Wild

Wild (althochdeutsch wildi ‚ungezähmt, verirrt‘), teilweise auch deutlicherJagdwild genannt, bezeichnetjagdbareWildtiere.[1][2] Der Begriff Wild grenzt sich damit gegen denOberbegriff Wildtier ab, der allgemein alle freilebenden Tiere umfasst.
Begriff
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Der Begriff Wild umfasst alle im Zusammenhang mit derJagd relevanten Wildtiere und lässt sich in Abgrenzung von anderen durch den Menschen genutzten Wildtieren begreifen, etwa den fischbaren (Fische) oder sammelbaren (Schnecken, Frösche, Insekten) Wildtieren. Verschiedene Länder, so etwa Deutschland, Österreich und die Schweiz, haben in ihrenJagdgesetzen und -verordnungen darüber hinaus eine spezifischeLegaldefinition des Begriffs, teils inklusive eines abschließenden Katalogs der als Wild geltenden Arten.
Einteilung
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Für das Wild existieren in derJägersprache verschiedene, sich teils überschneidende Unterteilungen:
- Raubwild: zum Jagdwild zählende Raubtiere (nicht im zoologischen Begriffsverständnis), wieRotfuchs,Steinmarder undKolkrabe, die dazugehörigen Säugetiere werden auch alsHaarraubwild bezeichnet
- Haarwild: zum Jagdwild zählendeSäugetiere
- Federwild: zum Jagdwild zählendeVögel
- Schalenwild: zum Jagdwild zählendePaarhufer (z. B. Reh, Rothirsch und Wildschwein), derenKlauen als „Schalen“ bezeichnet werden
- Rauhwild: ihresFelles wegen gejagtePelztiere (wobei „Rauh“ ein altes Wort für ‚behaart‘ ist und sich in der BezeichnungRauchwaren wiederfindet)
- Großwild: besonders großes und starkes Wild, wie etwaGroßkatzen,Bisons undBären
- Hochwild undNiederwild: insMittelalter zurückreichende Zuordnung des Wildes, bei der die Jagd auf festgelegte Wildarten, wie Wisent, Elch und Rothirsch, als Hochwild dem Fürsten vorbehalten blieben (entsprechend alsHohe Jagd, Hochjagd oder Hochwildjagd bezeichnet), während die übrigen Wildarten, das Niederwild (z. T. mit dem Mittelwild noch feiner untergliedert),[3] auch von Vasallen und anderen in der Hierarchie nachgeordneten Personen gejagt werden durften (entsprechend als Niedere Jagd, Niederjagd oder Niederwildjagd bezeichnet)
Recht
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Deutschland
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Das deutscheBundesjagdgesetzes (BJagdG)§ 1 Satz 1 definiert Wild als „wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen“, also die in den jagdrechtlichen Vorschriften aufgelisteten Arten. Wild nach dieser Definition bleiben selbst die Arten, die nach dem Jagdrecht ganzjähriggeschont werden.
Es sindJagdzeiten undSchonzeiten festgelegt. Die Jagdzeiten sind keine zwingende Einrichtung, sondern können in denLandesjagdgesetzen unterschiedlich festgelegt sein. Es gibt Wildarten, die ganzjährig geschont sind und demzufolge nicht bejagt werden dürfen (etwa derWisent und alleGreifvögel). Sie sind aber durch dasJagdgesetz der Obhut und der Sorge für ihre Wohlfahrt demJagdausübungsberechtigten unterstellt (Hegeverpflichtung nach § 1 Abs. 1 BJagdG) und werden so zwingend durch den Jagdausübungsberechtigten geschützt. DieBundesartenschutzverordnung sieht dies für Tiere, die nicht „Wild“ sind, nicht vor. Teile von Wild, auch wenn dies eine ganzjährige Schonzeit genießt, dürfen vom Jagdausübungsberechtigten angeeignet werden, ebenso natürlich verendete Tiere (Fallwild). Teilweise bestehen Abgabe- und Handelsverbote. Aneignung durch andere erfüllt den Tatbestand derWilderei.
