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Provision

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Provision (vonlateinischprovidere ‚vorsorgen‘, ‚sorgen für‘) ist im deutschsprachigen Raum ein erfolgsabhängigesEntgelt für erbrachteDienstleistungen undGeschäftsbesorgungen. Im Kirchenrecht wird die Verleihung der Anwartschaft auf ein kirchliches Amt und auch die Verleihung des Amtes als Provision bezeichnet.

Je nachKontext undBranche sind anstelle des Begriffs „Provision“ andere Bezeichnungen üblich, so etwaCourtage,Kurtage,Aufschlag,Agio oderPacking. Wird die Provision demjenigen nicht offengelegt, der sie letztlich aufzubringen hat, wird von einerverdeckten Provision, einemKick-back oder speziell in der Schweiz von einerRetrozession gesprochen.

Allgemeines

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Der Begriff Provision, wohl ausitalienischprovvisione, findet sich 1549 bei Wolfgang Schweicker:[1] „dem Factor prouision zalt“.[2] Dem „Factor“ (Kommissionär, Vertreter) stand mithin eine Provision zu. Schweicker führte mit seinem Buch die italienischeDoppik in Deutschland ein.

Der heutige Provisionsbegriff stammt aus dem deutschenHandelsrecht und wurde hier bereits imADHGB vom Mai 1861 erwähnt. In Art. 290 Abs. 1 ADHGB (heute § 354 HGB) war die Provision für Dienstleistungen und Geschäftsbesorgungen vorgesehen.Adolf Mensching kommentierte im Jahre 1864 den Provisionsbegriff bereits in der heutigen Form. Die Vergütung für die Tätigkeit des Kommissionärs „heißt Provision und wird grundsätzlich nach Procenten berechnet“.[3] Der Provisionsanspruch entstand jedoch nicht bereits für den Abschluss, sondern erst bei der Ausführung des Geschäfts, so dass erst die erfolgreiche Tätigkeit einen Provisionsanspruch auslöste.

Handelsrecht

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Das heutige deutscheHandelsgesetzbuch (HGB) übernahm den Provisionsbegriff für verschiedene kaufmännische Vermittlungstätigkeiten. Der allgemeine kaufmännische Provisionsanspruch für Geschäftsbesorgungen und Dienstleistungen ist in§ 354 Abs. 1 HGB geregelt. DerKaufmann hat für seine Tätigkeit Anspruch auf eine Provision. Der Begriff ist umfassend zu verstehen.[4] Insbesondere machenHandelsvertreter (§ 87 Abs. 1 HGB),Handelsmakler (hier heißt sie „Maklerlohn“;§ 99 HGB),Kommissionäre (§ 396 Abs. 1 HGB) undSpediteure (§ 407 Abs. 2 HGB) einen Anspruch auf Provision geltend. DieVersicherungs- oderBausparkassenvertreter sind Handelsvertreter (§ 92 Abs. 1 HGB), für ihre Provisionen verweist § 92 Abs. 4 HGB deshalb auf§ 87a Abs. 1 HGB, worin der Provisionsanspruch des Handelsvertreters geregelt ist.[5]

Nach § 87 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Es handelt sich um eine Erfolgsvergütung. In § 87a Abs. 1 HGB ist geregelt, dass der Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Ausführung des Geschäfts entsteht. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist (§ 87a Abs. 3 HGB).

Arten

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Provisionen kommen bei verschiedenen Geschäften des täglichen Lebens vor, weitverbreitet sind sie beiDienstleistungsunternehmen wieKreditinstituten undVersicherungen. Entsprechend hoch ist die Zahl der Provisionsarten. Außer den bereits erwähnten gibt es nochInkasso-,Delkredere- oderKreditvermittlungsprovision. Delkredereprovision ist eine dem Handelsvertreter zustehende Provision für das von ihm übernommene Delkredererisiko (§ 86b Abs. 1 HGB), die Kreditvermittlungsprovision ist wie der Maklerlohn des Wohnungsmaklers ein Unterfall des§ 652BGB und mit der handelsrechtlichen Vermittlungstätigkeit verwandt. Alle Provisionsarten sind erfolgsabhängig, denn erfolgsunabhängige sind nicht mit dem Grundgedanken des § 652 ff. BGB vereinbar.

