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Sache (Recht)

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EineSache ist in den meistenRechtsordnungen ein alsRechtsobjekt denPersonen alsRechtssubjekten gegenüberstehenderGegenstand. Kurzum: Eine Sache ist grundsätzlich alles, was Objekt von Rechten sein kann. Dieser weite Sachbegriff gilt jedoch nicht immer: In Deutschland beispielsweise meint§ 90 BGB mit Sachen nur körperliche Gegenstände (s. unten).

Geschichte

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Der Begriff der Sache umfasste imrömischen Recht alles, was der Aneignung durch den Menschen unterliegt und seinem Gebrauch dient. Im altrömischen Recht kannte man die Unterteilung inres mancipi (Grundstücke,Sklaven,Zug- undTragtiere) und andere Sachen, die formfrei im Wege dertraditio ex iusta causa übertragen werden konnten (res nec mancipi). Derklassische JuristGaius unterschied zwischen körperlichen Sachen (res corporales), „die man berühren kann“ (quae tangi possunt),[1] allen anderen Sachen (res nec mancipi) undForderungen/Verbindlichkeiten. Diese Sachen teilten die Römer auf in Sachen des Rechtsverkehrs (res in commercio) und dem Rechtsverkehr entzogene Sachen (Staatsvermögen,res extra commercium).[2]

DasAllgemeine Preußische Landrecht (PrALR) von 1794 bezeichnete als Sache, „was der Gegenstand eines Rechts oder einer Verbindlichkeit sein kann“ (I 2, § 1 APL). Im österreichischenABGB aus dem Jahr 1812 kommt die juristische Dualität von Person und Sache noch heute klar zum Ausdruck, denn „alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt“ (§ 285 ABGB). Das SchweizerSchweizer Zivilgesetzbuch von 1912 definiert die Sache dagegen nicht.

Deutschland

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Allgemeines

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Während ältere deutsche Gesetze wie beispielsweise§ 265ZPO vom Oktober 1879 unter Sachen alle Rechtsobjekte verstehen, geht dasBGB von einem engeren Sachbegriff aus.[3] Gemäß§ 90 BGB gehören zu den Sachen „nur körperliche Gegenstände“. Diesen engeren Begriffsumfang hält das BGB jedoch lediglich imSachenrecht ein. Einen weiteren Sachbegriff setzt beispielsweise§ 119 Abs. 2 BGB voraus.

Sachen im Sinne des bürgerlichen Rechts

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Zu den Rechtsobjekten gehören körperliche Sachen (bewegliche Sachen,Grundstücke undgrundstücksgleiche Rechte (§ 90 BGB)),Tiere (§ 90a BGB),Immaterialgüter[4] (Konzessionen,Lizenzen,Markenrechte,Patente,Urheberrechte oderSchutzrechte wieGeschmacksmuster oderGebrauchsmuster) und sonstige Rechte (wiedingliche Rechte oderForderungen). Die Sachen stehen den Personen gegenüber und sind mit ihnen durchRechtsverhältnisse verbunden oder auch ausnahmsweise nicht (herrenlose Sache). Zu den Sachen gehören auchSachgesamtheiten.

Die imRaum abgrenzbareMaterie ist eine Sache, gleich ob fest, flüssig oder gasförmig (Aggregatzustand). Sie muss abgegrenzt und greifbar (beherrschbar) sein.Luft,Grundwasser,[5] fließendeelektrische Energie oderLicht sind als solche keine Sachen, wohl aberMotorenbenzin in einemKanister oderGas in einerDruckflasche.[6] Entscheidend ist jedoch dieVerkehrsanschauung, nicht diePhysik. Der Körper von lebenden Menschen sowie die nicht abgetrennten Teile des menschlichen Körpers sowie nach überwiegender Meinung festeImplantate sind keine Sachen im rechtlichen Sinn. Er kann als Rechtssubjekt (d. h. Träger von Rechten und Pflichten) nicht gleichzeitig Rechtsobjekt sein.Rechtsprechung undRechtslehre haben den Sachbegriff desKaufrechts auf alleverkehrsfähigen Güter ausgedehnt, sodassElektrizität nebenWärme als „sonstiger Gegenstand“ beimRechtskauf des§ 453 Abs. 1 BGB gilt.[7]

An Sachen kann manBesitz und/oderEigentum erlangen.

