EinRittergut (lat.praedium nobilium sive equestrium) war ein Besitz, mit dem durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht seit demMittelalter bestimmte Vorrechte des Eigentümers, insbesondere die Rechte derGrundherrschaft übererbuntertänige und zinspflichtige Bauern (bis zurBauernbefreiung) sowie dieLandtagsfähigkeit verbunden waren. Hinzu kamen oft dieKanzleifähigkeit (als ersteInstanz in Rechtsstreitigkeiten) sowie Steuerbefreiungen.



DasLehenswesen war bereits imFränkischen Reich entstanden, um demRitterstand die ihm obliegende Verpflichtung zu Ritterdiensten alsPanzerreiter wirtschaftlich zu ermöglichen. Damit verbunden waren imHeiligen Römischen Reich deutscher Nation auch Befreiungen von den sonst auf ländlichem Grundbesitz haftenden Steuern und bäuerlichen Lasten (wie etwa derEinquartierung,Fronen etc.). Die Ritter waren dafür alsVasallen undMinisteriale demLehnsherren zum Kriegsdienst zu Pferde und später alternativ zu Geldleistungen („Ritterpferdgeldern“) verpflichtet, die teils noch imDreißigjährigen Krieg und danach eingetrieben wurden. Weitere Rechte des Lehnsherrn waren vor allem dasÖffnungsrecht sowie der Lehnsheimfall beim Aussterben desMannesstammes der Lehnsnehmerfamilie.
Seit dem 14. Jahrhundert wurden die alten Lehensheere durchSöldnertruppen ersetzt, was zum Ende des Ritterdienstes und damit auch zu einem wirtschaftlichen Niedergang desdeutschen Adels führte. Sold undKriegsbeute flossen nun in andere Taschen, was eine der Ursachen für dasRaubritterwesen war. Die Besitzer derGutsherrschaften lebten nun überwiegend von den Abgaben ihrerErbuntertänigen oderHintersassen (Hörige undGrundholde), zum geringeren Teil auch durch Eigenversorgung mit Hilfe vonKnechten undMägden. Die Einkünfte aus Naturalabgaben waren oft relativ bescheiden, denn die Bauern waren meist arm.Ulrich von Hutten schildert in seinem Brief anWillibald Pirckheimer aus dem Jahr 1518 anschaulich die beengten und sorgenvollen Zustände auf der heimatlichen Burg.[1](Siehe auch:Wirtschaftliche Grundlagen des deutschen Adels).
Außerdem waren mit den Rittergütern noch weitere Vorrechte verbunden. Die Besitzer einerGrundherrschaft hatten in derStändeordnung desMittelalters zumeist dieNiedere Gerichtsbarkeit bzw.Patrimonialjurisdiktion inne, in selteneren Fällen auch dieHohe Gerichtsbarkeit. Sie übten damit – bis zurBauernbefreiung – zugleich rechtsprechende Funktionen aus und stellten außerdem die örtliche Obrigkeit mit lokaler Polizeigewalt dar (vergleichbar einem Bürgermeister), teilweise noch bis ins 20. Jahrhundert. Ferner gehörten zu den Vorrechten der Rittergutsbesitzer dieJagdgerechtigkeit, häufigFischereirechte,Braugerechtigkeit und andereBannrechte. Das kirchlichePatronatsrecht ist oft bis heute mit dem Besitz eines Rittergutes verbunden.
Zur Verteidigung ihrer politischen Rechte organisierten sich die Besitzer vonLehens- oderAllodialgütern im Spätmittelalter in manchen Regionen in Verbänden, den sogenanntenRitterschaften. Diese übten politische Mitbestimmungsrechte in denLandtagen aus, wo die Rittergutsbesitzer dieRitterschaft innerhalb derLandstände bildeten. DieLandstandschaft stand ursprünglich allen Adligen der Region als Personalrecht zu[2], wurde mit der Zeit aber in Form eines Realrechts als Zubehör der Rittergüter selbst angesehen (nobilitas realis). In Preußen und auch in anderen Staaten wurden wegen ihrer Bedeutung für die ständischen und landschaftlichen Wahlen Verzeichnisse der Rittergüter geführt, die sogenanntenRittergutsmatrikel, als Verzeichnisse der jeweiligen Güter sowie ihrer aktuellen Gutsbesitzer. Nur den immatrikulierten Gutsbesitzern stand die Landstandschaft zu.
Während ursprünglich nurAdlige Rittergutsbesitzer sein durften, konnten ab dem 16. Jahrhundert Rittergüter auch von Bürgerlichen erworben werden, meist mit landesfürstlicher Ausnahmegenehmigung, wobei auch die Ritterschaften durch die Immatrikulierung mitwirken mussten. Meist suchten die neuen Rittergutsbesitzer dann beim Landesherrn um Nobilitierung nach und wurden oft auch geadelt. Im 17. Jahrhundert gab es zunehmend auch bürgerliche Rittergutsbesitzer, seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts stieg ihre Zahl stark an. Mit dem Erwerb eines Rittergutes gingen auch die mit dem Gut verbundenen Realrechte auf den neuen Eigentümer über.