Bankprovisionen

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ImKreditgeschäft ist dieBereitstellungsprovision,Kreditprovision undÜberziehungsprovision üblich; ansonsten fallen Provisionen im Kreditbereich überwiegend bei derKreditleihe an, wenn also keineGeldleihe zugrunde liegt. Hierzu gehörenAvalkredite, bei denenBürgschafts-,Garantie- oderAkkreditivprovisionen (Eröffnungs-, Avisierungs-, Bestätigungs- und Dokumentenaufnahmeprovision) berechnet werden. Auch für ihre Zwischenschaltung imWertpapiergeschäft erheben Kreditinstitute eine Provision.[6] DieseTransaktionskosten entstehen insbesondere bei Wertpapierkäufen und -verkäufen und setzen sich aus der vomBörsenmakler den Banken in Rechnung gestelltenMaklercourtage (Maklerprovision) und der eigenen – wesentlich höheren – Bankprovision zusammen. Iminternationalen Kreditverkehr ist die Gewährung vonKonsortialkrediten besonders provisionsintensiv, wobei vor allem dieGroßbanken die unausgewogene Gebührenstruktur des Euromarktes nutzen,[7] da die Lead-Manager einen ungleich höheren Anteil des gesamten Provisionsaufkommens als die übrigen Konsorten erhalten (Führungsprovision für die Wahrnehmung der Aufgaben des Konsortialführers). Das gilt auch für dieEmission von Wertpapieren fürNichtbanken.

Sonderfall Innenprovision

Erhalten Kreditinstitute bei Geschäftsabschlüssen im Rahmen ihrerAnlageberatung Provisionen von dritter Seite (vonEmittenten,Initiatoren oderSchuldnern der Geldanlage) oder zahlen sie solche anVermittler (englischPacking), so können diese Provisionen die Unabhängigkeit der Banken gefährden und einenInteressenkonflikt auslösen, wenn sie die erhaltenen oder gezahlten Provisionen dem Anleger nicht offenlegen (Innenprovisionen). Aus diesem Grund verlangt dieRechtsprechung desBGH und dasGesetz die Transparenz von verdeckten Innenprovisionen.

Der BGH hatte im Dezember 2006 beiKommissionsgeschäften entschieden, dassVerbraucher erfahren müssen, welche Vergütungen Banken für eine Finanzvermittlung erhalten. Nur so könnten die Kunden einschätzen, wie groß das Eigeninteresse ihrer Bank an einer konkreten Anlageempfehlung sei.[8] Er vervollkommnete seine Rechtsprechung über Bankprovisionen durch ein Urteil vom Juni 2014, wonach eine beratende Bank Kunden aufgrund von Anlageberatungsverträgen über den Empfang versteckter Innenprovisionen von SeitenDritter unabhängig von deren Höhe aufzuklären hat.[9] Nach§ 70WpHG (seit November 2007 ursprünglich als§ 31d WpHG) ist denWertpapierdienstleistungsunternehmen die Annahme vonZuwendungen Dritter im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, worunter insbesondere die Anlageberatung fällt (§ 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 10 WpHG), aufsichtsrechtlich untersagt. Etwas anderes gilt insbesondere nur dann, wenn die Zuwendung dem Kunden nach Art und Umfang offengelegt wird (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG). Seit Januar 2013 dürfenFinanzintermediäre im Zusammenhang mit der Vermittlung von – nahezu sämtlichen –Kapitalanlagen Zuwendungen Dritter nur annehmen, wenn sie diese ihren Kunden offenlegen. Seit August 2014 schließlich ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach§ 31 Abs. 4b WpHG a.F. (seit 2018 in§ 64 WpHG) verpflichtet, bei einer Anlageberatung den Kunden vor Beginn der Beratung und vor Abschluss desBeratungsvertrags darüber zu informieren, ob die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbracht wird. Das aufsichtsrechtliche Prinzip, wonach Provisions-Zuwendungen Dritter grundsätzlich verboten und allenfalls dann erlaubt sind, wenn diese offengelegt werden, ist daher als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips bei der Auslegung der (konkludenten) Vertragserklärungen zu berücksichtigen.

Versicherungsprovisionen

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In derVersicherungswirtschaft werden zahlreiche Provisionsarten in unterschiedlichsten Gewichtungen je nach jeweiligem Unternehmensziel eingesetzt. Hierzu gehören vor allem Einmal-, Erst-, Folge-, Verlängerungs- oder Superprovisionen. Von Bedeutung sind insbesondereAbschlussprovision undFolgeprovision. Erstere erhält der Vertreter für den erfolgreichen Abschluss einesVersicherungsvertrages, letztere für die laufende Betreuung des Versicherten und die Bestandsverwaltung der Versicherungsverträge.[10] Hohe Abschlussprovisionen sind vor allem in derPersonenversicherung bekannt, während eine ausgeglichenere Gewichtung zwischen Abschluss- und Folgeprovision inSachversicherungs­zweigen vorzufinden ist. Unter einerSuperprovision versteht man die Provision, die einem unechten Generalvertreter für das Geschäft gezahlt wird, das die ihm organisatorisch unterstellten Handelsvertreter vermittelt haben.