Leichnam

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Wie derLeichnam sachenrechtlich einzuordnen ist, ist umstritten: Die wohlherrschende Meinung nimmt grundsätzlich eine Sacheigenschaft des Körpers an,[8] die aber im Hinblick auf dasPersönlichkeitsrecht umstritten ist. DieErben erlangen jedenfalls kein Eigentum am Leichnam, weil der Leichnam nicht zum Vermögen des Verstorbenen gehört (s. o.). Hier nimmt die wohl herrschende Meinung an, dass die nächsten Angehörigen ein quasi Sachrecht für die Pflege der Totensorge erhalten.[9] Die im Leichnam enthaltenen künstlichen Teile erhalten ihre Sacheigenschaft zurück. Da der Leichnam keinem gehört (die Angehörigen haben das Recht zur Totenpflege, aber erhalten kein Eigentum), werden diese Sachen nach Trennung vom Leichnamherrenlos. Ein Sonderfall stellt die rechtliche Einordnung von Leichnamen dar, die aufgrund einer Verfügung des Verstorbenen oder weil das Persönlichkeitsrecht erloschen ist, wissenschaftlichen Zwecken dienen sollen. An ihnen kann Eigentum erworben werden.

Ob der Leichnam eine Sache ist, kann im Ergebnis dahinstehen, denn er ist dem Rechtsverkehr entzogen,[10] weil der Körper des verstorbenen Menschen auch nicht im Wege derUniversalsukzession (§ 1922 BGB) Bestandteil derErbschaft sein kann, da sie allein dasVermögen betrifft. Damit hat der Streit um die Sacheigenschaft eines Leichnams, der nicht wissenschaftlichen Zwecken dient, keine praktische Relevanz.

Tiere

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Durch dasTierVerbG wurde 1990 der§ 90a BGB eingefügt, nach demTierekeine Sachen sind, man sie jedoch rechtlichwie Sachen zu behandeln hat. Das bedeutet, dass man beispielsweise einenHund ohne Weiteres nach den Vorschriften über denKaufvertrag kaufen und nach densachenrechtlichen Vorschriftenübereignen kann.

Sinn der Regelung ist es, die Tiere alsMitgeschöpfe wenigstens gedanklich von den Sachen zu unterscheiden.[11] Nach einer in der Literatur vorhandenen Auffassung handelt es sich um eine „gefühlige Deklamation ohne wirklichen rechtlichen Inhalt“.[11] Auswirkungen hat er immerhin im Falle eines zu leistendenSchadensersatzes: DerSchuldner kann nicht ohne Weiteres eineWertminderung eines von ihm verletzten Tieres durch vorherigen längeren Gebrauch geltend machen, wie das bei einer von ihm beschädigten Sache der Fall wäre. AuchHeilkosten, die über den Verkaufswert des Tieres hinausgehen, können ihm in Rechnung gestellt werden (§ 251 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Finderlohn (§ 971 BGB) weicht ebenfalls ab: Der erhöhte Satz von 5 statt 3 % für die ersten 500 €Sachwert gilt nicht für Tiere.

Einteilung im BGB

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Art einer Sache
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DieArt einer Sache wird im bürgerlichen Recht nach folgenden Kriterien beurteilt: bewegliche oder unbewegliche, vertretbare oder unvertretbare, verbrauchbare oder unverbrauchbare und teilbare oder unteilbare Sache.

  • Unbewegliche Sachen (Immobilien) sindGrundstücke undgrundstücksgleiche Rechte. Sie werden auch alsLiegenschaften bezeichnet.
  • Bewegliche Sachen (Mobilien) leiten sich vom altenRechtsbegriff derFahrnis ab und können von einem Ort zu einem anderen gebracht werden.
  • Vertretbare Sachen im Sinne von§ 91 BGB sind alle beweglichen Sachen, bei denen es auf eine Individualisierung nicht ankommt und die im Rechtsverkehr nach Zahl, Maß und Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Beispiele hierfür sindKartoffeln,Getreide,Geld,Wertpapiere oderZucker (Commodities).
  • Unvertretbare Sachen sind alle Sachen, die als solche individuell bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise Grundstücke und Wohnungen, aber auch ein geschneidertes Kleidungsstück oder ein individuell angepasstes Auto.
  • Teilbare Sachen sind jene Sachen, die sich ohneWertminderung in gleichartige Teile zerlegen lassen. Wenn beispielsweise ein großes unbebautes Grundstück in zwei kleinere Grundstücke geteilt werden kann, ohne dass der zusammengerechnete Wert der beiden einzelnen Grundstücke geringer ist, dann ist das Grundstück eine teilbare Sache. Vertretbare Sachen sind stets teilbare Sachen, soweit eine Teilung tatsächlich möglich ist (beispielsweise Geld). Der Begriff der Teilbarkeit hat Bedeutung für die Aufhebung derGemeinschaft.
  • Verbrauchbare Sachen sind nach§ 92 BGB bewegliche Sachen, die nach objektiver Anschauung ihrer Zweckbestimmung zumVerbrauch (z. B. Butter, Heizöl und Schmieröl) oder zurVeräußerung (z. B. Aktien oder Geld) bestimmt sind.
Funktionale Einheiten einer Sache
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Zwischen mehreren Sachen können Verbindungen existieren, die eine unterschiedliche Qualität haben. DasSachenrecht unterscheidet hier zwischenwesentlichen Bestandteilen, einfachenBestandteilen,Scheinbestandteilen undZubehör:

Wesentliche Bestandteile bei beweglichen Sachen
Ein wesentlicher Bestandteil einer beweglichen Sache (§ 93 BGB) ist dann anzunehmen, wenn zwischen beiden Teilen der Sache eine so erhebliche Verbindung existiert, dass ihre Trennung zu einer Beschädigung oder Unbrauchbarmachung einzelner Teile führen würde. Beispiel für einen wesentlichen Bestandteil ist die Lackierung einer Holzlatte. Gegenbeispiel ist die Matratze eines Bettes. Wichtig ist die Unterscheidung deswegen, weil über wesentliche Bestandteile nicht verfügt werden kann (der Lack des Holzes kann nicht verkauft werden, sondern nur die Holzlatte als Ganzes) und man an dem Gegenstand auch keine besonderen dinglichen Rechte erhalten kann.
Wesentliche Bestandteile bei unbeweglichen Sachen
Wesentliche Bestandteile eines Grundstückes (§ 94 BGB) sind alle mit diesem fest verbundene Sachen, z. B. dasGebäude eines Grundstückes. Auch die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen sind wesentliche Bestandteile des Gebäudes und damit auch des Grundstückes.
Einfache Bestandteile
Einfache Bestandteile sind nicht wesentliche Bestandteile, d. h. diejenigen Bestandteile, die nicht unter §§ 93, 94 BGB fallen. Beispiele hierfür sind die Reifen eines Autos, oder aber auch der Motor eines Autos. Dieser kann, ohne die Sache zu zerstören, entfernt werden.
Scheinbestandteile
Scheinbestandteile (§ 95 BGB) sind diejenigen Teile einer Sache, die nur einem vorübergehenden Zweck dienen. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn später eine Trennung beabsichtigt ist. Dazu gehört beispielsweise ein Gerüst, das an einer Fassade angebracht wurde, um dort Arbeiten zu verrichten.
Zubehör
Zum Zubehör gemäß§ 97 BGB gehören die beweglichen Sachen, die dem wirtschaftlichenZweck derHauptsache dienen sollen und keine Bestandteile der Hauptsache sind. Für gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar finden sich weitere Vorschriften in§ 98 BGB.

Diese Sachen heißen auchEinzelsachen, um sie von denSachgesamtheiten zu unterscheiden, die aus mehreren selbständigen Sachen bestehen.[12]

Nutzungen einer Sache
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Das bürgerliche Recht unterscheidet zwischen Vorteilen (Gebrauchsvorteile) und so genannten Früchten§ 100 BGB. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Sach- und Rechtsfrüchten.

Gebrauchsvorteile
Bei denGebrauchsvorteilen ist auf den für den Nutzer günstigen Erfolg einer Sache oder eines Rechts abzustellen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass durch die Benutzung ein beachtlicher Gewinn erzielt wird.[13] Beispiel eines Gebrauchsvorteils ist die Nutzung eines fremden Fahrrades oder die einer fremden Uhr. Ein Gegenbeispiel wäre der Erlös der Verkauf des Fahrrades, da dieser Erlös aus derVerwertung der Sache herrührt.
Früchte
Eine Beschreibung des Rechtsbegriffs „Früchte“ findet sich in§ 99 BGB. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischenSach- und Rechtsfrüchten. Dabei sindSachfrüchte die Ausbeute, die aus der Sache bei bestimmungsgemäßer Nutzung gewonnen wird. Beispiel: Tierprodukte wie Milch, Eier. Gegenbeispiel: Das Fleisch des Tieres selbst (Verwertung). Aber auch die Ausbeute, die durch ein Rechtsverhältnis entsteht, nennt man Sachfrüchte (§ 99 Abs. 3 BGB). Das ist zum Beispiel bei der Miete für einen Mietwagen der Fall.Rechtsfrüchte sind die Einnahmen, die ein Recht seiner Bestimmung nach gewährt.Rechtsfrüchte sind zum Beispiel dieSachfrüchte, die der Pächter einer Obstplantage aufgrund seines Pachtrechtes erwirbt.

