Recht

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unterRecht (Begriffsklärung) aufgeführt.
Justitia auf demGerechtigkeitsbrunnen am Frankfurter Römerberg

Recht bezeichnet die Gesamtheit genereller Verhaltensregeln, die von der Gemeinschaftgewährleistet werden. SolcheVerhaltensnormen entstehen entweder alsGewohnheitsrecht, indem Regeln, die von der Gemeinschaft als verbindlich akzeptiert werden, fortdauernd befolgt werden, oder alsgesetztes („positives“) Recht, das von staatlichen oder überstaatlichenGesetzgebungsorganen oder von satzungsgebendenKörperschaften geschaffen wird. Das Recht umfasst damit alle Regeln zur Konfliktverhütung und -lösung, damit ein geordnetes und friedliches Miteinander möglich ist, weil sie von allen Mitgliedern einer Gesellschaft eingehalten werden sollen.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

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Diese generellen Regeln werden alsobjektives Recht bezeichnet. Es ist zu unterscheiden vonsubjektiven Rechten, den konkreten Rechten des Einzelnen, etwas zu tun, zu unterlassen oder von einem anderen zu verlangen. Das subjektive Recht kann sich entweder unmittelbar aus dem allgemeinen objektiven Recht ergeben oder in ihm seine (Ermächtigungs-)Grundlage haben. Zu solchen subjektiven Rechten gehören insbesondere die individuellenFreiheitsrechte, die sich aus den generellen Grundrechtsgarantien ergeben (z. B. das Recht, seinen Beruf zu wählen), ferner Ermächtigungen zu rechtswirksamen Handlungen (z. B. ein Kündigungsrecht, durch das ein Mietvertrag beendet werden kann) und schließlichAnsprüche, von einem anderen etwas zu verlangen. Die rechtliche Gewährleistung für solches „Verlangenkönnen“ liegt darin, dass der Berechtigte vor Gericht klagen und dieses dadurch verpflichten kann, ihm zur Durchsetzung seines Rechts zu verhelfen(ubi actio ibi ius). Eine wesentliche Komponente eines subjektiven Rechts ist also eine rechtlich gewährleistete Durchsetzungsinitiative.[1] Objektives Recht und subjektives Recht gelten als „zwei verschiedene Seiten derselben Medaille“.[2]

Der Begriff des Rechts

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Etymologie

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Das Wort „Recht“ ist aus der indogermanischen Wurzel *h₃reĝ-, „aufrichten, gerade richten“ entstanden und somit ausetymologischer Sicht moralischkonnotiert.[3] Der etymologische Hintergrund des deutschen Wortes (althochdeutschreht, recht, rehd, riht, reth[4]) ist der gleiche wie in vielen europäischen Sprachen (niederländischrecht,französischdroit,spanischderecho,italienischdiritto,englischright); auch in außereuropäischen Sprachen finden sich Entsprechungen.[5]

Inhaltlich ist der deutsche Begriff stark von der Bedeutung des lateinischenius beeinflusst, das ursprünglich die menschliche Ordnung gegenüber der überirdischen Ordnung (fas) bezeichnete.[6] Diese mitius bezeichnete Ordnung wurde durchleges konkretisiert, die zunächst Riten darstellten,[7] später aber in die Form staatlicher Gesetze überführt wurden. Mit dieser Begriffswende derlex vom Ritus zum staatlichen Gesetz veränderte sich der Begriff des lateinischenius und über diespätscholastische Philosophie und dieRezeption des römischen Rechts auch die Bedeutung des deutschen Worts „Recht“.[8]

In diesem etymologischen Dreiklang ausmoralischem Anspruch, herkömmlich-ritueller Lebensordnung und staatlicherGesetzgebung finden sich bereits drei wesentliche Eckpunkte des (modernen) Diskurses über den Rechtsbegriff, die noch um die geschichtliche Bedingtheit des Rechts ergänzt werden können.

Diskurs über den Begriff

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Vor dem Hintergrund dieses sprachgeschichtlich vielschichtigen Begriffs wird die Frage, was Recht ist, wie also „Recht“ von der Gesamtheit gesellschaftlicher Normen abzugrenzen ist,[9] unterschiedlich beantwortet. Staatlich institutionalisiertes Recht ist im Gegensatz zu anderen Normenordnungen wieMoral,Sitte oderBrauchkodifiziert und unterliegt eigenen Entscheidungs-, Änderungs- und Anerkennensregeln.Essentialistische Ansätze versuchen, diese Frage allgemein verbindlich zu beantworten und beanspruchen damit den „wahren“ Begriff des Rechts. Demgegenüber versuchen nominalistische Ansätze lediglich, eine praktikable Definition aufzustellen, die den Rechtsbegriff für den jeweiligen Untersuchungsbereich zweckmäßig erfasst, während er „für andere Zwecke ganz anders abgegrenzt werden mag“.[10] Umstritten ist, ob Recht inhaltlich frei gesetzt werden kann. Bei Vertretern desRechtspositivismus, die nur gesetztes Recht als Recht anerkennen, ist häufig unklar, inwieweit die Autoren eine essentialistische oder nominalistische Definition beabsichtigen.

Der Begriff des Rechts in einzelnen rechtswissenschaftlichen Disziplinen

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Rechtsdogmatik

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Hauptartikel:Rechtsdogmatik

Das wohl gängigste Verständnis des Rechtsbegriffs in der Rechtsdogmatik geht von einer engen Verknüpfung des Rechts mit dem Staat aus. Danach gehören zum Recht die staatlich erlassenen Rechtssätze (Gesetze, Verordnungen,völkerrechtliche Verträge,Richterrecht etc.) sowie staatlich anerkannte Rechtssätze (Kirchenrecht, Handelsgewohnheitsrecht, in begrenztem Umfang auch Naturrecht). Eine solche Definition vermeidet insbesondere Abgrenzungsschwierigkeiten gegenüber moralischen und sittlichen Normen; diese können durch staatliche Akte zu Rechtsnormen werden.