Eine vollständige oder teilweise Provisionsabgabe an den Versicherungsnehmer ist unzulässig. DasProvisionsabgabeverbot ist seit dem 29. Juli 2017 in§ 48bVAG gesetzlich geregelt.

Maklergeschäft

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Die Vermittlungsprovision einesMaklers beim Kauf oder Verkauf von an derBörse gehandeltenWertpapieren,Devisen oderWaren sowie imImmobilien­handel und in verschiedenen Dienstleistungssektoren bezeichnet man alsCourtage (zufrz.courtier [kuʀˈtje], „Makler, Agent“) oder Kurtage. Beim deutschen Börsenhandel beträgt sie beim An- und Verkauf vonAktien undBezugsrechten 0,06 %, beifestverzinslichen Wertpapieren 0,075 % des Kauf- bzw. Verkaufspreises. Beim Aktienhandel in Frankfurt sind die Werte 0,04 % beiDAX-Werten und 0,08 % bei allen anderen Aktien.

Die zulässige Provisionszahlung an einenImmobilienmakler für die Vermittlung einer Mietwohnung ist in Deutschland durch dasWohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) geregelt. Demnach darf die verlangte Provision maximal zwei Monatsmieten ohne Nebenkosten (zuzüglich derUmsatzsteuer von aktuell 19 %) betragen (§ 3 Satz 2 WoVermRG). Ein Makler darf die Provision nur verlangen, wenn dies vorher vereinbart war (ein Hinweis des Maklers, dem nicht widersprochen wurde, reicht aus) und wenn der Makler aktiv bei der Vermittlung tätig war. Ein Makler darf keine Provision verlangen, wenn er selbst Miteigentümer der vermittelten Immobilie ist, wenn er wirtschaftlich eng mit der Hausverwaltung o. ä. verbunden ist oder wenn eineSozialwohnung vermittelt wird.[11] Seit Juni 2015 zahlt nicht mehr der Mieter die Maklerprovision, sondern diese wird vom Auftraggeber geleistet (Bestellerprinzip (Immobilienwirtschaft)). Dies ist in der überwiegenden Zahl der Fälle der Vermieter.[12]

Die Neureglung gilt allerdings nur bei der Vermietung von Mietwohnungen. Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie gibt es keine festgelegteGebührenordnung. Deshalb ist die Provision Verhandlungssache und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Sie liegt zum Beispiel inBaden-Württemberg derzeit (2020) bei ca. 4,5 %, während sie inHessen bei 5,95 % liegt. Zudem ist es unterschiedlich, wer die Maklergebühr zu zahlen hat. Der Makler hat drei Möglichkeiten, seine Provision anzubieten:[13]

  • Innenprovision (nur der Verkäufer zahlt): wird vom Verkäufer und Makler bestimmt und ist vom Käufer nicht einsehbar.
  • Außenprovision (nur der Käufer zahlt): ist ausgewiesen und somit für den Käufer einsehbar.
  • Mischform (Käufer sowie Verkäufer zahlen): ist die häufigste Form der Provision.

2020 wurde die hälftige Kostenteilung der Maklerprovision bei Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern in § 656c[14] BGB als Regelfall festgeschrieben. Damit sollten dieErwerbsnebenkosten gesenkt werden, da in einigen Bundesländern wie Hamburg, Bremen, Berlin, Brandenburg und Hessen die Maklergebühr in der Regel allein vom Käufer getragen wurde. Die Neuregelung in § 656c BGB gilt jedoch nicht für unbebaute Grundstücke, Mehrfamilienhäuser oderGewerbeobjekte.