DerRechtsverkehr mit Sachen wird imBürgerlichen Recht vom Sachenrecht geregelt.

Sachen des öffentlichen Rechts

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Hauptartikel:Recht der öffentlichen Sachen

Zur Sicherung der öffentlichen Funktion von Sachen, die demAllgemeinwohl dienen, bezweckt das Recht der öffentlichen Sachen eine teilweise „Herausnahme“ der Sachen aus dem – auf Privatnützigkeit ausgerichteten – bürgerlichen Sachenrecht. Der Ausdruck ist missverständlich, weil das Recht der öffentlichen Sachen nicht besondere Sachen, sondern eine besondere rechtliche Zuordnung der Sachen zum Eigentümer zum Gegenstand hat. Es regelt insbesondere auch die Benutzung der Sachen im Interesse des Gemeinwohls (Gemeingebrauch) durch die Allgemeinheit oder besondere Berechtigte (Sondernutzung).

Abweichende Begriffsverwendung

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Die§ 90 und§ 90a BGB regeln den Begriff der Sache unmittelbar nur für das Bürgerliche Gesetzbuch. Die unabhängigenDefinitionen der anderenRechtsgebiete kommen jedoch meist zu dem gleichen Ergebnis. Der Begriff der Sache imStrafrecht weicht insoweit davon ab, dass Tiere ebenfalls Sachen sind.

Der in§ 265ZPO verwendete Sachbegriff schließt auch Rechte – die als solche unkörperlich sind – ein. Gemeint ist in dieser Vorschrift daher eher der Oberbegriff für Sachen und Rechte, derGegenstand. Das Gleiche gilt für den Sachbegriff in§ 119 Abs. 2 BGB.

Österreich

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§ 285ABGB normiert: „Alles, was von derPerson verschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.“

Tiere

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„Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen“ (§ 285aABGB).

Körperliche Sachen

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Körperliche Sachen sind Sachen, die man mit den Sinnen wahrnehmen kann, auch wenn man technische Hilfsmittel (z. B. Messwerkzeug) benötigt, um sie wahrnehmbar zu machen.

Unkörperliche Sachen

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Unkörperliche Sachen sind alle nicht wahrnehmbaren Sachen. Darunter fallen z. B. Forderungen bzw. Rechte.

Bewegliche Sachen – unbewegliche Sachen

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Sachen, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, sindbewegliche Sachen (veraltet:Fahrnis); andere Sachen sindunbeweglich. Sachen, die eigentlich beweglich sind, aber im rechtlichen Sinn als unbeweglich gelten, sind solche, die ein Zubehör einer unbeweglichen Sache darstellen (§ 293 ABGB).

Zur Einteilung der Sachen nach österreichischem Recht siehe näherSachenrecht (Österreich).

Schweiz

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Allgemein

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DasSchweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) definiert die Sache nicht, sondern bestimmt inArt. 641 ZGB lediglich, dass der Eigentümer einer Sache in den Schranken derRechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen kann.

Tiere

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Seit 1. April 2003 bestimmtArt. 641a ZGB:Tiere sind keine Sachen.

International

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Siehe auch

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Weblinks

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Einzelnachweise

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  1. Gaius,Institutiones Gai, 2, 13, 14.
  2. Freiherr Fritz von Schwind:Römisches Recht: I. Geschichte, Rechtsgang, System des Privatrechtes, 1950, S. 195.
  3. Otto Palandt/Jürgen Ellenberger,BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, Überblick vor § 90, Rn. 1
  4. Otto Palandt/Jürgen Ellenberger,BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, Überblick vor § 90, Rn. 2
  5. BGH MDR 1977, 1002
  6. Dieter Leipold,BGB I: Einführung und allgemeiner Teil, 2008, S. 492
  7. Otto Palandt/Walter Weidenkaff,BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 433 Rn. 8 und § 453 Rn. 6
  8. Münchener Kommentar zum BGB, § 90 Rn. 30 m.w.N.
  9. Otto Palandt/Jürgen Ellenberger,BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, Überblick vor § 90 Rn. 11
  10. RG, Urteil vom 25. September 1930, RGZSt.64, 313, 316
  11. abPalandt/Ellenberger, 72. Aufl., 2013, § 90a Rn. 1.
  12. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1955, Az. IV ZR 116/55
  13. BGH DB 1966, 738, 739
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Normdaten (Sachbegriff):GND:4178829-1 (GND Explorer,lobid,OGND,AKS) |LCCN:sh85134875
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