Sanktion

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AlsSanktion wird inStrafrecht,Außenpolitik undWirtschaft einZwangsmittel bezeichnet, durch dasrechtsnormwidriges oderverhaltensnormwidrigesHandeln dem so Handelnden Nachteile bringen soll, um ihn zur Einhaltung dieser Normen zu bewegen. Der Begriff hat in verschiedenenWissenschaften jeweils eine modifizierte Bedeutung.

Inhaltsverzeichnis

Etymologie

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Der BegriffSanktion entstammtlateinischsanctio, das ursprünglich „Heilung, Billigung“ bedeutete, daraus dann „geschärfte Verordnung, Festlegung durch Gesetz“ (speziell „Strafgesetz, Artikel eines Strafgesetzes“), aber auch „Vorbehalt, Klausel“.Sanctio selbst ist abgeleitet vom Verbsancire „heiligen, weihen, unverletzlich machen“ und davon „(als heilig und unverbrüchlich) festlegen, verordnen“ (mit demPartizip Perfekt Passivsanctus, daher HeiligenbezeichnungSankt).

In seinemAusführliches lateinisch-deutschen Handwörterbuch erläuterteKarl Ernst Georges 1869 diesanctio als den Paragrafen (wörtlich „Hauptartikel“) eines Gesetzes, der eine Strafandrohung beiÜbertretung enthielt.[1]Der Begriff der Sanktion hat demnach etymologisch gesehen die Bedeutung eines Gesetzesbefehls bzw. einer Rechtsfolge oder Bestätigung und weitergehend einer Zwangsmaßnahme.[2]

Der Begriff der Sanktion wird heute in denGrundlagenwissenschaften und derRechtswissenschaft nicht einheitlich verwendet, zudem unterscheiden sich die Sanktionsbegriffe des deutschen und europäischen Rechts.[3]

Arten

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Der Begriff der Sanktion ist meist negativkonnotiert, besitzt jedoch nach folgender Unterscheidung auch eine positive Variante:

Völkerrechtlich sind nicht-militärische Sanktionen das letzte nicht-militärische Mittel, bevor der UN-Sicherheitsrat militärische Sanktionen beschließt.

In diesem Artikel wird derBegriffsinhalt auf die negative, repressive Sanktion begrenzt wie auch im überwiegenden Teil derFachliteratur.[9] Sanktionen aus Rechtsnormen (wie aus demStrafrecht undOrdnungswidrigkeitenrecht) werden ebenfalls nicht berücksichtigt.[10]

Form der Durchführung

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Verhängte Sanktionen können ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie mittelsBeschlagnahme (Mobilien,Immobilien,Kontosperren),Blockade,Boykott,Desinvestition,Embargo (Exportverbot,Importverbot) oderWirtschaftskrieg umgesetzt werden. Mit Hilfe einer – meist mit militärischen Mitteln durchgeführten – Blockade wird beispielsweise derGüter- oderPersonentransport verhindert, sobald sie einer Sanktion unterliegen. Dabei ist jedoch zu erwähnen, dass die Abgrenzung dieser Begriffe in der Fachliteratur uneinheitlich vorgenommen wird. Die Maßnahmen gegen das ehemaligeSüdrhodesien im Jahre 1965 wurden beispielsweise als „Sanktionen“ und gleichzeitig als „Embargo-Maßnahmen“ bezeichnet[11] oder als „Embargo“ und zugleich „Boykott“.[12] Es gibt Begriffspaare wie „Boykottsanktion“ und „Sanktionsboykott“.[13] Sogar alsSynonyme werdenenglischEconomic sanction,englischboycott undenglischembargo betrachtet.[14]

Rechtsgebiete

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Mit Sanktionen sind in der Regel durchGesetze angedrohte Strafmaßnahmen gemeint, die darauf ausgerichtet sind, konkretes Fehlverhalten zu unterbinden und damitRechtsnormen durchzusetzen. Sanktionen gibt es sowohl im weltlichen als auch imkirchlichen Recht (Kirchenstrafen).

Der Begriff der Sanktion wird in derRechtstheorie sehr weit gefasst und beinhaltet alle nachteiligenRechtsfolgen, die gegen einRechtssubjekt ausgesprochen werden, das gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen hat.[17] Sanktionen sind die Rechtsfolge, die einer Rechtsnorm zur effektiven Geltung verhelfen soll.[18] Imschweizerischen Embargogesetz (EmbG) werden als Sanktionen internationale Maßnahmen verstanden, die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung derMenschenrechte, dienen sollen (Art. 1 EmbG).