In den meisten deutschen Bundesländern gibt esRotwildbezirke, das sind durchVerordnungen festgelegte Gebiete, in demRotwild alsStandwild vorkommen darf. Außerhalb dieser Gebiete (rotwildfreies Gebiet) besteht einAbschussgebot.[4] Rotwildbezirke sind in Europa eine einmalige Regelung.
In BJagdG§ 2 werden die zugehörigen Wildarten aufgelistet.
Tierarten, die laut Bundesjagdgesetz dem Jagdrecht unterliegen und somit rechtlich „Wild“ sind
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Haarwild | Federwild |
---|---|
Wisent (Bison bonasus L.) | Rebhuhn (Perdix perdix L.) |
Elchwild (Alces alces L.) | Fasan (Phasianus colchicus L.) |
Rotwild (Cervus elaphus L.) | Wachtel (Coturnix coturnix L.) |
Damwild (Dama dama L.) | Auerwild (Tetrao urogallus L.) |
Sikawild (Cervus nipponTemminck) | Birkwild (Lyrus tetrix L.) |
Rehwild (Capreolus capreolus L.) | Rackelwild (Lyrus tetrix xTetrao urogallus) |
Gamswild (Rupicapra rupicapra L.) | Haselwild (Tetrastes bonasia L.) |
Steinwild (Capra ibex L.) | Alpenschneehuhn (Lagopus mutaMontin) |
Muffelwild (Ovis ammon musimonPallas) | Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.) |
Schwarzwild (Sus scrofa L.) | Wildtauben (Columbidae) |
Feldhase (Lepus europaeusPallas) | Höckerschwan (Cygnus olorGmel.) |
Schneehase (Lepus timidus L.) | Wildgänse (GattungenAnserBrisson undBrantaScopoli) |
Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.) | Wildenten (Anatinae) |
Murmeltier (Marmota marmota L.) | Säger (GattungMergus L.) |
Wildkatze (Felis silvestrisSchreber) | Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.) |
Luchs (Lynx lynx L.) | Blässhuhn (Fulica atra L.) |
Fuchs (Vulpes vulpes L.) | Möwen (Laridae) |
Steinmarder (Martes foinaErxleben) | Haubentaucher (Podiceps cristatus L.) |
Baummarder (Martes martes L.) | Großtrappe (Otis tarda L.) |
Iltis (Mustela putorius L.) | Graureiher (Ardea cinerea L.) |
Hermelin (Mustela erminea L.) | Greife (Accipitridae) |
Mauswiesel (Mustela nivalis L.) | Falken (Falconidae) |
Dachs (Meles meles L.) | Kolkrabe (Corvus corax L.) |
Fischotter (Lutra lutra L.) | |
Seehund (Phoca vitulina L.) |
Die Bundesländer können für ihre Belange weitere Tierarten in diese Liste aufnehmen. So unterliegen zum Beispiel inHessen auchWaschbär,Marderhund,Amerikanischer Nerz,Nutria (Sumpfbiber),Rabenkrähe undElster dem Jagdrecht. DerWolf, der in Deutschland wieder in weiten Teilen lebt, galt früher alsRaubzeug, unterliegt (außer in Sachsen, s. u.) nicht dem Jagdrecht,[5] sondern demNaturschutzrecht.
Jagdrechtliche Inanspruchnahme und Schutz
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Nach deutschemJagdrecht befindet sich Wild grundsätzlich in natürlicher Freiheit und ist herrenlos, gehört also niemandem. Es hat einen meist unmittelbaren Nutzen als Nahrungs- und Rohstofflieferant. Die Aneignung des Wildes ist ausschließlich demJagdausübungsberechtigten (Jäger) erlaubt. Sie erfolgt durch Fangen oderErlegen. Das Recht zur Aneignung gilt auch für Teile des Wildes, z. B. Vogeleier oder Abwurfstangen von Hirschen.
Wild unterliegt der besonderen Fürsorgepflicht des Jägers. Festgeschrieben ist dies in der Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur gleichzeitigenHege[6] des Wildes. Die persönliche Hegeverpflichtung des Jägers gilt auch dann, wenn eine Wildart aufgrund des gesetzlichen Schutzstatus „streng geschützt“ (Listung in Anhang IV derFFH-Richtlinie)[7] ganzjährige Schonung genießt wie der Luchs und der Wisent. Damit unterscheidet sich der Status von Tieren, die als Wild klassifiziert sind, grundlegend vom Status wildlebender Tiere, die ausschließlich nach demNaturschutzrecht geschützt sind, da das Naturschutzrecht keine persönlich verantwortliche Person kennt.
