
DieReichsstände desHeiligen Römischen Reiches Deutscher Nation waren diejenigen Personen undKorporationen, die Sitz und Stimme imReichstag besaßen.
Dies waren in derFrühen Neuzeit mehr als 300 geistliche und weltlicheFürsten,Prälaten,Grafen undHerren sowie Vertreter vonRitterorden undFreien Städten und Reichsstädten. Die Reichsstandschaft konnte durch den Kaiser auch solchen Personen verliehen werden, die über kein Territorium verfügten[1](Personalisten). Ab dem Jahr 1654 war aber zum Erwerb der Reichsstandschaft der Besitz einesreichsunmittelbaren Territoriums erforderlich, d. h. einesLehens, das direkt vomrömisch-deutschen Kaiser vergeben wurde. Erforderlich waren zudem die kaiserliche Approbation, die Aufnahme in das betreffende Kollegium des Reichstages und die Zustimmung des ganzen Reichstages sowie ab 1500 die Aufnahme in einen der ursprünglich sechs – ab 1512 zehn –Reichskreise. Außerdem wurde in der Regel die Übernahme eines bestimmten Beitrags zu den militärischen Lasten (Römermonat) für dasReichsheer und zum Unterhalt desReichskammergerichts alsKammerzieler verlangt. Alle Reichsstände waren in derReichsmatrikel verzeichnet.
Geistliche Reichsstände waren:
Zu denweltlichen Reichsständen gehörten:
Seit 1489 waren die Stände im Reichstag desHeiligen Römischen Reiches in drei Kollegien gegliedert. Man unterschied das Kurfürstenkollegium/den Kurfürstenrat, denReichsfürstenrat und das Kollegium derReichsstädte. Die Grafen und Herren waren innerhalb des Reichsfürstenrats nicht mit Einzel- bzw. Virilstimmen vertreten, sondern als Mitglieder von zunächst zwei, später vier Grafenbänken, die je eineKuriatstimme führten.
DieReichsritter waren zwar reichsunmittelbar, jedoch nicht als Stände auf dem Reichstag vertreten; sie versuchten mehrfach vergeblich, für sich wenigstens eine korporative Reichsstandschaft zu erlangen.
Für einenReichsschluss war die Zustimmung aller drei Kollegien erforderlich.
Jeder Kurfürst, Fürst und Fürstbischof verfügte im Reichstag über eine eigene Stimme, die sogenannteVirilstimme (von lat.vir für ‚Mann‘). Die Grafen waren dagegen in vier Kollegien zusammengeschlossen, in diewestfälische, diewetterauische, diefränkische und dieschwäbische Grafenbank, die jeweils nur eine gemeinsameKuriatstimme hatten. Auch die Freien Reichsstädte bildeten zwei Kollegien, die rheinische und die schwäbische Bank.
Die Reichsstände waren dem Kaiserreichssteuerpflichtig und musstenTruppenkontingente zurReichsarmee stellen. Alle Reichsstände waren zur persönlichen Teilnahme an den Reichstagen verpflichtet; die Entsendung eines Vertreters war möglich. Im Gegenzug konnte kein allgemeinesReichsgesetz ohne Verabschiedung durch die Reichsstände erlassen werden. Sie konnten über die Erklärung desReichskrieges und über den Abschluss von Verträgen zwischen dem Reich und anderen Staaten sowie über die Errichtung neuer Fürstentümer beschließen.
ImWestfälischen Frieden wurde den Ständen ein internationales Bündnisrecht zugestanden, gebunden an einen Treuevorbehalt gegenüber Kaiser und Reich.[2]Mit der Entstehung vonstehenden Heeren im 17. und 18. Jahrhundert bei den mächtigsten Fürsten entstand einArmierter Reichsstand, der gegenüber den nichtarmierten Ständen die extremen Machtunterschiede im Reich zeigte und denArmierten Ständen ermöglichte, Einfluss auf die Reichspolitik zu nehmen.