Soziologie

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Noch 1909 definierteMeyers Konversations-Lexikon als Sanktion im weiten Sinne die Bestätigung eines Beschlusses, Vertrags oder Gesetzes und im engen Sinne einen Akt derStaatsgewalt, der einem Gesetzentwurf dieGesetzeskraft verleiht.[19] Im soziologischen Kontext wird unter einer Sanktion „die von derGesellschaft oder ihren einzelnenGruppen getroffenen oder in Aussicht gestellten Maßnahmen zur Anerkennung, Bestätigung oder Korrektur des Verhaltens von Einzelnen oder Gruppen (verstanden) … und ist ein Mittel dersozialen Kontrolle“.[20]

Hauptartikel:Soziale Sanktion

Der Wortbedeutung nach, wie auch im soziologischen Verständnis, können Sanktionen grundsätzlich positiver oder negativer Art sein: Eine positive Sanktion ist eine – nicht zwangsläufig materielle – „Belohnung“; eine negative Sanktion eine „Bestrafung“.In derSoziologie werden Formen der Organisation vonsozialen Prozessen damit bezeichnet. Hierbei unterteilt man die Sanktionen beispielsweise in sechs Schweregrade:[21]

  1. subliminale Sanktion: wer gegen eine Norm verstoßen hat, weiß nicht, wie dieser Verstoß aufgenommen wird und ist dadurch verunsichert;
  2. leichte Sanktion: Erwartung, dass ein Nichteinhalten der Norm missbilligt wird, führt zur Anpassung an die Norm;
  3. relativ leichte Sanktion: Missbilligung des Verhaltens wird ausgesprochen;
  4. relativ schwere Sanktion:Konsequenzen angesichts der Normüberschreitung, wie Ausschluss oder Versetzung;
  5. schwere Sanktion: Strafe, wie Haftstrafe oder Verbannung;
  6. ultimative Sanktion: Tötung.

Taxonomie

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Hauptartikel:Sanktionierung (Taxonomie)

Durch die Sanktionierung werden wissenschaftliche Namen vonPilzen gegenüber älteren, gleichlautendenHomonymen und konkurrierenden (anderslautenden)Synonymen geschützt. Dazu muss der Name in einem der drei imInternationalen Code der botanischen Nomenklatur genannten Werken vom jeweiligen Autor akzeptiert worden sein. Wurde der Name einesRost- (Uredinales),Brand- (Ustilaginales) oderBauchpilzes (Gasteromycetes) inC.H. Persoons „Synopsis methodica fungorum“ akzeptiert, so gilt dieser Name als sanktioniert. Für alle anderen Pilze sind die beiden Werke „Systema mycologicum“ und „Elenchus fungorum“ vonE.M. Fries maßgeblich.

Wirtschaftliche Aspekte

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Der Erfolg von globalen Sanktionen hängt von ihrer Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit ab. Zur Durchsetzbarkeit ist ein internationalerKonsens nötig, was nur selten gelingt. Einerseits finden sich andere Staaten oder einzelneUnternehmen, die Sanktionen nicht unterstützen und damit dem betroffenen Staat eine Ausweichmöglichkeit schaffen.[22] Andererseits können Sanktionen auch spürbare wirtschaftliche Nachteile im eigenen Land bis hin zurRezession verursachen.[23] Die Wirksamkeit von Sanktionen kann allgemein bezweifelt werden. Der sanktionierte Staat kann fehlendeImporte oderExporte durch andere Güter/Dienstleistungen oder Staatensubstituieren, dievolkswirtschaftlichen Schäden halten sich dann in Grenzen:

Eine umfangreiche US-Studie aus dem Jahre 1990 untersuchte 120 Sanktionen zwischen 1914 und 1990 und kam zu dem Ergebnis, dass 65,8 Prozent (79 Fälle) ein Misserfolg waren, also das Sanktionsziel verfehlten. Lediglich 34,2 Prozent brachten den mit der Sanktion erhofften Erfolg. Eine erfolgreiche militärische Schwächung durchWaffenembargos gab es nur in 20 Prozent der Fälle, während Destabilisierungsstrategien mit Wirtschaftssanktionen zu 52 Prozent erfolgreich waren.[24] Von 80 untersuchtenHandelsembargos verursachten lediglich in 37,5 Prozent der Fälle volkswirtschaftliche Schäden von mehr als 1 Prozent desBruttosozialprodukts.

Siehe auch

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Literatur

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  • Gerd Spittler:Norm und Sanktion. Untersuchungen zum Sanktionsmechanismus. Walter, Olten-Freiburg 1967.
  • Norberto Bobbio:Sanzione. Novissimo Digesto, UTET, XVI, Turin 1969, S. 530–540.
  • Ota Weinberger:Der Sanktionsbegriff und die pragmatische Auswirkung gesellschaftlicher Normen. In: Hans Lenk (Hrsg.):Normenlogik. Verlag Dokumentation, Pullach bei München 1974,ISBN 3794026373, S. 89–111.
  • Vilhelm Aubert:On Sanctions. In: “European Yearbook in Law and Sociology”, 1977, S. 1–19.
  • Francesco D’Agostino:Sanzione. "Enciclopedia del diritto", XLI, Giuffrè, Mailand 1989, S. 303–328.
  • Charles-Albert Morand:Sanction. “Archives de Philosophie du droit”, XXXV, 1990, S. 293–312.
  • Heike Jung:Sanktionensysteme und Menschenrechte. Haupt, Bern/Stuttgart/Wien 1992,ISBN 9783258046419.
  • Juan Carlos Bayon:Sanction. Dictionnaire encyclopédique de théorie et de sociologie du droit. L.G.D.J., Paris 1993, S. 536–540.
  • Realino Marra:Sanzione. Digesto delle discipline privatistiche. Sezione civile. UTET, XVIII, Turin 1998, S. 153–61.
  • Manfred Sohn:Die Sanktionsmaschine - eine Einführung. Mangroven-Verlag, Kassel 2024,ISBN 978-3-946946-43-4. 