Beispielsweise ist derGoldschakal nicht im Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet, also nicht streng geschützt. Er unterliegt aber auch nicht dem Jagdrecht, gehört somit nicht zum Wild und es besteht keine Verpflichtung zur Hege. Eine weitere rechtliche Einordnung, z. B. alsinvasive Art steht noch aus.
DerEurasische Wolf unterliegt nur imFreistaat Sachsen dem Jagdrecht, gehört dort also zum Wild. Wegen der Listung des Wolfs im Anhang IV der FFH-Richtlinie genießt er aber ganzjährige Schonung und es besteht die Verpflichtung zur Hege.
Statistik
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]In der Bundesrepublik Deutschland wurden im Jagdjahr 2012/2013 rund 28.350 TonnenWildbret verbraucht. Pro Kopf wurden rund 500 Gramm Wild verzehrt, bei einem gesamten Fleischverbrauch von 60,8 kg.[8] Der Wert des erlegten Wildes wird für das Jahr 2012/2013 auf knapp 219 Millionen Euro beziffert.[9]Rotwild (Hirsche),Rehwild,Sikawild,Damwild und Schwarzwild (Wildschweine) werden im Rahmen derlandwirtschaftlichen Wildhaltung auch alsNutztiere gehalten. Das hochwertige Leder aus dem Fell (der „Decke“) der Hirsche undBoviden wird zu Kleidungsstücken verarbeitet, verschiedenePelzarten können für Kleidungsstücke und Accessoires genutzt werden.
Österreich
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Eine einheitliche Definition für Wild ist für Österreich anders als in Deutschland nicht durch ein Bundesgesetz gegeben. In Österreich unterliegt die Jagd der jeweiligen Landeskompetenz und daher wird dies durch die neun unterschiedlichen Landesjagdgesetze der Bundesländer und die entsprechenden Durchführungsverordnungen geregelt. Die Zentralstelle österreichischer Landesjagdverbände führt dazu aus: „Wildtiere sind nur jene Tierarten, die in den Landesjagdgesetzen und in den Schuss- und Schonzeitverordnungen genannt werden. Manche Tierarten sind in einem Bundesland „Wild“, in einem anderen Bundesland aus rein juristischen Gründen keine „Wildart“ – etwa der Goldschakal, die Bisamratte, der Elch …“[10]
Schweiz
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]In der Schweiz wird Wild über dasBundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) geregelt. Der Geltungsbereich des Gesetzes bezieht sich auf „a. Vögel; b. Raubtiere; c. Paarhufer; d. Hasenartige; e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen“. Jagdbare Arten sind in „Art. 5 Jagdbare Arten und Schonzeiten“ des Gesetzes geregelt.[11]
Wildarten in Mitteleuropa
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Da das Jagdrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz verschieden geregelt ist, gibt es nationale und regionale Unterschiede im Katalog der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten. Einige der dem Jagdrecht zugeordneten Tierarten sind ganzjährig geschont (dürfen nicht erlegt werden) z. B. in Deutschland die Großtrappe. Von den typischen Wildarten Mitteleuropas unterliegen dem Jagdrecht unter anderem
- von den Säugetieren (und damit zum Haarwild gehörig)
- dieBovidae (Hornträger)Gamswild,Muffelwild,Steinwild undWisent
- dieCervidae (Hirsche)Damwild,Elchwild,Rehwild,Rotwild undSikawild
- von denSuidae (Schweine) dasSchwarzwild
- dieLeporidae (Hasenartigen)Feldhase,Schneehase undKaninchen
- von denRodentia (Nagetiere) dasMurmeltier
- dieFelidae (Katzen)Luchs undWildkatze
- von denCanidae (Hunden) derFuchs