Rechtsethnologie

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Hauptartikel:Rechtsethnologie

In der Rechtsethnologie (oder: Rechtsanthropologie) wurde gerade in den Anfängen ethnologischer Forschung darüber diskutiert, ob Konfliktlösungsmechanismen nichtstaatlicher Gesellschaften als Recht bezeichnet werden können. Die Frage, ob nichtstaatliche Gesellschaften über Recht (und nicht nur über Moral und Sitte) verfügen, wird inzwischen mehrheitlich bejaht.[11]

Rechtsphilosophie

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Hauptartikel:Rechtsphilosophie

Die Rechtsphilosophie umfasst unter allen Disziplinen die wohl größte Spannbreite an unterschiedlich verstandenen Rechtsbegriffen. Während der Rechtspositivismus allein auf staatliche Normen abstellt, sehenNaturrechtslehren die staatlichen Gesetze – wenn überhaupt – als Teil des Rechts an. Eine Zwischenstellung nimmt dieHistorische Schule der Rechtswissenschaft ein, die das positive Recht gerade als geschichtlich gewachsene Ausprägung des Naturrechts ansieht.

Rechtssoziologie

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Hauptartikel:Rechtssoziologie

Die Rechtssoziologie kennt drei Wege, Recht als gesellschaftlichen Teilbereich zu erfassen: zum Ersten durch die Feststellung von Normen, die im Zusammenleben der Gruppe für verbindlich gehalten werden und an denen sich aus diesem Grunde dieNormadressaten bei ihrem Verhalten orientieren; zum Zweiten durch die Feststellung von Verhaltensmustern, nach denen das Gruppenleben tatsächlich abläuft; und zum Dritten durch die Feststellung von Verhaltensmustern, nach denen der Rechtstab in bestimmten sozialen Situationen reagiert.[12]

Rechtstheologie

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Das Recht ist definiert als eine im Menschen innerlich wirkende geistige Macht, die ihn antreibt, bestimmte Dinge zu tun oder zu unterlassen, die aber durch eine äußere Macht unterstützt werden muss, um ein gedeihliches Zusammenleben der Menschen zu erzielen. Alle alten Völker schreiben dem Recht einen überirdischen Ursprung zu.[13]

Recht und Rechtsordnung

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In modernen Gesellschaften bildet das Recht eineRechtsordnung. Grundbausteine dieser Rechtsordnung sind Rechtsvorschriften, d. h. Verhaltensgebote, die zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten, und Rechtsentstehungsnormen, d. h. Regeln darüber, wer auf welche Weise generelle Vorschriften und konkrete Pflichten begründen kann.[14] Rechtsentstehungsnormen waren in der Frühzeit des Rechts hauptsächlich Regeln über die Entstehung von Gewohnheitsrecht. Heute sind es vor allem gesetzliche Ermächtigungen, die bestimmen, wer auf welche Weise allgemeine Vorschriften erlassen oder konkrete Rechtspflichten begründen kann (letzteres z. B. durch eine staatlicheAnordnung oder „privatautonom“, insbesondere durch Abschluss eines Vertrages).[15]

Recht, Moral und Sitte

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Je nach Gesellschaftsordnung und politischer Auffassung überschneiden sich Recht,Moral undSitte unterschiedlich stark. Recht kann moralischen Bewertungen entspringen. So ist beispielsweiseBigamie in Deutschland gemäߧ 1306BGB verboten und gemäߧ 172StGB strafbar. Es gibt allerdings auch moralisch neutrale Rechtssätze, zum Beispiel das Links- oder Rechtsfahrgebot im Straßenverkehr. Recht und Moral decken sich also häufig, jedoch nicht immer.

Recht bezieht sich vornehmlich auf das äußereVerhalten des Menschen, während sich die Moral an dieGesinnung des Menschen wendet. Das Recht unterscheidet sich von der Moral auch durch die Art, wie es Geltung fordert und in einem normierten Verfahren durch von der Gemeinschaft autorisierte Organe (Justiz, Sicherheitsbehörden) zwangsweise durchgesetzt wird. Moralisches Verhalten kann durch staatliche Organe nur erzwungen werden, soweit es durch das Recht gefordert wird.

Eine Sitte wie eineKleiderordnung kann rechtlich verbindlich sein, muss es aber nicht. So sind Richter und Rechtsanwälte häufig gesetzlich verpflichtet, eine Robe zu tragen.

Siehe auch:Gerechtigkeitstheorien

Funktionen des Rechts

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Das Recht erfüllt mehrere Funktionen: Es soll das soziale Miteinander ordnen,Konflikte geordnet und verbindlich lösen und den Einzelnen vor Übergriffen anderer Personen oder des Staates schützen. Durch das Recht gestaltet der Staat die Gesellschaft mit. Die Funktion desRechts als Konfliktsentscheidung ist der Ansatzpunkt für diejuristische Methodenlehre.[16][17]

Rechtswissenschaftlich sind folgende Funktionen des Rechts anerkannt:[18]

