DieRechtsform ist der durchGesetze zwingend vorgeschriebene rechtliche Rahmen vonGesellschaften, mit dem einige gesetzlich vorgegebene Strukturmerkmale verbunden sind und mit dem Gesellschaften am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Der BegriffRechtsform wird im Gesetz zwar gebraucht (§ 125aHandelsgesetzbuch (HGB), sehr häufig imUmwandlungsgesetz UmwG), eineLegaldefinition gibt es indes nicht. Mit einer Rechtsform verbindet das Gesetz national wie international unterschiedliche Grundstrukturen hinsichtlich bestimmter Mitgliedschafts- und Haftungsformen. Es steht ein geschlossener Katalog von Rechtsformen zur Verfügung (Typenzwang), der nicht beliebig erweitert werden kann. Es ist daher nicht möglich, eine neue Rechtsform zu konstruieren und mit dieser am Markt aufzutreten. Allerdings bietet das Gesetz Spielraum für eine individuelle Gestaltung der gesetzlich vorgegebenen Grundstrukturen. Dieser Spielraum erlaubt Mischformen (wie dieGmbH & Co. KG oder dieAG & Co. KGaA). Bereits im Januar 1986 hatte derEuropäische Gerichtshof (EuGH) die Möglichkeit eingeräumt, die geeignete Rechtsform für die Ausübung der Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat frei zu wählen.[1]Im September 2003 entschied der EuGH schließlich, dass die in einemEU-Mitgliedstaat gegründete Rechtsform in einem anderen EU-Staat anerkannt werden muss, wenn sie dorthin ihrenSitz verlegt.[2] So gelangen ausländische Rechtsformen nur über den Weg der Sitzverlegung auch nach Deutschland und umgekehrt.
Der Mindestinhalt desGesellschaftsvertrages erfasst nicht die Einigung über die Rechtsform als OHG, KG oder BGB-Gesellschaft.[3] Das folgt aus demRechtsformzwang beiPersonengesellschaften nach§ 105 Abs. 1 und§ 161 Abs. 1 HGB. BeiKapitalgesellschaften ist hingegen die Rechtsform bereits Teil des Mindestinhalts (§ 23 Abs. 3 AktG,§ 3).
Wer ein Unternehmengründet, muss sich zunächst für eine Rechtsform entscheiden. Die Rechtsformwahl ist ein typischbetriebswirtschaftliches Entscheidungsproblem, weil sich aus den unterschiedlichen Merkmalsausprägungen einzelner Rechtsformen weitreichende betriebswirtschaftliche Konsequenzen ergeben können.[4] Die Wahl der Rechtsform wirkt sich auf mitgliedschafts- und haftungsrechtliche sowie steuerliche Überlegungen aus. Hierzu gehören dieHaftung derGesellschafter und deren Recht zurGeschäftsführung,Betriebsgröße,Kapitalbedarf,Börsenfähigkeit, Aufnahme neuerMitgesellschafter,Rechnungslegung,Publizitätspflichten,Mitbestimmungs- (ausgeschlossen bei OHG und KG),Konzern- (AG und SE als europaweiteHolding) oder gewerberechtliche Fragen als Entscheidungskriterien.[5] Während beiPersonengesellschaften mindestens ein Gesellschafter auch mit seinem gesamten privaten Vermögen für dieVerbindlichkeiten derGesellschaft haftet (Ausnahme:GmbH & Co. KG), ist die Haftung beiKapitalgesellschaften begrenzt (z. B. auf die jeweiligen Einlagen der Gesellschafter). Wird einenatürliche Person unternehmerisch tätig, so haftet sie mit ihrem Gesamtvermögen. Es können jedoch auch Ein-Personen-GmbHs gegründet werden, in denen ein Gesellschafter alle Anteile besitzt.
In den einzelnen Staaten gibt es aus Gründen derRechtssicherheit und desGläubigerschutzes einen geschlossenen Katalog von möglichen Rechtsformen, unter denen der Gründer sich für eine entscheiden kann. Die gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen besitzen einen Rechtsrahmen, an den sich ein Gründer bei der Errichtung des Gesellschaftsvertrages orientieren muss (Rechtsformzwang).
Diese Rechtsformwahl ist bei bestimmten Geschäftstätigkeiten allerdings gesetzlich eingeschränkt. Eine bestimmte Rechtsform ist vorgeschrieben beiVersicherungsgesellschaften (nur in der Rechtsform der AG, VvAG, SE oder Anstalten des öffentlichen Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts;§ 8 Abs. 2VAG), für privateBausparkassen (AG;§ 2 Abs. 1 BauSparkG); beiPfandbriefbanken hielt man die bisher einschränkende Vorgabe einer zulässigen Rechtsform (AG und KGaA fürHypothekenbanken) für nicht mehr erforderlich.[6]Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform geführt werden, die dasKapitalanlagegesetzbuch zulässt (z. B.§§ 18, 140 und 149 KAGB). Nach§ 2a Abs. 1KWG ist fürKreditinstitute im Sinne des§ 1 Abs. 1 KWG lediglich die Rechtsform desEinzelkaufmannes ausgeschlossen, alle übrigen Rechtsformen sind zulässig (OHG und KG nennen sich „Privatbankiers“, AG und KGaA „Aktienbanken“). Nach§ 340a HGB müssen jedoch alle Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer AG betrieben werden, ihrenJahresabschluss nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufstellen.