- dieMustelidae (Marder)Dachs,Fischotter,Baummarder,Steinmarder,Iltis,Hermelin undMauswiesel
- von denPhocidae (Hundsrobben) derSeehund
- von denVögeln (und damit zum Federwild gehörig)
- diePhasianidae (Fasanenartigen)Auerwild,Birkwild,Rackelwild,Haselwild,Rebhuhn,Fasan,Wachtel,Alpenschneehuhn undWildtruthuhn
- dieColumbidae (Tauben)Ringeltaube,Türkentaube,Turteltaube undHohltaube
- dieAnseriformes (Entenvögel)Höckerschwan,Wildgänse,Wildenten,Säger
- von denPodicipedidae (Lappentaucher) derHaubentaucher
- von denScolopacidae (Schnepfenvögel) dieWaldschnepfe
- von denRallidae (Rallenvögel) dasBlässhuhn
- dieLaridae (Möwen)
- von denOtididae (Trappen) dieGroßtrappe
- von denArdeidae (Reiher) derGraureiher,
- von den Raubvögeln dieFalconidae (Falkenartige) und dieAccipitridae (Habichtartige)
- von denCorvidae (Rabenvögel) derKolkrabe,Rabenkrähe,Saatkrähe,Elster undEichelhäher
Vor der Entstehung des Bundesjagdgesetzes unterlagen in Deutschland auchBraunbär,Eule, Pelikan,Amsel,Seeschwalbe,Sturmvogel undWeißstorch dem Jagdrecht. In Südeuropa wird illegale Jagd aufSingvögel ausgeübt.
Mit den Veränderungen in unserer Umwelt können Wildarten verschwinden, wieder auftreten oder neu hinzukommen. So werdenWolf (unterliegt noch nicht dem Jagdrecht) und Luchs in Mitteleuropa wieder heimisch. Fremdländische Tierarten wieWaschbär undMarderhund siedeln sich an und konkurrieren mit heimischen Arten. Solche Wildarten werden bei Bedarf vom Jagdrecht erfasst. Das bedeutet nicht gleichzeitig, dass sie auch bejagt werden dürfen.
Wildkrankheiten
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Beim Wild können neben Verletzungen, Vergiftungen, Geschwülsten und Missbildungen parasitäre Krankheiten, bakterielle Krankheiten und Viruskrankheiten auftreten.
Einige Parasiten, z. B. derFuchsbandwurm, ebenso wie bestimmte Viruserkrankungen, z. B. dieTollwut, oder Bakteriosen, z. B. dieTuberkulose, können vom Tier auf den Menschen übertragen werden. Die zwischen Menschen und anderen Wirbeltieren übertragbaren Krankheiten werdenZoonosen genannt.
In den Staaten der Europäischen Union regeln Gesetze die Bekämpfung vonWildkrankheiten, den Umgang mit kranken Tieren, die Vorsorge und den Schutz der Verbraucher.
Wildschutz
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Zur Verminderung vonWildunfällen werden insbesondere an viel befahrenen Straßen- und Bahnstrecken beidseitsWildschutzzäune errichtet. Sie sollen Zusammenstöße von schnellfahrenden Kraftfahrzeugen mit über die Fahrbahn wechselndem Wild vermeiden helfen, die auch für die Autoinsassen tödlich enden können. Da solche Zäune durch Auffahrten unterbrochen werden, die Gatter für die Not- und Bauausfahrten nicht immer geschlossen werden, besteht hier kein hundertprozentiger Schutz.
Reflektoren, die Licht von ankommenden Fahrzeugen quer zur Fahrtrichtung aufgefächert rot oder blau in die Flächen neben der Fahrbahn umlenken, warnen optisch. Sie werden an der fahrbahnabgewandten Seite der dreieckigenLeitpfosten befestigt und können in ihrer reflektierenden Richtung auch an Böschung oder Abhang angepasst werden. Ein anderer Typ von Reflektor hängt als belegtes Drehkreuz an einem kleinen, selbständigen Drahtgalgen und dreht sich im Fahrtwindwirbel der Autos. Eine High-Tech-Lösung ist ebenfalls pfahlrückseitig montiert, sie sammelt tagsüber photovoltaisch Energie, wird durch das Fahrzeuglicht ausgelöst und sendet sowohl blaue LED-Lichtblitze als auch hörbare Töne aus.