  • Ordnungsfunktion: In diesem, auch alsGarantie- oderRechtssicherheitsfunktion bezeichneten Wirkbereich stellt das Recht Erwartungen der Individuen sicher, indem es gewisse Situationen in vorhersehbarer Weise regelt und somit eine verlässliche Basis sozialer Beziehungen zur Verfügung stellt. Dafür kommt es teils gar nicht auf den Inhalt der Regelungen an, sondern nur auf die Existenz einer Regelung an sich; als Beispiel für einen solchen Fall wird hier das Rechts- oder Linksfahrgebot genannt.
  • Die Friedensfunktion, auch Konfliktbereinigungs- oder Befriedungsfunktion[19] genannt, bezeichnet die Wirkung des Rechts für densozialen Frieden; dieser wird zum einen dadurch hergestellt, dass Streitigkeiten durch (gerechte) materielle und Verfahrensregelungen im Recht kanalisiert werden, zum anderen dadurch, dass durch bindende Beschlüsse, sei es eines Gerichts oder durch Einigung der Parteien, der Streit zwischen den Parteien beendet wird.
  • Wertfunktion: Daneben dient Recht auch der Aufrechterhaltung derWerte, die die Einzelnen in einer Gesellschaft von Rechtsgenossen ihrem Handeln zugrunde legen. Insofern hat Recht auch die Funktion, bestehende Orientierungen aufrechtzuerhalten. Diese Funktion wird aus rechtssoziologischer Perspektive meist ausgeklammert; denn die Anerkennung dieser Funktion birgt die Gefahr, in einem nächsten Schritt die Werte zu ermitteln und somit den beschreibend-analytischen Weg zu verlassen.
  • DieFreiheitsfunktion sichert dem Einzelnen Freiräume zu, die ihn vor Zugriffen Dritter und in neueren Stadien der Geschichte auch vor staatlicher Machtausübung schützen. Dieser Schutz kann durch Ansprüche gegenüber Dritten sowie Abwehr- oder Statusrechte vermittelt werden.
  • Integrationsfunktion: Zudem dient das Recht auch derIntegration von Gesellschaften. Die Rechtseinheit stellt zugleich eine politische Einheit her, die nicht zuletzt dadurch erfolgt, dass das Recht ein gemeinsames Rechtsbewusstsein und übereinstimmende Rechtsüberzeugungen schaffen kann.
  • Legitimationsfunktion: Diese Funktion beschreibt, dass sich politische Herrschaft des Rechts als legitimatorischen Instruments bedient. (Der RechtshistorikerUwe Wesel nennt sie daher „Herrschaftsfunktion“.) Dies kann – sowohl im Hinblick auf die Legitimation der konkreten Herrschaftsstruktur im Ganzen als auch im Hinblick auf die Legitimation einzelner Aspekte oder Entscheidungen – auf zwei Weisen geschehen: im Positiven, indem die Ausübung der Herrschaft rechtlichen Ansprüchen genügt, im Negativen, indem die rechtsförmige Ausgestaltung der Herrschaft den Anschein der Interesselosigkeit gibt und so die Sicht auf die eigentlichen Motive der Herrschaftsausübung trübt.
  • Steuerungs- und Gestaltungsfunktion: Diese Funktion bezeichnet die Möglichkeit, durch Rechtsnormen das Verhalten gesellschaftlicher Akteure zu regeln. Politische Programme werden mithilfe des Rechts umgesetzt und der Alltag hierdurch gestaltet und gesteuert; somit trägt das Recht mittelbar zur Beförderungsozialen Wandels bei.
  • Herrschaftskontrollfunktion: Die Kontrollfunktion des Rechts ermöglicht die nachträgliche Überprüfung der Herrschaftsausübung und begrenzt dieHerrschaft dadurch. Sie ist unter den Funktionen des Rechts die jüngste. Die Kontrolle kann durch Außenstehende oder politische Konkurrenten veranlasst werden.

Die funktionelle Analyse wird meist aus rechtssoziologischer Perspektive vorgenommen. Uwe Wesel unterscheidet darüber hinaus aus historischer Perspektive zwischen vorstaatlichem und staatlichem Recht, wobei er dem vorstaatlichen Recht allein eine Ordnungs- und Gerechtigkeitsfunktion zuschreibt, während er das staatliche Recht zusätzlich durch eine Herrschafts- und (historisch später entstandene) Herrschaftskontrollfunktion gekennzeichnet sieht.[20] Ähnlich unterscheidet der RechtswissenschaftlerBernd Rüthers zwischen politischen, d. h. an Herrschaft gebundenen, und gesellschaftlichen Funktionen des Rechts, die er noch um Funktionen für das Individuum ergänzt.[19]

Das System des Rechts

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Das Rechtssystem als Ganzes

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Hauptartikel:Rechtsordnung

Die moderne Rechtsordnung (auch „Rechtssystem“ genannt) besteht aus der Gesamtheit derNormen, die nach ihrem nationalen oder internationalen Geltungsbereich inRechtsordnungen und das global geltendeVölkerrecht eingeteilt sind. DieJurisprudenz, besonders dieRechtstheorie, unterteilt diese Rechtsordnungen des objektiven Rechts wiederum inRechtsgebiete, die nach methodischen Gesichtspunkten in die drei großen Bereiche desöffentlichen Rechts,Privatrechts undStrafrechts, nach sachlichen oder inhaltlichen Gesichtspunkten in methodenübergreifende Rechtsgebiete wie dasVerkehrsrecht, dasWirtschaftsrecht oder dasBaurecht gegliedert werden. Aus den genannten Normsystemen ergibt sich für die Normadressaten im Einzelfall eine Berechtigung (subjektives Recht), wie etwa das Recht auffreie Meinungsäußerung (z. B. in Deutschland:Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), dasEigentums­recht, einAnspruch (zum Beispiel eines Verkäufers auf den Kaufpreis) oder das Recht, von einemVertragzurückzutreten.

Der Aufbau der einzelnen Normen

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Rechtssystematisch wird das ursprünglicheapodiktische Recht etwa derZehn Gebote (Du sollst/sollst nicht …) vomkonditionalen Recht (wenn – dann) unterschieden, das die moderne Gesetzgebung prägt.[21]

Normbefehle (Rechtsnormen) werden im Voraus, vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendung formuliert. Es muss daher zugleich geregelt werden, für welchen Fall sie gelten. So entsteht der Aufbau einer modernen Rechtsnorm: „Wenn die Voraussetzungen A, B und C erfüllt sind, dann soll dieRechtsfolge R eintreten.“ Die Gesamtheit der erforderlichen Voraussetzungen nennt manTatbestand, die einzelne erforderliche Voraussetzung nennt manTatbestandsmerkmal. Normen bestehen somit aus Tatbestand und Rechtsfolge.