In den moderneren Verfassungen, so in derpreußischen Verfassung von 1850, wurde dieses Recht einer besonderen Vertretung der Rittergutsbesitzer in den Landtagen oft vollständig aufgehoben. In Preußen kam den Rittergütern danach aber noch eine Bedeutung für die Kreis- und Provinzialversammlungen zu. Rittergüter inPreußen bildeten meist eigene kommunalrechtlicheGutsbezirke, die neben der meist gleichnamigenLandgemeinde bis etwa 1929 bestanden. InMecklenburg bestand die allgemeine Landstandschaft der Rittergutsbesitzer noch bis 1918, inNiedersachsen existiert sie bis heute (siehe untenGegenwart).
Der wirtschaftliche Betrieb des meist weit ausgedehnten Grundbesitzes eines solchen Gutes erforderte bestimmte Gebäude. Diese bestanden aus einemHerrenhaus, oft auch einem Verwaltergebäude, aus Stallungen verschiedener Art und Größe, Scheunen, Molkereigebäuden, manchmal einer Brennerei oder Brauerei, sowie den nötigen Wohnungen für die Arbeiter. Bei der Anlage der Güter herrschte der Grundsatz, dass Aufbau und Unterhaltung aus den Erträgen des Gutes zu beschaffen waren und die Ertragsgrenzen demnach nicht überschritten werden durften.
Mit den Rittergütern waren Verpflichtungen und Privilegien verbunden. An das Gut waren staatsrechtliche Befugnisse in Form von Realrechten gebunden – Rechte, die nur dem jeweiligen Rittergutsbesitzer zustanden. Die staatsrechtlichen Befugnisse waren also unmittelbar mit dem Betrieb verbunden und gingen bei Übertragung auf den neuen Eigentümer über. Dieser musste sich dann in der jeweiligen Ritterschaft gegen Zahlung einer Aufnahmegebühr immatrikulieren lassen.
In einigen Ländern mussten Rittergüter eine Mindestgröße besitzen, um dem in der Regel adligen Eigentümer eine unabhängige und damit standesgemäße Existenz zu ermöglichen; die mögliche zusätzliche Ausübung eines bürgerlichen Berufs war hierbei irrelevant. InPreußen betrug dieses Mindestmaß am Ende des 18. Jahrhunderts zwischen 40 und 80Morgen (10 bis 20Hektar), jeweils abhängig von der Bodenqualität und den Rechtsvorschriften der einzelnen Landesprovinzen. Weitere Voraussetzung war ein sogenanntescastrum nobile, also die Existenz einesHerrenhauses. In Brandenburg zählte um das Jahr 1900 ein Rittergut ab einem Grundsteuerreinertrag von 1500 Mark jährlich zumGroßgrundbesitz; abhängig von der Bodenqualität war dazu ein Grundeigentum von 100 bis 200 Hektar Voraussetzung. Die Regelung wurde jedoch nicht starr gehandhabt.[3] Teilweise waren die Gutsrechte jedoch nicht an Land gebunden, sondern basierten aufgrundherrschaftlichen Rechten oder auf Kapitalbesitz.[4] In den Ritterschaften desKönigreich Hannovers existierten zudem viele alteBurgmannshöfe, die in den Matrikeln der Ritterschaften gelistet waren, jedoch nie über größeren Landbesitz verfügt hatten und oft nur aus einem kleinen Wohnhaus bestanden.[5]
Weitere Gutsformen waren das lehnsfreieAllodialgut, inSchleswig-Holstein dasAdlige Gut und als dessen Sonderform dasKanzleigut. ImBayerischen Reichskreis gab es dieHofmarken undLandsassengüter, inTirol die Ritterburgen sowie die neuzeitlichenAnsitze. Die Hofgüter der Landesherren wurden als Domänen oderKammergüter bezeichnet, in Preußen alsSchatullgüter.
Bis heute existieren noch verschiedene privatrechtliche Vereine sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften unter der BezeichnungRitterschaft. Die Vorsitzenden führen die traditionsreiche AmtsbezeichnungLandmarschall (oder, wenn das Amt in einer Familie erblich ist,Erblandmarschall).
InSchleswig-Holstein blieben die Gutsbesitzer, wie auch in anderen preußischen Provinzen, bis zur Auflösung derGutsbezirke 1928 „Obrigkeit der untersten Verwaltungsebene“, also praktischBürgermeister, legitimiert aus demGrundeigentum für den Gutsbezirk. DieSchleswig-Holsteinische Ritterschaft ist heute eine private Vereinigung, in der die adligen Familien, welche im Lande ein historisches Rittergut besitzen, zusammengeschlossen sind.[6] Sie unterscheiden sich in dieEquites Originarii (die „ursprünglichen Ritter“) und dieEquites Recepti (die „aufgenommenen Ritter“). Ferner gehören zu ihnen die Adelsfamilien aus derLauenburgischen Ritterschaft, welcher selbst auch die bürgerlichen Gutsbesitzer imKreis Herzogtum Lauenburg angehören. Die schleswig-holsteinischen Rittergüter führen die BezeichnungAdliges Gut, unabhängig von der Zuordnung ihres jeweiligen Besitzers zum historischen Adels- oder Bürgerstand. Mitglieder der Ritterschaft sind jedoch nur die adligen Familien.


