Rechtsinstitut (auchRechtseinrichtung undRechtsfigur) bezeichnet die Summe derRechtsgrundsätze, die durchGesetzgebung,Rechtsprechung undRechtswissenschaft zur rechtlichen Beurteilung eines bestimmtenLebenssachverhalts entwickelt worden sind.[1] Beispiele sind dasEigentum, das „Berufsbeamtentum“, dieSicherungsübereignung, die „Betriebsrisikolehre“ oder die „Actio libera in causa“.
Ausgehend von den imCorpus iuris civilis unter KaiserJustinian I. u. a. zusammengefasstenInstitutionen undDigesten desrömischen Rechts entwickelte sich unter dem Einfluss derGlossatoren und auf sie folgend denPostglossatoren bis in das 14. Jahrhundert eine Sammlung von Rechts- und Gesetzestexten, die in dieser Form imgemeinen Rechtrezipiert wurde.
Okko Behrends macht in seiner kulturanthropologischen Abhandlung zur geistigen Mitte desrömischen Rechts auf die Synonymität der Begriffeinstitutum undres incorporalis aufmerksam, denn sie betonen als „gedankliche Einrichtungen“ ihre menschliche (skeptische) Herkunft.[2]
Das Bestehen bestimmter Rechtsinstitute wird heute durch dasGrundgesetz garantiert. Diese sogenanntenEinrichtungsgarantien gewährleisten ihrem Wesen nach in erster Linie den Bestand eines bestimmten Rechtsinstituts an sich. Sie können jedoch – wie dieGrundrechte – auch für den Einzelnensubjektive Rechte begründen.
Bezieht sich eine solche Garantie auf einenöffentlich-rechtlichen Sachverhalt, so wird das alsinstitutionelle Garantie bezeichnet. Bezieht sie sich auf einenprivatrechtlichen Sachverhalt, so wird sieInstitutsgarantie genannt. Diese Unterscheidung geht zurück aufCarl Schmitt.
Schmitt rezipiert dabei die maßgeblich vonMaurice Hauriou undSanti Romano entwickelte Institutionenlehre.