Rechtsfolge ist das Entstehen von Rechten undPflichten. Es gibt auch Normen, die als negative Rechtsfolge anordnen, dass Rechte und Pflichten gerade nicht entstehen (zum Beispiel: Wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ist ein Rechtsgeschäft nichtig).

Die Durchsetzbarkeit des geltenden Rechts in Deutschland

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Siehe auch:„Staatliche Rechtsgewährleistung“ im Artikel: Wirksamkeit (Recht)
Dieser Artikel oder Absatz stellt dieSituation in Deutschland dar. Bittehilf uns dabei, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Für die Durchsetzung des Rechts ist durchGerichte vorgesorgt. Die Einzelnen müssen in der Regel ihr Recht vor den staatlichen Gerichten und nicht durch Selbsthilfe suchen. Soweit Rechte strafrechtlich bewehrt sind, ist dem verletzten Bürger ebenfalls die Bestrafung des Täters in Selbstjustiz untersagt. Hier besteht zur Verwirklichung ein staatlicher Strafanspruch, für dessen Durchsetzungen die Strafjustiz, nämlichStaatsanwaltschaften undStrafgerichte sorgen sollen. Was Gerichtsentscheidungen anordnen, ist – wiederum mit staatlicher Hilfe – zwangsweise durchsetzbar durch Organe des Justizvollzugs (in der Strafvollstreckung) beziehungsweise derZwangsvollstreckung (zur Durchsetzung von Urteilen der Zivilgerichte) bzw. derVollziehung (zur Durchsetzung von Titeln der Steuerbehörden und Finanzgerichte sowie der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichte).

Wenn sich ein Richter bei der Rechtsgewährung nicht an das Recht hält, sieht das deutsche Recht für den Fall derRechtsbeugung strafrechtliche (§ 339StGB), im Übrigen dienstrechtliche Sanktionen gegen ihn (etwa seine Entfernung aus dem Dienst) vor (vgl. §§ 62 und 78 des Deutschen Richtergesetzes).

Ein auf die richtige richterliche Entscheidung gerichteter Zwang ist nicht vorgesehen, denn der Richter soll unabhängig von Weisungen (inrichterlicher Unabhängigkeit) nach bestem Wissen und Gewissen urteilen.

Teilaspekte des geltenden Rechts

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Rechtskreise

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Hauptartikel:Rechtskreis

Das geltende Recht lässt sich nach(ideen-)geschichtlicher Herkunft in verschiedene Rechtskreise einteilen. Die größten Rechtskreise sind der kontinentaleuropäische, der angelsächsische, der chinesische und der islamische Rechtskreis. Rechtskreise unterscheiden sich bei der Setzung der Normen (Gesetzesrecht, Gewohnheits- und Richterrecht, göttliches Recht), aber auch der Rechtsanwendung, z. B. was die Rolle des Richters angeht.

Rechtsquellen

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Hauptartikel:Rechtsquelle

Den Begriff Rechtsquelle kann man in einem weiten und einem engen Sinn verstehen.

In einem weiten Sinn betrifft er alle Faktoren, die dasobjektive Recht prägen bzw. aus denen Recht ermittelt werden kann. Diesem Begriff nach fallen etwa dierechtswissenschaftliche Lehre, die Praxis derVerwaltung und das Rechtsempfinden derBürger und Rechtsanwender darunter. Die faktisch wichtigste Quelle des objektiven Rechts ist heute dasGesetz. Selbst dasPräjudiz aus demCase Law (Richterrecht) des anglo-amerikanischen Rechtskreises wird dort immer mehr vom förmlichen Gesetzesrecht (Statutory Law) abgelöst. Das auch im Völkerrecht geltendeGewohnheitsrecht füllt als ungeschriebene Rechtsquelle Lücken in den gesetzlichen Regelungen. Ob es über diesespositive Recht hinaus weitere Rechtsquellen gibt, ist in derRechtswissenschaft umstritten. DieNaturrechts­lehre stellt dem positiven Recht ein überpositives Recht gegenüber, ein ewig gültiges, dem menschlichen Einfluss entzogenes Recht, das seine Gültigkeit von der Natur des Menschen oder einer höheren Macht (Vernunft, Natur oder Gott) ableitet und nicht legitim durch staatlicheGesetzgebung geändert werden kann.

Dem engeren Begriff der Rechtsquelle nach ist all das Recht, was für den Rechtsanwender verbindliche Rechtssätze erzeugt. Die Frage nach den Rechtsquellen ist besonders vor dem Hintergrund desGewaltenteilungs­prinzips relevant, denn danach entscheidet sich, wer verbindliche Rechtssätze schaffen darf. Besonders wichtig ist als Rechtsquelle daher das geschriebene, in einem verfassungskonformenVerfahren geschaffene Recht sowie dieVerfassung selbst. Daneben gibt es als Rechtsquelle auch dasGewohnheitsrecht, welches insbesondere im Bereich des Völkerrechts noch eine große Rolle spielt.

Unter die genannten Kategorien fallen im Einzelnen die folgenden Rechtsquellen:

Völkerrecht

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Hauptartikel:Völkerrecht

Die Rechtsquellen des Völkerrechts sind in Artikel 38 Abs. 1 des Statuts desInternationalen Gerichtshofs (IGH-Statut) aufgezählt. Diese Vorschrift legt fest, welche Quellen der Internationale Gerichtshof (IGH) seinen Entscheidungen zu Grunde zu legen hat. Dies sind im Einzelnen:

Lediglich Rechtserkenntnisquellen (Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormen, Art. 38 Abs. 1 Buchst. d IGH-Statut) sind richterliche Entscheidungen (Richterrecht) und die anerkannten Lehrmeinungen der Wissenschaft.

Recht der Europäischen Union

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Hauptartikel:Europarecht

Die Rechtsquellen des Europarechts lassen sich folgendermaßen unterteilen:

Innerstaatliches Recht

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  • Verfassung (in formalem Sinne nicht unbedingt immer vorhanden, z. B. Vereinigtes Königreich)
  • Parlamentsgesetz (Gesetz im formellen Sinn)
  • Durch die Exekutive gesetztes, nachrangiges Recht (z. B.Verordnung)
  • Satzung
  • Richterrecht, das vor allem in England und den USA große Bedeutung als Rechtsquelle hat
  • Gewohnheitsrecht
  • Verwaltungsvorschrift oder Verwaltungsrichtlinie (hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsquelle im eigentlichen Sinn, sondern um eine behördeninterne Bindung von Verwaltungsermessen.) bzw. die Bindung an eine von der vorgesetzten Behörde vorgegebene Auslegung von Rechtsvorschriften.

Neben dem Recht, das von öffentlich-rechtlichen Rechtsetzungsorganen gesetzt wird, sind Rechtsquellen für einzelne Rechte und Pflichten auch:

Geltungsbereich

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Nach dem Geltungsbereich unterscheidet man nationales (innerstaatliches) Recht, das innerhalb jedes einzelnenStaates gilt, Gemeinschaftsrecht einer Staatengemeinschaft und dasVölkerrecht.

Dasnationale Recht lässt sich nach dem Rechtsetzungsorgan noch weiter untergliedern. In einemBundesstaat wieDeutschland gibt esBundesrecht undLandesrecht. Unterhalb der staatlichen Ebene gibt es öffentlichrechtlicheGebietskörperschaften (Gemeinden,Landkreise) und berufsständischeKörperschaften des öffentlichen Rechts (Beispiel:Rechtsanwaltskammer), die für ihren Bereich ebenfalls Recht setzen können.

DasVölkerrecht wirkt über das Gebiet eines Staates hinaus. Es besteht aus Normen, die Rechte und Pflichten vonVölkerrechtssubjekten regeln. Dabei handelt es sich in erster Linie um Staaten, aber auch uminternationale Organisationen wie zum Beispiel dieVereinten Nationen. Völkerrecht entsteht durchStaatsverträge zwischen zwei oder mehr Staaten oder durchGewohnheit. Ferner gibt es allgemeine Rechtsgrundsätze des Völkerrechts.

BeimRecht der Europäischen Union ist umstritten, ob es sich um Völkerrecht oder – so dieherrschende Meinung in der deutschenRechtslehre – um ein Recht eigener Art handelt.

Begriffliche Differenzierungen

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Recht und Rechte lassen sich nach verschiedenen Aspekten unterteilen.

Formelles Recht und materielles Recht

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DieRechtsnormen, die Rechte und Pflichten regeln, bezeichnet man alsmaterielles Recht, beispielsweise die Regelungen desStrafrechts Deutschlands, wann einMord vorliegt und wie er zu bestrafen ist, oder dass wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung in einemVertrags­verhältnis derGläubigerSchadensersatz verlangen kann.

Alsformelles Recht werden dagegen diejenigen Regelungen bezeichnet, die dem Vorgang der Feststellung und Durchsetzung des materiellen Rechts dienen, also insbesondere die Verfahrens- undProzessordnungen der einzelnenGerichtszweige. Sie regeln, meist nach denRechtsgebieten unterschieden, die Zuständigkeit desGerichts, dasgerichtliche Verfahren und die Form dergerichtlichen Entscheidung. Dabei wird meist unterschieden zwischen einem Verfahren, in dem die grundlegenden Feststellungen getroffen werden (die meist mit einemUrteil enden), und einemVollstreckungsverfahren, das der Durchsetzung der Gerichtsentscheidung dient.

Öffentliches Recht und Privatrecht

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Dieser Artikel oder Absatz stellt dieSituation in Deutschland dar. Bittehilf uns dabei, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Die Rechtsordnung unterscheidet zwischenöffentlichem Recht undPrivatrecht.

Das öffentliche Recht regelt die Angelegenheiten der Allgemeinheit. Das sind zum einen die Rechtsbeziehungen, in denen sich die Hoheitsträger und der Einzelne (Hoheitsbetroffene) in einem Über- und Unterordnungsverhältnis befinden. Zum anderen sind es die Rechtsbeziehungen der Hoheitsträger untereinander. Hoheitsträger sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) und die Beliehenen (natürliche und juristische Personen des Privatrechts, denen durch Rechtsvorschrift eng begrenzte öffentliche Aufgaben und hoheitliche Befugnisse übertragen worden sind). Körperschaften des öffentlichen Rechts sind in erster Linie die staatlichen Gebietskörperschaften Bund und Land und die nichtstaatlichen Gebietskörperschaften, vor allem Landkreis und Gemeinde oder Europäische Unionsrecht (EU), aber auch die (Personal)Körperschaften wie etwa die Universitäten oder die berufsständischen Kammern (Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Handwerkskammer, Handelskammer usw.).

Das Privatrecht regelt demgegenüber die Rechtsbeziehungen, in denen sich die Beteiligten auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen. Das sind zum einen die Rechtsbeziehungen der natürlichen Personen, der juristischen Personen des Privatrechts (Körperschaften und Stiftungen des Privatrechts) und der teilrechtsfähigen Vereinigungen des Privatrechts, wie etwa die rechtsfähige Personengesellschaft (§ 124 Abs. 1 HGB), die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB) oder die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das sind zum anderen die Rechtsbeziehungen, in denen juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Hoheitsträger, sondern als Privatrechtssubjekte verwaltungsprivatrechtlich (Erfüllung von öffentlichen Aufgaben in privatrechtlichen Handlungsformen) oder fiskalisch (etwa als Grundstückseigentümer) beteiligt sind.

Zum öffentlichen Recht gehören dasVölkerrecht, dasEuroparecht (Unionsrecht), dasStaatsrecht (Bund, Land), dasVerwaltungsrecht, dasStrafrecht (Ordnungswidrigkeitenrecht, Kriminalstrafrecht), dasKirchenrecht (Staatskirchenrecht, innerkirchliches Recht der Kirchen mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts), das öffentliche Organisationsrecht (juristische Personen des öffentlichen Rechts, Beliehene; Behördenorganisation, Gerichtsverfassung) sowie das Verfahrens- undProzessrecht (auch: Zivilprozessrecht, Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, arbeitsgerichtliches Prozess- und Verfahrensrecht).

DasPrivatrecht gliedert sich in das allgemeine Privatrecht (bürgerliches Recht) und in die Sonderprivatrechte. Zu den Sonderprivatrechten gehören vor allem dasHandelsrecht, dasGesellschaftsrecht, das Wertpapierrecht, dasWettbewerbsrecht, dasPrivatversicherungsrecht und – mit einem hohen Anteil an öffentlich-rechtlichen Regelungen – dasArbeitsrecht. Das bürgerliche Recht (Allgemeiner Teil,Schuldrecht,Sachenrecht,Familienrecht undErbrecht) ist in Deutschland hauptsächlich imBürgerlichen Gesetzbuch, inÖsterreich hauptsächlich imAllgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.[22]

Historisch bedeutsam ist die Gestaltung eines einheitlichen Arbeitsrechts in densozialistischenStaaten, z. B. dasArbeitsrecht in der DDR.

Subordinationsrecht und Koordinationsrecht

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Ähnlich den Kategorien von privatem Recht unterscheiden sich Subordinations- und Koordinationsrecht dadurch, dass die Rechtssubjekte in einem Subordinationsrechtsverhältnis in einem Überunterordnungsverhältnis zueinanderstehen, während Koordinationsrecht aus einem Rechtsverhältnis resultiert, in dem die Rechtssubjekte rechtlich gleichgestellt sind.

Das Subordinationsrecht deckt sich mit dem Begriff des öffentlichen Rechts; zum Koordinationsrecht zählt neben dem Privatrecht auch das Völkerrecht.

Absolute Rechte und relative Rechte

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DieSubjektiven Rechte werden ihrerseits unterschieden inabsolute Rechte undrelative Rechte.

Absolute Rechte bezeichnen Rechte, die absolut gelten, die mithin von jedermann zu beachten sind. Sie lassen sich wiederum unterteilen inHerrschaftsrechte, wie etwa dasEigentum oder dasUrheberrecht undPersönlichkeitsrechte, wie etwa dasRecht auf körperliche Unversehrtheit oder dasallgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Eigentum an einer Sache gibt dem Eigentümer die Befugnis, nach Belieben mit der Sache zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Man spricht deshalb auch von einem „Herrschaftsrecht“, einemdinglichen Recht oder einem Recht „an einer Sache“. Neben dem Eigentum als grundsätzlich umfassendem Herrschaftsrecht gibt es beschränkte dingliche Rechte, die den Gebrauch nur in bestimmten Beziehungen gestatten, wie denNießbrauch. Auch das ist ein absolutes Recht.

Relative Rechte sind Rechte, die sich gegen bestimmte Personen richten. Unter den relativen Rechten ist von zentraler Bedeutung derAnspruch, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können (vgl.§ 194Bürgerliches Gesetzbuch). Dazu gehören typischerweise die Rechte ausVerträgen, beispielsweise beimKaufvertrag der Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung und umgekehrt des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises, aber auch viele andere, beispielsweise derSchadensersatz­anspruch aus Delikt wegen derVerletzung des Körpers oder von Sachen anderer. Eine besondere Art von subjektiven Rechten sindGestaltungsrechte, welche die Befugnis geben, subjektive Rechte zu begründen, zu verändern oder aufzuheben – typischerweise etwaKündigungserklärungen, dieAnfechtung vonWillenserklärungen oder derRücktritt vom Vertrag.

Einzelne Rechtsgebiete

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Hauptartikel:Rechtsgebiet

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich die Komplexität des menschlichen Zusammenlebens in der Rechtsordnung widerspiegelt. Die dadurch bedingte Stofffülle führt ihrerseits dazu, dass sich das Recht in etliche Teilgebiete untergliedern lässt, was vor allem im Rahmen derjuristischen Ausbildung unverzichtbar ist.

Die traditionelle Aufteilung des Stoffs in der an denHochschulen gelehrten Rechtswissenschaft nimmt dabei primär auf die bereits geschilderte Aufteilung in dasPrivatrecht einerseits und dasöffentliche Recht andererseits Bezug. Daneben treten dasStrafrecht und dasProzessrecht. Beide sind streng genommen Bestandteil des öffentlichen Rechts, da sie ebenfalls das Verhältnis zwischen Staat und Bürger regeln. Die spezifischen Eigenheiten beider Rechtsgebiete lassen jedoch ihre separate Behandlung in der Praxis sachgerecht erscheinen.

Das Privatrecht lässt sich weiter untergliedern in die einzelnen bürgerlichen Rechtsgebiete, also dasSchuldrecht, dasSachenrecht, dasFamilienrecht und dasErbrecht, in das Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute, das Gesellschaftsrecht u. a.

Das öffentliche Recht unterteilt sich weiter in die großen Bereiche desVerwaltungsrechts, desVerfassungsrechts und desStaatskirchenrechts. DasSteuerrecht, das begrifflich nur ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts ist, wird wegen seiner Bedeutung und seines Umfangs ebenso wie wegen seiner starken Bezüge zumWirtschaftsrecht heute regelmäßig als eigenständiges Untergebiet des öffentlichen Rechts begriffen.

Eine schematische Übersicht über die Stoffgliederung des deutschen Rechts bietet der ArtikelBundesdeutsches Recht.

Geschichtliche Grundlagen

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Hauptartikel:Rechtsgeschichte

Allgemeines zur Geschichtlichkeit des Rechts

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„Alles Recht entwickelt sich.“[23] Diese Wandelbarkeit des positiven Rechts wurde vonMontesquieu erstmals artikuliert und ist heute unbestritten.[24] Über lange Zeiten der Geschichte scheint es aber nicht im gesellschaftlichen Bewusstsein verankert gewesen zu sein, dass positives Recht evolutionären Charakter hat und somit geändert werden kann. So erklärt sich beispielsweise, dass große Kodifikationen sich zumeist auf älteres, bestehendes Recht berufen oder dass einige Rechtsänderungen im Mittelalter mittels Urkundenfälschungen, die ein schon bestehendes Recht vortäuschten, vorgenommen wurden.

Der Geschichtlichkeit des Rechts widersprechen auch solche Theorien nicht, die bestimmte Funktionen des Rechts zur Bestimmung von Normgefügen als Recht heranziehen.[25] Denn diese Funktionen sind nicht rechtsimmanent, sondern werden ihm zur besseren Analyse zugeschrieben.[26]

Der geschichtliche Ursprung des Rechts

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Spitze desCodex Hammurapi
Hauptartikel:Rechtsethnologie

Mit dem geschichtlichen Ursprung des Rechts befasst sich die Rechtsethnologie; er spielt aber auch zu Bekräftigung rechtsphilosophischer und -soziologischer Hypothesen eine Rolle.

Die älteste Grundlage des Rechts beruht auf dem Prinzip derGegenseitigkeit inegalitären Gesellschaften, deren mündlich tradierten Normen in größeren und komplexeren Gesellschaften in einem jahrhundertelangen Prozess des Aushandelns von gegenseitigen Verpflichtungen festgeschrieben wurden. Je nachGesellschaftsstruktur undHerrschaftsform nutzten dabei jedoch dieEliten häufig ihreMachtposition, umUngleichheit – insbesondere ihrEigentum und ihrensozialen Status – zu legalisieren.[27][28] Dennoch prägen solche Rechtsauffassungen mehr oder weniger auch die Gesetze moderner Staaten.

Als erste schriftliche Kodifikationen des Rechts gelten derCodex Ur-Nammu und derCodex Hammurapi. Wie bei allen frühen schriftlichen Quellen (z. B. auch beimZwölftafelgesetz) war der Inhalt dieser Codices jedoch keine genuineRechtsetzung, sondern – zumindest zum Teil – eine Sammlung und Zusammenfassung bestehender, ungeschriebener Rechtsnormen. Die Idee der „Rechtsgeltung“ wird für dierömische Antike weitgehend abgelehnt, Recht habe sich durch den gewachsenen Wertekanon in der Anwendung verwirklicht, sei Inbegriff von „Tugend und Gerechtigkeit“ gewesen[29] und nicht Wahrheit mit Geltungsanspruch.[30] Kollisionen konnten sich aus unpassenden oder ungerechten Vorschriften im Lichte anderer Ereignisse ergeben. Der Rechtsanwender habe Konflikte daher mit dem gesetzten Recht abzustimmen gehabt, was es rechtfertige von einem antiken „Gesetzespositivismus“ zu sprechen.[31]

Über die Entstehung dieses frühgeschichtlichen ungeschriebenen Rechts als soziales Teilsystem gibt es keine Gewissheit; nach der ganz überwiegenden Ansicht jedoch waren Recht, Religion und Moral in vorgeschichtlichen Gesellschaften nicht abgrenzbare Teile einer umfassenden Sittlichkeit, die sich erst in einer späteren Phase der gesellschaftlichen Entwicklung als eigenständige Teilsysteme ausdifferenziert haben.[32]

Nach einer anderen Hypothese ist das Recht eine Hervorbringung der Religion. In diesem Sinne sollen Rechtsnormen aus religiösen Normen umgewandelte Handlungsvorschriften sein.[33] In der Tat berufen sich noch heute einige Rechtssysteme auf ihre Entstehung aus göttlicher Offenbarung, so dasjüdische Recht,[34] dieScharia und zum Teil daskanonische Recht. Aufgrund mehrerer Argumente wird diese Hypothese heute allerdings nicht mehr ausdrücklich vertreten: Wesel hält ihr entgegen, dass in den Gesellschaften derJäger und Sammler die Verbote des Ehebruchs, des Totschlags und des Diebstahls niemals religiöse Bedeutung gehabt hätten. Zudem weistMalinowski darauf hin, dass religiöse Gebote archaischer Gesellschaften „absolut festgelegt, strikt zu befolgen und umfassend sind“, während ihre Rechtsregeln „dem Wesen nach elastisch und anpassungsfähig“ sind und es sich – in scheinbarem Widerspruch – gleichwohl „zweifellos um Regeln bindenden Rechts“ handeln kann.[35] Auch wenn man dieser Argumentation folgen möchte, sagt sie freilich nichts über die religiöse Legitimierung des Rechts in späteren Stadien der gesellschaftlichen Entwicklung aus; dies beträfe aber einen (späteren) Entwicklungsschritt des Rechts, nicht seinen geschichtlichen Ursprung.

Siehe auch

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Portal: Recht – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Recht

Literatur

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Allgemein

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Deutsches Recht

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Österreichisches Recht

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
  • Benjamin Kneihs, Peter Bydlinski, Peter Vollmaier:Einführung in das österreichische Recht. 2. Auflage. Facultas, Wien 2014,ISBN 978-3-7089-1179-3. 
  • Ute Svinger, Katharina Winkler:Österreichisches Rechtswörterbuch. 3. Auflage. Manz, Wien 2014,ISBN 978-3-214-17586-3. 

Schweizer Recht

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  • Peter Forstmoser, Hans-Ueli Vogt:Einführung in das Recht. 5. Auflage. Stämpfli, Bern 2012,ISBN 978-3-7272-8675-9. 