Berechnung und Fälligkeit

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Nach Art. 6 Abs. 2 EG-Richtlinie[15] ist Provision jeder Teil der Vergütung, der nach Zahl oder Wert der Geschäfte schwankt. EU-rechtlich ist deshalb die Provision eine betrags- oder mengenabhängige Größe. Berechnungsgrundlage für Provisionen ist allgemein derWert (Betrag) eines provisionspflichtigen Geschäfts. Um die Betragsabhängigkeit zu begrenzen, wird die Provision inProzent oderPromille vom Betrag angegeben. Berechnungsgrundlage ist gemäß § 87b Abs. 2 HGB der Bruttobetrag der Leistungssumme,Rabatte undNebenkosten dürfen nicht abgezogen werden. DerMakler kann nach § 652 Abs. 1 BGB eineCourtage verlangen, sobald der von ihm vermittelte Vertrag zustande kommt. Diese erfolgsabhängige Regelung ist strukturell in allen Bestimmungen enthalten. Beim Kommissionär ist die Provision nach § 396 Abs. 1 HGB bei Ausführung fällig, das gilt auch nach § 87a Abs. 1 HGB für den Handelsvertreter. Nach § 87a Abs. 4 HGB ist die Provision am letzten Tag des ersten Monats nach dem Abrechnungszeitraum fällig.

Abgrenzung

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Gegeneinander abzugrenzen sind Provision,Tantieme,Prämie undGebühr. Die Provision ist wie die Tantieme eine Beteiligung an den abgeschlossenen Geschäften. Der Erfolg der Tätigkeit desArbeitnehmers ist der der Bemessung der Provision zugrunde liegende Faktor. Die Tantieme ist im Unterschied zur Provision jedoch eineGewinnbeteiligung und wird ohne Rücksicht aufGewinn oderVerlust desArbeitgebers gezahlt. In derUmsatztantieme sieht die herrschende Meinung eine Zwischenform zwischen Tantieme und Provision, der nach Auffassung desBundesarbeitsgerichts Provisionscharakter zukommt.[16] Unter einer Prämie im engeren Sinne ist derLeistungslohn in der Form einesAkkord- oder Leistungslohnes zu verstehen,[17] im weiteren Sinne gehören Anwesenheits- und Treueprämien hierzu. Gebühren werden betragsunabhängig entrichtet und sind allenfalls nach Betragshöhen gestaffelt.

Besteuerung und Bilanzierung

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Provisionszahlungen sind grundsätzlichumsatzsteuerbar (§ 1UStG). Nach§ 4 Nr. 8 UStG sind die meistenBankgeschäfte, also auch die herfür berechneten Provisionen, genauso umsatzsteuerbefreit wie Versicherungsleistungen (Nr. 10) und die Umsätze der Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (Nr. 11). Da diese Bank- und Versicherungsgeschäfte von der Mehrwertsteuer befreit sind, trifft dies auch auf die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Provisionen zu. Provisionen zählen jedoch steuerlich zu denEinnahmen und unterliegen daher bei gewerblicher Tätigkeit den steuerpflichtigenEinkünften aus Gewerbebetrieb oderaus selbständiger Arbeit. Findet das Geschäft zwischen dem Verkäufer und dem Mittler statt, und der Mittler fakturiert dann dem Käufer auf eigene Rechnung, so sind Einkaufsrabatte, auch wenn diese als Provisionen bezeichnet werden, keine gesondert steuerbaren Umsätze: Das Prinzip derDifferenzbesteuerung ermittelt hierUmsatzsteuer- undEinkommensteueranteile vom Geschäftsvorfall als Ganzem.

Bei derBilanzierung vonNichtbanken gehören die Provisionserträge in derGewinn- und Verlustrechnung nach§ 275 Abs. 2 Nr. 11 HGB zu den „sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträgen“, bei Kreditinstituten nach§ 30RechKredV zu den „Provisionserträgen“. Hierunter sind zu verbuchen „Provisionen und ähnliche Erträge aus Dienstleistungsgeschäften wie demZahlungsverkehr,Außenhandelsgeschäft, Wertpapierkommissions- undDepotgeschäft, Erträge für Treuhandkredite und Verwaltungskredite, Provisionen im Zusammenhang mitFinanzdienstleistungen und der Veräußerung vonDevisen,Sorten undEdelmetallen und aus der Vermittlertätigkeit beiKredit-, Spar-, Bauspar- und Versicherungsverträgen“. Zu den Erträgen gehören auchBonifikationen aus der Platzierung von Wertpapieren, Bürgschaftsprovisionen undKontoführungsgebühren.

