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Rechtspfleger

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Rechtspfleger sind inDeutschland undÖsterreich Beamte desgehobenen Dienstes, die nach den jeweiligen Rechtsordnungen vielfältige Aufgaben bei denGerichten sowie in Deutschland auch bei denStaatsanwaltschaften wahrnehmen. In beiden Ländern werden ihreZuständigkeiten hauptsächlich im Wege der Übertragung von ursprünglich demRichter zustehendenEntscheidungen und sonstigen Aufgaben geregelt. In Deutschland trifft diese Regelungen dasRechtspflegergesetz. Entscheidungen der Rechtspfleger erfolgen zumeist in Form vonBeschlüssen.Aufgabenbereiche, rechtliche Stellung und Ausbildung unterscheiden sich in beiden Staaten erheblich voneinander. Auch in derGerichtsorganisation Liechtensteins gibt es Rechtspfleger.

Deutschland

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Bundesrepublik Deutschland

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Rechtspfleger sind in Deutschland fachjuristisch qualifizierte Beamte desgehobenen Justizdienstes anGerichten undStaatsanwaltschaften, die die durch dasRechtspflegergesetz (RPflG) übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Die meisten dieser Aufgaben waren früher von Richtern zu erledigen und wurden nach demZweiten Weltkrieg in immer größerem Umfang auf Rechtspfleger übertragen.[1][2][3][4]

Ebenso wie Richter sind Rechtspfleger in ihrenEntscheidungen nicht vonWeisungen einesVorgesetzten abhängig und nur anRecht undGesetz gebunden („sachliche Unabhängigkeit“). Eine Ausnahme dazu bildet die Arbeit in der Strafvollstreckung und der Vermögensabschöpfung bei den Staatsanwaltschaften. Weiterhin können nach§ 2 RPflG dem Rechtspfleger andere Dienstgeschäfte wie die desUrkundsbeamten der Geschäftsstelle oder desKostenbeamten übertragen werden. In diesem Aufgabenbereich kann auch ein Weisungsverhältnis bestehen. Im Gegensatz zu Richtern sind Rechtspfleger nicht „persönlich“ unabhängig. So ist beispielsweise dieVersetzung an ein anderes Gericht auch ohne Zustimmung des Rechtspflegers möglich, wenn diebeamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann ein Beamter des gehobenen Justizdienstes betraut werden, der einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren abgeleistet und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat (§ 2 Abs. 1 RPflG). Wer Rechtspfleger werden will, muss Deutscher im Sinne desGrundgesetzes oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein. Einige Bundesländer haben allerdings von der Möglichkeit desArt. 45 Abs. 4 AEUV (früher: Art. 39 Abs. 4EG-Vertrag) Gebrauch gemacht und lassen zum Vorbereitungsdienst ausschließlich Bewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit zu.

Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auf seinen Antrag auch betraut werden, wer dieBefähigung zum Richteramt besitzt (§ 2 Abs. 3 RPflG).Rechtsreferendare können mit der zeitweiligen Wahrnehmung der Geschäfte eines Rechtspflegers beauftragt werden (§ 2 Abs. 5 RPflG).

Mit dem Rechtspflegerrecht und mit den Rechtsgebieten, für die der Rechtspfleger zuständig ist, befassen sich die FachzeitschriftDer Deutsche Rechtspfleger und dieRechtspfleger Studienhefte.

Rechtspfleger organisieren sich gewerkschaftlich imDeutschen Beamtenbund (dortBund Deutscher Rechtspfleger oder Deutsche Justiz-Gewerkschaft) oder inver.di (dort Fachbereich 06 Bund/Länder, Fachgruppe Justiz).

Die Zahl der Rechtspflegerstellen betrug 2017 bei den Gerichten circa 13.000 (gegenüber circa 21.000 Stellen im richterlichen Dienst) und bei den Staatsanwaltschaften circa 2.500 (darunter knapp 1.000Amtsanwälte; staatsanwaltschaftlicher Dienst zum Vergleich: circa 5.500 Stellen). Der Anteil der Rechtspfleger ist am größten in der ordentlichen und der Arbeitsgerichtsbarkeit.[5]

Aufgaben

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Einen Schwerpunkt der rechtspflegerischen Tätigkeit stellt diefreiwillige Gerichtsbarkeit dar, in der Richter – von Ausnahmen abgesehen – nur noch in derRechtsmittelinstanz tätig werden. Die Aufgaben ergeben sich aus dem Rechtspflegergesetz.

Zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören beispielsweise:

Darüber hinaus werden Rechtspfleger unter anderem mit folgenden Aufgaben der streitigen Gerichtsbarkeit betraut:

Beamte des gehobenen Justizdienstes, die in der Gerichtsverwaltung in Bereichen wie Geschäftsleitung,Personalverwaltung,Haushalt,Informationstechnik undPlanung/Organisation oder ähnlichem beschäftigt werden, sind – auch wenn sie eine Rechtspflegerausbildung absolviert haben – nicht als Rechtspfleger tätig. Als Verwaltungsbeamte sind sie nicht unabhängig, sondern an Weisungen Vorgesetzter gebunden.

Ausbildung

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger regelt § 2 des Rechtspflegergesetzes.Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt durch eine Einstellungsbehörde, in den meisten deutschen Ländern sind das dieOberlandesgerichte. Einstellungsvoraussetzung ist die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife sowie das Bestehen einer Aufnahmeprüfung mit entsprechender Platzziffer. Daneben können auch qualifizierte Beamte des mittleren Justizdienstes zur Ausbildung zugelassen werden (Anteil 2016 bundesweit: 6 %). Rechtspfleger absolvieren ein rund dreijährigesduales Studium an einer staatlichenFachhochschule mit berufspraktischen Ausbildungsabschnitten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften. Sie haben dabei den Status einesBeamten auf Widerruf und führen die DienstbezeichnungRechtspflegeranwärter. Aufstiegsbeamte aus dem mittleren Dienst behalten ihren Status als Beamte auf Probe bzw. Lebenszeit.

Die Ausbildung erfolgt, teils für die Einstellungsbehörden verschiedener Bundesländer an acht Fachhochschulen:

Das Studium wird mit der Rechtspflegerprüfung abgeschlossen. Das Bestehen dieserStaatsprüfung ist Voraussetzung einer entsprechenden Einstellung als Beamter und für die Verleihung des akademischen GradesDiplom-Rechtspfleger/in (FH) (Dipl.-Rpfl. (FH)). Die Prüfung besteht aus sechs bis zehn fünfstündigen Klausuren. In einigen Bundesländern beinhaltet die Prüfung auch die Anfertigung einer wissenschaftlichen Diplomarbeit, nur in Hessen und Mecklenburg-Vorpommern fließen während des Studiums erbrachte Leistungen bis 30 % in die Gesamtnote mit ein. Nach erfolgreich absolvierter Prüfung besteht üblicherweise keine Übernahmegarantie in den Staatsdienst, nur die Aufstiegsbeamten aus dem mittleren Dienst haben im Rahmen ihres bisherigen Beamtenverhältnisses einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, erhalten das Diplom aber nicht als akademischen Grad, sondern nur als staatliche Bezeichnung. Die Durchfallquote lag 2019 im Bundesschnitt bei 9,05 %.[6]

Eine Anpassung der Rechtspflegerausbildung an denBologna-Prozess mit Bachelor- statt Diplom-Abschluss unterblieb bisher im Hinblick auf die Besonderheiten des deutschen Beamtenrechtes.

Laufbahn

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Die Amtsbezeichnung lautet im EingangsamtJustizinspektor (Besoldungsgruppe A 9). Im Weiteren kann die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes durchlaufen werden, darüber hinaus ist auch der Aufstieg in denhöheren Dienst möglich. In Bayern wurden 2011 mit Inkrafttreten einer Dienstrechtsreform die Laufbahnen aufgehoben und die Dienstbezeichnungen geändert: In der nun in der „Dritten Qualifizierungsebene“ genannten Laufbahn beginnt man alsRechtspflegeinspektor, Aufsteiger in die „Vierte Qualifizierungsebene“ werden nunRechtspflegerat,Rechtspflegeoberrat,Rechtspflegedirektor usw. genannt, auch wenn sie nicht mehr Rechtspfleger im Sinne des RpflG sind, sondern ausschließlich Aufgaben im Bereich der Verwaltung oder der Informations- und Datenverarbeitung wahrnehmen.[7] Neben diesen kostenneutralen Änderungen wurde im gleichen Jahr die Eingangsbesoldung bis 2013 auf A8 abgesenkt.[8]

Deutsche Demokratische Republik

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Den Beruf des Rechtspflegers gab es in derDDR nicht. Ein großer Teil seiner Aufgaben, insbesondere in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wurde teils von Verwaltungsbehörden, teils von den staatlichen Notariaten wahrgenommen.[9] Innerhalb der Justiz waren neben Richtern und Staatsanwälten auch Gerichtssekretäre tätig, deren Aufgaben teilweise mit denen vergleichbar waren, die Rechtspfleger,Kostenbeamte, Urkundsbeamte undGerichtsvollzieher in Westdeutschland wahrnahmen.[10][11]

Gerichtssekretäre konnten nach Maßgabe desEinigungsvertrags[12] Rechtspflegeraufgaben auf Sachgebieten wahrnehmen, die ihnen nach DDR-Recht zur Erledigung zugewiesen waren oder zugewiesen werden konnten. Gerichtssekretäre konnten nach näherer Bestimmung des Landesrechts auch mit weiteren Rechtspflegeraufgaben betraut werden, wenn sie auf Grund von Fortbildungsmaßnahmen zur Erledigung dieser Aufgaben geeignet waren. Nach§ 34a RPflG konnten diese sog.Bereichsrechtspfleger nach erfolgreicher Fortbildung die Stellung eines Rechtspflegers erwerben und durften mit allen Rechtspflegeraufgaben betraut werden. Bereichsrechtspfleger dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers auf den ihnen übertragenen Sachgebieten gem.§ 34 RPflG unbefristet wahrnehmen und auch auf weiteren Sachgebieten mit Rechtspflegeraufgaben betraut werden, wenn sie dazu auf Grund von Fortbildungsmaßnahmen geeignet sind.

Insofern mögen Bereichsrechtspfleger und nach den laufbahnrechtlichen Regelungen in§ 2 RPflG ausgebildete Rechtspfleger zwar vergleichbar sein. Eine vollständige Gleichstellung ist indes nicht erfolgt und sollte nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht erfolgen.[13] Bereichsrechtspfleger unterscheiden sich daher von Rechtspflegern, die die Voraussetzungen des § 2 RPflG erfüllen und denen kraft Gesetzes sämtliche in§ 3 RPflG genannten Aufgaben übertragen sind, schon dadurch, dass sie ausschließlich „auf den ihnen übertragenen Sachgebieten“ tätig sein dürfen; weitere Aufgaben können ihnen nur dann übertragen werden, wenn sie eine Fortbildung „auf diesem Sachgebiet“ absolviert haben. Wegen dieser eingeschränkten Verwendbarkeit unterscheiden sie sich auch von solchen Bereichsrechtspflegern, die eine ergänzende Ausbildung an einer Fachhochschule absolviert und damit die „Stellung eines Rechtspflegers“ (§ 34a Abs. 2 Satz 1 RPflG) erworben haben.

Österreich

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In Österreich sind Diplomrechtspfleger nichtrichterliche Gerichtsbeamte, denen als Organen des Bundes auf Grund der Bestimmungen desArt. 87aB-VG und des Rechtspflegergesetzes die selbstständige Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen ist. Sie fassenBeschlüsse und erledigen die ihnen übertragenen Agenden der Rechtsprechung eigenverantwortlich und sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nur an die Weisung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden. Das im Rechtspflegergesetz geregelteWeisungsrecht des zuständigenRichters hat in der gerichtlichen Praxis jedoch keine Bedeutung.

Aufgabengebiete

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Der Diplomrechtspfleger kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete bestellt werden:

Typische von Rechtspflegern durchgeführte Verfahren sind:

  • Mahnverfahren
  • Exekutionsverfahren (auf das bewegliche Vermögen, zwangsweise Pfandrechtsbegründung sowie zur Sicherstellung)
  • Privatkonkursverfahren
  • Verlassenschaftsverfahren (bei Aktiva von voraussichtlich nicht mehr als 200.000,-- Euro)
  • Kindschafts- und Erwachsenenschutzverfahren (teilweise)
  • Grundbuchsverfahren (hier gibt es praktisch keinerlei Tätigkeiten, die Richtern vorbehalten sind)
  • Firmenbuchverfahren (teilweise)

Auf Grundlage desArt. 135a B-VG kann per Gesetz auch anVerwaltungsgerichten die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften Rechtspflegern übertragen werden. Derzeit sieht jedoch nur das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien (§ 2 Abs. 1,§ 4,§ 25 VGWG) den Einsatz von Rechtspflegern vor. Der Präsident desBundesverwaltungsgerichts ist ermächtigt, nach Bedarf den Einsatz von Rechtspflegern zu bestimmen (§ 13 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz). Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Rechtspflegers kann binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Richter erhoben werden (§ 54 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz).

Ausbildung

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Zum Rechtspfleger zugelassen werden können Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) erfüllen, österreichische Staatsbürger sind und die Gerichtskanzleiprüfung sowie die Prüfung für den Fachdienst bei Gericht erfolgreich abgelegt haben.

Die Ausbildung des Gerichtsbediensteten zum Rechtspfleger umfasst die Verwendung bei einem oder mehreren Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet, die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie die Prüfung über das Arbeitsgebiet.

Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre. Der Arbeitsgebietslehrgang und die Prüfung über das Arbeitsgebiet können auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.

Siehe auch:Vereinigung der Diplomrechtspflegerinnen und Diplomrechtspfleger Österreichs

Siehe auch

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Literatur

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  • für Deutschland:
    • Egon Arnold, Klaus Meyer-Stolte u. a.:Rechtspflegergesetz. 7. Auflage. Verlag Gieseking, Bielefeld 2009,ISBN 978-3-7694-1052-5.
    • Peter Bassenge,Herbert Roth u. a.:FamFG/RPflG: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Rechtspflegergesetz. Kommentar (=Heidelberger Kommentare). 12. Auflage. Verlag C.F. Müller, Heidelberg 2009,ISBN 978-3-8114-3607-7.
  • für Österreich:
    • Manfred Buric, Johannes Etz, Michael Lackenberger, Walter Szöky (Hrsgb):Kommentar Rechtspflegergesetz, Weka-Verlag, Wien u. a. 2007,ISBN 978-3-7018-4465-4.

Weblinks

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Einzelnachweise

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  1. Dipl. Rechtspflegerin (FH) / Dipl. Rechtspfleger (FH) (Memento vom 2. April 2015 imInternet Archive), auf mjv.rlp.de
  2. Fachbereich Rechtspflege Diplom-Rechtspfleger/in (FH) (PDF; 376 kB), auf fh-guestrow.de
  3. http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet?uid=4cb20de8-ec17-8411-aeb6-df144e9169fc
  4. Mitarbeiter/innen Die Beschäftigten bei dem Amtsgericht Velbert, auf ag-velbert.nrw.de
  5. BfJ:Personal
  6. Rechtspflegerprüfungen, auf bundesjustizamt.de
  7. Anlage 2 zu Art. 22 II 2 Bayerisches Besoldungsgesetz
  8. Gemäß Art. 15 Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaats Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 erhalten Beamte, die nach dem 30. April 2011 erstmals Anspruch auf Grundgehalt aus einem Amt der Besoldungsordnung A haben, abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BayBesG für höchstens 18 Monate, längstens bis zum 30. April 2013, das Grundgehalt aus der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe
  9. Vgl.Handbuch für Notare der Deutschen Demokratischen Republik. Ministerium der Justiz, Berlin 1982.
  10. Materialien zur Deutschen Einheit und zum Aufbau in den neuen Bundesländern Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 12/6854 vom 8. Februar 1992, S. 51.
  11. vgl. beispielsweise Karl-Heinz Beyer, Cornelius Bortfeldt, Gert Chalupecky:Handbuch für Sekretäre der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik. Berlin, Ministerium der Justiz 1977.
  12. Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrags.
  13. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. März 2020 - 2 B 37/20 Rdnr. 14 ff.
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