Weblinks

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Einzelnachweise

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  1. Reinhold Zippelius,Rechtsphilosophie, 6. Auflage, § 3 I.
  2. Klaus F. Röhl,Hans Christian Röhl:Allgemeine Rechtslehre. 3. Auflage, C. Heymanns, Köln [u. a.] 2008, § 50 I, S. 407.
  3. Duden, Herkunftswörterbuch, Eintrag „Recht“
  4. Rudolf Schützeichel:Althochdeutsches Wörterbuch. 5. Auflage,Max Niemeyer Verlag, Tübingen 1995,ISBN 3-484-10636-0, S. 235–239.
  5. Uwe Wesel:Geschichte des Rechts, 2014, S. 29: Das Wortdjugaruru der australischen Walbiri bedeute wörtlich der „gerade oder richtige Weg“; S. 43: Das Wortcuong der sudanesischen Nuer habe die Bedeutung „aufrecht, richtig“.
  6. Okko Behrends:Ius und Ius Civile, in: SympoticaFranz Wieacker, Göttingen 1970, S. 11 ff.
  7. Detlef Liebs:Römisches Recht, 5. Auflage 1999, S. 28.
  8. Heinrich Tischner:Etymologie Gerechtigkeit, heinrich-tischner.de, abgerufen am 27. September 2010.
  9. Reinhold Zippelius,Das Wesen des Rechts, 6. Auflage, 2012.
  10. Max Weber:Wirtschaft und Gesellschaft, Kap. I, § 6, Nr. 2.
  11. Uwe Wesel:Geschichte des Rechts, 3. Aufl., S. 65 f., auch zur historischen anthropologischen Debatte; Geneviève Chrétien-Vernicos,Introduction historique au droit, mit Beispielen aus der Rechtsanthropologie.
  12. M. Rehbinder:Der Pluralismus des Rechts im Zeitalter der Globalisierung. Zum Rechtsbegriff in der Rechtssoziologie. (PDF)
  13. Helmuth von Glasenapp:Glaube und Ritus der Hochreligionen. In:Fischer Büchereien 346, S. Fischer, Frankfurt am Main 1960, S. 143.
  14. Reinhold Zippelius:Das Wesen des Rechts. 6. Auflage, Kap. 2 e.
  15. Reinhold Zippelius:Das Wesen des Rechts. 6. Auflage, Kap. 2 e.
  16. Jan SchappDas subjektive Recht im Prozess der Rechtsgewinnung. Duncker & Humblot, Berlin 1977,ISBN 978-3-428-03849-7.
  17. Jan Schapp:Methodenlehre des Zivilrechts. UTB, Stuttgart 1998,ISBN 978-3-8252-2016-7.
  18. Vgl. Reinhold Zippelius,Grundbegriffe der Rechts- und Staatssoziologie, 3. Auflage, 2012, §§ 6, 8, 9.
  19. abBernd Rüthers:Rechtstheorie. 3. Auflage, München 2007, § 3.
  20. Uwe Wesel:Geschichte des Rechts. 3. Auflage S. 65.
  21. Roman Herzog:Staaten der Frühzeit. Ursprünge und Herrschaftsformen. C.H. Beck, München 1988,ISBN 3-406-42922-X, S. 282 f.
  22. Model/Creifelds:Staatsbürger-Taschenbuch. 32. Auflage (2007), Nr. 192, 41, 35, 141, 381, 701, 141, 145, 192.
  23. Jean Carbonnier,Die großen Hypothesen der theoretischen Rechtssoziologie, KZfSS Sonderheft 11/1967, S. 135 ff.
  24. Klaus F. Röhl,Rechtssoziologie, 1987, S. 579 (online).
  25. Uwe Wesel:Die Geschichte des Rechts, S. 60 ff.
  26. Klaus F. Röhl:Rechtssoziologie, 1987, S. 579 f.
  27. David Graeber,David Wengrow:Anfänge. Eine neue Geschichte der Menschheit. Aus dem Englischen von Helmut Dierlamm, Henning Dedekind und Andreas Thomsen, 4. Auflage, Klett-Cotta, Stuttgart 2022,ISBN 978-3-608-98508-5, S. 541–542.
  28. Steffen Wesche:Gegenseitigkeit und Recht. Eine Studie zur Entstehung von Normen. Duncker & Humblot, Schriften zur Rechtstheorie (RT), Band 206, 2001,ISBN 978-3-428-10536-6, S. 46–50, 309, 311, 313–316, 325–333.
  29. Zum aristotelischen Gerechtigkeitsbegriff, sieheUlrich Manthe:Beiträge zur Entwicklung des antiken Gerechtigkeitsbegriffes I: Die Mathematisierung durch Pythagoras und Aristoteles, in:Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 113, Heft 1, 1996. S. 1–31.; zum römisch-rechtlichen Grundsatzius est ars boni et aequi, vgl. diese Quellen:Ulpian, IInstitutionum libri II/Digesten 1,1,10 pr.; Claudius Tryphonius 9Disputationum libri XXI,Digesten 16,3,31,1.; dazuMoritz Voigt:Die Lehre vom jus naturale, aequum et bonum und ius gentium der Römer, Band I, 1856. S. 464 f.
  30. Ulrike Babusiaux, in:Ulrike Babusiaux,Christian Baldus,Wolfgang Ernst,Franz-Stefan Meissel,Johannes Platschek,Thomas Rüfner (Hrsg.):Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023.ISBN 978-3-161-52359-5. Band I, S. 119–122 (120).
  31. Dieter Nörr:Rechtskritik in der römischen Antike. Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, München 1974,ISBN 3-7696-0072-X. S. 20–25, 38–43, 99 f., 137.
  32. Klaus F. Röhl:Rechtssoziologie, 1987, S. 577 f.
  33. Helmuth von Glasenapp:Glaube und Ritus der Hochreligionen in vergleichender Übersicht. Fischer, Frankfurt am Main 1960, S. 143 f.
  34. Walter Homolka:Das jüdische Recht,Humboldt Forum Recht, abgerufen am 29. September 2010.
  35. Bronislaw Malinowski:Gegenseitigkeit und Recht, in:Kramer/Sigrist (Hrsg.),Gesellschaften ohne Staat – Gleichheit und Gegenseitigkeit, Frankfurt am Main 1983,ISBN 3-434-46006-3, S. 139 f.
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Normdaten (Sachbegriff):GND:4048737-4(lobid,OGND,AKS)
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