Provision im angelsächsischen und französischen Sprachraum

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Im angelsächsischen und französischen Sprachraum steht die lateinische Übersetzung in Form der „Vorsorge“ im Vordergrund, denn unter „provision“ [engl.pɾ̺ovˈiʃən] oder [franz.provisjˈõ] versteht man hier im Rahmen der Bilanzierung dieRückstellungen.[18]IAS 37 spezifiziert die bilanzielle Behandlung von „provisions, contingent liabilities and contingent assets“ (Rückstellungen,Eventualverbindlichkeiten und -forderungen). „Provisions“ sind danach Verbindlichkeiten ungewisser Fälligkeit oder Höhe.[19]

In diesen Sprachräumen übernimmt das Wort „commission“ den Inhalt der deutschen „Provision“.

Provision im Kirchenrecht

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DemKirchenrechtlerJohann August von Grolman zufolge versteht man kirchenrechtlich unter Provision „Handlungen, wodurch jemandem einePfründe (einKirchenamt) auf kanonische Weise übertragen wird“.[20] Während dieordentliche Provision durchWahl geschieht, bestimmt bei deraußerordentlichen Provision derPapst jemanden für ein Kirchenamt. Die zuständige kirchliche Autorität„providierte“ eine Person mit einem bestimmten Amt. Das im März 1448 veröffentlichteWiener Konkordat stellte die Besetzung der Kirchenämter und die kirchliche Organisation imReich auf ein solides Fundament. Die Wahl der Bischöfe durch dasDomkapitel wurde einvernehmlich gebilligt. DerHeilige Stuhl erhielt ein Einspruchsrecht bei Bischofswahlen. Der Papst hatte das Besetzungsrecht für Pfründen, die in den ungeraden Monaten des Jahres frei geworden waren, in den anderen Monaten stand das Recht dem ordentlichenKollator zu.[21]

Später wurde der Begriff erweitert auf die Versorgung oder denUnterhalt einer Person, oft in Form einer regelmäßigen Zahlung wie einerLeibrente. In diesem Sinne ist die „Versorgung“ das Synonym zur Provision.

Literatur

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Einzelnachweise

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  1. Wolfgang Schweicker:Zwifach Buchhalten sammt seinem Giornal. Nürnberg, 1549.
  2. Alfred Schirmer:Wörterbuch der deutschen Kaufmannssprache - auf geschichtlichen Grundlagen, 1991, S. 151 (books.google.de).
  3. Adolf Mensching:Das deutsche Handelsrecht zum praktischen Gebrauch. Teil 1, 1864, S. 105 (books.google.de).
  4. Wolfgang Hefermehl In:Franz Schlegelberger:Großkommentar HGB. 1964, Rn. 31 zu § 354.
  5. Mario Zinnert:Der Versicherungsvertreter. 2009, S. 183 ff. (books.google.de).
  6. Andreas H. J. Huth:Industriefinanzierung in Deutschland und Frankreich, 1996, S. 136 (books.google.de).
  7. Michael Cramer:Das internationale Kreditgeschäft der Banken, 1981, S. 58 (books.google.de).
  8. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006, Az.: XI ZR 56/05
  9. BGH, Urteil vom 3. Juni 2014, Az.: XI ZR 147/12
  10. Dieter Farny (Hrsg.):Handwörterbuch der Versicherung. 1988, S. 1163 (books.google.de).
  11. Zusammenfassung der erlaubten Maklergebühr bei Wohnraum
  12. Magazin.Wohnen:Reform der Maklerprovision
  13. Maklergebühr. Abgerufen am 28. September 2017. 
  14. Gesetze im Internet. In: § 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien. Bundesamt für Justiz, 23. Juni 2020, abgerufen am 14. Februar 2021. 
  15. Richtlinie 86/653/EWG vom 18. Dezember 1986, ABl. EG L 382/17.
  16. BAG, Urteil vom 12. Januar 1973, Az.: 3 AZR 211/72
  17. Daniela Rindone:Arbeitsrechtliche Sonderzahlungen, 2011, S. 126 (books.google.de).
  18. Alina Schulte im Hoff:Rückstellungen nach HGB und IFRS im Vergleich, 2014, S. 56 (books.google.de).
  19. Dieter Christian, Norbert Lüdenbach:IFRS Essentials. 2013, S. 23 (books.google.de).
  20. Johann August von Grolman:Grundsätze des allgemeinen katholischen und protestantischen Kirchenrechts mit steter Rücksicht auf die neuesten Verhältnisse in Deutschland. Heinrich Ludwig Brönner, Frankfurt am Main, 2. Aufl. 1843, S. 204 (Digitalisat).
  21. Andreas Meyer: Wiener Konkordat, 1448. In: Historisches Lexikon Bayerns. Abgerufen am 11. Juli 2024. 
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