Sanktionsnorm
EineSanktionsnorm (vonlat.sanctio), auch alsStrafbestimmung bekannt, ist eine sekundäreRechtsnorm, aus der sich die rechtlichen Konsequenzen bei Verstoß gegen eine primäre Verhaltensnorm ergeben.[1]
In der allgemeinen Rechtslehre ist mit einerSanktion auch ein Akt der Rechtsetzung gemeint, der die Geltung eines Rechtssatzes bekräftigen und gewährleisten soll[2] wie diePragmatische Sanktion imrömischen Recht oder diePragmatische Sanktion KaiserKarls VI.
ImVölkerrecht bezeichnet man mit Sanktion eine Zwangsmaßnahme gegen einVölkerrechtssubjekt, insbesondere zur Durchsetzung von Beschlüssen desUN-Sicherheitsrats durchWirtschaftssanktionen. Im Jahr 2000 kam es zuEU-Sanktionen gegen Österreich auf diplomatischer Ebene. Die konkreten Sanktionen ergeben sich im Einzelfall meist ausSanktionslisten.
Sanktionsnormen gibt es im deutschen Zivil-, Straf- und öffentlichen Recht.
Zivilrecht
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]DemAnspruch desGläubigers auf eine bestimmte Leistung steht imZivilrecht die Verpflichtung desSchuldners gegenüber, die geschuldete Leistung zu erbringen. So ist beispielsweise beim Kaufvertrag nach§ 433 Abs. 2 BGB der Käufer verpflichtet, die Kaufsache abzunehmen und zu bezahlen. Leistet der Schuldner nicht, so kann der Gläubiger dessen gerichtlicheVerurteilung zur Leistung herbeiführen. Die Nichtleistung des Käufers wird durch dessen gerichtliche Verurteilung zur Zahlung sanktioniert.
Eineschuldhafte Pflichtverletzung verpflichtet zumSchadensersatz.
Strafrecht
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]EineStraf- oder Bußgeldvorschrift sanktioniertvorwerfbares menschlichesVerhalten mit einerStrafe oder einemBußgeld. Straf- und Bußgeldtatbestände unterliegen besonderen Anforderungen an dieBestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG).[3]
Öffentliches Recht
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Im Bereich deröffentlichen Verwaltung führt der Verstoß gegen gesetzlicheMitwirkungspflichten (§ 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) zu unterschiedlichen Sanktionen. ImSteuerrecht können bei Nichterfüllung z. B. die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden (§ 162 AO) oder es liegt sogar eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vor (Steuerhinterziehung,§ 370 AO). Kommt der Betreffende seiner Mitwirkungspflicht im Sozialleistungsrecht nicht nach, kann unter bestimmten Voraussetzungen die beantragte Leistung versagt oder wieder entzogen werden (§ 66 SGB I). Die Sanktionen in derGrundsicherung für Arbeitssuchende (§ 31 ff. SGB II) sind seit ihrer Einführung im Jahre 2005 politisch umstritten.[4][5]
Weblinks
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Ernst-Joachim Lampe:Verhaltensnormen und Sanktionsnormen (ohne Jahr)
- Ivo Appel:Verfassung und Strafe. Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen staatlichen Strafens. Schriften zum Öffentlichen Recht Bd. 765, Berlin, 1998
Einzelnachweise
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- ↑Reinhold Zippelius:Juristische Methodenlehre. München, 11. Aufl. 2012.ISBN 978-3-406-63668-4
- ↑Carl Creifelds:Rechtswörterbuch. 21. Aufl. 2014.ISBN 978-3-406-63871-8
- ↑BVerfG, Beschluss vom 17. November 2009 - 1 BvR 2717/08
- ↑Oliver Ehrentraut et al.:Sanktionen im SGB II. Verfassungsrechtliche Legitimität, ökonomische Wirkungsforschung und Handlungsoptionen. In:Friedrich-Ebert-Stiftung, 2014
- ↑Streit um SGB-II-Sanktionen Pressemitteilung 29. Juni 2015, bundestag.de