Dieser Artikel beschreibt die Regierungsbezirke als Zuständigkeitsbereiche der Landesmittelbehörden in Deutschland. Für die 1848 bis 1852 bestehenden Regierungsbezirke auf der Ebene der Unterbehörden im Großherzogtum Hessen sieheRegierungsbezirk (Großherzogtum Hessen), für Regierungsbezirke in China sieheRegierungsbezirk/Bund (China).
Vertikale Staatsstruktur Deutschlands
In vier BundesländernDeutschlands ist einRegierungsbezirk (kurzReg.-Bez.) der Bezirk einer allgemeinenLandesmittelbehörde, in der ressortverschiedene Aufgaben gebündelt werden. Diese Behörde wird von einemRegierungspräsidenten geleitet und trägt selbst die BezeichnungRegierungspräsidium (in Baden-Württemberg und Hessen),Regierung (in Bayern) oderBezirksregierung (in Nordrhein-Westfalen). Die Bezeichnung stammt aus der VerwaltungseinteilungPreußens, wo sie Anfang des 19. Jahrhunderts alsKönigliche Regierung entstand.
Die Landesmittelbehörde steht als Mittelinstanz zwischen oberen und oberstenLandesbehörden (Ministerium) und demLandrat als unterer Landesbehörde für den Bezirk eines Kreises.
Sachsen – 3 Regierungsbezirke:Chemnitz,Dresden,Leipzig – abgeschafft zum 1. März 2012; die Regierungsbezirke wurden am 1. August 2008 im Zuge einer Verwaltungsneuordnung inDirektionsbezirke umbenannt, zum 1. März 2012 erfolgte die Zusammenlegung zu einer einzigenLandesdirektion Sachsen; die räumliche Einteilung der Direktionsbezirke wird für die amtliche Statistik weiterverwendet
Preußen gliederte zwischen 1808 und 1816 sein Staatsgebiet inProvinzen und Regierungsbezirke. Letztere gaben seit 1811 einAmtsblatt für öffentliche Mitteilungen heraus. Mit derVerfassung des Königreichs Bayern von 1808 erfolgte noch vor Preußen die endgültige systematische Einteilung des nunmehrigenKönigreichs Bayern inKreise, die als Mittelbehörden nicht den heutigen Landkreisen, sondern den heutigen Bezirken entsprachen.
In der NS-Zeit wurden im Zuge der Vereinheitlichung der Verwaltungsterminologie nach preußischem Vorbild durch dieDritte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 28. November 1938 die bayerischen Kreise und die sächsischen Kreishauptmannschaften mit Wirkung zum 1. Januar 1939 inRegierungsbezirke umbenannt.[1]
Nach 1945 wurden die Regierungsbezirke in den meistenFlächenstaaten wieder als staatliche Mittelinstanz eingerichtet. Die Verwaltungsbehörde für die Regierungsbezirke, deren Grenzen sich im Laufe ihrer Geschichte mehrmals geändert haben, wurde entweder „Regierungspräsidium“, „Regierung“, „Der Regierungspräsident“ oder „Bezirksregierung“ genannt. Leiter dieser Behörde ist der Regierungspräsident.
In derDeutschen Demokratischen Republik wurden im Zuge der Abschaffung der Länder bei derVerwaltungsreform von 1952 vierzehnBezirke eingerichtet, deren Gebiete nur in Einzelfällen früheren Regierungsbezirken ähnelten. Bei der Wiedereinrichtung der Länder in der in Auflösung begriffenen DDR 1990 wurden nur in Sachsen-Anhalt und Sachsen erneut Regierungsbezirke geschaffen, die jedoch heute nicht mehr bestehen(siehe folgender Abschnitt).
Die Abschaffung in mehreren deutschen Bundesländern entsprang dem Bestreben, die Aufgaben landesweit zu bündeln (durch Ministerien oder Landesoberbehörden) bzw. auf die kommunale Ebene zu verlagern. So hat z. B.Rheinland-Pfalz seine Regierungsbezirke aufgelöst, während etwa inBaden-Württemberg diese Verwaltungsebene durch die Verwaltungsreform von 2005 gestärkt wurde, indem neue Aufgaben auf sie übertragen worden sind.
Eine andere Entwicklung vollzog sich in Nordrhein-Westfalen. Mit Beginn 2007 wurden verschiedene Sonderbehörden (z. B.Staatliche Umweltämter,Ämter für Agrarordnung,Ämter für Arbeitsschutz) in die Bezirksregierungen eingegliedert. Ein Teil ihrer Tätigkeiten wurden auch zu den Kommunen verlagert. Die Industrievertreter haben diesen Schritt ursprünglich als Bürokratieabbau befürwortet. Zunehmend werden jedoch Befürchtungen laut (BDI,VCI), dass die kommunalen Abhängigkeiten nicht mehr den bisherigen unabhängigen rechtlichen Standard gewährleisten können.
Werden Aufgaben der Mittelbehörden auf untere Instanzen verlagert, ist verwaltungsorganisatorisch derGrundsatz der Einräumigkeit zu beachten, wonach der örtliche Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Behörden und derSonderbehörden sowie der verschiedenen Sonderbehörden untereinander territorial deckungsgleich und diese unterschiedlichen Behörden für ein und dasselbe geografische Gebiet zuständig sein sollen („verwaltungsgeografische Kongruenz“).
↑Dritte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 28. November 1938. ImReichsgesetzblatt, Teil I Nr. 201 vom 29. November 1938, S. 1675 f.,Digitalisat.