Auch sollen an Holzpfählen mit PU-Schaum aufgebrachte Geruchsstoffe das Wild von Straßen fernhalten.
Eine gewisse Verbreitung fanden fahrtwindbetriebene Wildwarnpfeifen an Kraftfahrzeugen in den 1980er bis 1990er Jahren. Ihre Wirkung ist unter anderem deshalb umstritten, weil die Lautstärke ihres Dauertons (im Ultraschallbereich) relativ gering ist.
Wild lagert und versteckt sich gerne auch in landwirtschaftlich genutzten Flächen, so dass beim Mähen von Mais, anderem Getreide oder auch Wiesen insbesondere Rehe und Hasen getötet werden, die sich bei aufkommendem Lärm einer Mähmaschine instinktiv ducken und nicht fliehen. Gegen diesen Konflikt, der nicht nur Wildtiere unnötig tötet, sondern auch derenLeichengift in die Nahrung von Nutztieren bringen kann, sind zwei technische Systeme in Erprobung: zum einen GPS-positioniertes Überfliegen mit kamerabestückten Drohnen (etwaQuadrocopter) zur Erkundung von lagerndem Wild, zum anderen Vertreibung durch einen akustischen Warnton im (hochfrequenten) Ultraschallbereich, ausgesandt von einem Lautsprecher am Traktor des Mähgeräts.[12]Insbesondere frischgesetzte Rehkitze werden vor der Frühjahrsmahd mit ausgebildeten Hunden undJägern gesucht und aus dem Gefahrenbereich gebracht.
Literatur
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Ilse Haseder,Gerhard Stinglwagner:Knaurs Großes Jagdlexikon. Augsburg 2000,ISBN 3-8289-1579-5.
Weblinks
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Literatur von und über Wild im Katalog derDeutschen Nationalbibliothek
- Bundesjagdgesetz (BRD)
- Internationaler Rat zur Erhaltung der Wildtiere und der Jagd (englisch)
Einzelnachweise
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- ↑Wild. In: Duden. Abgerufen am 23. August 2019.
- ↑Rudi Suchant:Wald, Wildtiere, Menschen – Herausforderungen und Lösungen. In:AFZ-DerWald.Nr. 6. dlv Deutscher Landwirtschaftsverlag, Juni 2015,ISSN 1430-2713,S. 22–25 (archive.org [PDF]): „Der Begriff Wildtier steht für Tiere, die nicht zahm sind. Sie leben in der „Wildnis“ und sind im Gegensatz zu Haustieren nicht domestiziert. Der klar abgegrenzte Begriff „Wild“, der bisher alle dem Jagdrecht unterliegenden Wildtiere umfasste, hat sich in der öffentlichen Wahrnehmung als Synonym zum Begriff des Wildtiers entwickelt. Die nicht fachkundige Öffentlichkeit hat aber auch Wild vereinfacht so wahrgenommen, dass Wildtiere in erster Linie bejagt werden.“
- ↑Hans-Dieter Willkomm: Jägersprache: Was sind Bestand und Besatz? In: jagderleben.de. 11. Februar 2018, abgerufen am 15. Dezember 2020.
- ↑Wehe dem Rothirsch, der in No-Go-Gebiete wandertDie Welt, 13. Dezember 2011.
- ↑https://wildundhund.de/jaeger-sollen-den-wolf-nicht-managen/
- ↑BJagdG § 1
- ↑Natura 2000:Anhang IV und V der FFH-Richtlinie
- ↑http://www.jagdnetz.de/datenundfakten?meta_id=1526
- ↑http://www.jagdnetz.de/datenundfakten/zahlendatenfakten?meta_id=1527
- ↑Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände, Jagdsystem (Memento desOriginals vom 5. September 2015 imInternet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäßAnleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ljv.at (eingesehen am 8. Dezember 2009)
- ↑SchweizerBundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, Jagdgesetz, JSG (eingesehen am 8. Dezember 2009)
- ↑http://salzburg.orf.at/news/stories/2594936/ Mäharbeiten: Warnsystem für Wild, ORF.at vom 27. Juli 2013