In Deutschland sind 14 Rechtsformen (ohne Mischformen) zulässig. Jeder Zusammenschluss von natürlichen Personen zu einer Gesellschaft löst eine Entscheidung auch über deren Rechtsform aus. In Deutschland und international wird generell zwischen Rechtsformen desPrivatrechts (private law) undöffentlichen Rechtsformen (public law) unterschieden.[7]
Die einmal gewählte Rechtsform muss nicht auf Dauer beibehalten werden. Man unterscheidet den Rechtsformwechsel kraft Gesetzes und dieUmwandlung.
Auch die Rechtsordnungen anderer Staaten kennen Rechtsformen, in denen die dort ansässigen Unternehmen geführt werden können.[10] Teilweise sind ausländische Rechtsformen den deutschen ähnlich, allerdings gibt es auch erhebliche Abweichungen. In Österreich und der Schweiz sind die Rechtsformen den deutschen sehr ähnlich. Die häufigste Rechtsform in Großbritannien ist dieLimited, von der es als Unterarten die der GmbH sehr ähnlichenPrivate Limited Company by Shares (Ltd.) und die der AG ähnelndenPublic Limited Company (plc) gibt. Einzelunternehmen heißenSole Proprietorship, OHGs heißenPartnership. In den USA ist die häufigste Rechtsform die dem Einzelunternehmen entsprechendeSole Proprietorship, gefolgt von derLimited Partnership und derLimited Liability Company (LLC) als Pendant zur GmbH und dieCorporation (Corp.) als AG.
Auf Ebene derEuropäischen Union sind folgende Rechtsformen geregelt, die in allen Ländern der EU genutzt werden können:
Im Jahre 2012 lag demStatistischen Bundesamt zufolge der Anteil der Kapitalgesellschaften an allen Rechtsformen bei 16,4 % (davon 96 % GmbH, 1,5 % AG), Personengesellschaften bei 13,0 % (davon 48,2 % BGB-Gesellschaft, 30,9 % GmbH & Co. KG).[11]
In Deutschland gibt es folgende Rechtsformen, die sich nach ihrenVorschriften zur Gründung und Leitung teilweise stark unterscheiden:
Eine Sonderform von juristischen Personen nehmenGewerkschaften undPolitische Parteien ein, sofern sie keine eingetragenen Vereine sind. Sie gelten dennoch als rechtsfähig.
Als noch im 20. Jahrhundert tätige (heute übergeleitete) Rechtsformen sind noch zu nennen:
InÖsterreich gibt es folgende Rechtsformen:
InFrankreich gibt es folgende Rechtsformen:
InSpanien gibt es folgende Rechtsformen:
InItalien gibt es folgende Rechtsformen:
InLitauen gibt es folgende Rechtsformen:
InGroßbritannien gibt es folgende Rechtsformen:
In Russland gibt es folgende Rechtsformen:[13] Zum 1. September 2014 wurden die OAO und SAO abgeschafft.[14][15]
| Rechtsform | Obschtschestwo s ogranitschennoi otwetstwennostju | Otkrytoje akzionernoje obschtschestwo | Sakrytoje akzionernoje obschtschestwo | Publitschnoje Akzionernoje Obschtschestwo | Nepublitschnoje akzionernoje obschtschestwo |
|---|---|---|---|---|---|
| Russisch | Общество с ограниченной ответственностью | Открытое акционерное общество | Закрытое акционерное общество | Публичное акционерное общество | Непубличное акционерное общество |
| Abkürzung | OOO | OAO | SAO | PAO | NAO |
| Entsprechung | dt.Gesellschaft mit beschränkter Haftung | dt.Offene Aktiengesellschaft | dt.Geschlossene Aktiengesellschaft engl.Closed Joint Stock Company (CJSC) | dt.Öffentliche Aktiengesellschaft engl.Public Joint Stock Company (PJSC) | dt.Nichtöffentliche Aktiengesellschaft |
| Eigenschaften | (abgeschafft)[16] | weniger als 50 Aktionäre, hat in ihrer Bedeutung Ähnlichkeit mit der GmbH (abgeschafft)[16] |
In derSchweiz gibt es im Privatrecht folgende Rechtsformen:
In China gibt es, wie in Deutschland, eine generelle Trennung zwischen Personengesellschaften wie zum Beispiel demGewöhnlichen Partnerschaftsunternehmen und Kapitalgesellschaften.[17] Seit über 20 Jahren ist Equity Joint Venture der am weitesten verbreitete Typ ausländischer Investments in China. Equity Joint Ventures sind Kapitalgesellschaften, die der Rechtsform nach einer deutschen GmbH gleichen. Mindestens ein chinesischer und ein ausländischer Partner bringen finanzielle, materielle oder immaterielle Mittel in das Gemeinschaftsunternehmen ein. Die Gesellschaft muss zudem ein festgelegtes, behördlicherseits zu genehmigendes gemeinsames Unternehmensziel verfolgen.[18] Im Gegensatz zu der mit deutlich weniger Kapitaleinsatz verbundenen Representative-Office-Variante hat ein Equity Joint Venture mehr Rechte. So darf das Unternehmen Landnutzungsrechte kaufen, unabhängig chinesisches Personal anstellen, Gebäude bauen usw.[19]
In Japan existiert neben derKabushiki kaisha (Aktiengesellschaft), derGōdō kaisha (Hybridgesellschaft), derYūgen Sekinin Jigyō Kumiai (japanische Version einerLimited Liability Partnership)[20] und derGōshi-gaisha (Kommanditgesellschaft) noch dieSōgo-gaisha (Gesellschaft auf Gegenseitigkeit) für Versicherungsunternehmen. DieYūgen-gaisha, die 1940 nach dem Vorbild der deutschen GmbH geschaffen wurde, können seit 2006 nicht mehr gegründet werden. Auf bestehende GmbHs werden die Regelungen bezüglich Aktiengesellschaften angewendet.
DerCompanies Act von 1973 sieht inSüdafrika dieShare Capital-Rechtsformen derPublic Company (Ltd.) und derPrivate Company (PTY) Ltd. (mit bis zu 50Aktionären), bei denen nur das Gesellschaftsvermögen haftet, und alle übrigen Gesellschaftsformen mit vollhaftenden Gesellschaftern (Close Corporation, CC),Partnership undTrust vor.[21][22]
InNamibia gibt es im Unternehmensrecht (englischCompanies Act von 1973, 2004 und 2007) grundsätzlich die Unterscheidung nach öffentlichen (public) und privaten (private) Unternehmen:
Anderen Rechtsgebieten unterliegen die folgenden Unternehmungen:
Wichtige deutsche Rechtsformen der OHG, KG, GmbH und AG lassen sich in ihren Grundstrukturen mit internationalen Rechtsformen vergleichen.[23]
| Rechtsform in Deutschland | OHG | KG | GmbH | AG |
|---|---|---|---|---|
| Liechtenstein | Kollektivgesellschaft/Offene Gesellschaft | KG | GmbH/Ges.m.b.H. | AG |
| Österreich | OG | KG | GesmbH/GmbH | AG |
| Schweiz | Kollektivgesellschaft (KLG) | KMG | GmbH | AG |
| Frankreich | Société en Nom Collectif (SNC) | Société en Commandite Simple (SCS) | Société à Responsibilité Limitée (SARL) | Société Anonyme (SA) |
| Niederlande | Vennootschap onder firma (VOF) | Commanditaire Vennootschap (CV) | Besloten Vennootschap met beperkte Aansprakelijkheit (BV) | Naamloze Vennootschap (NV) |
| Italien | Società in Nome Collettivo (s.n.c.) | Società in Acommandita Semplice (s.a.s.) | Società a Respondabilità Limitata (s.r.l.) | Società per Azioni (S.p.A.) |
| Spanien | Sociedad Regular Colectiva (S.R.C.) | Sociedad Comanditaria (S.C.) | Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.R.L.) | Sociedad Anonima (S.A.) |
| Portugal | Sociedade em nome colectivo (S.N.C.) | Sociedade em comandita (S.C.) | Sociedade por quotas de responsibilidade limitada (S.R.L./Ltda.) | Sociedade anónima (S.A.) |
| Großbritannien | Partnership | Limited Partnership (Ltd.) | Private Company Limited By Shares (Ltd.) | Public Company Limited By Shares (plc) |
| Schweden | Handelsbolag (HB) | Kommanditbolag (KB) | eine GmbH gibt es nicht | Aktiebolag (AB) |
| Vereinigte Staaten | General Partnership (GP) | Limited Partnership (LP)[24] | Limited Liability Company (LLC) | Corporation (Corp., Inc.) |
| Volksrepublik China | (Gewöhnliches) Partnerschaftsunternehmen (普通合伙企业) | Beschränktes Partnerschaftsunternehmen (有限合伙企业) | GmbH (有限责任公司) | AG (股份有限公司) |