InNiedersachsen sind die Ritterschaften keine privaten Vereine, sondernKörperschaften des öffentlichen Rechts und durch Artikel 72 derNiedersächsischen Verfassung in ihrem Bestand geschützt. Regional organisiert sind sie nach den früheren Fürstentümern. Mitglieder sind nach wie vor die Besitzer der in den Rittergutsmatrikeln immatrikulierten Rittergüter. Die Mitgliedschaft ist dabei unabhängig von der Zugehörigkeit des jeweiligen Rittergutsbesitzers zum historischen Adels- oder Bürgerstand. Die Ritterschaften besitzen teilweise noch ihre alten Ständehäuser, wo sie ihre Versammlungen abhalten. Auch die ständischen Rechte blieben in Rudimenten bis heute erhalten, etwa durch die Mitgliedschaft der Ritterschaften in einerLandschaft (Landstände), und zwar denLandschaften und Landschaftsverbänden in Niedersachsen, so derRitterschaft des Herzogtums Bremen als Mitglied derLandschaft der Herzogtümer Bremen und Verden, der Lüneburger Ritterschaft als Mitglied derLandschaft des vormaligen Fürstentums Lüneburg, der Osnabrücker Ritterschaft als Mitglied derLandschaft des ehemaligen Fürstentums Osnabrück, derSchaumburger Ritterschaft als Mitglied derSchaumburger Landschaft, der Hoya-Diepholzschen Ritterschaft als Mitglied derHoya-Diepholzschen Landschaft, der Ritterschaft des ehemaligenHochstifts Hildesheim als Mitglied derLandschaft des vormaligen Fürstentums Hildesheim, der Ritterschaft des vormaligenFürstentums Calenberg-Grubenhagen-Göttingen als Mitglied derCalenberg-Grubenhagenschen Landschaft; Letztere ist auch Mitglied imLandschaftsverband Südniedersachsen undLandschaftsverband Hameln-Pyrmont. Die Ritterschaften von Hildesheim und Calenberg sind darüber hinaus bis heute Träger desCalenberger Kreditvereins, einer öffentlich-rechtlichen Hypotheken- und Pfandbriefbank. Auch dieRitterschaft im altenHerzogtum Braunschweig[7] führte bis 1991 eine eigene Bank, den 1862 gegründetenBraunschweigischen ritterschaftlichen Kreditverein.[8] Die Ritterschaft des Herzogtums Bremen ist aus der erstmals 1397 erwähnten desErzstiftes Bremen hervorgegangen und heute eineKörperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz inStade. Sie ist noch gegenwärtig Trägerin desRitterschaftlichen Kreditinstituts Stade.
Im Gegensatz zu den niedersächsischen und bremischen Körperschaften sind die traditionsreicheAlthessische Ritterschaft sowie dieRheinische Ritterschaft heute privatrechtlich organisierte Adelsvereine, denen im ersten Fall die immatrikulierten landsässigen Adelsfamilien in ihrer Gesamtheit und im zweiten Fall die dem historischen Adel zuzurechnenden Besitzer der Rittergüter in der früheren preußischen Rheinprovinz angehören. DieBaltischen Ritterschaften sind ebenfalls Traditionsvereinigungen ehemals landgesessener Adelsfamilien aus dem Baltikum.
Die bis 1945 bestehendeMecklenburgische Ritterschaft war bis 1918 eine Abteilung desMecklenburgischen Landtags. Das Ritterschaftliche Gebiet (also die Gesamtheit der Rittergüter) umfasste ca. 46 % der Gesamtfläche Mecklenburgs. Um die Tradition wiederzubeleben, haben sich nach 1990 einigeWiedereinrichter historischer Gutsbetriebe zurLandschaft Mecklenburg-Vorpommern, einem privaten Verein, zusammengeschlossen.[9]
DerFränkische Ritterkreis, derSchwäbische Ritterkreis und derRheinische Ritterkreis wurden hingegen mit dem Ende desHeiligen Römischen Reichs 1806 aufgelöst, weil sie bis dahin die Interessenvertretungen derReichsritterschaft – alsoreichsfreier (reichsunmittelbarer, jedoch nichtreichsständischer) Ritter – waren, die sodann durchMediatisierung unter die Herrschaft von Mitgliedsstaaten desDeutschen Bundes kamen. Das ebenfalls mit seiner vormals reichsunmittelbaren Ratsherrschaft mediatisierteNürnberger Patriziat gründete 1799 als Interessenvertretung im bayerischen Staat den sogenanntenSelekt des Nürnberger Patriziats, der als private Vereinigung bis heute besteht.