Reinhold Johow

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springenZur Suche springen
Johow in der Kommission für das BGB, 2. Reihe von unten, rechts (Stich vonHermann Scherenberg, 1875)

Reinhold Heinrich Sigismund Johow (*30. Mai1823 inBerlin; †12. Januar1904 ebenda) war ein deutscherJurist, der maßgeblich an der Entstehung bedeutenderGesetze mitwirkte.

Inhaltsverzeichnis

Werdegang

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Reinhold Johow war der Sohn von Carl Johann Sigismund Johow und Christiane Leopoldine Louise Johow, geborene Bolte. Er wuchs in Berlin auf, wo er an der heimischen Universität seit 1842 zwei Semester Theologie und Philosophie studierte und ab 1843 Rechtswissenschaft belegte. Johow trat 1845 alsAuskultator in den preußischen Staatsdienst ein. Im März 1847 ging er als Referendar zumKammergericht Berlin. Am 3. Juni 1849 erfolgte seine Ernennung zumAssessor beim Berliner Appellationsgericht. Im Juni 1850 übernahm er das Amt eines Kreisrichters inKyritz, danach wechselte er 1852 als Dirigent einerGerichtsdeputation nachSigmaringen, bis er am 9. März 1857 alsStaatsanwalt beim KreisgerichtHechingen antrat. Seit dem 9. Juli 1860 wirkte Johow als Appellationsgerichtsrat inPosen, seit 1868 am Kammergericht Berlin, 1869 wurde er zum Obertribunalsrat ernannt.[1] Am 2. Juli 1874 wählte ihn das Parlament zum Mitglied der aus 11 Mitgliedern bestehendenErsten BGB-Kommission aus. Ab September 1888 war er ihr Vorsitzender, nachdemHeinrich Eduard von Pape verstorben war.[2] Es war Reinhold Johow, der in seinem Entwurf desSachenrechts 1880 als erster begründet hat, warum die Teilung in Sachenrecht undObligationenrecht über den ursprünglichen pragmatischen Zweck hinausrechtssystematisch von grundlegender Bedeutung sein soll.[3] Er sorgte dafür, dass wesentliche Teile der bisherigen preußischen Gesetze, wie dieGrundbuchprinzipien, deröffentliche Glaube desGrundbuchs oder dasHypothekenrecht, nach einigen Änderungen im ersten (1888) und zweiten Entwurf (1895) Eingang in das BGB fanden.[4]

Er arbeitete 1888 dieGrundbuchordnung für dasDeutsche Reich aus und war 1889 maßgeblich am Entwurf einesZwangsvollstreckungsgesetzes beteiligt. Im Jahre 1889 schied er auf eigenen Wunsch aus dem Justizdienst aus.

Werke

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Von den zahlreichen juristischenVeröffentlichungen seien erwähnt dasPreußisch-Hohenzollernsche Handbüchlein für Jedermann (1858),Die Wechsel-Judicats-Klage auf der Grundlage des preußischen Prozessrechts (1865),Zur Lehre von den Rechten des Pfandgläubigers an den Früchten der verpfändeten Sache (1871), dasJahrbuch für endgültige Entscheidungen der Preußischen Appelationsgerichte (Hrsg., Band. 1–8; 1872–1879) oder die Grundbuchordnung für das Deutsche Reich (1888), die wegen ihrer grundsätzlichen und zugleich außerordentlich detailreichen Ausführungen auch heute noch als eine der wichtigsten Quellen zur Geschichte des Grundbuchrechts im 19. Jahrhundert angesehen werden kann.

Privates

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Am 15. Juni 1850 heiratete er Amalie Pauline Hallervorden. 1857adoptierte das Paar den Sohn Oscar Heinrich Baum, der nunmehrHans Heinrich Oscar Johow hieß.

Einzelnachweise

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
  1. Werner Schubert:Materialien zur Entstehungsgeschichte des BGB, 1978, S. 74.
  2. Kerstin Theis/Jürgen Wilhelm:Frankreich am Rhein: die Spuren der "Franzosenzeit" im Westen Deutschlands, 2009, S. 273.
  3. Matthias Lehmann:Finanzinstrumente, 2009, S. 199.
  4. Ulrike Köbler,Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 429
Personendaten
NAMEJohow, Reinhold
ALTERNATIVNAMENJohow, Reinhold Heinrich Sigismund
KURZBESCHREIBUNGdeutscher Jurist
GEBURTSDATUM30. Mai 1823
GEBURTSORTBerlin
STERBEDATUM12. Januar 1904
STERBEORTBerlin
Abgerufen von „https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Reinhold_Johow&oldid=254496087
Kategorien:
Versteckte Kategorie: