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Privilegierung

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Privilegierung bedeutet in derRechtswissenschaft eine Besserstellung im Sinne einer – ggf. gerechtfertigten –Ungleichbehandlung.

Sie dürfen nicht mit denPrivilegien verwechselt werden, die früher Personen gewissen Standes für sich beanspruchen konnten.

Privileges sind eine der Einteilungen imHohfeld-Schema.

Privatrecht

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Haftungsbeschränkungen werden auch Haftungsprivilegierungen genannt.

DieFunktion des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses ist nachherrschender Meinung die Privilegierung des unverklagten, gutgläubigen Besitzers.[1]

Strafrecht

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Der Begriff der Privilegierung betrifft den Deliktsaufbau imStrafrecht und stellt das Gegenstück zurQualifikation dar.

Ausgangspunkt der Qualifikation ist stets derGrundtatbestand. BestimmteTatbestandsmerkmale, die die Anwendung einesStrafsatzes bedingen, begründen die Strafbarkeit durch ein bestimmtes Verhalten. Das Hinzutreten erst weiterer Umstände, mithin weiterer Tatbestandselemente, durch die das Delikt milder bestraft wird, ändern den Strafrahmen. Dieses milder bestrafte Delikt wird als Privilegierung des Grunddelikts bezeichnet.

Ein Privilegierungstatbestand im deutschen Strafgesetzbuch ist beispielsweiseTötung auf Verlangen (§ 216dStGB).[2]

Als Beispiel für dasösterreichische Strafrecht sei derDiebstahl (§ 127öStGB) als Grunddelikt genannt:„Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern“, ist zu bestrafen. Begeht der Täter nun aber einen Diebstahl „aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes“ in Bezug auf „eine Sache geringen Wertes“, so ist dieser nur nach dem Delikt der Entwendung (§ 141 öStGB) und damit milder – nämlich mit maximal einem Sechstel der Strafdrohung für Diebstahl – zu bestrafen. Die Entwendung ist in diesem Sinne eine Privilegierung des Diebstahls.

Verwaltungsrecht

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Im Bauplanungsrecht werden die Vorhaben in§ 35 Abs. 1BauGB privilegierte Vorhaben genannt.[2][3]

Einzelnachweise

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  1. Dieter Medicus/Jens Petersen,Bürgerliches Recht, Rn. 574.
  2. abSieheCreifelds Rechtswörterbuch: „Privileg“, „Privilegiertes Bauvorhaben“, „Privilegierte Straftaten“.
  3. Volker Herbolsheimer, Julian Krüper:§ 35 BauGB verstehen und anwenden. In:JURA - Juristische Ausbildung.Band 42,Nr. 1, 2. Dezember 2019,ISSN 1612-7021,S. 23,doi:10.1515/jura-2019-2294 (degruyter.com [abgerufen am 22. März 2022]). 
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