPauschalerlaubnis.[33] Umgangssprachlich ist der „Blankoscheck“ auch die Umschreibung für ein unbegrenztes oder unbeherrschbares Risiko,Finanzrisiko oderLebensrisiko, das jemand eingeht. Ein „fauler Scheck“ (englischbogus cheque) ist ein nicht bezahlter Scheck, umgangssprachlich auch eine unzuverlässige Person. Der Begriff „Schüttelscheck“ steht umgangssprachlich für einen ungedeckten Scheck. Wird versucht, diesen Scheck einzulösen, schüttelt der Bankangestellte mit dem Kopf.

Auch bestimmteGutscheine mit Zahlungsfunktion werden als Schecks bezeichnet, z. B.Bücherschecks oderRestaurantschecks. Diese Gutscheine unterliegen lediglich zivilrechtlichen Bestimmungen, da sie keine Schecks im Sinne des Scheckgesetzes sind. Bei einemHaushaltsscheck handelt es sich um ein behördliches Formular.

Siehe auch

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Weblinks

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Commons: Schecks – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Scheck – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Schweizerischer Verein für die deutsche Sprache (Hrsg.):Schweizerhochdeutsch: Wörterbuch der Standardsprache in der deutschen Schweiz. Bibliographisches Institut, Mannheim 2012, S. 24 und S. 85.
  2. Mark Spengler:Die Entstehung des Scheckgesetzes vom 11. März 1908. Peter Lang, Frankfurt am Main (u. a.) 2008, S. 19.
  3. Enno Littmann:Morgenländische Wörter im Deutschen. 2, vermehrte und verbesserte Auflage, Tübingen 1924, S. 116.
  4. Karl Lokotsch:Etymologisches Wörterbuch der europäischen (germanischen, romanischen und slavischen) Wörter orientalischen Ursprungs. Carl Winter, Heidelberg 1975, S. 140.
  5. EintragScheck in: Friedrich Kluge:Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. Bearbeitet von Elmar Seebold. 25., aktualisierte und erweiterte Auflage (E-Book), Berlin u. a. 2012.
  6. Andreas Unger:Von Algebra bis Zucker: Arabische Wörter im Deutschen. Reclam, Stuttgart 2013, s. v.Scheck.
  7. Georg Cohn:Das Wort „Scheck“. In:Festgabe zum 60. Geburtstage des Herrn geheimen Justizrats Professor Dr. Riesser. Guttentag, Berlin 1913, S. 367–377.
  8. Leonidas Pitamic:Einfluss des Schachspieles auf die Rechtsterminologie: Etymologie der Worte „Scheck“ und „Exchequer.“ In:Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht und Völkerrecht, Ser. NF, Bd. 6, 1953/55, S. 501–516.
  9. Oswald Spengler: Der Untergang des Abendlandes, Beck, München 1923, Neuauflage durch Anaconda, Köln 2017, S. 1226.
  10. Mark Spengler,Die Entstehung des Scheckgesetzes vom 11. März 1908, 2008, S. 22 f.
  11. Ernst Klein,Deutsche Bankengeschichte, Band 1, 1982, S. 14 f.
  12. Helmut Lipfert,Nationaler und internationaler Zahlungsverkehr, 1970, S. 56
  13. Felix Liebermann,Einleitung in den Dialogus de Scaccario, 1875, S. 78
  14. Georg Obst/Otto Hintner,Geld-, Bank- und Börsenwesen, 1955, S. 85
  15. Jörgen Bastian,Geldregiert ruiniert die Welt, 2009, S. 29 f.
  16. Jörgen Bastian:Geldregiert ruiniert die Welt. 2009, S. 30.
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  32. Mark King: Cheque guarantee card abolition to stay. In: The Guardian. 20. Dezember 2011, abgerufen am 12. November 2015. 
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Bitte denHinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff):GND:4179443-6(lobid,OGND,AKS)
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