Weblinks

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Wiktionary: Sanktion – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Karl Ernst Georges,sanctio, in: Karl Ernst Georges (Hrsg.),Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch, Band II, 1869, Sp. 1473 (Digitalisat, Google Books); auch in der 8. Auflage, 1918 (Nachdruck Darmstadt 1998), Sp. 2477 (Digitalisat,Zeno.org).
  2. Stephan Bitter,Die Sanktion im Recht der Europäischen Union: Der Begriff und seine Funktion im europäischen Rechtsschutzsystem, 2011, S. 12 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  3. Philipp Florian Irmscher,Öffentlichkeit als Sanktion, 2019, S. 360 (eingeschränkte Ansicht in der Google-Buchsuche).
  4. Karl Ebert,Politik: Lehrtexte und Arbeitsmaterialien, 1982, S. 34 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  5. Siegfried Lamnek,Sanktion, in: Gerd Reinhold (Hrsg.),Soziologie-Lexikon, 1992, S. 545;ISBN 3486223402
  6. Stefan Burger,Untreue (§ 266 StGB) durch das Auslösen von Sanktionen zu Lasten von Unternehmen, 2007, S. 5 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  7. Stephan Bitter,"Sanction" as legal term in the law of the European Union, 2011, S. 33
  8. Noah Birkhäuser,Sanktionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gegen Individuen, 2007, S. 8f. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  9. Philipp Florian Irmscher,Öffentlichkeit als Sanktion, 2019, S. 360
  10. Noah Birkhäuser,Sanktionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gegen Individuen, 2007, S. 6.
  11. Per Fischer, in:Hans Peter Ipsen (Hrsg.),Außenwirtschaft und Außenpolitik: Rechtsgutachten zum Rhodesien-Embargo, 1967, § 58 Rn. 16
  12. Alfred Verdross, Bruno Simma,Universelles Völkerrecht: Theorie und Praxis, 1984, § 232;ISBN 9783428132966.
  13. Georg Erler,Boykott (wirtschaftlicher), in: Karl Strupp/Hans-Jürgen Schlochauer (Hrsg.),Wörterbuch des Völkerrechts, Band I, 1960, S. 240.
  14. Donald L Losman,International Economic Sanctions: The Case of Cuba, Israel and Rhodesia, 1979, S. 1.
  15. Katrin Osteneck:Die völkerrechtliche Verpflichtung der EG zur Umsetzung von UN-Sanktionen. In:Zeitschrift für Europarechtliche Studien 1, 1998, S. 104.
  16. Georg Ress,The Interpretation of The Charter of the United Nations, Band I, 2002, S. 10 f.
  17. Klaus Adomeit,Rechtstheorie für Studenten, 1998, S. 17;ISBN 9783811433694
  18. Carl Creifelds,Creifelds Rechtswörterbuch, 16. Auflage, 2000, S. 1134;ISBN 3406464114
  19. StichwortSanktion, in:Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17, 1909, S. 563
  20. Bibliographisches Institut (Hrsg.),Meyers Konversations-Lexikon, Stichwort:Sanktionen, Band 14, 1986, S. 1295
  21. Talcott Parsons,The principal Structures of Community, in: Talcott Parsons (Hrsg.),Structures and Process in Modern Societies, 1960, S. 260
  22. Thomas Plümper,Lexikon der Internationalen Wirtschaftsbeziehungen, 1996, S. 137 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  23. Thomas Plümper,Lexikon der Internationalen Wirtschaftsbeziehungen, 1996, S. 138.
  24. Gary Clyde Hufbauer, Jeffrey J. Schott, Kimberley Ann Elliott,Economic Sanctions Reconsidered: History and current policy, Band 1, 1990, S. 92 ff.

Sondierungsgespräche (1999) |Sanktionen (2000) |Nulldefizit (2001) |Teuro (2002) |Hacklerregelung (2003) |Pensionsharmonisierung (2004) |Schweigekanzler (2005) |Penthouse-Sozialismus (2006) |Bundestrojaner (2007) |Lebensmensch (2008) |Audimaxismus (2009) |Fremdschämen (2010) |Euro-Rettungsschirm (2011) |Rettungsgasse (2012) |Frankschämen (2013) |situationselastisch (2014) |Willkommenskultur (2015) |Bundespräsidentenstichwahlwiederholungsverschiebung (2016) |Vollholler (2017) |Schweigekanzler (2018) |Ibiza (2019)

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